Auslagerung Geldwäsche Officer
Geldwäscheprävention nach § 6 und § 7 GwG, mit Verdachtsmeldewesen und Transaktionsmonitoring.
Zur LeistungCompliance-Funktion nach AT 4.4.2 MaRisk und § 80 WpHG
S+P Compliance übernimmt die Funktion des Compliance-Beauftragten – mit fachlicher Unabhängigkeit, prüfungsfestem Berichtswesen und einer Vertretung aus dem Mandatsteam, die vertraglich hinterlegt ist.
Jedes Institut muss über eine unabhängige Compliance-Funktion verfügen, die auf die Einhaltung der für das Institut wesentlichen rechtlichen Regelungen hinwirkt und die Geschäftsleitung dabei unterstützt und berät. Grundlage sind § 25a Abs. 1 KWG, AT 4.4.2 MaRisk und, für Wertpapierdienstleistungsunternehmen, § 80 Abs. 1 WpHG in Verbindung mit Art. 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565. Die Funktion muss dauerhaft besetzt, angemessen ausgestattet und in ihrer Bewertung weisungsfrei sein.
Diese Aufgaben lassen sich auslagern, die Verantwortung nicht: Unbeschadet der Aufgaben der Compliance-Funktion bleiben die Geschäftsleiter und Geschäftsbereiche verantwortlich. Wir richten das Mandat so ein, dass Unabhängigkeit, Berichtslinie und Entscheidungsrechte jederzeit belegbar sind.
Prüfungshinweis: Alle Arbeitsergebnisse werden versioniert, mit Zeitstempel und Entscheidungsvermerk abgelegt. Prüfer erhalten auf Anforderung einen strukturierten Nachweis darüber, wer wann welche Entscheidung getroffen hat.
Wer eine Kontrollfunktion auslagert, muss das Auslagerungsunternehmen überwachen und die Überwachung belegen können. S+P Compliance stellt dafür geprüfte Nachweise bereit, die Ihr Abschlussprüfer, Ihre Interne Revision und Ihr Auslagerungsmanagement unmittelbar verwerten können. Sie verkürzen Ihre eigene Prüfungshandlung, ersetzen sie aber nicht: Die Auslagerung verlagert die Ausführung, nicht die Verantwortung.
Das interne Kontrollsystem von S+P Compliance ist nach dem Prüfungsstandard des IDW für Dienstleistungsunternehmen geprüft. Der Bericht beschreibt Kontrollziele, Kontrollen und deren Wirksamkeit und kann in Ihre Beurteilung der Auslagerung einbezogen werden.
AuslagerungsprüfungFür Häuser mit ausländischer Muttergesellschaft oder international tätigem Gruppenprüfer liegt der Nachweis nach dem internationalen Pendant vor. Damit entfällt die Diskussion darüber, ob ein rein nationaler Standard für die Gruppenprüfung ausreicht.
InternationalDas Qualitätsmanagementsystem ist zertifiziert. Prozesse, Zuständigkeiten, Dokumentenlenkung und Korrekturmaßnahmen sind festgeschrieben und werden regelmäßig auditiert – die Grundlage dafür, dass vereinbarte Reaktionszeiten und Berichtsrhythmen eingehalten werden.
QualitätsmanagementDas Informationssicherheits-Managementsystem ist zertifiziert. Für Sie relevant, weil bei der Auslagerung einer Kontrollfunktion Prüfungsvermerke, Sachverhaltsaufklärungen und Berichte außerhalb Ihres Hauses verarbeitet werden und dieser Punkt regelmäßig geprüft wird.
InformationssicherheitS+P Compliance verfügt über ein bestätigtes ESG-Rating. Das erleichtert Ihnen die Bewertung im Rahmen der Lieferantenprüfung und die Aufnahme des Dienstleisters in Ihre eigene Nachhaltigkeitsberichterstattung.
