Auslagerung Geldwäsche Officer
Geldwäscheprävention nach § 6 und § 7 GwG, mit Verdachtsmeldewesen und Transaktionsmonitoring.
Zur LeistungDatenschutzbeauftragter nach Art. 37 bis 39 DSGVO und § 38 BDSG
S+P Compliance übernimmt die Funktion des Datenschutzbeauftragten – weisungsfrei, mit direkter Berichtslinie an die höchste Managementebene und ohne Interessenkonflikte.
Unternehmen, die in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen, müssen nach § 38 BDSG einen Datenschutzbeauftragten benennen; unabhängig von dieser Schwelle schreibt Art. 37 DSGVO die Benennung für bestimmte Verarbeitungstätigkeiten vor. Der Datenschutzbeauftragte berät und überwacht nach Art. 39 DSGVO, ist dabei nach Art. 38 Abs. 3 DSGVO weisungsfrei und darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht abberufen oder benachteiligt werden.
Diese Aufgabe lässt sich auslagern, die Verantwortung nicht: Der Datenschutzbeauftragte hat weder die Aufgabe noch die Kompetenz, eine zweite Datenschutzstruktur aufzubauen. Die Verantwortung für die Einhaltung der DSGVO trägt der Verantwortliche selbst. Wir richten das Mandat so ein, dass Weisungsfreiheit und Berichtslinie jederzeit belegbar sind.
Prüfungshinweis: Alle Arbeitsergebnisse werden versioniert, mit Zeitstempel und Entscheidungsvermerk abgelegt. Prüfer erhalten auf Anforderung einen strukturierten Nachweis darüber, wer wann welche Verarbeitung wie bewertet und dokumentiert hat.
Wer eine Kontrollfunktion auslagert, muss das Auslagerungsunternehmen überwachen und die Überwachung belegen können. S+P Compliance stellt dafür geprüfte Nachweise bereit, die Ihr Abschlussprüfer, Ihre Interne Revision und Ihre Aufsichtsbehörde unmittelbar verwerten können. Sie verkürzen Ihre eigene Prüfungshandlung, ersetzen sie aber nicht: Die Auslagerung verlagert die Beratung, nicht die Verantwortung.
Das interne Kontrollsystem von S+P Compliance ist nach dem Prüfungsstandard des IDW für Dienstleistungsunternehmen geprüft. Der Bericht beschreibt Kontrollziele, Kontrollen und deren Wirksamkeit und kann in Ihre Beurteilung der Auslagerung einbezogen werden.
AuslagerungsprüfungFür Häuser mit ausländischer Muttergesellschaft oder international tätigem Gruppenprüfer liegt der Nachweis nach dem internationalen Pendant vor. Damit entfällt die Diskussion darüber, ob ein rein nationaler Standard für die Gruppenprüfung ausreicht.
InternationalDas Qualitätsmanagementsystem ist zertifiziert. Prozesse, Zuständigkeiten, Dokumentenlenkung und Korrekturmaßnahmen sind festgeschrieben und werden regelmäßig auditiert – die Grundlage dafür, dass vereinbarte Reaktionszeiten und Berichtsrhythmen eingehalten werden.
QualitätsmanagementDas Informationssicherheits-Managementsystem ist zertifiziert. Für Sie relevant, weil bei der Auslagerung des Datenschutzbeauftragten personenbezogene Daten, Verarbeitungsverzeichnis und Berichte außerhalb Ihres Hauses verarbeitet werden und dieser Punkt regelmäßig geprüft wird.
InformationssicherheitS+P Compliance verfügt über ein bestätigtes ESG-Rating. Das erleichtert Ihnen die Bewertung im Rahmen der Lieferantenprüfung und die Aufnahme des Dienstleisters in Ihre eigene Nachhaltigkeitsberichterstattung.
NachhaltigkeitPrüfungsberichte und Zertifikate stellen wir auf Anforderung bereit – auch direkt gegenüber Ihrem Abschlussprüfer oder Ihrer Aufsichtsbehörde. Die Bereitstellung wird im Auslagerungsvertrag als Informations- und Prüfungsrecht verankert.
Auf AnforderungEine Auslagerung ist nur dann tragfähig, wenn die Entscheidungsrechte vorher schriftlich geklärt sind. Wir arbeiten nach einem festen Grundsatz: S+P Compliance berät und überwacht, der Verantwortliche entscheidet.
