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Auslagerung nach § 6 Abs. 7 GwG und § 25h Abs. 4 KWG

Auslagerung des Geldwäschebeauftragten

S+P Compliance übernimmt die Funktion des Geldwäschebeauftragten einschließlich der eingearbeiteten Stellvertretung – mit klarer Rollentrennung, prüfungsfester Dokumentation und einer Vertretungsregelung, die vertraglich hinterlegt ist.

Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7, 9 und 15 GwG müssen einen Geldwäschebeauftragten auf Führungsebene und einen Stellvertreter bestellen. Die Funktion muss besetzt, qualifiziert, erreichbar und im Inland tätig sein – auch bei Krankheit, Kündigung oder Wachstum. Genau hier setzt die Auslagerung an: Sie verlagert die Ausführung, nicht die Verantwortung.

Die Übertragung interner Sicherungsmaßnahmen auf einen Dritten ist der Aufsichtsbehörde vorab anzuzeigen. Die Verantwortung für die Erfüllung dieser Maßnahmen bleibt nach § 6 Abs. 7 GwG bei den Verpflichteten, die Verantwortung der Leitungsebene bleibt nach § 7 Abs. 1 GwG unberührt. Wir richten das Mandat so ein, dass diese Zuständigkeiten jederzeit belegbar sind.

  • Bestellung als Geldwäschebeauftragter – mit vertraglich geregelter, laufend eingearbeiteter Vertretung aus demselben Team.
  • Risikoanalyse, Monitoring und Meldewesen aus einer Hand, abgestimmt auf Ihr Geschäftsmodell.
  • Dokumentation, die für Jahresabschluss-, Sonder- und Aufsichtsprüfungen nachvollziehbar ist.
  • Vorbereitung der Anzeigen nach § 7 Abs. 4 GwG und § 6 Abs. 7 GwG gegenüber der Aufsicht.

Rechtsgrundlagen und Prüfungsnachweise

  • § 7 GwG
  • § 6 Abs. 7 GwG
  • § 25h KWG
  • AT 9 MaRisk
  • § 43 GwG

Prüfungshinweis: Alle Arbeitsergebnisse werden versioniert, mit Zeitstempel und Entscheidungsvermerk abgelegt. Prüfer erhalten auf Anforderung einen strukturierten Nachweis darüber, wer wann welche Entscheidung getroffen hat.

Wer eine Kontrollfunktion auslagert, muss das Auslagerungsunternehmen überwachen und die Überwachung belegen können. S+P Compliance stellt dafür geprüfte Nachweise bereit, die Ihr Abschlussprüfer, Ihre Interne Revision und Ihr Auslagerungsmanagement unmittelbar verwerten können. Sie verkürzen Ihre eigene Prüfungshandlung, ersetzen sie aber nicht: Die Auslagerung verlagert die Ausführung, nicht die Verantwortung.

IDW PS 951

Das interne Kontrollsystem von S+P Compliance ist nach dem Prüfungsstandard des IDW für Dienstleistungsunternehmen geprüft. Der Bericht beschreibt Kontrollziele, Kontrollen und deren Wirksamkeit und kann in Ihre Beurteilung der Auslagerung nach AT 9 MaRisk einbezogen werden.

Auslagerungsprüfung

ISAE 3402

Für Häuser mit ausländischer Muttergesellschaft oder international tätigem Gruppenprüfer liegt der Nachweis nach dem internationalen Pendant vor. Damit entfällt die Diskussion darüber, ob ein rein nationaler Standard für die Gruppenprüfung ausreicht.

International

ISO 9001

Das Qualitätsmanagementsystem ist zertifiziert. Prozesse, Zuständigkeiten, Dokumentenlenkung und Korrekturmaßnahmen sind festgeschrieben und werden regelmäßig auditiert – die Grundlage dafür, dass vereinbarte Reaktionszeiten und Berichtsrhythmen eingehalten werden.

Qualitätsmanagement

ISO 27001

Das Informationssicherheits-Managementsystem ist zertifiziert. Für Sie relevant, weil bei der Auslagerung einer Kontrollfunktion Kundendaten, Verdachtssachverhalte und Meldeentwürfe außerhalb Ihres Hauses verarbeitet werden und dieser Punkt regelmäßig geprüft wird.

