Auslagerung Geldwäsche Officer
Geldwäscheprävention nach § 6 und § 7 GwG, mit Verdachtsmeldewesen und Transaktionsmonitoring.
Zur LeistungHinweisgebersystem nach § 12 HinSchG
Ihr digitales Hinweisgebersystem für rechtssichere, anonyme Meldungen – wahlweise als Softwarelösung für Ihre eigene Meldestelle oder mit vollständiger Auslagerung an unser Compliance-Team.
Arbeitgeber mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten müssen nach § 12 HinSchG eine interne Meldestelle einrichten und betreiben; Unternehmen des Finanzsektors trifft diese Pflicht unabhängig von der Beschäftigtenzahl. Das S+P Whistleblowing Portal deckt die Anforderungen an Meldekanäle, Fristen und Vertraulichkeit aus §§ 8, 12 und 17 HinSchG technisch und organisatorisch ab.
Sie können die Meldestelle mit unserer Software selbst betreiben oder den Betrieb vollständig an unser spezialisiertes Compliance-Team delegieren. Auch eine ausgelagerte interne Meldestelle bleibt rechtlich eine interne Meldestelle nach § 14 HinSchG – keine externe Meldestelle bei einer Behörde nach §§ 19 ff. HinSchG.
Dokumentationshinweis: Jede Meldung wird mit Zeitstempel, Fristenstatus und Bearbeitungsverlauf dokumentiert und drei Jahre nach Abschluss des Verfahrens gelöscht (§ 11 HinSchG). Prüfer und Aufsicht erhalten auf Anforderung einen strukturierten Nachweis über die Einhaltung der gesetzlichen Fristen.
Vertraulichkeit ist keine Zusatzfunktion, sondern gesetzliche Pflicht nach § 8 HinSchG. Das S+P Whistleblowing Portal setzt diese Pflicht technisch um.
Meldetexte werden automatisch angepasst: Satzzeichen werden entfernt, sämtliche Wörter kleingeschrieben. Das erschwert die Identifizierung der hinweisgebenden Person anhand ihres individuellen Schreibstils erheblich.
Schreibstil-SchutzMeldungen und die gesamte Kommunikation zwischen Hinweisgeber und Meldestelle werden durchgängig verschlüsselt übertragen und gespeichert.
VerschlüsselungFallbearbeiter erhalten keine Informationen, die eine Identifizierung der meldenden Person ermöglichen, sofern diese anonym bleiben möchte.
AnonymitätDie Anwendung wird ausschließlich im Rechenzentrum der DATEV eG betrieben. DATEV verantwortet die physikalische Sicherheit auf Infrastrukturebene.
Physikalische SicherheitDie Datenverarbeitung erfüllt die Anforderungen der DSGVO sowie einschlägige Data-Residency-Vorgaben, auch für Unternehmen mit internationaler Präsenz.
DatenschutzZugriff auf Meldungen haben ausschließlich die für die Bearbeitung zuständigen Personen und die sie dabei unterstützenden Personen, wie es § 12 HinSchG vorsieht.
ZugriffskontrolleDrei Entwicklungen treffen Unternehmen gleichzeitig – jede für sich ließe sich abfangen, in der Summe wird es eng.
Während die allgemeine Pflicht zur Einrichtung einer internen Meldestelle grundsätzlich an eine Mindestbeschäftigtenzahl von 50 Personen anknüpft, gilt sie für Unternehmen des Finanz- und Wertpapiersektors unabhängig von der Unternehmensgröße. Gerade kleinere Institute unterschätzen deshalb oft, dass sie bereits jetzt zur Einrichtung verpflichtet sind.
§ 12 HinSchG – keine Schwelle für FinanzunternehmenDie interne Meldestelle muss den Eingang einer Meldung spätestens nach sieben Tagen bestätigen und der hinweisgebenden Person innerhalb von drei Monaten eine Rückmeldung zu Folgemaßnahmen geben. Ohne ein System, das diese Fristen automatisch überwacht, verstreichen sie in der Praxis leicht unbemerkt.
§ 17 HinSchG – 7-Tage- und 3-Monats-FristWer keine interne Meldestelle einrichtet oder betreibt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Bußgelder drohen ebenso bei Behinderung von Meldungen, bei Verletzung der Vertraulichkeit und bei Ergreifen einer Repressalie gegenüber der hinweisgebenden Person – mit Beweislastumkehr zulasten des Arbeitgebers.
§ 40 HinSchG – Bußgelder bis 50.000 EuroUnabhängig davon, ob Sie die Software selbst betreiben oder den Betrieb an uns delegieren, gilt ein fester Grundsatz: Das Portal dokumentiert und schützt, Ihr Unternehmen entscheidet über Folgemaßnahmen.
Auch eine an S+P ausgelagerte interne Meldestelle bleibt eine interne Meldestelle nach § 14 HinSchG – keine externe Meldestelle im Sinne der §§ 19 ff. HinSchG bei einer Behörde. Die Auslagerung verlagert den Betrieb der Meldestelle, nicht die gesetzliche Verantwortung Ihres Unternehmens.
