Auslagerung Geldwäsche Officer
Geldwäscheprävention nach § 6 und § 7 GwG, mit Verdachtsmeldewesen und Transaktionsmonitoring.
Zur LeistungCompliance-Funktion nach AT 4.4.2 MaRisk und § 25a KWG
S+P Compliance übernimmt die MaRisk-Compliance-Funktion – mit gepflegtem Legal Inventory, fachlicher Unabhängigkeit und einer Vertretung, die innerhalb des Mandats vertraglich hinterlegt ist.
Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute müssen nach § 25a Abs. 1 KWG und AT 4.4.2 MaRisk über eine unabhängige Compliance-Funktion verfügen, die auf die Einhaltung der für das Institut wesentlichen rechtlichen Regelungen hinwirkt und die Geschäftsleitung dabei unterstützt und berät. Kern der Arbeit ist ein laufend gepflegtes Rechtsregister – das Legal Inventory –, aus dem sich Richtlinien, Kontrollen und Schulungsinhalte ableiten.
Diese Aufgaben lassen sich auslagern, die Verantwortung nicht: Unbeschadet der Aufgaben der Compliance-Funktion bleiben die Geschäftsleiter und Geschäftsbereiche verantwortlich. Wir richten das Mandat so ein, dass Unabhängigkeit, Berichtslinie und Entscheidungsrechte jederzeit belegbar sind.
Prüfungshinweis: Alle Arbeitsergebnisse werden versioniert, mit Zeitstempel und Entscheidungsvermerk abgelegt. Prüfer erhalten auf Anforderung einen strukturierten Nachweis darüber, wer wann welche Entscheidung getroffen hat.
Wer eine Kontrollfunktion auslagert, muss das Auslagerungsunternehmen überwachen und die Überwachung belegen können. S+P Compliance stellt dafür geprüfte Nachweise bereit, die Ihr Abschlussprüfer, Ihre Interne Revision und Ihr Auslagerungsmanagement unmittelbar verwerten können. Sie verkürzen Ihre eigene Prüfungshandlung, ersetzen sie aber nicht: Die Auslagerung verlagert die Ausführung, nicht die Verantwortung.
Das interne Kontrollsystem von S+P Compliance ist nach dem Prüfungsstandard des IDW für Dienstleistungsunternehmen geprüft. Der Bericht beschreibt Kontrollziele, Kontrollen und deren Wirksamkeit und kann in Ihre Beurteilung der Auslagerung nach AT 9 MaRisk einbezogen werden.
AuslagerungsprüfungFür Häuser mit ausländischer Muttergesellschaft oder international tätigem Gruppenprüfer liegt der Nachweis nach dem internationalen Pendant vor. Damit entfällt die Diskussion darüber, ob ein rein nationaler Standard für die Gruppenprüfung ausreicht.
InternationalDas Qualitätsmanagementsystem ist zertifiziert. Prozesse, Zuständigkeiten, Dokumentenlenkung und Korrekturmaßnahmen sind festgeschrieben und werden regelmäßig auditiert – die Grundlage dafür, dass vereinbarte Reaktionszeiten und Berichtsrhythmen eingehalten werden.
QualitätsmanagementDas Informationssicherheits-Managementsystem ist zertifiziert. Für Sie relevant, weil bei der Auslagerung einer Kontrollfunktion Legal Inventory, Prüfvermerke und Berichte außerhalb Ihres Hauses verarbeitet werden und dieser Punkt regelmäßig geprüft wird.
InformationssicherheitS+P Compliance verfügt über ein bestätigtes ESG-Rating. Das erleichtert Ihnen die Bewertung im Rahmen der Lieferantenprüfung und die Aufnahme des Dienstleisters in Ihre eigene Nachhaltigkeitsberichterstattung.
NachhaltigkeitPrüfungsberichte und Zertifikate stellen wir auf Anforderung bereit – auch direkt gegenüber Ihrem Abschlussprüfer oder Ihrer Internen Revision. Die Bereitstellung wird im Auslagerungsvertrag als Informations- und Prüfungsrecht verankert.
Auf AnforderungEine Auslagerung ist nur dann tragfähig, wenn die Entscheidungsrechte vorher schriftlich geklärt sind. Wir arbeiten nach einem festen Grundsatz: S+P Compliance bereitet vor und berät, die Geschäftsleitung entscheidet.