Informationssicherheit

ESG-Rating

S+P Compliance verfügt über ein bestätigtes ESG-Rating. Das erleichtert Ihnen die Bewertung im Rahmen der Lieferantenprüfung und die Aufnahme des Dienstleisters in Ihre eigene Nachhaltigkeitsberichterstattung.

Nachhaltigkeit

Bereitstellung der Unterlagen

Prüfungsberichte und Zertifikate stellen wir auf Anforderung bereit – auch direkt gegenüber Ihrem Abschlussprüfer oder Ihrer Internen Revision. Die Bereitstellung wird im Auslagerungsvertrag als Informations- und Prüfungsrecht verankert.

Auf Anforderung

Was ausgelagert wird – und was im Institut bleibt

Eine Auslagerung ist nur dann tragfähig, wenn die Entscheidungsrechte vorher schriftlich geklärt sind. Wir arbeiten nach einem festen Grundsatz: S+P Compliance bereitet vor und dokumentiert, das Institut entscheidet.

S+P Compliance bereitet vor und dokumentiert

  • Sachverhaltsaufklärung, Recherche und Bewertung nach festgelegten Kriterien
  • Entscheidungsvorlagen mit Sachverhalt, Bewertung, Empfehlung und Begründung
  • Entwurf von Meldungen, Vermerken, Richtlinien und Berichten
  • Vorschlag und Test von Szenarien, Regeln und Schwellenwerten
  • Revisionsfeste Ablage der Vorgänge einschließlich Ablehnungsgründen

Das Institut entscheidet und verantwortet

  • Abgabe der Verdachtsmeldung nach § 43 GwG als Pflicht des Verpflichteten
  • Sperre, Freigabe oder Ablehnung bei Sanktions- und Embargotreffern
  • Unstimmigkeitsmeldung an das Transparenzregister nach § 23a GwG
  • Freigabe von Szenarien, Regeln und Schwellenwerten im Monitoring
  • Genehmigung von Risikoanalyse und internen Sicherungsmaßnahmen durch die Leitungsebene

Die Auslagerung verlagert die Ausführung, nicht die Verantwortung. Nach § 6 Abs. 7 GwG und § 25h Abs. 4 KWG verbleibt die Verantwortung für die internen Sicherungsmaßnahmen beim Verpflichteten; nach § 7 Abs. 1 GwG bleibt die Verantwortung der Leitungsebene unberührt.

Warum Institute die Funktion auslagern

Die Anforderungen an die Geldwäscheprävention sind in den letzten Jahren nicht nur zahlreicher, sondern auch spezifischer geworden. Risikoanalyse, Monitoring-Parameter, Auslagerungssteuerung und Meldewesen werden getrennt voneinander geprüft und getrennt voneinander bemängelt. Eine einzelne interne Stelle deckt dieses Spektrum in kleineren und mittleren Häusern selten dauerhaft in der erforderlichen Tiefe ab.

Hinzu kommt die Verfügbarkeit. Der Geldwäschebeauftragte und sein Stellvertreter müssen bestellt, qualifiziert und erreichbar sein. Fällt die Funktion aus, entsteht eine Lücke, die im Prüfungsbericht sichtbar wird – unabhängig davon, wie gut die Prozesse davor liefen. Eine vertraglich hinterlegte Vertretung ist deshalb kein Komfortmerkmal, sondern Teil der Organisationspflicht.

Und der Rahmen verschiebt sich weiter: Die Geldwäscheverordnung (EU) 2024/1624 gilt ab dem 10. Juli 2027 unmittelbar; die AMLA hat ihre Tätigkeit bereits aufgenommen. Institute, die ihre Präventionsorganisation jetzt sauber dokumentieren, tragen weniger Umstellungslast in dieses Datum hinein. Ein ausgelagertes Mandat bündelt diese Vorbereitung an einer Stelle.

Sechs Punkte, an denen es in der Praxis klemmt

Die folgenden Befunde tauchen in Prüfungsberichten regelmäßig auf. Sie beschreiben typische Muster, keine konkreten Häuser.

Vakanz und Vertretung

Kündigung, Elternzeit oder längere Krankheit treffen eine Funktion, die dauerhaft besetzt sein muss. Der Stellvertreter ist zwar bestellt, in der Praxis aber häufig ohne Einarbeitung und ohne Zugriff auf die laufenden Vorgänge. Die Lücke fällt spätestens in der nächsten Prüfung auf.

