Auslagerung Compliance Officer
Compliance-Funktion nach MaRisk mit laufender Überwachung, Beratung der Fachbereiche und Berichterstattung an die Geschäftsleitung.
Zur LeistungAuslagerung nach § 6 Abs. 7 GwG und § 25h Abs. 4 KWG
S+P Compliance übernimmt die Funktion des Geldwäschebeauftragten einschließlich der eingearbeiteten Stellvertretung – mit klarer Rollentrennung, prüfungsfester Dokumentation und einer Vertretungsregelung, die vertraglich hinterlegt ist.
Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7, 9 und 15 GwG müssen einen Geldwäschebeauftragten auf Führungsebene und einen Stellvertreter bestellen. Die Funktion muss besetzt, qualifiziert, erreichbar und im Inland tätig sein – auch bei Krankheit, Kündigung oder Wachstum. Genau hier setzt die Auslagerung an: Sie verlagert die Ausführung, nicht die Verantwortung.
Die Übertragung interner Sicherungsmaßnahmen auf einen Dritten ist der Aufsichtsbehörde vorab anzuzeigen. Die Verantwortung für die Erfüllung dieser Maßnahmen bleibt nach § 6 Abs. 7 GwG bei den Verpflichteten, die Verantwortung der Leitungsebene bleibt nach § 7 Abs. 1 GwG unberührt. Wir richten das Mandat so ein, dass diese Zuständigkeiten jederzeit belegbar sind.
Prüfungshinweis: Alle Arbeitsergebnisse werden versioniert, mit Zeitstempel und Entscheidungsvermerk abgelegt. Prüfer erhalten auf Anforderung einen strukturierten Nachweis darüber, wer wann welche Entscheidung getroffen hat.
Wer eine Kontrollfunktion auslagert, muss das Auslagerungsunternehmen überwachen und die Überwachung belegen können. S+P Compliance stellt dafür geprüfte Nachweise bereit, die Ihr Abschlussprüfer, Ihre Interne Revision und Ihr Auslagerungsmanagement unmittelbar verwerten können. Sie verkürzen Ihre eigene Prüfungshandlung, ersetzen sie aber nicht: Die Auslagerung verlagert die Ausführung, nicht die Verantwortung.
Das interne Kontrollsystem von S+P Compliance ist nach dem Prüfungsstandard des IDW für Dienstleistungsunternehmen geprüft. Der Bericht beschreibt Kontrollziele, Kontrollen und deren Wirksamkeit und kann in Ihre Beurteilung der Auslagerung nach AT 9 MaRisk einbezogen werden.
AuslagerungsprüfungFür Häuser mit ausländischer Muttergesellschaft oder international tätigem Gruppenprüfer liegt der Nachweis nach dem internationalen Pendant vor. Damit entfällt die Diskussion darüber, ob ein rein nationaler Standard für die Gruppenprüfung ausreicht.
InternationalDas Qualitätsmanagementsystem ist zertifiziert. Prozesse, Zuständigkeiten, Dokumentenlenkung und Korrekturmaßnahmen sind festgeschrieben und werden regelmäßig auditiert – die Grundlage dafür, dass vereinbarte Reaktionszeiten und Berichtsrhythmen eingehalten werden.
QualitätsmanagementDas Informationssicherheits-Managementsystem ist zertifiziert. Für Sie relevant, weil bei der Auslagerung einer Kontrollfunktion Kundendaten, Verdachtssachverhalte und Meldeentwürfe außerhalb Ihres Hauses verarbeitet werden und dieser Punkt regelmäßig geprüft wird.
InformationssicherheitS+P Compliance verfügt über ein bestätigtes ESG-Rating. Das erleichtert Ihnen die Bewertung im Rahmen der Lieferantenprüfung und die Aufnahme des Dienstleisters in Ihre eigene Nachhaltigkeitsberichterstattung.
NachhaltigkeitPrüfungsberichte und Zertifikate stellen wir auf Anforderung bereit – auch direkt gegenüber Ihrem Abschlussprüfer oder Ihrer Internen Revision. Die Bereitstellung wird im Auslagerungsvertrag als Informations- und Prüfungsrecht verankert.