Unbeschadet der Aufgaben der Compliance-Funktion bleiben die Geschäftsleiter und Geschäftsbereiche verantwortlich (AT 4.4.2 MaRisk). Die Auslagerung verlagert die Ausführung, nicht die Verantwortung (§ 25a Abs. 1 KWG).
Drei Entwicklungen treffen die MaRisk-Compliance-Funktion gleichzeitig – jede für sich ließe sich intern abfangen, in der Summe wird es eng.
Die Compliance-Funktion muss auf die Einhaltung sämtlicher für das Institut wesentlichen rechtlichen Regelungen hinwirken. Grundlage dafür ist ein laufend gepflegtes Rechtsregister, aus dem sich Richtlinien, Kontrollen und Schulungen ableiten. Nach AT 4.4.2 Tz. 2 MaRisk ist zwar ein risikobasiertes Vorgehen zulässig, das ändert aber nichts daran, dass die Pflege dieses Registers in kleineren und mittleren Häusern kaum dauerhaft in der erforderlichen Tiefe von einer einzelnen internen Stelle geleistet werden kann.
AT 4.4.2 Tz. 2 MaRisk – risikobasiertes VorgehenDie Compliance-Funktion muss ihre Bewertungsaufgabe weisungsfrei wahrnehmen und darf nicht mit operativen Aufgaben vermengt werden, die sie selbst überwacht. In der Praxis fehlt dafür häufig die organisatorische Trennschärfe – oder schlicht eine eingearbeitete Vertretung, wenn der Compliance-Beauftragte ausfällt. Eine dauerhaft belastbare Vertretungsregelung ist deshalb kein Komfortmerkmal, sondern Teil der Organisationspflicht.
AT 4.4.2 MaRisk – unabhängige Compliance-FunktionDie 9. MaRisk-Novelle vom 30. Juni 2026 hat das Rundschreiben grundlegend überarbeitet, stärker prinzipienbasiert ausgerichtet und den Rahmen für Auslagerungen nach AT 9 MaRisk vorsichtig geöffnet. Hinzu kommen zusätzliche IKT-Anforderungen aus DORA. Institute, die ihre Compliance-Organisation jetzt sauber dokumentieren, tragen weniger Umstellungslast in diese Änderungen hinein.
30.06.2026 – 9. MaRisk-Novelle · AT 9 AuslagerungDie folgenden Befunde tauchen in Prüfungsberichten regelmäßig auf. Sie beschreiben typische Muster, keine konkreten Häuser.
Kündigung oder längere Abwesenheit treffen eine Funktion, die dauerhaft besetzt sein muss. Die Vertretung existiert formal, hat aber häufig keinen laufenden Zugriff auf offene Vorgänge.
Nach § 25a Abs. 1 KWG und AT 4.4.2 MaRisk muss die Compliance-Funktion angemessen ausgestattet sein. In der Praxis ist die Funktion oft nebenamtlich besetzt, ohne dass der Zeitaufwand gegen das Geschäftsvolumen geprüft wurde.
Compliance, Geldwäschebeauftragter und Interne Revision laufen in kleineren Häusern häufig bei derselben Person zusammen, ohne dass die Aufgabentrennung dokumentiert ist.
Das Rechtsregister wird angelegt, aber nach der Einführung nicht mehr aktualisiert. Neue Rundschreiben und Novellen wie die 9. MaRisk-Novelle finden erst mit Verzögerung Eingang in Richtlinien und Kontrollen.
Der Jahresbericht an die Geschäftsleitung fällt formal aus, ohne Aussage zur Angemessenheit und Wirksamkeit der Regelungen. Genau diese Bewertung erwartet die Aufsicht als Kernbestandteil des Berichts.
Bei Institutsgruppen verlangt AT 4.5 MaRisk ein gruppenweites Risikomanagement. Tochterunternehmen führen häufig eigene, nicht abgestimmte Compliance-Programme – mit doppeltem Aufwand und Lücken zugleich.
Der Umfang wird im Auslagerungsvertrag festgelegt. Sie können das Mandat vollständig übertragen oder einzelne Bausteine ergänzend zu einer internen Funktion beauftragen.
Benannte Funktion mit fester Ansprechperson und geregelter Vertretung im Mandat.
Ein Rechtsregister, das die Herkunft jeder Maßnahme aus einer konkreten Anforderung zeigt.
Regelwerke, die aus dem Legal Inventory abgeleitet und nicht isoliert gepflegt werden.
Laufende Bewertung der Angemessenheit und Wirksamkeit der Regelungen.