Qualifikation und Zuverlässigkeit

Die Aufsichtsbehörde kann den Widerruf einer Bestellung verlangen, wenn die erforderliche Qualifikation oder Zuverlässigkeit fehlt. Nachweise über Fortbildung und fachliche Eignung werden deshalb nicht nur intern erwartet. Wer sie erst auf Anfrage zusammensucht, hat bereits ein Dokumentationsproblem.

Risikoanalyse ohne Anschluss

Die Risikoanalyse beschreibt ein Geschäftsmodell, das so nicht mehr betrieben wird: neue Produkte, neue Vertriebswege, neue Länder fehlen. Damit verlieren auch die abgeleiteten Sicherungsmaßnahmen ihre Grundlage. Geprüft wird nicht die Existenz des Dokuments, sondern seine Herleitung.

Monitoring erzeugt Alerts statt Erkenntnis

Kreditinstitute müssen nach § 25h Abs. 2 KWG Datenverarbeitungssysteme betreiben, die auffällige Geschäftsbeziehungen und Transaktionen erkennen. Sind Szenarien und Schwellenwerte nie an das eigene Kundenportfolio angepasst worden, entsteht eine Alertflut ohne Trennschärfe – und ein Rückstand, der schwer aufzuholen ist.

Dokumentation hält der Prüfung nicht stand

Untersuchte Sachverhalte sind nach § 8 GwG und § 25h Abs. 3 KWG angemessen zu dokumentieren. In der Praxis fehlen häufig die Begründungen für Vorgänge, die gerade nicht gemeldet wurden. Genau diese Fälle sind für Prüfer besonders interessant.

Gruppen- und Auslandsbezug

Gruppenweite Pflichten nach § 9 GwG, abweichende Standards in Tochtergesellschaften und die ab Juli 2027 unmittelbar geltende EU-Geldwäscheverordnung erhöhen den Abstimmungsaufwand. Ohne feste Zuständigkeit für den Abgleich entstehen zwei Regelwerke nebeneinander.

Leistungsumfang der Auslagerung

Der Umfang wird im Auslagerungsvertrag festgelegt. Sie können das Mandat vollständig übertragen oder einzelne Bausteine ergänzend zu einer internen Funktion beauftragen.

Mandat als Geldwäschebeauftragter

Benannte Funktion mit fester Ansprechperson und eingearbeiteter Vertretung aus demselben Team.

  • Benennung einer namentlich bestimmten Person mit Nachweis der fachlichen Eignung
  • Vorbereitung der Anzeige der Bestellung nach § 7 Abs. 4 GwG
  • Vorbereitung der Anzeige der Auslagerung nach § 6 Abs. 7 GwG beziehungsweise § 25h Abs. 4 KWG
  • Ausübung der Tätigkeit im Inland und Erreichbarkeit für Aufsicht, FIU und Strafverfolgungsbehörden
  • Stellvertretung durch eine zweite, laufend eingearbeitete Person von S+P Compliance
  • Direkte Berichtslinie an das nach § 4 Abs. 3 GwG benannte Mitglied der Leitungsebene
  • Abstimmung von Schnittstellen, Eskalationswegen und Reaktionszeiten
  • Übergabedokumentation bei Beginn und bei Beendigung des Mandats

Abgrenzung: Beauftragtenfunktion und Stellvertretung werden gemeinsam übernommen. Ein Mandat ausschließlich als Stellvertreter einer intern besetzten Funktion bieten wir nicht an, weil die Vertretung sonst nicht durchgängig eingearbeitet wäre.

Risikoanalyse und interne Sicherungsmaßnahmen

Herleitung, die den Weg vom Geschäftsmodell zur Maßnahme sichtbar macht.

  • Erhebung von Produkten, Vertriebswegen, Kundenstruktur und Länderbezug
  • Bewertung der Risiken nach § 5 GwG mit dokumentierter Methodik
  • Ableitung der internen Sicherungsmaßnahmen nach § 6 GwG
  • Erstellung und Pflege von Richtlinien, Arbeitsanweisungen und Kontrollplänen
  • Gruppenweite Abstimmung nach § 9 GwG, soweit einschlägig
  • Jährliche Aktualisierung und anlassbezogene Überprüfung
  • Vorbereitung der Genehmigung durch die Leitungsebene
  • Gegenüberstellung zu den Anforderungen der EU-Geldwäscheverordnung ab Juli 2027

Monitoring, Szenarien und Schwellenwerte

Parameter, die zum Portfolio passen – und deren Herleitung belegbar ist.

