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Compliance-Funktion nach AT 4.4.2 MaRisk und § 25a KWG

Auslagerung des MaRisk-Compliance Officer

S+P Compliance übernimmt die MaRisk-Compliance-Funktion – mit gepflegtem Legal Inventory, fachlicher Unabhängigkeit und einer Vertretung, die innerhalb des Mandats vertraglich hinterlegt ist.

Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute müssen nach § 25a Abs. 1 KWG und AT 4.4.2 MaRisk über eine unabhängige Compliance-Funktion verfügen, die auf die Einhaltung der für das Institut wesentlichen rechtlichen Regelungen hinwirkt und die Geschäftsleitung dabei unterstützt und berät. Kern der Arbeit ist ein laufend gepflegtes Rechtsregister – das Legal Inventory –, aus dem sich Richtlinien, Kontrollen und Schulungsinhalte ableiten.

Diese Aufgaben lassen sich auslagern, die Verantwortung nicht: Unbeschadet der Aufgaben der Compliance-Funktion bleiben die Geschäftsleiter und Geschäftsbereiche verantwortlich. Wir richten das Mandat so ein, dass Unabhängigkeit, Berichtslinie und Entscheidungsrechte jederzeit belegbar sind.

  • Benennung eines MaRisk-Compliance-Beauftragten mit fachlicher Unabhängigkeit und eingearbeiteter Vertretung aus dem S+P-Team.
  • Gepflegtes Legal Inventory als Grundlage für Richtlinien, Kontrollen und Schulungen.
  • Jahresbericht und anlassbezogene Berichte, die vor Geschäftsleitung und Aufsichtsorgan bestehen.
  • Vorbereitung compliance-relevanter Entscheidungen, ohne dass die Verantwortung der Geschäftsleitung verlagert wird.

Rechtsgrundlagen und Prüfungsnachweise

  • AT 4.4.2 MaRisk
  • § 25a Abs. 1 KWG
  • AT 9 MaRisk
  • AT 4.5 MaRisk
  • 9. Novelle · 30.06.2026

Prüfungshinweis: Alle Arbeitsergebnisse werden versioniert, mit Zeitstempel und Entscheidungsvermerk abgelegt. Prüfer erhalten auf Anforderung einen strukturierten Nachweis darüber, wer wann welche Entscheidung getroffen hat.

Wer eine Kontrollfunktion auslagert, muss das Auslagerungsunternehmen überwachen und die Überwachung belegen können. S+P Compliance stellt dafür geprüfte Nachweise bereit, die Ihr Abschlussprüfer, Ihre Interne Revision und Ihr Auslagerungsmanagement unmittelbar verwerten können. Sie verkürzen Ihre eigene Prüfungshandlung, ersetzen sie aber nicht: Die Auslagerung verlagert die Ausführung, nicht die Verantwortung.

IDW PS 951

Das interne Kontrollsystem von S+P Compliance ist nach dem Prüfungsstandard des IDW für Dienstleistungsunternehmen geprüft. Der Bericht beschreibt Kontrollziele, Kontrollen und deren Wirksamkeit und kann in Ihre Beurteilung der Auslagerung nach AT 9 MaRisk einbezogen werden.

Auslagerungsprüfung

ISAE 3402

Für Häuser mit ausländischer Muttergesellschaft oder international tätigem Gruppenprüfer liegt der Nachweis nach dem internationalen Pendant vor. Damit entfällt die Diskussion darüber, ob ein rein nationaler Standard für die Gruppenprüfung ausreicht.

International

ISO 9001

Das Qualitätsmanagementsystem ist zertifiziert. Prozesse, Zuständigkeiten, Dokumentenlenkung und Korrekturmaßnahmen sind festgeschrieben und werden regelmäßig auditiert – die Grundlage dafür, dass vereinbarte Reaktionszeiten und Berichtsrhythmen eingehalten werden.

Qualitätsmanagement

ISO 27001

Das Informationssicherheits-Managementsystem ist zertifiziert. Für Sie relevant, weil bei der Auslagerung einer Kontrollfunktion Legal Inventory, Prüfvermerke und Berichte außerhalb Ihres Hauses verarbeitet werden und dieser Punkt regelmäßig geprüft wird.

Informationssicherheit

ESG-Rating

S+P Compliance verfügt über ein bestätigtes ESG-Rating. Das erleichtert Ihnen die Bewertung im Rahmen der Lieferantenprüfung und die Aufnahme des Dienstleisters in Ihre eigene Nachhaltigkeitsberichterstattung.

Nachhaltigkeit

Bereitstellung der Unterlagen

Prüfungsberichte und Zertifikate stellen wir auf Anforderung bereit – auch direkt gegenüber Ihrem Abschlussprüfer oder Ihrer Internen Revision. Die Bereitstellung wird im Auslagerungsvertrag als Informations- und Prüfungsrecht verankert.

