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Compliance-Funktion nach AT 4.4.2 MaRisk und § 80 WpHG

Auslagerung des Compliance Officer

S+P Compliance übernimmt die Funktion des Compliance-Beauftragten – mit fachlicher Unabhängigkeit, prüfungsfestem Berichtswesen und einer Vertretung aus dem Mandatsteam, die vertraglich hinterlegt ist.

Jedes Institut muss über eine unabhängige Compliance-Funktion verfügen, die auf die Einhaltung der für das Institut wesentlichen rechtlichen Regelungen hinwirkt und die Geschäftsleitung dabei unterstützt und berät. Grundlage sind § 25a Abs. 1 KWG, AT 4.4.2 MaRisk und, für Wertpapierdienstleistungsunternehmen, § 80 Abs. 1 WpHG in Verbindung mit Art. 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565. Die Funktion muss dauerhaft besetzt, angemessen ausgestattet und in ihrer Bewertung weisungsfrei sein.

Diese Aufgaben lassen sich auslagern, die Verantwortung nicht: Unbeschadet der Aufgaben der Compliance-Funktion bleiben die Geschäftsleiter und Geschäftsbereiche verantwortlich. Wir richten das Mandat so ein, dass Unabhängigkeit, Berichtslinie und Entscheidungsrechte jederzeit belegbar sind.

  • Benennung eines Compliance-Beauftragten mit fachlicher Unabhängigkeit und einer eingearbeiteten Vertretung aus dem Mandatsteam.
  • Richtlinien, Kontrollen und Schulungen aus einer Hand, abgestimmt auf Ihr Geschäftsmodell.
  • Jahresbericht und anlassbezogene Berichte, die vor Geschäftsleitung und Aufsichtsorgan bestehen.
  • Vorbereitung compliance-relevanter Entscheidungen, ohne dass die Verantwortung der Geschäftsleitung verlagert wird.

Rechtsgrundlagen und Prüfungsnachweise

  • AT 4.4.2 MaRisk
  • § 25a KWG
  • § 80 WpHG
  • Art. 22 Del. VO (EU) 2017/565
  • MaComp BT 1

Prüfungshinweis: Alle Arbeitsergebnisse werden versioniert, mit Zeitstempel und Entscheidungsvermerk abgelegt. Prüfer erhalten auf Anforderung einen strukturierten Nachweis darüber, wer wann welche Entscheidung getroffen hat.

Wer eine Kontrollfunktion auslagert, muss das Auslagerungsunternehmen überwachen und die Überwachung belegen können. S+P Compliance stellt dafür geprüfte Nachweise bereit, die Ihr Abschlussprüfer, Ihre Interne Revision und Ihr Auslagerungsmanagement unmittelbar verwerten können. Sie verkürzen Ihre eigene Prüfungshandlung, ersetzen sie aber nicht: Die Auslagerung verlagert die Ausführung, nicht die Verantwortung.

IDW PS 951

Das interne Kontrollsystem von S+P Compliance ist nach dem Prüfungsstandard des IDW für Dienstleistungsunternehmen geprüft. Der Bericht beschreibt Kontrollziele, Kontrollen und deren Wirksamkeit und kann in Ihre Beurteilung der Auslagerung einbezogen werden.

Auslagerungsprüfung

ISAE 3402

Für Häuser mit ausländischer Muttergesellschaft oder international tätigem Gruppenprüfer liegt der Nachweis nach dem internationalen Pendant vor. Damit entfällt die Diskussion darüber, ob ein rein nationaler Standard für die Gruppenprüfung ausreicht.

International

ISO 9001

Das Qualitätsmanagementsystem ist zertifiziert. Prozesse, Zuständigkeiten, Dokumentenlenkung und Korrekturmaßnahmen sind festgeschrieben und werden regelmäßig auditiert – die Grundlage dafür, dass vereinbarte Reaktionszeiten und Berichtsrhythmen eingehalten werden.