  • Analyse der bestehenden Szenarien und Regeln gegen die Risikoanalyse
  • Vorschlag angepasster Schwellenwerte mit Begründung je Kundensegment
  • Testlauf gegen historische Daten und Auswertung der Trefferqualität
  • Bearbeitung von Alerts nach dokumentiertem Verfahren
  • Untersuchung auffälliger Transaktionen nach § 25h Abs. 3 KWG
  • Dokumentation auch der Vorgänge ohne Meldung, einschließlich Begründung
  • Regelmäßige Wirksamkeitskontrolle und Nachjustierung
  • Neutrale Beschreibung der Systemlandschaft ohne Bindung an einen Anbieter

Abgrenzung: S+P Compliance schlägt Szenarien und Schwellenwerte vor, testet sie und dokumentiert das Ergebnis. Die Freigabe erfolgt durch das Institut. S+P Compliance ist herstellerunabhängig und bewertet keine Produkte fremder Anbieter.

Verdachtsmeldewesen, FIU und Transparenzregister

Saubere Trennung zwischen Aufbereitung, Entscheidung und Abgabe.

  • Aufbereitung des Sachverhalts mit Chronologie, Belegen und Bewertung
  • Erstellung des Meldeentwurfs für goAML einschließlich Anlagen
  • Fristenüberwachung und Nachverfolgung offener Vorgänge
  • Bearbeitung von Auskunftsersuchen der FIU nach § 30 Abs. 3 GwG
  • Abgleich der Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten mit dem Transparenzregister
  • Aufbereitung von Unstimmigkeiten nach § 23a GwG mit Entscheidungsvorlage
  • Dokumentation der Meldeentscheidung einschließlich ablehnender Entscheidungen
  • Auswertung des Meldeaufkommens für das Berichtswesen

Abgrenzung: Die Meldepflicht nach § 43 GwG trifft den Verpflichteten. Beabsichtigt der bestellte Geldwäschebeauftragte eine Meldung, unterliegt er insoweit nicht dem Direktionsrecht der Geschäftsleitung (§ 7 Abs. 5 GwG). Über die Unstimmigkeitsmeldung nach § 23a GwG entscheidet das Institut.

Sanktions- und Embargo-Screening

Treffer werden aufbereitet und bewertet – gesperrt wird im Institut.

  • Prüfung der Listenabdeckung und der Aktualisierungsintervalle
  • Bewertung der Trefferunschärfe und Vorschlag angepasster Toleranzen
  • Aufbereitung von Treffern mit Identitätsabgleich und Belegen
  • Entscheidungsvorlage mit klarer Empfehlung und Begründung
  • Dokumentation der Bearbeitung einschließlich verworfener Treffer
  • Abstimmung der Schnittstelle zu Zahlungsverkehr und Kundenbetreuung
  • Nachschau bei Listenänderungen und Rescreening des Bestands
  • Aufbereitung der Vorgänge für Revision und externe Prüfung

Abgrenzung: Die Entscheidung über eine Sanktionssperre, deren Aufhebung und die Kommunikation gegenüber Behörden trifft das Institut. S+P Compliance bereitet vor und dokumentiert.

Schulung, Berichtswesen und Prüfungsbegleitung

Nachweise, die vorliegen, bevor sie angefordert werden.

  • Erstunterrichtung und laufende Unterrichtung der Mitarbeitenden nach § 6 Abs. 2 GwG
  • Rollenspezifische Inhalte für Vertrieb, Marktfolge und Leitungsebene
  • Teilnahmenachweise und Lernerfolgskontrolle mit Aufbewahrung
  • Jahresbericht des Geldwäschebeauftragten an die Geschäftsleitung
  • Unterjähriges Reporting zu Alerts, Meldungen, Fristen und offenen Punkten
  • Vorbereitung von Unterlagen für Jahresabschluss- und Sonderprüfungen
  • Begleitung der Prüfung und Aufbereitung von Rückfragen
  • Nachverfolgung von Feststellungen bis zur dokumentierten Erledigung

Auslagerungsvertrag und laufende Steuerung

Eine Auslagerung wird nicht durch die Leistung tragfähig, sondern durch ihre Steuerung. Die folgenden vier Elemente regeln wir vor dem Start.