NachhaltigkeitPrüfungsberichte und Zertifikate stellen wir auf Anforderung bereit – auch direkt gegenüber Ihrem Abschlussprüfer oder Ihrer Internen Revision. Die Bereitstellung wird im Auslagerungsvertrag als Informations- und Prüfungsrecht verankert.
Auf AnforderungEine Auslagerung ist nur dann tragfähig, wenn die Entscheidungsrechte vorher schriftlich geklärt sind. Wir arbeiten nach einem festen Grundsatz: S+P Compliance bereitet vor und berät, die Geschäftsleitung entscheidet.
Unbeschadet der Aufgaben der Compliance-Funktion bleiben die Geschäftsleiter und Geschäftsbereiche verantwortlich (AT 4.4.2 MaRisk). Die Auslagerung verlagert die Ausführung, nicht die Verantwortung (§ 25a Abs. 1 KWG, § 80 Abs. 1 WpHG).
Drei Entwicklungen treffen die Compliance-Funktion gleichzeitig – jede für sich ließe sich intern abfangen, in der Summe wird es eng.
Die Compliance-Funktion muss auf die Einhaltung sämtlicher für das Institut wesentlichen rechtlichen Regelungen hinwirken – von MaRisk und WpHG über DORA bis zu produktspezifischen Vorgaben. Die 9. MaRisk-Novelle erlaubt zwar ausdrücklich ein risikobasiertes Vorgehen bei der Bestimmung der Risikoorientierung, doch die Bandbreite der zu überwachenden Regelungen lässt sich in kleineren und mittleren Häusern kaum dauerhaft in voller Tiefe von einer einzelnen internen Stelle abdecken.
AT 4.4.2 MaRisk – risikobasiertes VorgehenDie Compliance-Funktion muss ihre Bewertungsaufgabe weisungsfrei wahrnehmen und darf nicht mit operativen Aufgaben vermengt werden, die sie selbst überwacht. In der Praxis fehlt dafür häufig die organisatorische Trennschärfe – oder schlicht die Vertretung, wenn der Compliance-Beauftragte ausfällt. Eine belastbare Vertretungsregelung ist deshalb kein Komfortmerkmal, sondern Teil der Organisationspflicht; beim Vollmandat ist sie Bestandteil der Auslagerung.
Art. 22 Del. VO (EU) 2017/565 – weisungsfreie BewertungDie 9. MaRisk-Novelle vom 30. Juni 2026 hat das Rundschreiben grundlegend überarbeitet und stärker prinzipienbasiert ausgerichtet, DORA verlangt zusätzliche IKT-Governance, und die Geldwäscheverordnung (EU) 2024/1624 gilt ab dem 10. Juli 2027 unmittelbar. Institute, die ihre Compliance-Organisation jetzt sauber dokumentieren, tragen weniger Umstellungslast in diese Änderungen hinein. Ein ausgelagertes Mandat bündelt diese Beobachtung an einer Stelle.
30.06.2026 – 9. MaRisk-Novelle · 10.07.2027 – AMLRDie folgenden Befunde tauchen in Prüfungsberichten regelmäßig auf. Sie beschreiben typische Muster, keine konkreten Häuser.
Kündigung oder längere Abwesenheit treffen eine Funktion, die dauerhaft besetzt sein muss. Die Vertretung existiert formal, hat aber häufig keinen laufenden Zugriff auf offene Vorgänge – und die geforderte Weisungsfreiheit lässt sich mit einer ad-hoc-Lösung kaum belegen.
Nach § 25a Abs. 1 KWG und AT 4.4.2 MaRisk muss die Compliance-Funktion angemessen ausgestattet sein. In der Praxis ist die Funktion oft nebenamtlich besetzt, ohne dass der Zeitaufwand gegen das tatsächliche Geschäftsvolumen geprüft wurde.
Compliance, Geldwäschebeauftragter und Informationssicherheit laufen in kleineren Häusern häufig bei derselben Person zusammen, ohne dass die Aufgabentrennung dokumentiert ist. Das erschwert den Nachweis der geforderten Unabhängigkeit.