Auf AnforderungEine Auslagerung ist nur dann tragfähig, wenn die Entscheidungsrechte vorher schriftlich geklärt sind. Wir arbeiten nach einem festen Grundsatz: S+P Compliance bereitet vor und dokumentiert, das Institut entscheidet.
Die Auslagerung verlagert die Ausführung, nicht die Verantwortung. Nach § 6 Abs. 7 GwG und § 25h Abs. 4 KWG verbleibt die Verantwortung für die internen Sicherungsmaßnahmen beim Verpflichteten; nach § 7 Abs. 1 GwG bleibt die Verantwortung der Leitungsebene unberührt.
Die Anforderungen an die Geldwäscheprävention sind in den letzten Jahren nicht nur zahlreicher, sondern auch spezifischer geworden. Risikoanalyse, Monitoring-Parameter, Auslagerungssteuerung und Meldewesen werden getrennt voneinander geprüft und getrennt voneinander bemängelt. Eine einzelne interne Stelle deckt dieses Spektrum in kleineren und mittleren Häusern selten dauerhaft in der erforderlichen Tiefe ab.
Hinzu kommt die Verfügbarkeit. Der Geldwäschebeauftragte und sein Stellvertreter müssen bestellt, qualifiziert und erreichbar sein. Fällt die Funktion aus, entsteht eine Lücke, die im Prüfungsbericht sichtbar wird – unabhängig davon, wie gut die Prozesse davor liefen. Eine vertraglich hinterlegte Vertretung ist deshalb kein Komfortmerkmal, sondern Teil der Organisationspflicht.
Und der Rahmen verschiebt sich weiter: Die Geldwäscheverordnung (EU) 2024/1624 gilt ab dem 10. Juli 2027 unmittelbar; die AMLA hat ihre Tätigkeit bereits aufgenommen. Institute, die ihre Präventionsorganisation jetzt sauber dokumentieren, tragen weniger Umstellungslast in dieses Datum hinein. Ein ausgelagertes Mandat bündelt diese Vorbereitung an einer Stelle.
Die folgenden Befunde tauchen in Prüfungsberichten regelmäßig auf. Sie beschreiben typische Muster, keine konkreten Häuser.
Kündigung, Elternzeit oder längere Krankheit treffen eine Funktion, die dauerhaft besetzt sein muss. Der Stellvertreter ist zwar bestellt, in der Praxis aber häufig ohne Einarbeitung und ohne Zugriff auf die laufenden Vorgänge. Die Lücke fällt spätestens in der nächsten Prüfung auf.
Die Aufsichtsbehörde kann den Widerruf einer Bestellung verlangen, wenn die erforderliche Qualifikation oder Zuverlässigkeit fehlt. Nachweise über Fortbildung und fachliche Eignung werden deshalb nicht nur intern erwartet. Wer sie erst auf Anfrage zusammensucht, hat bereits ein Dokumentationsproblem.
Die Risikoanalyse beschreibt ein Geschäftsmodell, das so nicht mehr betrieben wird: neue Produkte, neue Vertriebswege, neue Länder fehlen. Damit verlieren auch die abgeleiteten Sicherungsmaßnahmen ihre Grundlage. Geprüft wird nicht die Existenz des Dokuments, sondern seine Herleitung.
Kreditinstitute müssen nach § 25h Abs. 2 KWG Datenverarbeitungssysteme betreiben, die auffällige Geschäftsbeziehungen und Transaktionen erkennen. Sind Szenarien und Schwellenwerte nie an das eigene Kundenportfolio angepasst worden, entsteht eine Alertflut ohne Trennschärfe – und ein Rückstand, der schwer aufzuholen ist.
Untersuchte Sachverhalte sind nach § 8 GwG und § 25h Abs. 3 KWG angemessen zu dokumentieren. In der Praxis fehlen häufig die Begründungen für Vorgänge, die gerade nicht gemeldet wurden. Genau diese Fälle sind für Prüfer besonders interessant.