Vertrag und Anzeigen

Leistungsumfang, Qualitätsmaßstäbe, Reaktionszeiten und Berichtspflichten werden schriftlich fixiert. Die Anzeige gegenüber der Aufsichtsbehörde bereiten wir vor; abgegeben wird sie durch das Institut.

Weisungs- und Informationsrechte

Das Institut behält die Steuerungsmöglichkeit. Vereinbart werden Zugriffs-, Auskunfts- und Prüfungsrechte für Institut, Interne Revision, Abschlussprüfer und Aufsicht.

Vertretung und Erreichbarkeit

Neben der benannten Person ist eine eingearbeitete Vertretung vertraglich hinterlegt. Erreichbarkeitsfenster und Eskalationswege sind Bestandteil der Vereinbarung, nicht der Absprache.

Exit und Rückverlagerung

Für Kündigung, Wechsel oder Rückverlagerung liegt ein Verfahren vor: Datenherausgabe, Übergabedokumentation und Einarbeitung der Nachfolge sind vorab beschrieben.

Vier Einsatzmodelle

Welches Modell passt, hängt von Größe, Erlaubnistatbestand und vorhandener interner Besetzung ab. Die Modelle lassen sich im Zeitverlauf wechseln. Ein Mandat ausschließlich als Stellvertreter einer intern besetzten Funktion bieten wir nicht an: Beauftragter und Vertretung kommen aus demselben Team, damit die Vertretung tatsächlich eingearbeitet ist.

Vollmandat

S+P Compliance stellt den Geldwäschebeauftragten und die eingearbeitete Stellvertretung. Das Institut behält die Leitungsverantwortung und die Entscheidungsrechte, die es nicht abgeben kann.

Beauftragtenfunktion

Zweigniederlassung und Gruppe

Mandat für die deutsche Zweigniederlassung eines ausländischen Instituts oder für mehrere Gesellschaften einer Gruppe, mit Anbindung an gruppenweite Vorgaben und Berichterstattung an die Gruppe – auf Wunsch in englischer Sprache.

Gruppenanbindung

Interim

Befristete Besetzung bei Vakanz, Nachbesetzung oder Aufbau einer neuen Einheit, verbunden mit strukturierter Übergabe an die interne Nachfolge.

Übergangszeitraum

Fachliche Zuarbeit

Unterstützung einzelner Aufgaben ohne Beauftragtenmandat. Reine Beratung, die den Verpflichteten nur unterstützt, gilt nicht als Auslagerung im Sinne des § 6 Abs. 7 GwG.

Ohne Mandat

In vier Schritten zum ausgelagerten Mandat

Der Zeitbedarf hängt davon ab, wie vollständig Risikoanalyse und Dokumentation vorliegen und wie schnell die Anzeige bei der Aufsichtsbehörde abgestimmt ist.

1

Anforderungen klären

Erlaubnistatbestand, Geschäftsmodell, bestehende Besetzung und offene Feststellungen werden aufgenommen. Ergebnis ist eine Bestandsaufnahme mit Prioritäten.

2

Auslagerungsanalyse und Angebot

Wir bewerten Wesentlichkeit, Schnittstellen und Steuerbarkeit und legen ein Angebot mit definiertem Leistungsumfang, Reaktionszeiten und Berichtsrhythmus vor.

3

Vertrag, Bestellung, Anzeigen

Auslagerungsvertrag und Bestellungsurkunde werden abgeschlossen. Die Anzeigen nach § 7 Abs. 4 GwG und § 6 Abs. 7 GwG bereiten wir vor, das Institut reicht sie ein.

4

Betrieb, Kontrolle, Bericht

Laufender Betrieb mit dokumentierten Kontrollen, unterjährigem Reporting, Jahresbericht an die Geschäftsleitung und Begleitung der Prüfungen.