Neue Anforderungen aus MaRisk-Novellen, WpHG-Änderungen oder DORA werden erfasst, aber nicht konsequent in Richtlinien und Kontrollen überführt. Zwischen Kenntnisnahme und Umsetzung entsteht eine Lücke, die Prüfer regelmäßig aufgreifen.
Der Jahresbericht an die Geschäftsleitung fällt formal aus, ohne Aussage zur Angemessenheit und Wirksamkeit der Regelungen. Genau diese Bewertung erwartet die Aufsicht als Kernbestandteil des Berichts.
Auffälligkeiten werden erkannt, die Sachverhaltsaufklärung zieht sich aber über Wochen, weil Zuständigkeiten für Bewertung und Eskalation an die Geschäftsleitung nicht klar zugeordnet sind.
Der Umfang wird im Auslagerungsvertrag festgelegt. Sie können das Mandat vollständig übertragen oder einzelne Bausteine ergänzend zu einer internen Funktion beauftragen.
Benannte Funktion mit fester Ansprechperson und geregelter Vertretung.
Abgrenzung: S+P Compliance stellt den Compliance-Beauftragten und dessen Vertretung gemeinsam als Mandat. Eine reine Stellvertretung für einen intern bestellten Compliance-Beauftragten bieten wir nicht an.
Ein Programm, das die Herkunft jeder Maßnahme aus einer konkreten Anforderung zeigt.
Laufende Bewertung der Angemessenheit und Wirksamkeit der Regelungen.
Klare Trennung zwischen Aufklärung, Bewertung und Entscheidung.
Abgrenzung: S+P Compliance klärt den Sachverhalt auf, bewertet ihn und schlägt Maßnahmen vor. Über die Behebung des Verstoßes und etwaige Personalmaßnahmen entscheidet die Geschäftsleitung.
Wissen, das zur jeweiligen Rolle im Institut passt.
Berichte, die die Angemessenheit und Wirksamkeit der Regelungen belegen.
Abgrenzung: S+P Compliance bereitet die Berichte und die Kommunikation mit der Aufsicht vor. Die Freigabe des Berichts und die förmliche Kommunikation mit Behörden verantwortet die Geschäftsleitung.
Eine Auslagerung wird nicht durch die Leistung tragfähig, sondern durch ihre Steuerung. Die folgenden vier Elemente regeln wir vor dem Start.
Leistungsumfang, Berichtslinie und Weisungsfreiheit in der fachlichen Bewertung werden schriftlich fixiert, damit die Unabhängigkeit der Funktion belegbar bleibt.
Die Geschäftsleitung behält die Steuerungsmöglichkeit. Vereinbart werden Zugriffs-, Auskunfts- und Prüfungsrechte für Institut, Interne Revision, Abschlussprüfer und Aufsicht.
Neben der von S+P Compliance benannten Person ist eine eingearbeitete Vertretung aus demselben Mandatsteam vertraglich hinterlegt. Erreichbarkeitsfenster und Eskalationswege sind Bestandteil der Vereinbarung, nicht der Absprache.
Für Kündigung, Wechsel oder Rückverlagerung liegt ein Verfahren vor: Datenherausgabe, Übergabedokumentation und Einarbeitung der Nachfolge sind vorab beschrieben.
Welches Modell passt, hängt von Größe, Erlaubnistatbestand und vorhandener interner Besetzung ab. Die Modelle lassen sich im Zeitverlauf wechseln. Eine reine Stellvertretung für einen intern bestellten Compliance-Beauftragten gehört nicht zum Angebot – wir übernehmen die Funktion entweder als Mandat oder unterstützen fachlich ohne Bestellung.
S+P Compliance stellt den Compliance-Beauftragten und dessen Vertretung. Die Geschäftsleitung behält die Genehmigungs- und Entscheidungsrechte, die sie nicht abgeben kann.