Gruppenweite Pflichten nach § 9 GwG, abweichende Standards in Tochtergesellschaften und die ab Juli 2027 unmittelbar geltende EU-Geldwäscheverordnung erhöhen den Abstimmungsaufwand. Ohne feste Zuständigkeit für den Abgleich entstehen zwei Regelwerke nebeneinander.
Der Umfang wird im Auslagerungsvertrag festgelegt. Sie können das Mandat vollständig übertragen oder einzelne Bausteine ergänzend zu einer internen Funktion beauftragen.
Benannte Funktion mit fester Ansprechperson und eingearbeiteter Vertretung aus demselben Team.
Abgrenzung: Beauftragtenfunktion und Stellvertretung werden gemeinsam übernommen. Ein Mandat ausschließlich als Stellvertreter einer intern besetzten Funktion bieten wir nicht an, weil die Vertretung sonst nicht durchgängig eingearbeitet wäre.
Herleitung, die den Weg vom Geschäftsmodell zur Maßnahme sichtbar macht.
Parameter, die zum Portfolio passen – und deren Herleitung belegbar ist.
Abgrenzung: S+P Compliance schlägt Szenarien und Schwellenwerte vor, testet sie und dokumentiert das Ergebnis. Die Freigabe erfolgt durch das Institut. S+P Compliance ist herstellerunabhängig und bewertet keine Produkte fremder Anbieter.
Saubere Trennung zwischen Aufbereitung, Entscheidung und Abgabe.
Abgrenzung: Die Meldepflicht nach § 43 GwG trifft den Verpflichteten. Beabsichtigt der bestellte Geldwäschebeauftragte eine Meldung, unterliegt er insoweit nicht dem Direktionsrecht der Geschäftsleitung (§ 7 Abs. 5 GwG). Über die Unstimmigkeitsmeldung nach § 23a GwG entscheidet das Institut.
Treffer werden aufbereitet und bewertet – gesperrt wird im Institut.
Abgrenzung: Die Entscheidung über eine Sanktionssperre, deren Aufhebung und die Kommunikation gegenüber Behörden trifft das Institut. S+P Compliance bereitet vor und dokumentiert.
Nachweise, die vorliegen, bevor sie angefordert werden.
Eine Auslagerung wird nicht durch die Leistung tragfähig, sondern durch ihre Steuerung. Die folgenden vier Elemente regeln wir vor dem Start.
Leistungsumfang, Qualitätsmaßstäbe, Reaktionszeiten und Berichtspflichten werden schriftlich fixiert. Die Anzeige gegenüber der Aufsichtsbehörde bereiten wir vor; abgegeben wird sie durch das Institut.
Das Institut behält die Steuerungsmöglichkeit. Vereinbart werden Zugriffs-, Auskunfts- und Prüfungsrechte für Institut, Interne Revision, Abschlussprüfer und Aufsicht.
Neben der benannten Person ist eine eingearbeitete Vertretung vertraglich hinterlegt. Erreichbarkeitsfenster und Eskalationswege sind Bestandteil der Vereinbarung, nicht der Absprache.
Für Kündigung, Wechsel oder Rückverlagerung liegt ein Verfahren vor: Datenherausgabe, Übergabedokumentation und Einarbeitung der Nachfolge sind vorab beschrieben.
Welches Modell passt, hängt von Größe, Erlaubnistatbestand und vorhandener interner Besetzung ab. Die Modelle lassen sich im Zeitverlauf wechseln. Ein Mandat ausschließlich als Stellvertreter einer intern besetzten Funktion bieten wir nicht an: Beauftragter und Vertretung kommen aus demselben Team, damit die Vertretung tatsächlich eingearbeitet ist.
S+P Compliance stellt den Geldwäschebeauftragten und die eingearbeitete Stellvertretung. Das Institut behält die Leitungsverantwortung und die Entscheidungsrechte, die es nicht abgeben kann.
BeauftragtenfunktionMandat für die deutsche Zweigniederlassung eines ausländischen Instituts oder für mehrere Gesellschaften einer Gruppe, mit Anbindung an gruppenweite Vorgaben und Berichterstattung an die Gruppe – auf Wunsch in englischer Sprache.
GruppenanbindungBefristete Besetzung bei Vakanz, Nachbesetzung oder Aufbau einer neuen Einheit, verbunden mit strukturierter Übergabe an die interne Nachfolge.