Qualitätsmanagement

ISO 27001

Das Informationssicherheits-Managementsystem ist zertifiziert. Für Sie relevant, weil bei der Auslagerung einer Kontrollfunktion Prüfungsvermerke, Sachverhaltsaufklärungen und Berichte außerhalb Ihres Hauses verarbeitet werden und dieser Punkt regelmäßig geprüft wird.

Informationssicherheit

ESG-Rating

S+P Compliance verfügt über ein bestätigtes ESG-Rating. Das erleichtert Ihnen die Bewertung im Rahmen der Lieferantenprüfung und die Aufnahme des Dienstleisters in Ihre eigene Nachhaltigkeitsberichterstattung.

Nachhaltigkeit

Bereitstellung der Unterlagen

Prüfungsberichte und Zertifikate stellen wir auf Anforderung bereit – auch direkt gegenüber Ihrem Abschlussprüfer oder Ihrer Internen Revision. Die Bereitstellung wird im Auslagerungsvertrag als Informations- und Prüfungsrecht verankert.

Auf Anforderung

Was ausgelagert wird – und was bei der Geschäftsleitung bleibt

Eine Auslagerung ist nur dann tragfähig, wenn die Entscheidungsrechte vorher schriftlich geklärt sind. Wir arbeiten nach einem festen Grundsatz: S+P Compliance bereitet vor und berät, die Geschäftsleitung entscheidet.

S+P Compliance bereitet vor und berät

  • Risikoanalyse und Ableitung des Compliance-Programms
  • Entwürfe für Richtlinien, Arbeitsanweisungen und Kommunikationsunterlagen
  • Kontrollergebnisse, Prüfvermerke und Sachverhaltsaufklärung bei Verstößen
  • Schulungskonzepte und Awareness-Maßnahmen
  • Jahresbericht und unterjähriges Reporting an die Geschäftsleitung

Die Geschäftsleitung entscheidet und verantwortet

  • Genehmigung des Compliance-Programms und wesentlicher Richtlinienänderungen
  • Bestellung und Abberufung des Compliance-Beauftragten
  • Entscheidung über die Behebung festgestellter Verstöße und etwaige Personalmaßnahmen
  • Freigabe von Ausnahmen von internen Regelungen
  • Risikoakzeptanz bei identifizierten Compliance-Risiken

Unbeschadet der Aufgaben der Compliance-Funktion bleiben die Geschäftsleiter und Geschäftsbereiche verantwortlich (AT 4.4.2 MaRisk). Die Auslagerung verlagert die Ausführung, nicht die Verantwortung (§ 25a Abs. 1 KWG, § 80 Abs. 1 WpHG).

Warum Institute die Funktion auslagern

Drei Entwicklungen treffen die Compliance-Funktion gleichzeitig – jede für sich ließe sich intern abfangen, in der Summe wird es eng.

  1. Mehr Regelwerk, als eine Stelle tragen kann

    Die Compliance-Funktion muss auf die Einhaltung sämtlicher für das Institut wesentlichen rechtlichen Regelungen hinwirken – von MaRisk und WpHG über DORA bis zu produktspezifischen Vorgaben. Die 9. MaRisk-Novelle erlaubt zwar ausdrücklich ein risikobasiertes Vorgehen bei der Bestimmung der Risikoorientierung, doch die Bandbreite der zu überwachenden Regelungen lässt sich in kleineren und mittleren Häusern kaum dauerhaft in voller Tiefe von einer einzelnen internen Stelle abdecken.

    AT 4.4.2 MaRisk – risikobasiertes Vorgehen
  2. Unabhängigkeit, die auch bei Ausfall trägt

    Die Compliance-Funktion muss ihre Bewertungsaufgabe weisungsfrei wahrnehmen und darf nicht mit operativen Aufgaben vermengt werden, die sie selbst überwacht. In der Praxis fehlt dafür häufig die organisatorische Trennschärfe – oder schlicht die Vertretung, wenn der Compliance-Beauftragte ausfällt. Eine belastbare Vertretungsregelung ist deshalb kein Komfortmerkmal, sondern Teil der Organisationspflicht; beim Vollmandat ist sie Bestandteil der Auslagerung.