Der Datenschutzbeauftragte hat weder die Aufgabe noch die Kompetenz, eine zweite Datenschutzstruktur aufzubauen; er berät und überwacht weisungsfrei nach Art. 38 und 39 DSGVO. Die Verantwortung für die Einhaltung der DSGVO trägt der Verantwortliche (Art. 5, 24 DSGVO). Die Auslagerung verlagert die Beratung, nicht die Verantwortung.
Drei Entwicklungen treffen die Datenschutzorganisation gleichzeitig – jede für sich ließe sich intern abfangen, in der Summe wird es eng.
Der Datenschutzbeauftragte überwacht die Einhaltung der DSGVO einschließlich der Zuweisung von Zuständigkeiten, der Sensibilisierung und Schulung beteiligter Mitarbeiter und der diesbezüglichen Überprüfungen. Dieser Überwachungsauftrag reicht über einzelne Abteilungen hinaus in die gesamte Verarbeitungslandschaft eines Unternehmens hinein – für eine einzelne interne Stelle in kleineren und mittleren Häusern kaum dauerhaft in voller Tiefe zu leisten.
Art. 39 Abs. 1 Buchst. b DSGVO – Überwachung der EinhaltungDer Datenschutzbeauftragte darf bei der Erfüllung seiner Aufgaben keine Anweisungen erhalten und wegen dieser Erfüllung weder abberufen noch benachteiligt werden. In der Praxis lässt sich dieser Schutz kaum glaubwürdig darstellen, wenn dieselbe Person weisungsgebunden im Tagesgeschäft eingebunden ist.
Art. 38 Abs. 3 DSGVO – Weisungsfreiheit und AbberufungsschutzDer Datenschutzbeauftragte darf zwar weitere Aufgaben wahrnehmen, diese dürfen aber zu keinem Interessenkonflikt führen. Die verbreitete Praxis, IT-Leitung oder Personalleitung mit der Funktion zu kombinieren, ist genau der Interessenkonflikt, den diese Regelung verhindern soll – und wird bei Prüfungen zunehmend aufgegriffen.
Art. 38 Abs. 6 DSGVO – Verbot von InteressenkonfliktenDie folgenden Befunde tauchen in Prüfungsberichten regelmäßig auf. Sie beschreiben typische Muster, keine konkreten Unternehmen.
Kündigung oder längere Abwesenheit treffen eine Funktion, die dauerhaft besetzt sein muss. Eine kurzfristige Vertretung aus dem Tagesgeschäft verletzt schnell die geforderte Weisungsfreiheit.
IT-Leitung oder Personalleitung üben die Funktion nebenbei aus, obwohl sie selbst über die Verarbeitungen entscheiden, die sie als Datenschutzbeauftragte überwachen sollen.
Neue Tools und Verfahren werden im Fachbereich eingeführt, ohne dass sie ins Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten gelangen. Bei der nächsten Prüfung fehlen genau diese Einträge.
Die Meldefrist von 72 Stunden nach Art. 33 DSGVO beginnt mit Kenntnis des Vorfalls. Ohne feste Zuständigkeit für die Erstbewertung verstreicht diese Frist häufig ungenutzt.
Sensibilisierungsmaßnahmen finden statt, aber Teilnahme und Inhalte werden nicht nachvollziehbar festgehalten. Im Prüfungsfall lässt sich die Schulungspflicht dann nicht belegen.
Die Rolle als Anlaufstelle für die Aufsichtsbehörde ist gesetzlich vorgesehen, in der Praxis aber oft nicht organisatorisch hinterlegt, wenn tatsächlich eine Anfrage eingeht.
Der Umfang wird im Auslagerungsvertrag festgelegt. Sie können das Mandat vollständig übertragen oder einzelne Bausteine ergänzend zu einer internen Funktion beauftragen.
Benannte Funktion mit geschützter Weisungsfreiheit und geregelter Vertretung.
Ein Verzeichnis, das mit jeder neuen Verarbeitung mitwächst.
Regelmäßige Kontrolle statt einmaliger Bestandsaufnahme.
Bewertung neuer Verfahren, bevor sie produktiv gehen.