Auf Anforderung

Was ausgelagert wird – und was bei der Geschäftsleitung bleibt

Eine Auslagerung ist nur dann tragfähig, wenn die Entscheidungsrechte vorher schriftlich geklärt sind. Wir arbeiten nach einem festen Grundsatz: S+P Compliance bereitet vor und berät, die Geschäftsleitung entscheidet.

S+P Compliance bereitet vor und berät

  • Risikoinventur und Pflege des Legal Inventory (Rechtsmonitoring)
  • Ableitung und Pflege von Richtlinien und Code of Conduct
  • Kontrollergebnisse, Prüfvermerke und Sachverhaltsaufklärung bei Verstößen
  • Schulungskonzepte und Awareness-Maßnahmen
  • Jahresbericht und unterjähriges Reporting an die Geschäftsleitung

Die Geschäftsleitung entscheidet und verantwortet

  • Genehmigung des Compliance-Programms und wesentlicher Richtlinienänderungen
  • Bestellung und Abberufung des Compliance-Beauftragten
  • Entscheidung über die Behebung festgestellter Verstöße und etwaige Personalmaßnahmen
  • Freigabe von Ausnahmen von internen Regelungen
  • Risikoakzeptanz bei identifizierten Compliance-Risiken

Unbeschadet der Aufgaben der Compliance-Funktion bleiben die Geschäftsleiter und Geschäftsbereiche verantwortlich (AT 4.4.2 MaRisk). Die Auslagerung verlagert die Ausführung, nicht die Verantwortung (§ 25a Abs. 1 KWG).

Warum Institute die Funktion auslagern

Drei Entwicklungen treffen die MaRisk-Compliance-Funktion gleichzeitig – jede für sich ließe sich intern abfangen, in der Summe wird es eng.

  1. Ein Legal Inventory, das mitwachsen muss

    Die Compliance-Funktion muss auf die Einhaltung sämtlicher für das Institut wesentlichen rechtlichen Regelungen hinwirken. Grundlage dafür ist ein laufend gepflegtes Rechtsregister, aus dem sich Richtlinien, Kontrollen und Schulungen ableiten. Nach AT 4.4.2 Tz. 2 MaRisk ist zwar ein risikobasiertes Vorgehen zulässig, das ändert aber nichts daran, dass die Pflege dieses Registers in kleineren und mittleren Häusern kaum dauerhaft in der erforderlichen Tiefe von einer einzelnen internen Stelle geleistet werden kann.

    AT 4.4.2 Tz. 2 MaRisk – risikobasiertes Vorgehen
  2. Unabhängigkeit, die auch bei Ausfall trägt

    Die Compliance-Funktion muss ihre Bewertungsaufgabe weisungsfrei wahrnehmen und darf nicht mit operativen Aufgaben vermengt werden, die sie selbst überwacht. In der Praxis fehlt dafür häufig die organisatorische Trennschärfe – oder schlicht eine eingearbeitete Vertretung, wenn der Compliance-Beauftragte ausfällt. Eine dauerhaft belastbare Vertretungsregelung ist deshalb kein Komfortmerkmal, sondern Teil der Organisationspflicht.

    AT 4.4.2 MaRisk – unabhängige Compliance-Funktion
  3. Ein Rahmen, der sich weiter bewegt

    Die 9. MaRisk-Novelle vom 30. Juni 2026 hat das Rundschreiben grundlegend überarbeitet, stärker prinzipienbasiert ausgerichtet und den Rahmen für Auslagerungen nach AT 9 MaRisk vorsichtig geöffnet. Hinzu kommen zusätzliche IKT-Anforderungen aus DORA. Institute, die ihre Compliance-Organisation jetzt sauber dokumentieren, tragen weniger Umstellungslast in diese Änderungen hinein.

    30.06.2026 – 9. MaRisk-Novelle · AT 9 Auslagerung

Sechs Punkte, an denen es in der Praxis klemmt

Die folgenden Befunde tauchen in Prüfungsberichten regelmäßig auf. Sie beschreiben typische Muster, keine konkreten Häuser.

Vakanz und Unabhängigkeit

Kündigung oder längere Abwesenheit treffen eine Funktion, die dauerhaft besetzt sein muss. Die Vertretung existiert formal, hat aber häufig keinen laufenden Zugriff auf offene Vorgänge.

Ressourcenausstattung

Nach § 25a Abs. 1 KWG und AT 4.4.2 MaRisk muss die Compliance-Funktion angemessen ausgestattet sein. In der Praxis ist die Funktion oft nebenamtlich besetzt, ohne dass der Zeitaufwand gegen das Geschäftsvolumen geprüft wurde.