    Art. 22 Del. VO (EU) 2017/565 – weisungsfreie Bewertung
  3. Ein Rahmen, der sich weiter bewegt

    Die 9. MaRisk-Novelle vom 30. Juni 2026 hat das Rundschreiben grundlegend überarbeitet und stärker prinzipienbasiert ausgerichtet, DORA verlangt zusätzliche IKT-Governance, und die Geldwäscheverordnung (EU) 2024/1624 gilt ab dem 10. Juli 2027 unmittelbar. Institute, die ihre Compliance-Organisation jetzt sauber dokumentieren, tragen weniger Umstellungslast in diese Änderungen hinein. Ein ausgelagertes Mandat bündelt diese Beobachtung an einer Stelle.

    30.06.2026 – 9. MaRisk-Novelle · 10.07.2027 – AMLR

Sechs Punkte, an denen es in der Praxis klemmt

Die folgenden Befunde tauchen in Prüfungsberichten regelmäßig auf. Sie beschreiben typische Muster, keine konkreten Häuser.

Vakanz und Unabhängigkeit

Kündigung oder längere Abwesenheit treffen eine Funktion, die dauerhaft besetzt sein muss. Die Vertretung existiert formal, hat aber häufig keinen laufenden Zugriff auf offene Vorgänge – und die geforderte Weisungsfreiheit lässt sich mit einer ad-hoc-Lösung kaum belegen.

Ressourcenausstattung

Nach § 25a Abs. 1 KWG und AT 4.4.2 MaRisk muss die Compliance-Funktion angemessen ausgestattet sein. In der Praxis ist die Funktion oft nebenamtlich besetzt, ohne dass der Zeitaufwand gegen das tatsächliche Geschäftsvolumen geprüft wurde.

Vermischung mit anderen Funktionen

Compliance, Geldwäschebeauftragter und Informationssicherheit laufen in kleineren Häusern häufig bei derselben Person zusammen, ohne dass die Aufgabentrennung dokumentiert ist. Das erschwert den Nachweis der geforderten Unabhängigkeit.

Rechtsmonitoring ohne Anschluss

Neue Anforderungen aus MaRisk-Novellen, WpHG-Änderungen oder DORA werden erfasst, aber nicht konsequent in Richtlinien und Kontrollen überführt. Zwischen Kenntnisnahme und Umsetzung entsteht eine Lücke, die Prüfer regelmäßig aufgreifen.

Berichtswesen nicht prüfungsfest

Der Jahresbericht an die Geschäftsleitung fällt formal aus, ohne Aussage zur Angemessenheit und Wirksamkeit der Regelungen. Genau diese Bewertung erwartet die Aufsicht als Kernbestandteil des Berichts.

Langsame Reaktion bei Verstößen

Auffälligkeiten werden erkannt, die Sachverhaltsaufklärung zieht sich aber über Wochen, weil Zuständigkeiten für Bewertung und Eskalation an die Geschäftsleitung nicht klar zugeordnet sind.

Leistungsumfang der Auslagerung

Der Umfang wird im Auslagerungsvertrag festgelegt. Sie können das Mandat vollständig übertragen oder einzelne Bausteine ergänzend zu einer internen Funktion beauftragen.

Mandat als Compliance-Beauftragter

Benannte Funktion mit fester Ansprechperson und geregelter Vertretung.

  • Benennung einer namentlich bestimmten Person mit Nachweis der fachlichen Eignung
  • Weisungsfreie Bewertung im Rahmen der Compliance-Funktion nach Art. 22 Del. VO (EU) 2017/565
  • Direkte Berichtslinie an die Geschäftsleitung und, bei Bedarf, an das Aufsichtsorgan
  • Feste Vertretungsregelung mit eingearbeiteter zweiter Person aus dem Mandatsteam
  • Abgrenzung zu anderen Kontrollfunktionen wie Geldwäschebeauftragtem und Interner Revision
  • Angemessene Ausstattung mit Zeit, Zugriffsrechten und Ressourcen
  • Abstimmung von Schnittstellen, Eskalationswegen und Reaktionszeiten
  • Übergabedokumentation bei Beginn und bei Beendigung des Mandats

Abgrenzung: S+P Compliance stellt den Compliance-Beauftragten und dessen Vertretung gemeinsam als Mandat. Eine reine Stellvertretung für einen intern bestellten Compliance-Beauftragten bieten wir nicht an.