Bewertung, die innerhalb der gesetzlichen Frist trägt.
Abgrenzung: S+P Compliance bereitet die Meldung vor und bewertet das Risiko. Über die Abgabe der Meldung und eine etwaige Benachrichtigung Betroffener entscheidet der Verantwortliche.
Wissen, das zur jeweiligen Rolle im Unternehmen passt.
Eine Auslagerung wird nicht durch die Leistung tragfähig, sondern durch ihre Steuerung. Die folgenden vier Elemente regeln wir vor dem Start.
Leistungsumfang, Berichtslinie und die gesetzlich geschützte Weisungsfreiheit werden schriftlich fixiert, damit die Unabhängigkeit der Funktion belegbar bleibt.
Der Verantwortliche behält die Steuerungsmöglichkeit. Vereinbart werden Zugriffs-, Auskunfts- und Prüfungsrechte für Unternehmen, Interne Revision, Abschlussprüfer und Aufsichtsbehörde.
Neben der benannten Person ist eine eingearbeitete Vertretung vertraglich hinterlegt. Reaktionszeiten bei Datenschutzverletzungen sind Bestandteil der Vereinbarung, nicht der Absprache.
Für Kündigung, Wechsel oder Rückverlagerung liegt ein Verfahren vor: Datenherausgabe, Übergabedokumentation und Einarbeitung der Nachfolge sind vorab beschrieben.
Welches Modell passt, hängt von Größe, Verarbeitungsumfang und vorhandener interner Besetzung ab. Die Modelle lassen sich im Zeitverlauf wechseln.
S+P Compliance stellt den Datenschutzbeauftragten. Der Verantwortliche behält die Entscheidungsrechte, die er nicht abgeben kann.
BeauftragtenfunktionDie interne Funktion bleibt bestehen, S+P Compliance übernimmt die Stellvertretung. Damit ist die Vertretung dauerhaft eingearbeitet statt nur formal bestellt.
VertretungsregelungBefristete Besetzung bei Vakanz, Nachbesetzung oder Aufbau einer neuen Funktion, verbunden mit strukturierter Übergabe an die interne Nachfolge.
ÜbergangszeitraumUnterstützung einzelner Aufgaben – etwa das Verarbeitungsverzeichnis oder einzelne Folgenabschätzungen – ohne Beauftragtenmandat, ergänzend zu einer bestehenden internen Funktion.
Ohne MandatDer Zeitbedarf hängt davon ab, wie vollständig Verarbeitungsverzeichnis und Dokumentation vorliegen.
Unternehmensgröße, Verarbeitungsumfang, bestehende Besetzung und offene Feststellungen werden aufgenommen. Ergebnis ist eine Bestandsaufnahme mit Prioritäten.
Wir bewerten Verarbeitungslandschaft, Interessenkonflikte und Schnittstellen und legen ein Angebot mit definiertem Leistungsumfang und Berichtsrhythmus vor.
Auslagerungsvertrag und Bestellung werden abgeschlossen. Die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten werden veröffentlicht und der Aufsichtsbehörde mitgeteilt (Art. 37 Abs. 7 DSGVO).
Laufender Betrieb mit dokumentierten Kontrollen, unterjährigem Reporting und sofortiger Eskalation bei Datenschutzverletzungen.
Vier Vorgänge entscheiden im Prüfungsfall darüber, ob eine Auslagerung sauber aufgesetzt war. Für jeden dieser Vorgänge halten wir schriftlich fest, wer berät und überwacht und wer entscheidet. Diese Zuordnung ist Bestandteil des Auslagerungsvertrags und wird nicht im Tagesgeschäft ausgehandelt.
Der Grundsatz gilt durchgängig: S+P Compliance berät und überwacht, der Verantwortliche entscheidet. Der Datenschutzbeauftragte hat weder die Aufgabe noch die Kompetenz, eine zweite Datenschutzstruktur aufzubauen – die Auslagerung verlagert die Beratung, nicht die Verantwortung.