ÜbergangszeitraumUnterstützung einzelner Aufgaben ohne Beauftragtenmandat. Reine Beratung, die den Verpflichteten nur unterstützt, gilt nicht als Auslagerung im Sinne des § 6 Abs. 7 GwG.
Ohne MandatDer Zeitbedarf hängt davon ab, wie vollständig Risikoanalyse und Dokumentation vorliegen und wie schnell die Anzeige bei der Aufsichtsbehörde abgestimmt ist.
Erlaubnistatbestand, Geschäftsmodell, bestehende Besetzung und offene Feststellungen werden aufgenommen. Ergebnis ist eine Bestandsaufnahme mit Prioritäten.
Wir bewerten Wesentlichkeit, Schnittstellen und Steuerbarkeit und legen ein Angebot mit definiertem Leistungsumfang, Reaktionszeiten und Berichtsrhythmus vor.
Auslagerungsvertrag und Bestellungsurkunde werden abgeschlossen. Die Anzeigen nach § 7 Abs. 4 GwG und § 6 Abs. 7 GwG bereiten wir vor, das Institut reicht sie ein.
Laufender Betrieb mit dokumentierten Kontrollen, unterjährigem Reporting, Jahresbericht an die Geschäftsleitung und Begleitung der Prüfungen.
Vier Vorgänge entscheiden im Prüfungsfall darüber, ob eine Auslagerung sauber aufgesetzt war. Für jeden dieser Vorgänge halten wir schriftlich fest, wer aufbereitet, wer entscheidet und wo die Entscheidung dokumentiert wird. Diese Zuordnung ist Bestandteil des Auslagerungsvertrags und wird nicht im Tagesgeschäft ausgehandelt.
Der Grundsatz gilt durchgängig: S+P Compliance bereitet vor und dokumentiert, das Institut entscheidet. Eine Ausnahme betrifft die Meldeentscheidung selbst – beabsichtigt der bestellte Geldwäschebeauftragte eine Meldung nach § 43 Abs. 1 GwG, unterliegt er insoweit nicht dem Direktionsrecht der Geschäftsleitung. Die Meldepflicht als solche trifft weiterhin den Verpflichteten.
| Vorgang | S+P Compliance bereitet vor und dokumentiert | Entscheidung und Verantwortung im Institut | Anknüpfungspunkt |
|---|---|---|---|
| Verdachtsmeldung | Sachverhalt, Bewertung, Meldeentwurf, Fristenüberwachung, Dokumentation auch bei Nichtmeldung | Meldepflicht des Verpflichteten; Meldeentscheidung des bestellten Beauftragten ohne Direktionsrecht der Geschäftsleitung | § 43 GwG, § 7 Abs. 5 GwG |
| Sanktionstreffer und Sperre | Identitätsabgleich, Trefferbewertung, Entscheidungsvorlage, Nachweisführung | Sperre, Aufhebung, Freigabe und Kommunikation gegenüber Behörden | EU-Sanktionsverordnungen, § 6 GwG |
| Unstimmigkeitsmeldung | Abgleich der Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten, Aufbereitung der Abweichung, Meldeentwurf | Entscheidung über Abgabe der Unstimmigkeitsmeldung an die registerführende Stelle | § 23a GwG |
| Szenarien und Schwellenwerte | Analyse, Vorschlag, Test gegen historische Daten, Begründung je Segment | Freigabe der Parameter und Genehmigung der Sicherungsmaßnahmen durch die Leitungsebene | § 25h Abs. 2 KWG, § 4 Abs. 3 GwG |
Im ersten Gespräch klären wir Erlaubnistatbestand, bestehende Besetzung und offene Feststellungen aus der letzten Prüfung. Ergebnis ist eine Einschätzung, welches Einsatzmodell trägt und welche Entscheidungen im Institut bleiben müssen.
Beauftragter und Vertretung sind vertraglich geregelt, eingearbeitet und erreichbar – auch in Urlaubs- und Krankheitszeiten.
KontinuitätEntscheidungen, Begründungen und Kontrollen liegen strukturiert vor, bevor Prüfer sie anfordern.