BeauftragtenfunktionDie Compliance-Funktion wird gemeinsam mit einer weiteren Beauftragtenfunktion übertragen, etwa dem Geldwäschebeauftragten. Ob eine Bündelung für Ihr Haus zulässig ist, prüfen wir vor der Bestellung.
Mehrere FunktionenBefristete Besetzung der Beauftragtenfunktion bei Vakanz, Nachbesetzung oder Aufbau einer neuen Einheit, verbunden mit strukturierter Übergabe an die interne Nachfolge.
ÜbergangszeitraumUnterstützung einzelner Aufgaben – etwa Rechtsmonitoring oder Schulung – ohne Bestellung als Beauftragter oder Stellvertreter, ergänzend zu einer bestehenden internen Compliance-Funktion.
Ohne MandatDer Zeitbedarf hängt davon ab, wie vollständig das Compliance-Programm und die Dokumentation vorliegen.
Erlaubnistatbestand, Geschäftsmodell, bestehende Besetzung und offene Feststellungen werden aufgenommen. Ergebnis ist eine Bestandsaufnahme mit Prioritäten.
Wir bewerten Abdeckung, Unabhängigkeit und Schnittstellen und legen ein Angebot mit definiertem Leistungsumfang, Reaktionszeiten und Berichtsrhythmus vor.
Auslagerungsvertrag und Bestellung werden abgeschlossen. Die Information des Aufsichtsorgans bereiten wir vor, sie erfolgt nach Maßgabe Ihrer internen Governance.
Laufender Betrieb mit dokumentierten Kontrollen, unterjährigem Reporting, Jahresbericht an die Geschäftsleitung und Begleitung der Prüfungen.
Vier Vorgänge entscheiden im Prüfungsfall darüber, ob eine Auslagerung sauber aufgesetzt war. Für jeden dieser Vorgänge halten wir schriftlich fest, wer aufbereitet, wer berät und wer entscheidet. Diese Zuordnung ist Bestandteil des Auslagerungsvertrags und wird nicht im Tagesgeschäft ausgehandelt.
Der Grundsatz gilt durchgängig: S+P Compliance bereitet vor und berät, die Geschäftsleitung entscheidet. Unbeschadet der Aufgaben der Compliance-Funktion bleiben die Geschäftsleiter und Geschäftsbereiche verantwortlich – die Auslagerung verlagert die Ausführung, nicht die Verantwortung.
| Vorgang | S+P Compliance bereitet vor und berät | Entscheidung und Verantwortung der Geschäftsleitung | Anknüpfungspunkt |
|---|---|---|---|
| Compliance-Programm und Richtlinien | Erhebung, Risikoanalyse, Richtlinienentwurf, Abstimmung mit angrenzenden Regelwerken | Genehmigung des Programms und wesentlicher Richtlinienänderungen | AT 4.4.2 MaRisk, § 25a Abs. 1 KWG |
| Feststellungen und Verstöße | Sachverhaltsaufklärung, Bewertung, Maßnahmenvorschlag, Ad-hoc-Information bei erheblichem Risiko | Entscheidung über Abhilfemaßnahmen und etwaige Personalmaßnahmen | Art. 22 Abs. 2 Del. VO (EU) 2017/565 |
| Bestellung des Compliance-Beauftragten | Vorschlag geeigneter Kandidaten, Nachweis der Qualifikation und Unabhängigkeit | Bestellung, Abberufung und Ausstattung mit Ressourcen | AT 4.4.2 MaRisk |
| Ausnahmen von internen Regelungen | Prüfung des Sachverhalts, Risikobewertung, Empfehlung mit Befristung | Freigabe der Ausnahme und Risikoakzeptanz | § 25a Abs. 1 KWG |
Im ersten Gespräch klären wir Erlaubnistatbestand, bestehende Besetzung und offene Feststellungen aus der letzten Prüfung. Ergebnis ist eine Einschätzung, welches Einsatzmodell trägt und welche Entscheidungen bei der Geschäftsleitung bleiben müssen.