| Vorgang | S+P Compliance berät und überwacht | Entscheidung und Verantwortung des Unternehmens | Anknüpfungspunkt |
|---|---|---|---|
| Verarbeitungsverzeichnis und Maßnahmen | Führung, Pflege, Vorschlag technischer und organisatorischer Maßnahmen | Freigabe der Verarbeitungsstruktur und der Maßnahmen; Aufbau und Pflege der Verarbeitungsstruktur bleiben Aufgabe des Verantwortlichen | Art. 5, 24, 30 DSGVO |
| Datenschutz-Folgenabschätzung | Beratung, Bewertung, Dokumentation der Risiken | Entscheidung über Durchführung der neuen Verarbeitung | Art. 35 DSGVO |
| Datenschutzverletzung | Bewertung, Fristvorbereitung, Dokumentation | Entscheidung über Meldung und Benachrichtigung Betroffener | Art. 33, 34 DSGVO |
| Bestellung des Datenschutzbeauftragten | Vorschlag, Prüfung auf Interessenkonflikte | Bestellung und Meldung der Kontaktdaten an die Aufsichtsbehörde | Art. 37 Abs. 7 DSGVO |
Im ersten Gespräch klären wir Unternehmensgröße, Verarbeitungsumfang und offene Feststellungen aus der letzten Prüfung. Ergebnis ist eine Einschätzung, welches Einsatzmodell trägt und wie die Weisungsfreiheit der Funktion belegbar wird.
Beauftragter und Vertretung sind vertraglich geregelt, eingearbeitet und erreichbar – auch in Urlaubs- und Krankheitszeiten.
KontinuitätBerichtslinie und Trennung von operativen Aufgaben sind vertraglich fixiert und dokumentiert.
UnabhängigkeitVerarbeitungsverzeichnis, Prüfungsergebnisse und Vorfalldokumentation liegen strukturiert vor, statt erst bei der nächsten Prüfung rekonstruiert zu werden.
DokumentationLeistungsumfang und Vergütung sind vertraglich definiert. Rekrutierung, Einarbeitung und Fortbildung entfallen als Einzelposten.
KalkulierbarNeue Verfahren und Tools werden laufend erfasst, statt erst bei der nächsten Prüfung nachgetragen zu werden.
AktualitätWer berät, wer überwacht und wer entscheidet, ist schriftlich geregelt. Das reduziert Rückfragen in Revision und Prüfung.
GovernanceAdressiert sind Unternehmen, die nach § 38 BDSG oder Art. 37 DSGVO einen Datenschutzbeauftragten benennen müssen.
Die Auslagerung des Datenschutzbeauftragten lässt sich mit weiteren Kontrollfunktionen kombinieren, soweit die jeweiligen Unabhängigkeitsanforderungen dies zulassen. Alle Mandate folgen derselben Rollenlogik: Beratung extern, Verantwortung im Unternehmen.
Geldwäscheprävention nach § 6 und § 7 GwG, mit Verdachtsmeldewesen und Transaktionsmonitoring.
Zur LeistungAllgemeine Compliance-Funktion nach AT 4.4.2 MaRisk mit Überwachung, Beratung und Berichtswesen.
Zur LeistungFokussiertes Mandat für die MaRisk-konforme Umsetzung und Überwachung, einschließlich Legal Inventory.
Zur LeistungWertpapier-Compliance nach § 80 WpHG mit Produktüberwachung und Beschwerdemanagement.
Zur LeistungUnabhängige Prüfungen nach risikoorientiertem Prüfungsplan, mit Feststellungen und umsetzbaren Empfehlungen.
Zur LeistungInformationssicherheitsbeauftragter nach BAIT und Art. 6 Abs. 4 DORA mit organisatorischer Unabhängigkeit.
Zur LeistungSteuerung und Kontrolle aller Auslagerungen einschließlich Auslagerungsregister, Risikoanalysen und Berichtswesen.
Zur LeistungFristgerechte und formal geprüfte XBRL-Meldungen, ohne dass Sie eigene Meldesoftware betreiben müssen.
Zur LeistungOperative Unterstützung bei Alert-Bearbeitung, Fallabschluss und Rückstandsabbau – auch kurzfristig und skalierbar.
Zur LeistungKundensorgfaltspflichten im laufenden Betrieb: Onboarding, periodische Aktualisierung und Nachbearbeitung offener Fälle.
Zur LeistungEnglischsprachiges Mandat für internationale Häuser mit deutscher Erlaubnis, inklusive Reporting an die Gruppe.
Zur LeistungIndependent audits nach risikoorientiertem Prüfungsplan mit englischsprachiger Berichterstattung für internationale Häuser.