Rollenverteilung bei haftungsrelevanten Entscheidungen

Vier Vorgänge entscheiden im Prüfungsfall darüber, ob eine Auslagerung sauber aufgesetzt war. Für jeden dieser Vorgänge halten wir schriftlich fest, wer aufbereitet, wer entscheidet und wo die Entscheidung dokumentiert wird. Diese Zuordnung ist Bestandteil des Auslagerungsvertrags und wird nicht im Tagesgeschäft ausgehandelt.

Der Grundsatz gilt durchgängig: S+P Compliance bereitet vor und dokumentiert, das Institut entscheidet. Eine Ausnahme betrifft die Meldeentscheidung selbst – beabsichtigt der bestellte Geldwäschebeauftragte eine Meldung nach § 43 Abs. 1 GwG, unterliegt er insoweit nicht dem Direktionsrecht der Geschäftsleitung. Die Meldepflicht als solche trifft weiterhin den Verpflichteten.

Vorgang S+P Compliance bereitet vor und dokumentiert Entscheidung und Verantwortung im Institut Anknüpfungspunkt
Verdachtsmeldung Sachverhalt, Bewertung, Meldeentwurf, Fristenüberwachung, Dokumentation auch bei Nichtmeldung Meldepflicht des Verpflichteten; Meldeentscheidung des bestellten Beauftragten ohne Direktionsrecht der Geschäftsleitung § 43 GwG, § 7 Abs. 5 GwG
Sanktionstreffer und Sperre Identitätsabgleich, Trefferbewertung, Entscheidungsvorlage, Nachweisführung Sperre, Aufhebung, Freigabe und Kommunikation gegenüber Behörden EU-Sanktionsverordnungen, § 6 GwG
Unstimmigkeitsmeldung Abgleich der Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten, Aufbereitung der Abweichung, Meldeentwurf Entscheidung über Abgabe der Unstimmigkeitsmeldung an die registerführende Stelle § 23a GwG
Szenarien und Schwellenwerte Analyse, Vorschlag, Test gegen historische Daten, Begründung je Segment Freigabe der Parameter und Genehmigung der Sicherungsmaßnahmen durch die Leitungsebene § 25h Abs. 2 KWG, § 4 Abs. 3 GwG

Passt eine Auslagerung zu Ihrer Konstellation?

Im ersten Gespräch klären wir Erlaubnistatbestand, bestehende Besetzung und offene Feststellungen aus der letzten Prüfung. Ergebnis ist eine Einschätzung, welches Einsatzmodell trägt und welche Entscheidungen im Institut bleiben müssen.

Erstgespräch anfragenEinsatzmodelle vergleichen

Was sich damit im Haus verändert

Funktion durchgängig besetzt

Beauftragter und Vertretung sind vertraglich geregelt, eingearbeitet und erreichbar – auch in Urlaubs- und Krankheitszeiten.

Kontinuität

Prüfungsfeste Nachweise

Entscheidungen, Begründungen und Kontrollen liegen strukturiert vor, bevor Prüfer sie anfordern.

Dokumentation

Planbarer Aufwand

Leistungsumfang und Vergütung sind vertraglich definiert. Rekrutierung, Einarbeitung und Fortbildung entfallen als Einzelposten.

Kalkulierbar

Trennschärferes Monitoring

Szenarien und Schwellenwerte werden gegen das eigene Portfolio getestet, statt aus Standardvorgaben übernommen zu werden.

Wirksamkeit

Klare Rollen

Wer aufbereitet und wer entscheidet, ist schriftlich geregelt. Das reduziert Rückfragen in Revision und Prüfung.

Governance

Vorbereitung auf 2027

Die Präventionsorganisation wird laufend gegen die ab Juli 2027 geltende EU-Geldwäscheverordnung abgeglichen.

AMLR

Für wen die Auslagerung in Frage kommt

Adressiert sind Verpflichtete nach § 2 GwG mit Sitz oder Zweigniederlassung in Deutschland, für die ein Geldwäschebeauftragter zu bestellen ist oder angeordnet wurde.

  • Kreditinstitute
  • Wertpapierinstitute
  • Zahlungsinstitute
  • E-Geld-Institute
  • Kapitalverwaltungsgesellschaften
  • Kryptoverwahrer und Kryptodienstleister
  • FinTechs mit KWG- oder ZAG-Erlaubnis
  • Zweigniederlassungen ausländischer Institute
  • Finanzunternehmen und Versicherungsunternehmen

Weitere Auslagerungsleistungen von S+P Compliance

Die Auslagerung des Geldwäschebeauftragten lässt sich mit weiteren Kontrollfunktionen kombinieren. Alle Mandate folgen derselben Rollenlogik: Ausführung extern, Verantwortung im Institut.