Klare Trennung zwischen Aufklärung, Bewertung und Entscheidung.
Abgrenzung: S+P Compliance klärt den Sachverhalt auf, bewertet ihn und schlägt Maßnahmen vor. Über die Behebung des Verstoßes und etwaige Personalmaßnahmen entscheidet die Geschäftsleitung.
Berichte, die die Angemessenheit und Wirksamkeit der Regelungen belegen.
Abgrenzung: S+P Compliance bereitet die Berichte und die Kommunikation mit der Aufsicht vor. Die Freigabe des Berichts und die förmliche Kommunikation mit Behörden verantwortet die Geschäftsleitung.
Eine Auslagerung wird nicht durch die Leistung tragfähig, sondern durch ihre Steuerung. Die folgenden vier Elemente regeln wir vor dem Start.
Leistungsumfang, Berichtslinie und Weisungsfreiheit in der fachlichen Bewertung werden schriftlich fixiert, damit die Unabhängigkeit der Funktion belegbar bleibt.
Die Geschäftsleitung behält die Steuerungsmöglichkeit. Vereinbart werden Zugriffs-, Auskunfts- und Prüfungsrechte für Institut, Interne Revision, Abschlussprüfer und Aufsicht.
Neben der benannten Person stellt S+P Compliance eine eingearbeitete Vertretung aus dem eigenen Team. Erreichbarkeitsfenster und Eskalationswege sind Bestandteil der Vereinbarung, nicht der Absprache.
Für Kündigung, Wechsel oder Rückverlagerung liegt ein Verfahren vor: Datenherausgabe, Übergabedokumentation und Einarbeitung der Nachfolge sind vorab beschrieben.
Welches Modell passt, hängt von Größe, Institutsklasse und vorhandener interner Besetzung ab. Die Modelle lassen sich im Zeitverlauf wechseln.
S+P Compliance stellt den Compliance-Beauftragten. Die Geschäftsleitung behält die Genehmigungs- und Entscheidungsrechte, die sie nicht abgeben kann.
BeauftragtenfunktionEin Mandat für mehrere Gesellschaften einer Institutsgruppe: abgestimmtes Compliance-Programm, einheitliche Berichtsformate und eine gemeinsame Sicht auf das Legal Inventory.
GruppenweitBefristete Besetzung bei Vakanz, Nachbesetzung oder Aufbau einer neuen Einheit, verbunden mit strukturierter Übergabe an die interne Nachfolge.
ÜbergangszeitraumUnterstützung einzelner Aufgaben – etwa Pflege des Legal Inventory oder Schulung – ohne Beauftragtenmandat, ergänzend zu einer bestehenden internen Compliance-Funktion.
Ohne MandatDer Zeitbedarf hängt davon ab, wie vollständig Legal Inventory und Dokumentation vorliegen.
Institutsklasse, Geschäftsmodell, bestehende Besetzung und offene Feststellungen werden aufgenommen. Ergebnis ist eine Bestandsaufnahme mit Prioritäten.
Wir bewerten Abdeckung, Unabhängigkeit und Schnittstellen und legen ein Angebot mit definiertem Leistungsumfang, Reaktionszeiten und Berichtsrhythmus vor.
Auslagerungsvertrag und Bestellung werden abgeschlossen. Die Information des Aufsichtsorgans bereiten wir vor, sie erfolgt nach Maßgabe Ihrer internen Governance.
Laufender Betrieb mit dokumentierten Kontrollen, unterjährigem Reporting, Jahresbericht an die Geschäftsleitung und Begleitung der Prüfungen.
Vier Vorgänge entscheiden im Prüfungsfall darüber, ob eine Auslagerung sauber aufgesetzt war. Für jeden dieser Vorgänge halten wir schriftlich fest, wer aufbereitet, wer berät und wer entscheidet. Diese Zuordnung ist Bestandteil des Auslagerungsvertrags und wird nicht im Tagesgeschäft ausgehandelt.