Compliance-Programm und Richtlinienmanagement

Ein Programm, das die Herkunft jeder Maßnahme aus einer konkreten Anforderung zeigt.

  • Erhebung der für das Institut wesentlichen rechtlichen Regelungen und Vorgaben
  • Ableitung von Richtlinien, Arbeitsanweisungen und Kontrollen aus dieser Erhebung
  • Pflege und Versionierung der Regelwerke bei Rechtsänderungen
  • Abstimmung mit angrenzenden Regelwerken wie MaRisk, GwG und DORA
  • Dokumentation von Ausnahmen und deren Befristung
  • Jährliche Überprüfung des Programms auf Vollständigkeit
  • Vorbereitung der Genehmigung durch die Geschäftsleitung
  • Gegenüberstellung zur 9. MaRisk-Novelle vom 30. Juni 2026

Überwachung, Kontrollen und Rechtsmonitoring

Laufende Bewertung der Angemessenheit und Wirksamkeit der Regelungen.

  • Ständige Überwachung und regelmäßige Bewertung der eingerichteten Kontrollen
  • Beobachtung von Gesetzgebung, BaFin-Rundschreiben und EBA-Leitlinien
  • Überführung relevanter Änderungen in Richtlinien und Kontrollpläne
  • Stichprobenprüfungen und Kontrolltests nach risikoorientiertem Plan
  • Dokumentation von Prüfungshandlungen und Ergebnissen
  • Abstimmung mit Interner Revision zur Vermeidung von Doppelprüfungen
  • Neutrale Beschreibung eingesetzter Compliance-Systeme ohne Bindung an einen Anbieter
  • Regelmäßige Wirksamkeitskontrolle mit Nachjustierung

Sachverhaltsaufklärung bei Verstößen

Klare Trennung zwischen Aufklärung, Bewertung und Entscheidung.

  • Aufnahme und Dokumentation gemeldeter oder festgestellter Auffälligkeiten
  • Sachverhaltsaufklärung mit Chronologie, Belegen und Einordnung
  • Bewertung der regulatorischen Relevanz und des Handlungsbedarfs
  • Entscheidungsvorlage mit Maßnahmenvorschlag für die Geschäftsleitung
  • Ad-hoc-Information des Leitungsorgans bei erheblichem Risiko
  • Nachverfolgung beschlossener Abhilfemaßnahmen bis zur Erledigung
  • Auswertung wiederkehrender Feststellungen für das Berichtswesen
  • Vertrauliche Behandlung der Vorgänge nach internen Vorgaben

Abgrenzung: S+P Compliance klärt den Sachverhalt auf, bewertet ihn und schlägt Maßnahmen vor. Über die Behebung des Verstoßes und etwaige Personalmaßnahmen entscheidet die Geschäftsleitung.

Schulung und Awareness

Wissen, das zur jeweiligen Rolle im Institut passt.

  • Erstunterrichtung neuer Mitarbeitender zu Compliance-relevanten Pflichten
  • Rollenspezifische Inhalte für Vertrieb, Marktfolge und Geschäftsleitung
  • Digitale Lerneinheiten und Präsenztrainings je nach Zielgruppe
  • Teilnahmenachweise und Lernerfolgskontrolle mit Aufbewahrung
  • Aktualisierung der Inhalte bei relevanten Rechtsänderungen
  • Awareness-Kampagnen zu aktuellen Risikothemen
  • Einbindung von Fallbeispielen aus der Sachverhaltsaufklärung, anonymisiert
  • Auswertung der Schulungsquote für das Berichtswesen

Berichtswesen und Kommunikation mit Aufsicht

Berichte, die die Angemessenheit und Wirksamkeit der Regelungen belegen.