Zur LeistungS+P Compliance stellt eine namentlich benannte Person als Datenschutzbeauftragten, die nach Art. 39 DSGVO unterrichtet und berät, die Einhaltung der DSGVO überwacht, bei der Datenschutz-Folgenabschätzung berät, als Anlaufstelle für die Aufsichtsbehörde fungiert und Mitarbeitende schult. Die Tätigkeit erfolgt weisungsfrei nach Art. 38 Abs. 3 DSGVO. Der genaue Umfang wird im Auslagerungsvertrag festgelegt.
In Betracht kommen Unternehmen, die nach § 38 BDSG oder Art. 37 DSGVO einen Datenschutzbeauftragten benennen müssen: Kreditinstitute, Wertpapierinstitute, Zahlungs- und E-Geld-Institute, Kapitalverwaltungsgesellschaften, Kryptoverwahrer und FinTechs mit KWG- oder ZAG-Erlaubnis. Sinnvoll ist die Auslagerung vor allem dort, wo die geforderte Weisungsfreiheit intern kaum ohne Interessenkonflikt darstellbar ist.
Ja. Der Datenschutzbeauftragte hat weder die Aufgabe noch die Kompetenz, eine zweite Datenschutzstruktur aufzubauen. Die Verantwortung für die Einhaltung der DSGVO trägt der Verantwortliche selbst nach Art. 5 und 24 DSGVO. Aufbau der Verarbeitungsstruktur, Entscheidungen über technische und organisatorische Maßnahmen sowie die Meldung von Datenschutzverletzungen bleiben Aufgaben des Unternehmens.
Der Datenschutzbeauftragte erhält bei der Erfüllung seiner Aufgaben keine Anweisungen und wird wegen dieser Erfüllung weder abberufen noch benachteiligt, wie es Art. 38 Abs. 3 DSGVO vorsieht. Vor Mandatsbeginn prüfen wir, ob weitere übernommene Aufgaben zu einem Interessenkonflikt nach Art. 38 Abs. 6 DSGVO führen könnten. Diese Trennung ist im Auslagerungsvertrag festgehalten.
Jede Prüfung, jede Beratung und jede Vorfallsbewertung wird versioniert und mit Begründung dokumentiert. Unser eigenes Kontrollsystem ist nach IDW PS 951 und ISAE 3402 geprüft, siehe Abschnitt Rechtsgrundlagen und Prüfungsnachweise. Damit können Sie und Ihre Aufsichtsbehörde jederzeit nachvollziehen, wann welche Entscheidung auf welcher Grundlage getroffen wurde.
Nach Art. 38 Abs. 6 DSGVO darf der Datenschutzbeauftragte weitere Aufgaben wahrnehmen, sofern diese zu keinem Interessenkonflikt führen. Eine Kombination mit Funktionen, die selbst über Verarbeitungstätigkeiten entscheiden – etwa IT-Leitung oder Personalleitung –, ist ausgeschlossen. Wir stimmen die Abgrenzung zu anderen Kontrollfunktionen vor Beginn des Mandats schriftlich ab.
Ein ausgelagerter Datenschutzbeauftragter trägt dann, wenn zwei Dinge zusammenkommen: eine Funktion, die weisungsfrei und ohne Interessenkonflikte arbeitet, und eine Rollenverteilung, die im Prüfungsfall belegbar ist. S+P Compliance richtet beides gemeinsam mit Ihnen ein – die Beratung wird verlagert, die Verantwortung bleibt bei Ihrem Unternehmen.


Achim Schulz verantwortet die S+P Compliance Services. Da S+P als Dienstleister für regulierte Institute fortlaufend von Wirtschaftsprüfern und Aufsichtsbehörden geprüft wird, ist die Prüfungsexpertise seines Teams immer auf dem neuesten Stand. Ihr Vorteil: Er weiß aus der täglichen Praxis exakt, welche Nachweise und Kontrollen in aktuellen Audits zwingend gefordert werden. Diese tagesaktuelle Expertise fließt direkt in Ihre Auslagerung ein. Sie profitieren von zertifizierten Prozessen (IDW PS 951, ISO), die jedem Audit durch die BaFin oder Ihren Abschlussprüfer absolut sicher standhalten.
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