DokumentationLeistungsumfang und Vergütung sind vertraglich definiert. Rekrutierung, Einarbeitung und Fortbildung entfallen als Einzelposten.
KalkulierbarSzenarien und Schwellenwerte werden gegen das eigene Portfolio getestet, statt aus Standardvorgaben übernommen zu werden.
WirksamkeitWer aufbereitet und wer entscheidet, ist schriftlich geregelt. Das reduziert Rückfragen in Revision und Prüfung.
GovernanceDie Präventionsorganisation wird laufend gegen die ab Juli 2027 geltende EU-Geldwäscheverordnung abgeglichen.
AMLRAdressiert sind Verpflichtete nach § 2 GwG mit Sitz oder Zweigniederlassung in Deutschland, für die ein Geldwäschebeauftragter zu bestellen ist oder angeordnet wurde.
Die Auslagerung des Geldwäschebeauftragten lässt sich mit weiteren Kontrollfunktionen kombinieren. Alle Mandate folgen derselben Rollenlogik: Ausführung extern, Verantwortung im Institut.
Compliance-Funktion nach MaRisk mit laufender Überwachung, Beratung der Fachbereiche und Berichterstattung an die Geschäftsleitung.
Zur LeistungUmsetzung und Überwachung der wesentlichen rechtlichen Regelungen nach AT 4.4.2 MaRisk, einschließlich Rechtsmonitoring.
Zur LeistungWertpapier-Compliance mit Überwachung der Wohlverhaltenspflichten, Beratung und Berichten an die Geschäftsleitung.
Zur LeistungUnabhängige Prüfungen nach risikoorientiertem Prüfungsplan, mit Feststellungen und umsetzbaren Empfehlungen.
Zur LeistungSteuerung der Informationssicherheit und Aufbau eines dokumentierten ISMS, abgestimmt auf die Anforderungen an Ihr Haus.
Zur LeistungDatenschutzorganisation nach DSGVO mit Verarbeitungsverzeichnis, laufender Beratung und prüfungsfester Dokumentation.
Zur LeistungSteuerung und Kontrolle aller Auslagerungen einschließlich Auslagerungsregister, Risikoanalysen und Berichtswesen.
Zur LeistungFristgerechte und formal geprüfte XBRL-Meldungen, ohne dass Sie eigene Meldesoftware betreiben müssen.
Zur LeistungOperative Unterstützung bei Alert-Bearbeitung, Fallabschluss und Rückstandsabbau – auch kurzfristig und skalierbar.
Zur LeistungKundensorgfaltspflichten im laufenden Betrieb: Onboarding, periodische Aktualisierung und Nachbearbeitung offener Fälle.
Zur LeistungEnglischsprachiges Mandat für internationale Häuser mit deutscher Erlaubnis, inklusive Reporting an die Gruppe.
Zur LeistungIndependent audits nach risikoorientiertem Prüfungsplan mit englischsprachiger Berichterstattung.
Zur LeistungS+P Compliance stellt eine namentlich benannte Person als Geldwäschebeauftragten sowie deren eingearbeitete Stellvertretung und führt die operative Präventionsarbeit: Risikoanalyse nach § 5 GwG, interne Sicherungsmaßnahmen nach § 6 GwG, Monitoring, Bearbeitung von Alerts, Aufbereitung von Verdachtsfällen, Schulung und Berichtswesen. Die Tätigkeit wird im Inland ausgeübt, die Erreichbarkeit für Aufsicht, FIU und Strafverfolgungsbehörden ist Bestandteil des Mandats. Der genaue Umfang wird im Auslagerungsvertrag festgelegt und kann Bausteine ausschließen, die intern bleiben sollen.
Nein. Ein Mandat ausschließlich als Stellvertreter einer intern besetzten Funktion bieten wir nicht an. Beauftragtenfunktion und Stellvertretung werden gemeinsam übernommen, damit die Vertretung laufend eingearbeitet ist und im Vertretungsfall ohne Übergabelücke arbeiten kann. Ist die Funktion intern besetzt und soll es bleiben, kommen die fachliche Zuarbeit ohne Beauftragtenmandat oder ein befristetes Interim-Mandat in Betracht. Reine Beratung, die den Verpflichteten nur unterstützt, gilt nicht als Auslagerung im Sinne des § 6 Abs. 7 GwG.