Der Umfang wird bei Vertragsabschluss festgelegt. Die folgenden Bausteine stehen in beiden Modellen zur Verfügung, das Fallmanagement zusätzlich bei vollständiger Auslagerung.
Mehrere Wege zur Meldestelle, zentral gebündelt.
Technische Umsetzung der Vertraulichkeitspflicht aus § 8 HinSchG.
Auswertung und Erst-Beurteilung eingehender Meldungen.
Abgrenzung: Das S+P Compliance-Team wertet aus und bewertet den Sachverhalt vor. Die Entscheidung über Folgemaßnahmen und deren Umsetzung trifft Ihr Unternehmen.
Fristen, die überwacht werden, statt übersehen zu werden.
Eine Lösung für Unternehmen mit Präsenz in mehreren Ländern.
Betrieb, Management und Überwachung durch unser Compliance-Team.
Welches Modell passt, hängt davon ab, ob Sie bereits eine interne Meldestelle betreiben oder diese vollständig delegieren möchten. Ein Wechsel ist im Zeitverlauf möglich.
Sie betreiben Ihre interne Meldestelle selbst und nutzen das S+P Whistleblowing Portal als technische Plattform für Meldekanäle, Anonymisierung und Dokumentation.
EigenbetriebS+P übernimmt Betrieb, Management und Überwachung Ihrer internen Meldestelle vollständig. Sie konzentrieren sich auf Ihr Kerngeschäft, die Entscheidung über Folgemaßnahmen bleibt bei Ihnen.
Vollständige AuslagerungAnbindung des Portals an bereits vorhandene Meldewege, etwa eine bestehende Telefon-Hotline oder ein etabliertes Compliance-Management-System.
IntegrationEine zentrale Plattform für mehrere Konzerngesellschaften, mit einheitlicher Dokumentation und lokal abgestimmten Meldewegen je Standort.
KonzernlösungDer Zeitbedarf hängt davon ab, ob bereits Meldewege bestehen und wie viele Standorte angebunden werden sollen.
Unternehmensgröße, bestehende Meldewege, Sprachen und Standorte werden aufgenommen. Ergebnis ist eine Empfehlung für Plan 1 oder Plan 2.
Das Portal wird eingerichtet, Meldekanäle konfiguriert und, bei Plan 2, die zuständigen Fallbearbeiter benannt.
Mitarbeitende werden über den neuen Meldeweg informiert, zuständige Personen werden zu Fristen und Vertraulichkeitspflichten geschult.
Laufender Betrieb mit automatischer Fristenüberwachung, Dokumentation und, bei Plan 2, regelmäßigem Reporting an Ihr Unternehmen.
Im ersten Gespräch klären wir Unternehmensgröße, bestehende Meldewege und ob Plan 1 oder Plan 2 zu Ihnen passt. Ergebnis ist eine Einschätzung, wie schnell das Portal einsatzbereit ist.
Compliance-Risiken und Fehlverhalten werden erkannt, bevor sie sich zu größeren Schäden entwickeln.
FrüherkennungProaktives Handeln gegen Fehlverhalten reduziert das Risiko späterer Reputationsschäden.
ReputationFristen, Vertraulichkeit und Dokumentation entsprechen den Anforderungen des HinSchG, statt improvisiert zu werden.
ComplianceEin glaubwürdig anonymer Meldeweg senkt die Hemmschwelle, Missstände überhaupt zu melden.
VertrauenBei Plan 2 sind Leistungsumfang und Vergütung vertraglich definiert. Aufbau und Pflege einer eigenen Meldestelle entfallen als Einzelposten.
KalkulierbarEine Plattform für mehrere Standorte und Sprachen, statt für jedes Land eine eigene Lösung aufzubauen.
SkalierbarkeitAdressiert sind Unternehmen, die nach § 12 HinSchG eine interne Meldestelle einrichten müssen – für den Finanzsektor unabhängig von der Beschäftigtenzahl.
Das S+P Whistleblowing Portal lässt sich mit weiteren Kontrollfunktionen kombinieren, insbesondere mit der Compliance-Funktion und dem Geldwäschebeauftragten, die Meldungen oft als Erstes prüfen.
Geldwäscheprävention nach § 6 und § 7 GwG, mit Verdachtsmeldewesen und Transaktionsmonitoring.
Zur LeistungAllgemeine Compliance-Funktion nach AT 4.4.2 MaRisk mit Überwachung, Beratung und Berichtswesen.
Zur LeistungFokussiertes Mandat für die MaRisk-konforme Umsetzung und Überwachung, einschließlich Legal Inventory.
Zur LeistungWertpapier-Compliance nach § 80 WpHG mit Produktüberwachung und Beschwerdemanagement.
Zur LeistungUnabhängige Prüfungen nach risikoorientiertem Prüfungsplan, mit Feststellungen und umsetzbaren Empfehlungen.
Zur LeistungInformationssicherheitsbeauftragter nach BAIT und Art. 6 Abs. 4 DORA mit organisatorischer Unabhängigkeit.