Beauftragter und Vertretung kommen aus demselben Mandatsteam, sind vertraglich geregelt, eingearbeitet und erreichbar – auch in Urlaubs- und Krankheitszeiten.
KontinuitätBerichtslinie und Weisungsfreiheit sind vertraglich fixiert und von operativen Aufgaben getrennt dokumentiert.
UnabhängigkeitJahresbericht und unterjähriges Reporting bewerten Angemessenheit und Wirksamkeit, statt nur Aktivitäten aufzulisten.
DokumentationLeistungsumfang und Vergütung sind vertraglich definiert. Rekrutierung, Einarbeitung und Fortbildung entfallen als Einzelposten.
KalkulierbarÄnderungen wie die 9. MaRisk-Novelle vom 30. Juni 2026 werden laufend gegen Ihr Regelwerk abgeglichen, statt punktuell nachgezogen zu werden.
AktualitätWer aufbereitet, wer berät und wer entscheidet, ist schriftlich geregelt. Das reduziert Rückfragen in Revision und Prüfung.
GovernanceAdressiert sind Institute nach § 25a KWG und Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach § 80 WpHG, die eine Compliance-Funktion einrichten müssen.
Die Auslagerung des Compliance Officer lässt sich mit weiteren Kontrollfunktionen kombinieren. Alle Mandate folgen derselben Rollenlogik: Ausführung extern, Verantwortung im Institut.
Geldwäscheprävention nach § 6 und § 7 GwG, mit Verdachtsmeldewesen und Transaktionsmonitoring.
Zur LeistungFokussiertes Mandat für die MaRisk-konforme Umsetzung und Überwachung, einschließlich Rechtsmonitoring.
Zur LeistungWertpapier-Compliance nach § 80 WpHG mit Überwachung, Beratung und Berichten an die Geschäftsleitung.
Zur LeistungUnabhängige Prüfungen nach risikoorientiertem Prüfungsplan, mit Feststellungen und umsetzbaren Empfehlungen.
Zur LeistungSteuerung der Informationssicherheit und Aufbau eines dokumentierten ISMS, abgestimmt auf Ihr Haus.
Zur LeistungDatenschutzorganisation nach DSGVO mit Verarbeitungsverzeichnis, Beratung und prüfungsfester Dokumentation.
Zur LeistungUnabhängige AI-Governance-Funktion nach EU-KI-Verordnung und ISO/IEC 42001, mit KI-Inventar, Freigabeprozessen und Berichtswesen.
Zur LeistungSteuerung und Kontrolle aller Auslagerungen einschließlich Auslagerungsregister, Risikoanalysen und Berichtswesen.
Zur LeistungOperative Unterstützung bei Alert-Bearbeitung, Fallabschluss und Rückstandsabbau – auch kurzfristig und skalierbar.
Zur LeistungKundensorgfaltspflichten im laufenden Betrieb: Onboarding, periodische Aktualisierung und Nachbearbeitung offener Fälle.
Zur LeistungEnglischsprachiges Mandat für internationale Häuser mit deutscher Erlaubnis, inklusive Reporting an die Gruppe.
Zur LeistungIndependent audits nach risikoorientiertem Prüfungsplan mit englischsprachiger Berichterstattung.
Zur LeistungS+P Compliance stellt eine namentlich benannte Person als Compliance-Beauftragten und führt die operative Compliance-Arbeit: Ableitung des Compliance-Programms aus den für Ihr Institut wesentlichen rechtlichen Regelungen, Kontrollen und Rechtsmonitoring, Sachverhaltsaufklärung bei Auffälligkeiten, Schulung der Mitarbeitenden sowie Jahresbericht und unterjähriges Reporting an die Geschäftsleitung. Die Bewertung erfolgt weisungsfrei, wie es Art. 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 und AT 4.4.2 MaRisk vorsehen. Der genaue Umfang wird im Auslagerungsvertrag festgelegt.