Der Grundsatz gilt durchgängig: S+P Compliance bereitet vor und berät, die Geschäftsleitung entscheidet. Unbeschadet der Aufgaben der Compliance-Funktion bleiben die Geschäftsleiter und Geschäftsbereiche verantwortlich – die Auslagerung verlagert die Ausführung, nicht die Verantwortung.
| Vorgang | S+P Compliance bereitet vor und berät | Entscheidung und Verantwortung der Geschäftsleitung | Anknüpfungspunkt |
|---|---|---|---|
| Compliance-Programm und Richtlinien | Erhebung, Risikoanalyse, Richtlinienentwurf, Abstimmung mit angrenzenden Regelwerken | Genehmigung des Programms und wesentlicher Richtlinienänderungen | AT 4.4.2 MaRisk, § 25a Abs. 1 KWG |
| Legal Inventory und Rechtsmonitoring | Pflege des Registers, Bewertung neuer Anforderungen, Priorisierungsvorschlag | Freigabe der Umsetzungspriorität und der dafür nötigen Ressourcen | AT 4.4.2 Tz. 1 MaRisk |
| Feststellungen und Verstöße | Sachverhaltsaufklärung, Bewertung, Maßnahmenvorschlag | Entscheidung über Abhilfemaßnahmen und etwaige Personalmaßnahmen | AT 4.4.2 MaRisk (Berichtspflicht) |
| Bestellung des Compliance-Beauftragten | Vorschlag geeigneter Kandidaten, Nachweis der Qualifikation und Unabhängigkeit | Bestellung, Abberufung und Ausstattung mit Ressourcen | AT 4.4.2 MaRisk, § 25a Abs. 1 KWG |
Im ersten Gespräch klären wir Institutsklasse, bestehende Besetzung und offene Feststellungen aus der letzten Prüfung. Ergebnis ist eine Einschätzung, welches Einsatzmodell trägt und welche Entscheidungen bei der Geschäftsleitung bleiben müssen.
Beauftragter und Vertretung sind innerhalb des Mandats geregelt, eingearbeitet und erreichbar – auch in Urlaubs- und Krankheitszeiten.
KontinuitätBerichtslinie und Weisungsfreiheit sind vertraglich fixiert und von operativen Aufgaben getrennt dokumentiert.
UnabhängigkeitJahresbericht und unterjähriges Reporting bewerten Angemessenheit und Wirksamkeit, statt nur Aktivitäten aufzulisten.
DokumentationLeistungsumfang und Vergütung sind vertraglich definiert. Rekrutierung, Einarbeitung und Fortbildung entfallen als Einzelposten.
KalkulierbarÄnderungen wie die 9. MaRisk-Novelle vom 30. Juni 2026 werden laufend gegen Ihr Regelwerk abgeglichen, statt punktuell nachgezogen zu werden.
AktualitätWer aufbereitet, wer berät und wer entscheidet, ist schriftlich geregelt. Das reduziert Rückfragen in Revision und Prüfung.
GovernanceAdressiert sind Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute nach § 25a KWG, die eine Compliance-Funktion nach AT 4.4.2 MaRisk einrichten müssen.
Die Auslagerung des MaRisk-Compliance Officer lässt sich mit weiteren Kontrollfunktionen kombinieren. Alle Mandate folgen derselben Rollenlogik: Ausführung extern, Verantwortung im Institut.
Geldwäscheprävention nach § 6 und § 7 GwG, mit Verdachtsmeldewesen und Transaktionsmonitoring.
Zur LeistungAllgemeine Compliance-Funktion mit Überwachung, Beratung und Berichtswesen für Ihr gesamtes Haus.
Zur LeistungWertpapier-Compliance nach § 80 WpHG mit Produktüberwachung und Beschwerdemanagement.
Zur LeistungUnabhängige Prüfungen nach risikoorientiertem Prüfungsplan, mit Feststellungen und umsetzbaren Empfehlungen.
Zur LeistungSteuerung der Informationssicherheit und Aufbau eines dokumentierten ISMS, abgestimmt auf Ihr Haus.
Zur LeistungDatenschutzorganisation nach DSGVO mit Verarbeitungsverzeichnis, Beratung und prüfungsfester Dokumentation.
Zur LeistungSteuerung und Kontrolle aller Auslagerungen einschließlich Auslagerungsregister, Risikoanalysen und Berichtswesen.
Zur LeistungFristgerechte und formal geprüfte XBRL-Meldungen, ohne dass Sie eigene Meldesoftware betreiben müssen.
Zur LeistungOperative Unterstützung bei Alert-Bearbeitung, Fallabschluss und Rückstandsabbau – auch kurzfristig und skalierbar.
Zur LeistungKundensorgfaltspflichten im laufenden Betrieb: Onboarding, periodische Aktualisierung und Nachbearbeitung offener Fälle.