Zur LeistungDatenschutzorganisation nach DSGVO mit Verarbeitungsverzeichnis, Beratung und prüfungsfester Dokumentation.
Zur LeistungSteuerung und Kontrolle aller Auslagerungen einschließlich Auslagerungsregister, Risikoanalysen und Berichtswesen.
Zur LeistungFristgerechte und formal geprüfte XBRL-Meldungen, ohne dass Sie eigene Meldesoftware betreiben müssen.
Zur LeistungOperative Unterstützung bei Alert-Bearbeitung, Fallabschluss und Rückstandsabbau – auch kurzfristig und skalierbar.
Zur LeistungKundensorgfaltspflichten im laufenden Betrieb: Onboarding, periodische Aktualisierung und Nachbearbeitung offener Fälle.
Zur LeistungIndependent audits under a risk-based audit plan, with English-language reporting for international groups.
Zur LeistungNein. Ein Unternehmen, das nach § 12 HinSchG zur Einrichtung einer Meldestelle verpflichtet ist, kann nach § 14 Abs. 1 HinSchG einen Dritten als externen Meldestellenbeauftragten mit dem Betrieb betrauen. Diese ausgelagerte Meldestelle bleibt eine interne Meldestelle Ihres Unternehmens. Externe Meldestellen im Sinne der §§ 19 ff. HinSchG sind ausschließlich staatlich eingerichtete Stellen bei Behörden, die unabhängig von Unternehmen agieren.
Grundsätzlich Arbeitgeber mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten nach § 12 Abs. 1 HinSchG. Unternehmen des Finanzsektors – etwa Kreditinstitute, Wertpapierinstitute und Kapitalverwaltungsgesellschaften – trifft diese Pflicht unabhängig von der Beschäftigtenzahl. Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten können nach § 14 Abs. 2 HinSchG eine gemeinsame Meldestelle mit anderen Unternehmen betreiben.
Meldetexte werden stylometrisch angepasst, um eine Identifizierung anhand des Schreibstils zu erschweren: Satzzeichen werden entfernt, alle Wörter kleingeschrieben. Meldung und Kommunikation sind Ende-zu-Ende verschlüsselt, bereits im Browser der meldenden Person. Fallbearbeiter erhalten keine Identifizierungsdaten, sofern die Person anonym bleiben möchte. Zugriff haben ausschließlich die zuständigen Personen nach § 12 HinSchG.
Ja. Auch bei vollständiger Auslagerung an Plan 2 bleibt die interne Meldestelle rechtlich Ihre Meldestelle. Die Einrichtung der Meldestelle, die Entscheidung über Folgemaßnahmen nach Prüfung einer Meldung und die fristgerechte Rückmeldung an die hinweisgebende Person bleiben Aufgaben Ihres Unternehmens. Die Auslagerung verlagert den Betrieb der Meldestelle, nicht die gesetzliche Verantwortung.
Die Nichteinrichtung oder der Nichtbetrieb einer internen Meldestelle stellt nach § 40 HinSchG eine Ordnungswidrigkeit dar. Bußgelder drohen auch bei Behinderung von Meldungen, bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung der Vertraulichkeit und bei Ergreifen einer Repressalie gegenüber der hinweisgebenden Person, wobei bei Repressalien die Beweislast zulasten des Arbeitgebers umgekehrt wird (§ 36 HinSchG).
Plan 1 umfasst die Softwarelösung: Sie betreiben Ihre interne Meldestelle selbst und nutzen das Portal für Meldekanäle, Anonymisierung, Fristenüberwachung und Dokumentation. Plan 2 ergänzt dies um das Outsourcing-Modul: Das S+P Compliance-Team übernimmt Betrieb, Fallmanagement und Überwachung der Meldestelle vollständig. Welches Modell passt, hängt von Ihrer vorhandenen internen Besetzung ab.
Ein wirksames Hinweisgebersystem trägt dann, wenn zwei Dinge zusammenkommen: eine Anonymität, die technisch belastbar ist, und eine Rollenverteilung, die im Prüfungsfall belegbar ist. S+P Compliance richtet beides gemeinsam mit Ihnen ein – der Betrieb kann verlagert werden, die gesetzliche Verantwortung bleibt bei Ihrem Unternehmen.


Achim Schulz verantwortet die S+P Compliance Services. Da S+P als Dienstleister für regulierte Institute fortlaufend von Wirtschaftsprüfern und Aufsichtsbehörden geprüft wird, ist die Prüfungsexpertise seines Teams immer auf dem neuesten Stand. Ihr Vorteil: Er weiß aus der täglichen Praxis exakt, welche Nachweise und Kontrollen in aktuellen Audits zwingend gefordert werden. Diese tagesaktuelle Expertise fließt direkt in Ihre Auslagerung ein. Sie profitieren von zertifizierten Prozessen (IDW PS 951, ISO), die jedem Audit durch die BaFin oder Ihren Abschlussprüfer absolut sicher standhalten.
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