Vermischung mit anderen Funktionen

Compliance, Geldwäschebeauftragter und Interne Revision laufen in kleineren Häusern häufig bei derselben Person zusammen, ohne dass die Aufgabentrennung dokumentiert ist.

Legal Inventory ohne Anschluss

Das Rechtsregister wird angelegt, aber nach der Einführung nicht mehr aktualisiert. Neue Rundschreiben und Novellen wie die 9. MaRisk-Novelle finden erst mit Verzögerung Eingang in Richtlinien und Kontrollen.

Berichtswesen nicht prüfungsfest

Der Jahresbericht an die Geschäftsleitung fällt formal aus, ohne Aussage zur Angemessenheit und Wirksamkeit der Regelungen. Genau diese Bewertung erwartet die Aufsicht als Kernbestandteil des Berichts.

Gruppenweite Abstimmung fehlt

Bei Institutsgruppen verlangt AT 4.5 MaRisk ein gruppenweites Risikomanagement. Tochterunternehmen führen häufig eigene, nicht abgestimmte Compliance-Programme – mit doppeltem Aufwand und Lücken zugleich.

Leistungsumfang der Auslagerung

Der Umfang wird im Auslagerungsvertrag festgelegt. Sie können das Mandat vollständig übertragen oder einzelne Bausteine ergänzend zu einer internen Funktion beauftragen.

Mandat als MaRisk-Compliance-Beauftragter

Benannte Funktion mit fester Ansprechperson und geregelter Vertretung im Mandat.

  • Benennung einer namentlich bestimmten Person mit Nachweis der fachlichen Eignung
  • Weisungsfreie Bewertung im Rahmen der Compliance-Funktion nach AT 4.4.2 MaRisk
  • Direkte Berichtslinie an die Geschäftsleitung
  • Feste Vertretungsregelung mit eingearbeiteter zweiter Person aus dem S+P-Team
  • Abgrenzung zu anderen Kontrollfunktionen wie Geldwäschebeauftragtem und Interner Revision
  • Angemessene Ausstattung mit Zeit, Zugriffsrechten und Ressourcen
  • Abstimmung von Schnittstellen, Eskalationswegen und Reaktionszeiten
  • Übergabedokumentation bei Beginn und Beendigung des Mandats

Legal Inventory und Rechtsmonitoring

Ein Rechtsregister, das die Herkunft jeder Maßnahme aus einer konkreten Anforderung zeigt.

  • Aufbau und laufende Pflege des Legal Inventory für Ihr Institut
  • Beobachtung von Gesetzgebung, BaFin-Rundschreiben und EBA-Leitlinien
  • Bewertung neuer Anforderungen auf Relevanz und Umsetzungsbedarf
  • Verknüpfung jeder Anforderung mit der zuständigen internen Richtlinie
  • Priorisierungsvorschlag bei mehreren gleichzeitigen Änderungen
  • Dokumentation umgesetzter und noch offener Anforderungen
  • Gegenüberstellung zur 9. MaRisk-Novelle vom 30. Juni 2026
  • Jährliche Vollständigkeitsprüfung des Registers

Richtlinienmanagement und Code of Conduct

Regelwerke, die aus dem Legal Inventory abgeleitet und nicht isoliert gepflegt werden.

  • Ableitung von Richtlinien, Arbeitsanweisungen und Kontrollen aus dem Legal Inventory
  • Erstellung und Pflege eines Code of Conduct für Corporate Governance
  • Definition von Prozessen und Verantwortlichkeiten je Regelungsbereich
  • Abstimmung mit angrenzenden Regelwerken wie GwG und WpHG
  • Dokumentation von Ausnahmen und deren Befristung
  • Kommunikation wesentlicher Änderungen an betroffene Mitarbeitende
  • Jährliche Überprüfung des Programms auf Vollständigkeit
  • Vorbereitung der Genehmigung durch die Geschäftsleitung

Überwachung, Kontrollen und Prüfungen

Laufende Bewertung der Angemessenheit und Wirksamkeit der Regelungen.

  • Ständige Überwachung und regelmäßige Bewertung der eingerichteten Kontrollen
  • Stichprobenprüfungen und Kontrolltests nach risikoorientiertem Plan
  • Abstimmung mit Interner Revision zur Vermeidung von Doppelprüfungen
  • Gruppenweite Abstimmung der Compliance-Programme nach AT 4.5 MaRisk
  • Dokumentation von Prüfungshandlungen und Ergebnissen
  • Neutrale Beschreibung eingesetzter Compliance-Systeme ohne Bindung an einen Anbieter
  • Nachverfolgung offener Feststellungen bis zur Erledigung
  • Regelmäßige Wirksamkeitskontrolle mit Nachjustierung

Sachverhaltsaufklärung bei Verstößen

Klare Trennung zwischen Aufklärung, Bewertung und Entscheidung.