  • Jahresbericht der Compliance-Funktion an die Geschäftsleitung
  • Bewertung der Angemessenheit und Wirksamkeit der Regelungen im Bericht
  • Unterjähriges Reporting zu Feststellungen, Fristen und offenen Punkten
  • Aufbereitung von Unterlagen für Jahresabschluss- und Sonderprüfungen
  • Vorbereitung der Kommunikation mit BaFin und weiteren Aufsichtsstellen
  • Begleitung von Prüfungen und Aufbereitung von Rückfragen
  • Abstimmung des Berichts mit dem Aufsichtsorgan, soweit vorgesehen
  • Nachverfolgung von Prüfungsfeststellungen bis zur dokumentierten Erledigung

Abgrenzung: S+P Compliance bereitet die Berichte und die Kommunikation mit der Aufsicht vor. Die Freigabe des Berichts und die förmliche Kommunikation mit Behörden verantwortet die Geschäftsleitung.

Auslagerungsvertrag und laufende Steuerung

Eine Auslagerung wird nicht durch die Leistung tragfähig, sondern durch ihre Steuerung. Die folgenden vier Elemente regeln wir vor dem Start.

Vertrag und Unabhängigkeit

Leistungsumfang, Berichtslinie und Weisungsfreiheit in der fachlichen Bewertung werden schriftlich fixiert, damit die Unabhängigkeit der Funktion belegbar bleibt.

Weisungs- und Informationsrechte

Die Geschäftsleitung behält die Steuerungsmöglichkeit. Vereinbart werden Zugriffs-, Auskunfts- und Prüfungsrechte für Institut, Interne Revision, Abschlussprüfer und Aufsicht.

Vertretung und Erreichbarkeit

Neben der von S+P Compliance benannten Person ist eine eingearbeitete Vertretung aus demselben Mandatsteam vertraglich hinterlegt. Erreichbarkeitsfenster und Eskalationswege sind Bestandteil der Vereinbarung, nicht der Absprache.

Exit und Rückverlagerung

Für Kündigung, Wechsel oder Rückverlagerung liegt ein Verfahren vor: Datenherausgabe, Übergabedokumentation und Einarbeitung der Nachfolge sind vorab beschrieben.

Vier Einsatzmodelle

Welches Modell passt, hängt von Größe, Erlaubnistatbestand und vorhandener interner Besetzung ab. Die Modelle lassen sich im Zeitverlauf wechseln. Eine reine Stellvertretung für einen intern bestellten Compliance-Beauftragten gehört nicht zum Angebot – wir übernehmen die Funktion entweder als Mandat oder unterstützen fachlich ohne Bestellung.

Vollmandat

S+P Compliance stellt den Compliance-Beauftragten und dessen Vertretung. Die Geschäftsleitung behält die Genehmigungs- und Entscheidungsrechte, die sie nicht abgeben kann.

Beauftragtenfunktion

Kombiniertes Mandat

Die Compliance-Funktion wird gemeinsam mit einer weiteren Beauftragtenfunktion übertragen, etwa dem Geldwäschebeauftragten. Ob eine Bündelung für Ihr Haus zulässig ist, prüfen wir vor der Bestellung.

Mehrere Funktionen

Interim

Befristete Besetzung der Beauftragtenfunktion bei Vakanz, Nachbesetzung oder Aufbau einer neuen Einheit, verbunden mit strukturierter Übergabe an die interne Nachfolge.

Übergangszeitraum

Fachliche Zuarbeit

Unterstützung einzelner Aufgaben – etwa Rechtsmonitoring oder Schulung – ohne Bestellung als Beauftragter oder Stellvertreter, ergänzend zu einer bestehenden internen Compliance-Funktion.

Ohne Mandat

In vier Schritten zum ausgelagerten Mandat

Der Zeitbedarf hängt davon ab, wie vollständig das Compliance-Programm und die Dokumentation vorliegen.

1

Anforderungen klären

Erlaubnistatbestand, Geschäftsmodell, bestehende Besetzung und offene Feststellungen werden aufgenommen. Ergebnis ist eine Bestandsaufnahme mit Prioritäten.