Zur LeistungEnglischsprachiges Mandat für internationale Häuser mit deutscher Erlaubnis, inklusive Reporting an die Gruppe.
Zur LeistungIndependent audits nach risikoorientiertem Prüfungsplan mit englischsprachiger Berichterstattung.
Zur LeistungDie Compliance-Funktion nach AT 4.4.2 MaRisk ist eine der besonderen Funktionen im Risikomanagement von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten. Sie wirkt auf die Implementierung wirksamer Verfahren zur Einhaltung der für das Institut wesentlichen rechtlichen Regelungen hin und unterstützt und berät die Geschäftsleitung dabei. Grundlage ist ein laufend gepflegtes Rechtsregister, aus dem sich Richtlinien und Kontrollen ableiten. Rechtlich verankert ist die Funktion in § 25a Abs. 1 KWG.
S+P Compliance stellt eine namentlich benannte Person als Compliance-Beauftragten und führt die operative Compliance-Arbeit: Aufbau und Pflege des Legal Inventory, Ableitung von Richtlinien und Code of Conduct, Kontrollen und Rechtsmonitoring, Sachverhaltsaufklärung bei Auffälligkeiten, Schulung der Mitarbeitenden sowie Jahresbericht und unterjähriges Reporting an die Geschäftsleitung. Der genaue Umfang wird im Auslagerungsvertrag festgelegt.
In Betracht kommen Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute nach § 25a KWG: Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Zahlungs- und E-Geld-Institute, Kapitalverwaltungsgesellschaften, Kryptoverwahrer und FinTechs mit KWG- oder ZAG-Erlaubnis. Sinnvoll ist die Auslagerung vor allem dort, wo die Funktion dauerhaft und unabhängig besetzt sein muss, das Volumen aber keine eigene Vollzeitstelle mit ausreichender fachlicher Breite trägt.
Ja. Die Auslagerung verlagert die Ausführung, nicht die Verantwortung. Unbeschadet der Aufgaben der Compliance-Funktion bleiben die Geschäftsleiter und Geschäftsbereiche verantwortlich (AT 4.4.2 MaRisk). Genehmigung des Compliance-Programms, Bestellung und Abberufung des Compliance-Beauftragten und Entscheidungen über Abhilfemaßnahmen bei Verstößen bleiben Aufgaben der Geschäftsleitung nach § 25a Abs. 1 KWG.
Über das laufend gepflegte Legal Inventory: Neue Rundschreiben, Novellen und Leitlinien werden erfasst, auf Relevanz bewertet und mit der zuständigen internen Richtlinie verknüpft. So lässt sich jederzeit nachweisen, welche Anforderung wann in welche Regelung eingeflossen ist. Änderungen wie die 9. MaRisk-Novelle vom 30. Juni 2026 werden laufend gegen Ihr Regelwerk abgeglichen.
Eine Kombination mit Aufgaben, die die Compliance-Funktion selbst überwacht, oder mit der Internen Revision ist ausgeschlossen, weil dies ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen würde. Möglich ist dagegen die ergänzende Wahrnehmung angrenzender Kontrollfunktionen wie WpHG-Compliance oder Geldwäschebeauftragtem in einem Mandat, wenn die Aufgabentrennung dokumentiert bleibt. Wir stimmen die Abgrenzung vor Beginn des Mandats schriftlich ab.
Eine ausgelagerte MaRisk-Compliance-Funktion trägt dann, wenn zwei Dinge zusammenkommen: ein gepflegtes Legal Inventory, das dem Geschäftsmodell folgt, und eine Rollenverteilung, die im Prüfungsfall belegbar ist. S+P Compliance richtet beides gemeinsam mit Ihnen ein – die Ausführung wird verlagert, die Verantwortung bleibt bei Ihrer Geschäftsleitung.


Achim Schulz verantwortet die S+P Compliance Services. Da S+P als Dienstleister für regulierte Institute fortlaufend von Wirtschaftsprüfern und Aufsichtsbehörden geprüft wird, ist die Prüfungsexpertise seines Teams immer auf dem neuesten Stand. Ihr Vorteil: Er weiß aus der täglichen Praxis exakt, welche Nachweise und Kontrollen in aktuellen Audits zwingend gefordert werden. Diese tagesaktuelle Expertise fließt direkt in Ihre Auslagerung ein. Sie profitieren von zertifizierten Prozessen (IDW PS 951, ISO), die jedem Audit durch die BaFin oder Ihren Abschlussprüfer absolut sicher standhalten.
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