Nein. Eine Bestellung als Stellvertreter eines intern benannten Compliance-Beauftragten gehört nicht zum Angebot. S+P Compliance übernimmt die Funktion entweder vollständig als Mandat – dann stellen wir Beauftragten und Vertretung gemeinsam aus einem Team – oder unterstützt Ihre bestehende interne Funktion fachlich, etwa beim Rechtsmonitoring, bei Kontrollen oder bei Schulungen, ohne Bestellung als Beauftragter oder Stellvertreter. Für einen befristeten Bedarf, etwa bei Vakanz oder Nachbesetzung, steht das Interim-Modell zur Verfügung.
Ja. Die Auslagerung verlagert die Ausführung, nicht die Verantwortung. Unbeschadet der Aufgaben der Compliance-Funktion bleiben die Geschäftsleiter und Geschäftsbereiche verantwortlich (AT 4.4.2 MaRisk). Genehmigung des Compliance-Programms, Bestellung und Abberufung des Compliance-Beauftragten, Entscheidungen über Abhilfemaßnahmen bei Verstößen und die Risikoakzeptanz bleiben Aufgaben der Geschäftsleitung nach § 25a Abs. 1 KWG und § 80 Abs. 1 WpHG.
Nach Art. 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 dürfen die in die Compliance-Funktion eingebundenen Personen nicht an der Erbringung der von ihnen überwachten Dienstleistungen beteiligt sein, und ihre Vergütung darf ihre Objektivität nicht beeinträchtigen. Bei erheblichem Risiko informiert die Compliance-Funktion das Leitungsorgan unmittelbar. Diese Trennung ist im Auslagerungsvertrag festgehalten und wird durch die Berichtslinie direkt an die Geschäftsleitung abgesichert.
In vier Schritten: Zuerst werden Erlaubnistatbestand, Geschäftsmodell, bestehende Besetzung und offene Feststellungen aufgenommen. Danach folgen Complianceanalyse und Angebot mit definiertem Leistungsumfang, Reaktionszeiten und Berichtsrhythmus. Im dritten Schritt werden Auslagerungsvertrag und Bestellung abgeschlossen; die Information des Aufsichtsorgans bereiten wir vor. Anschließend beginnt der laufende Betrieb mit dokumentierten Kontrollen, unterjährigem Reporting und Jahresbericht an die Geschäftsleitung.
Grundlage sind § 25a Abs. 1 KWG, AT 4.4.2 MaRisk in der Fassung der 9. Novelle vom 30. Juni 2026 sowie für Wertpapierdienstleistungsunternehmen § 80 Abs. 1 WpHG in Verbindung mit Art. 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 und MaComp BT 1. Hinzu kommen Schnittstellen zu GwG, DORA und weiteren institutsspezifischen Vorgaben. Stand der dargestellten Rechtslage ist September 2026.
Eine ausgelagerte Compliance-Funktion trägt dann, wenn zwei Dinge zusammenkommen: fachliche Arbeit, die dem Geschäftsmodell folgt, und eine Rollenverteilung, die im Prüfungsfall belegbar ist. S+P Compliance richtet beides gemeinsam mit Ihnen ein – die Ausführung wird verlagert, die Verantwortung bleibt bei Ihrer Geschäftsleitung.


Achim Schulz verantwortet die S+P Compliance Services. Da S+P als Dienstleister für regulierte Institute fortlaufend von Wirtschaftsprüfern und Aufsichtsbehörden geprüft wird, ist die Prüfungsexpertise seines Teams immer auf dem neuesten Stand. Ihr Vorteil: Er weiß aus der täglichen Praxis exakt, welche Nachweise und Kontrollen in aktuellen Audits zwingend gefordert werden. Diese tagesaktuelle Expertise fließt direkt in Ihre Auslagerung ein. Sie profitieren von zertifizierten Prozessen (IDW PS 951, ISO), die jedem Audit durch die BaFin oder Ihren Abschlussprüfer absolut sicher standhalten.
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