2

Complianceanalyse und Angebot

Wir bewerten Abdeckung, Unabhängigkeit und Schnittstellen und legen ein Angebot mit definiertem Leistungsumfang, Reaktionszeiten und Berichtsrhythmus vor.

3

Vertrag, Bestellung, Information des Aufsichtsorgans

Auslagerungsvertrag und Bestellung werden abgeschlossen. Die Information des Aufsichtsorgans bereiten wir vor, sie erfolgt nach Maßgabe Ihrer internen Governance.

4

Betrieb, Kontrolle, Bericht

Laufender Betrieb mit dokumentierten Kontrollen, unterjährigem Reporting, Jahresbericht an die Geschäftsleitung und Begleitung der Prüfungen.

Rollenverteilung bei haftungsrelevanten Entscheidungen

Vier Vorgänge entscheiden im Prüfungsfall darüber, ob eine Auslagerung sauber aufgesetzt war. Für jeden dieser Vorgänge halten wir schriftlich fest, wer aufbereitet, wer berät und wer entscheidet. Diese Zuordnung ist Bestandteil des Auslagerungsvertrags und wird nicht im Tagesgeschäft ausgehandelt.

Der Grundsatz gilt durchgängig: S+P Compliance bereitet vor und berät, die Geschäftsleitung entscheidet. Unbeschadet der Aufgaben der Compliance-Funktion bleiben die Geschäftsleiter und Geschäftsbereiche verantwortlich – die Auslagerung verlagert die Ausführung, nicht die Verantwortung.

Vorgang S+P Compliance bereitet vor und berät Entscheidung und Verantwortung der Geschäftsleitung Anknüpfungspunkt
Compliance-Programm und Richtlinien Erhebung, Risikoanalyse, Richtlinienentwurf, Abstimmung mit angrenzenden Regelwerken Genehmigung des Programms und wesentlicher Richtlinienänderungen AT 4.4.2 MaRisk, § 25a Abs. 1 KWG
Feststellungen und Verstöße Sachverhaltsaufklärung, Bewertung, Maßnahmenvorschlag, Ad-hoc-Information bei erheblichem Risiko Entscheidung über Abhilfemaßnahmen und etwaige Personalmaßnahmen Art. 22 Abs. 2 Del. VO (EU) 2017/565
Bestellung des Compliance-Beauftragten Vorschlag geeigneter Kandidaten, Nachweis der Qualifikation und Unabhängigkeit Bestellung, Abberufung und Ausstattung mit Ressourcen AT 4.4.2 MaRisk
Ausnahmen von internen Regelungen Prüfung des Sachverhalts, Risikobewertung, Empfehlung mit Befristung Freigabe der Ausnahme und Risikoakzeptanz § 25a Abs. 1 KWG

Passt eine Auslagerung zu Ihrer Konstellation?

Im ersten Gespräch klären wir Erlaubnistatbestand, bestehende Besetzung und offene Feststellungen aus der letzten Prüfung. Ergebnis ist eine Einschätzung, welches Einsatzmodell trägt und welche Entscheidungen bei der Geschäftsleitung bleiben müssen.

Erstgespräch anfragenEinsatzmodelle vergleichen

Was sich damit im Haus verändert

Funktion durchgängig besetzt

Beauftragter und Vertretung kommen aus demselben Mandatsteam, sind vertraglich geregelt, eingearbeitet und erreichbar – auch in Urlaubs- und Krankheitszeiten.

Kontinuität

Unabhängigkeit strukturell abgesichert

Berichtslinie und Weisungsfreiheit sind vertraglich fixiert und von operativen Aufgaben getrennt dokumentiert.

Unabhängigkeit

Prüfungsfeste Berichte

Jahresbericht und unterjähriges Reporting bewerten Angemessenheit und Wirksamkeit, statt nur Aktivitäten aufzulisten.

Dokumentation

Planbarer Aufwand

Leistungsumfang und Vergütung sind vertraglich definiert. Rekrutierung, Einarbeitung und Fortbildung entfallen als Einzelposten.