Kontrollfunktion

Auslagerung Compliance Officer

Compliance-Funktion nach MaRisk mit laufender Überwachung, Beratung der Fachbereiche und Berichterstattung an die Geschäftsleitung.

Zur Leistung
Kontrollfunktion

Auslagerung MaRisk Compliance Officer

Umsetzung und Überwachung der wesentlichen rechtlichen Regelungen nach AT 4.4.2 MaRisk, einschließlich Rechtsmonitoring.

Zur Leistung
Kontrollfunktion

Auslagerung WpHG Compliance Officer

Wertpapier-Compliance mit Überwachung der Wohlverhaltenspflichten, Beratung und Berichten an die Geschäftsleitung.

Zur Leistung
Dritte Verteidigungslinie

Auslagerung Interne Revision

Unabhängige Prüfungen nach risikoorientiertem Prüfungsplan, mit Feststellungen und umsetzbaren Empfehlungen.

Zur Leistung
Datenschutz

Auslagerung Datenschutzbeauftragter

Datenschutzorganisation nach DSGVO mit Verarbeitungsverzeichnis, laufender Beratung und prüfungsfester Dokumentation.

Zur Leistung
Auslagerungssteuerung

Zentrales Auslagerungsmanagement

Steuerung und Kontrolle aller Auslagerungen einschließlich Auslagerungsregister, Risikoanalysen und Berichtswesen.

Zur Leistung
Meldewesen

Auslagerung XBRL-Meldewesen

Fristgerechte und formal geprüfte XBRL-Meldungen, ohne dass Sie eigene Meldesoftware betreiben müssen.

Zur Leistung
Operativer Betrieb

AML Operations

Operative Unterstützung bei Alert-Bearbeitung, Fallabschluss und Rückstandsabbau – auch kurzfristig und skalierbar.

Zur Leistung
Operativer Betrieb

KYC Operations

Kundensorgfaltspflichten im laufenden Betrieb: Onboarding, periodische Aktualisierung und Nachbearbeitung offener Fälle.

Zur Leistung
English

Outsourcing Internal Audit

Independent audits nach risikoorientiertem Prüfungsplan mit englischsprachiger Berichterstattung.

Zur Leistung

Häufige Fragen zur Auslagerung des Geldwäschebeauftragten

Was übernimmt S+P Compliance als ausgelagerter Geldwäschebeauftragter?

S+P Compliance stellt eine namentlich benannte Person als Geldwäschebeauftragten sowie deren eingearbeitete Stellvertretung und führt die operative Präventionsarbeit: Risikoanalyse nach § 5 GwG, interne Sicherungsmaßnahmen nach § 6 GwG, Monitoring, Bearbeitung von Alerts, Aufbereitung von Verdachtsfällen, Schulung und Berichtswesen. Die Tätigkeit wird im Inland ausgeübt, die Erreichbarkeit für Aufsicht, FIU und Strafverfolgungsbehörden ist Bestandteil des Mandats. Der genaue Umfang wird im Auslagerungsvertrag festgelegt und kann Bausteine ausschließen, die intern bleiben sollen.

Übernimmt S+P Compliance auch nur die Stellvertretung?

Nein. Ein Mandat ausschließlich als Stellvertreter einer intern besetzten Funktion bieten wir nicht an. Beauftragtenfunktion und Stellvertretung werden gemeinsam übernommen, damit die Vertretung laufend eingearbeitet ist und im Vertretungsfall ohne Übergabelücke arbeiten kann. Ist die Funktion intern besetzt und soll es bleiben, kommen die fachliche Zuarbeit ohne Beauftragtenmandat oder ein befristetes Interim-Mandat in Betracht. Reine Beratung, die den Verpflichteten nur unterstützt, gilt nicht als Auslagerung im Sinne des § 6 Abs. 7 GwG.

Bleibt die aufsichtsrechtliche Verantwortung bei der Auslagerung im Institut?