Ja. Die Auslagerung verlagert die Ausführung, nicht die Verantwortung. Nach § 6 Abs. 7 GwG bleibt die Verantwortung für die Erfüllung der internen Sicherungsmaßnahmen bei den Verpflichteten, § 25h Abs. 4 KWG enthält für Institute eine entsprechende Regelung. Auch die Verantwortung der Leitungsebene bleibt nach § 7 Abs. 1 GwG unberührt. Die Übertragung ist der Aufsichtsbehörde vorab anzuzeigen, und die Aufsicht kann die Übertragung untersagen oder eine Rückverlagerung verlangen, wenn Steuerungs- oder Kontrollmöglichkeiten beeinträchtigt werden.
S+P Compliance bereitet vor und dokumentiert, das Institut entscheidet. Die Meldepflicht nach § 43 GwG trifft den Verpflichteten; beabsichtigt der bestellte Geldwäschebeauftragte eine Meldung, unterliegt er insoweit nicht dem Direktionsrecht der Geschäftsleitung (§ 7 Abs. 5 GwG). Über eine Sanktionssperre, deren Aufhebung und die Kommunikation gegenüber Behörden entscheidet das Institut. Auch die Unstimmigkeitsmeldung an das Transparenzregister nach § 23a GwG und die Freigabe von Szenarien und Schwellenwerten bleiben Entscheidungen des Instituts.
In vier Schritten: Zuerst werden Erlaubnistatbestand, Geschäftsmodell, bestehende Besetzung und offene Feststellungen aufgenommen. Danach folgen Auslagerungsanalyse und Angebot mit definiertem Leistungsumfang, Reaktionszeiten und Berichtsrhythmus. Im dritten Schritt werden Auslagerungsvertrag und Bestellung abgeschlossen; die Anzeigen nach § 7 Abs. 4 GwG und § 6 Abs. 7 GwG bereiten wir vor, eingereicht werden sie durch das Institut. Anschließend beginnt der laufende Betrieb mit dokumentierten Kontrollen, unterjährigem Reporting und Jahresbericht an die Geschäftsleitung.
Grundlage sind das Geldwäschegesetz, insbesondere die §§ 4 bis 9, § 23a und § 43 GwG, sowie für Institute § 25h KWG und die einschlägigen Vorgaben der MaRisk zur Auslagerung. Hinzu kommen sanktionsrechtliche Anforderungen aus den EU-Verordnungen und, je nach Erlaubnistatbestand, Vorgaben aus KWG, ZAG, WpIG oder KAGB. Die ab dem 10. Juli 2027 unmittelbar geltende Verordnung (EU) 2024/1624 wird laufend gegen die bestehende Organisation abgeglichen. Stand der dargestellten Rechtslage ist September 2026.
Eine ausgelagerte Beauftragtenfunktion trägt dann, wenn zwei Dinge zusammenkommen: fachliche Arbeit, die dem Geschäftsmodell folgt, und eine Rollenverteilung, die im Prüfungsfall belegbar ist. S+P Compliance richtet beides gemeinsam mit Ihnen ein – die Ausführung wird verlagert, die aufsichtsrechtliche Verantwortung bleibt in Ihrem Institut.


Achim Schulz verantwortet die S+P Compliance Services. Da S+P als Dienstleister für regulierte Institute fortlaufend von Wirtschaftsprüfern und Aufsichtsbehörden geprüft wird, ist die Prüfungsexpertise seines Teams immer auf dem neuesten Stand. Ihr Vorteil: Er weiß aus der täglichen Praxis exakt, welche Nachweise und Kontrollen in aktuellen Audits zwingend gefordert werden. Diese tagesaktuelle Expertise fließt direkt in Ihre Auslagerung ein. Sie profitieren von zertifizierten Prozessen (IDW PS 951, ISO), die jedem Audit durch die BaFin oder Ihren Abschlussprüfer absolut sicher standhalten.
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