Kalkulierbar

Aktuelles Rechtsmonitoring

Änderungen wie die 9. MaRisk-Novelle vom 30. Juni 2026 werden laufend gegen Ihr Regelwerk abgeglichen, statt punktuell nachgezogen zu werden.

Aktualität

Klare Rollen

Wer aufbereitet, wer berät und wer entscheidet, ist schriftlich geregelt. Das reduziert Rückfragen in Revision und Prüfung.

Governance

Für wen die Auslagerung in Frage kommt

Adressiert sind Institute nach § 25a KWG und Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach § 80 WpHG, die eine Compliance-Funktion einrichten müssen.

  • Kreditinstitute
  • Wertpapierinstitute
  • Zahlungsinstitute
  • E-Geld-Institute
  • Kapitalverwaltungsgesellschaften
  • Kryptoverwahrer und Kryptodienstleister
  • FinTechs mit KWG- oder ZAG-Erlaubnis
  • Zweigniederlassungen ausländischer Institute
  • Finanzunternehmen und Versicherungsunternehmen

Weitere Auslagerungsleistungen von S+P Compliance

Die Auslagerung des Compliance Officer lässt sich mit weiteren Kontrollfunktionen kombinieren. Alle Mandate folgen derselben Rollenlogik: Ausführung extern, Verantwortung im Institut.

Kontrollfunktion

Auslagerung Geldwäsche Officer

Geldwäscheprävention nach § 6 und § 7 GwG, mit Verdachtsmeldewesen und Transaktionsmonitoring.

Zur Leistung
Dritte Verteidigungslinie

Auslagerung Interne Revision

Unabhängige Prüfungen nach risikoorientiertem Prüfungsplan, mit Feststellungen und umsetzbaren Empfehlungen.

Zur Leistung
KI-Governance

Auslagerung AI Compliance Officer

Unabhängige AI-Governance-Funktion nach EU-KI-Verordnung und ISO/IEC 42001, mit KI-Inventar, Freigabeprozessen und Berichtswesen.

Zur Leistung
Auslagerungssteuerung

Zentrales Auslagerungsmanagement

Steuerung und Kontrolle aller Auslagerungen einschließlich Auslagerungsregister, Risikoanalysen und Berichtswesen.

Zur Leistung
Operativer Betrieb

AML Operations

Operative Unterstützung bei Alert-Bearbeitung, Fallabschluss und Rückstandsabbau – auch kurzfristig und skalierbar.

Zur Leistung
Operativer Betrieb

KYC Operations

Kundensorgfaltspflichten im laufenden Betrieb: Onboarding, periodische Aktualisierung und Nachbearbeitung offener Fälle.

Zur Leistung
English

Outsourcing Internal Audit

Independent audits nach risikoorientiertem Prüfungsplan mit englischsprachiger Berichterstattung.

Zur Leistung

Häufige Fragen zur Auslagerung des Compliance Officer

Was übernimmt S+P als ausgelagerter Compliance Officer?

S+P Compliance stellt eine namentlich benannte Person als Compliance-Beauftragten und führt die operative Compliance-Arbeit: Ableitung des Compliance-Programms aus den für Ihr Institut wesentlichen rechtlichen Regelungen, Kontrollen und Rechtsmonitoring, Sachverhaltsaufklärung bei Auffälligkeiten, Schulung der Mitarbeitenden sowie Jahresbericht und unterjähriges Reporting an die Geschäftsleitung. Die Bewertung erfolgt weisungsfrei, wie es Art. 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 und AT 4.4.2 MaRisk vorsehen. Der genaue Umfang wird im Auslagerungsvertrag festgelegt.

Übernimmt S+P auch die Stellvertretung eines internen Compliance-Beauftragten?

Nein. Eine Bestellung als Stellvertreter eines intern benannten Compliance-Beauftragten gehört nicht zum Angebot. S+P Compliance übernimmt die Funktion entweder vollständig als Mandat – dann stellen wir Beauftragten und Vertretung gemeinsam aus einem Team – oder unterstützt Ihre bestehende interne Funktion fachlich, etwa beim Rechtsmonitoring, bei Kontrollen oder bei Schulungen, ohne Bestellung als Beauftragter oder Stellvertreter. Für einen befristeten Bedarf, etwa bei Vakanz oder Nachbesetzung, steht das Interim-Modell zur Verfügung.