Ja. Die Auslagerung verlagert die Ausführung, nicht die Verantwortung. Nach § 6 Abs. 7 GwG bleibt die Verantwortung für die Erfüllung der internen Sicherungsmaßnahmen bei den Verpflichteten, § 25h Abs. 4 KWG enthält für Institute eine entsprechende Regelung. Auch die Verantwortung der Leitungsebene bleibt nach § 7 Abs. 1 GwG unberührt. Die Übertragung ist der Aufsichtsbehörde vorab anzuzeigen, und die Aufsicht kann die Übertragung untersagen oder eine Rückverlagerung verlangen, wenn Steuerungs- oder Kontrollmöglichkeiten beeinträchtigt werden.

Wer entscheidet über Verdachtsmeldung, Sanktionssperre und Unstimmigkeitsmeldung?

S+P Compliance bereitet vor und dokumentiert, das Institut entscheidet. Die Meldepflicht nach § 43 GwG trifft den Verpflichteten; beabsichtigt der bestellte Geldwäschebeauftragte eine Meldung, unterliegt er insoweit nicht dem Direktionsrecht der Geschäftsleitung (§ 7 Abs. 5 GwG). Über eine Sanktionssperre, deren Aufhebung und die Kommunikation gegenüber Behörden entscheidet das Institut. Auch die Unstimmigkeitsmeldung an das Transparenzregister nach § 23a GwG und die Freigabe von Szenarien und Schwellenwerten bleiben Entscheidungen des Instituts.

Wie läuft die Auslagerung in der Praxis ab?

In vier Schritten: Zuerst werden Erlaubnistatbestand, Geschäftsmodell, bestehende Besetzung und offene Feststellungen aufgenommen. Danach folgen Auslagerungsanalyse und Angebot mit definiertem Leistungsumfang, Reaktionszeiten und Berichtsrhythmus. Im dritten Schritt werden Auslagerungsvertrag und Bestellung abgeschlossen; die Anzeigen nach § 7 Abs. 4 GwG und § 6 Abs. 7 GwG bereiten wir vor, eingereicht werden sie durch das Institut. Anschließend beginnt der laufende Betrieb mit dokumentierten Kontrollen, unterjährigem Reporting und Jahresbericht an die Geschäftsleitung.

Welche regulatorischen Anforderungen deckt das Mandat ab?

Grundlage sind das Geldwäschegesetz, insbesondere die §§ 4 bis 9, § 23a und § 43 GwG, sowie für Institute § 25h KWG und die einschlägigen Vorgaben der MaRisk zur Auslagerung. Hinzu kommen sanktionsrechtliche Anforderungen aus den EU-Verordnungen und, je nach Erlaubnistatbestand, Vorgaben aus KWG, ZAG, WpIG oder KAGB. Die ab dem 10. Juli 2027 unmittelbar geltende Verordnung (EU) 2024/1624 wird laufend gegen die bestehende Organisation abgeglichen. Stand der dargestellten Rechtslage ist September 2026.

Auslagerung mit klarer Rollentrennung

Eine ausgelagerte Beauftragtenfunktion trägt dann, wenn zwei Dinge zusammenkommen: fachliche Arbeit, die dem Geschäftsmodell folgt, und eine Rollenverteilung, die im Prüfungsfall belegbar ist. S+P Compliance richtet beides gemeinsam mit Ihnen ein – die Ausführung wird verlagert, die aufsichtsrechtliche Verantwortung bleibt in Ihrem Institut.

Die Lösung Auslagerung Geldwäsche Officer
Achim Schulz
Ihr Ansprechpartner

Achim Schulz

Geschäftsführer S+P Compliance

Achim Schulz verantwortet die S+P Compliance Services. Da S+P als Dienstleister für regulierte Institute fortlaufend von Wirtschaftsprüfern und Aufsichtsbehörden geprüft wird, ist die Prüfungsexpertise seines Teams immer auf dem neuesten Stand. Ihr Vorteil: Er weiß aus der täglichen Praxis exakt, welche Nachweise und Kontrollen in aktuellen Audits zwingend gefordert werden. Diese tagesaktuelle Expertise fließt direkt in Ihre Auslagerung ein. Sie profitieren von zertifizierten Prozessen (IDW PS 951, ISO), die jedem Audit durch die BaFin oder Ihren Abschlussprüfer absolut sicher standhalten.

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