Bleibt die Verantwortung der Geschäftsleitung bei Auslagerung bestehen?

Ja. Die Auslagerung verlagert die Ausführung, nicht die Verantwortung. Unbeschadet der Aufgaben der Compliance-Funktion bleiben die Geschäftsleiter und Geschäftsbereiche verantwortlich (AT 4.4.2 MaRisk). Genehmigung des Compliance-Programms, Bestellung und Abberufung des Compliance-Beauftragten, Entscheidungen über Abhilfemaßnahmen bei Verstößen und die Risikoakzeptanz bleiben Aufgaben der Geschäftsleitung nach § 25a Abs. 1 KWG und § 80 Abs. 1 WpHG.

Wie wird die Unabhängigkeit der Compliance-Funktion sichergestellt?

Nach Art. 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 dürfen die in die Compliance-Funktion eingebundenen Personen nicht an der Erbringung der von ihnen überwachten Dienstleistungen beteiligt sein, und ihre Vergütung darf ihre Objektivität nicht beeinträchtigen. Bei erheblichem Risiko informiert die Compliance-Funktion das Leitungsorgan unmittelbar. Diese Trennung ist im Auslagerungsvertrag festgehalten und wird durch die Berichtslinie direkt an die Geschäftsleitung abgesichert.

Wie läuft die Auslagerung in der Praxis ab?

In vier Schritten: Zuerst werden Erlaubnistatbestand, Geschäftsmodell, bestehende Besetzung und offene Feststellungen aufgenommen. Danach folgen Complianceanalyse und Angebot mit definiertem Leistungsumfang, Reaktionszeiten und Berichtsrhythmus. Im dritten Schritt werden Auslagerungsvertrag und Bestellung abgeschlossen; die Information des Aufsichtsorgans bereiten wir vor. Anschließend beginnt der laufende Betrieb mit dokumentierten Kontrollen, unterjährigem Reporting und Jahresbericht an die Geschäftsleitung.

Welche regulatorischen Anforderungen deckt das Mandat ab?

Grundlage sind § 25a Abs. 1 KWG, AT 4.4.2 MaRisk in der Fassung der 9. Novelle vom 30. Juni 2026 sowie für Wertpapierdienstleistungsunternehmen § 80 Abs. 1 WpHG in Verbindung mit Art. 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 und MaComp BT 1. Hinzu kommen Schnittstellen zu GwG, DORA und weiteren institutsspezifischen Vorgaben. Stand der dargestellten Rechtslage ist September 2026.

Auslagerung mit klarer Rollentrennung

Eine ausgelagerte Compliance-Funktion trägt dann, wenn zwei Dinge zusammenkommen: fachliche Arbeit, die dem Geschäftsmodell folgt, und eine Rollenverteilung, die im Prüfungsfall belegbar ist. S+P Compliance richtet beides gemeinsam mit Ihnen ein – die Ausführung wird verlagert, die Verantwortung bleibt bei Ihrer Geschäftsleitung.

Auslagerung Compliance Officer Lösungen
Achim Schulz
Ihr Ansprechpartner

Achim Schulz

Geschäftsführer S+P Compliance

Achim Schulz verantwortet die S+P Compliance Services. Da S+P als Dienstleister für regulierte Institute fortlaufend von Wirtschaftsprüfern und Aufsichtsbehörden geprüft wird, ist die Prüfungsexpertise seines Teams immer auf dem neuesten Stand. Ihr Vorteil: Er weiß aus der täglichen Praxis exakt, welche Nachweise und Kontrollen in aktuellen Audits zwingend gefordert werden. Diese tagesaktuelle Expertise fließt direkt in Ihre Auslagerung ein. Sie profitieren von zertifizierten Prozessen (IDW PS 951, ISO), die jedem Audit durch die BaFin oder Ihren Abschlussprüfer absolut sicher standhalten.

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S+P Compliance Services – Medien & Thought Leadership

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