  • Aufnahme und Dokumentation gemeldeter oder festgestellter Auffälligkeiten
  • Sachverhaltsaufklärung mit Chronologie, Belegen und Einordnung
  • Bewertung der regulatorischen Relevanz und des Handlungsbedarfs
  • Entscheidungsvorlage mit Maßnahmenvorschlag für die Geschäftsleitung
  • Anlassbezogene Information der Geschäftsleitung bei erheblichem Risiko
  • Nachverfolgung beschlossener Abhilfemaßnahmen bis zur Erledigung
  • Auswertung wiederkehrender Feststellungen für das Berichtswesen
  • Vertrauliche Behandlung der Vorgänge nach internen Vorgaben

Abgrenzung: S+P Compliance klärt den Sachverhalt auf, bewertet ihn und schlägt Maßnahmen vor. Über die Behebung des Verstoßes und etwaige Personalmaßnahmen entscheidet die Geschäftsleitung.

Berichtswesen und Kommunikation mit Aufsicht

Berichte, die die Angemessenheit und Wirksamkeit der Regelungen belegen.

  • Jahresbericht der Compliance-Funktion an die Geschäftsleitung
  • Bewertung der Angemessenheit und Wirksamkeit der Regelungen im Bericht
  • Unterjähriges Reporting zu Feststellungen, Fristen und offenen Punkten
  • Aufbereitung von Unterlagen für Jahresabschluss- und Sonderprüfungen
  • Vorbereitung der Kommunikation mit BaFin und weiteren Aufsichtsstellen
  • Begleitung von Prüfungen und Aufbereitung von Rückfragen
  • Abstimmung des Berichts mit dem Aufsichtsorgan, soweit vorgesehen
  • Nachverfolgung von Prüfungsfeststellungen bis zur dokumentierten Erledigung

Abgrenzung: S+P Compliance bereitet die Berichte und die Kommunikation mit der Aufsicht vor. Die Freigabe des Berichts und die förmliche Kommunikation mit Behörden verantwortet die Geschäftsleitung.

Auslagerungsvertrag und laufende Steuerung

Eine Auslagerung wird nicht durch die Leistung tragfähig, sondern durch ihre Steuerung. Die folgenden vier Elemente regeln wir vor dem Start.

Vertrag und Unabhängigkeit

Leistungsumfang, Berichtslinie und Weisungsfreiheit in der fachlichen Bewertung werden schriftlich fixiert, damit die Unabhängigkeit der Funktion belegbar bleibt.

Weisungs- und Informationsrechte

Die Geschäftsleitung behält die Steuerungsmöglichkeit. Vereinbart werden Zugriffs-, Auskunfts- und Prüfungsrechte für Institut, Interne Revision, Abschlussprüfer und Aufsicht.

Vertretung und Erreichbarkeit

Neben der benannten Person stellt S+P Compliance eine eingearbeitete Vertretung aus dem eigenen Team. Erreichbarkeitsfenster und Eskalationswege sind Bestandteil der Vereinbarung, nicht der Absprache.

Exit und Rückverlagerung

Für Kündigung, Wechsel oder Rückverlagerung liegt ein Verfahren vor: Datenherausgabe, Übergabedokumentation und Einarbeitung der Nachfolge sind vorab beschrieben.

Vier Einsatzmodelle

Welches Modell passt, hängt von Größe, Institutsklasse und vorhandener interner Besetzung ab. Die Modelle lassen sich im Zeitverlauf wechseln.

Vollmandat

S+P Compliance stellt den Compliance-Beauftragten. Die Geschäftsleitung behält die Genehmigungs- und Entscheidungsrechte, die sie nicht abgeben kann.

Beauftragtenfunktion

Gruppenmandat

Ein Mandat für mehrere Gesellschaften einer Institutsgruppe: abgestimmtes Compliance-Programm, einheitliche Berichtsformate und eine gemeinsame Sicht auf das Legal Inventory.

Gruppenweit

Interim

Befristete Besetzung bei Vakanz, Nachbesetzung oder Aufbau einer neuen Einheit, verbunden mit strukturierter Übergabe an die interne Nachfolge.

Übergangszeitraum

Fachliche Zuarbeit

Unterstützung einzelner Aufgaben – etwa Pflege des Legal Inventory oder Schulung – ohne Beauftragtenmandat, ergänzend zu einer bestehenden internen Compliance-Funktion.

Ohne Mandat

In vier Schritten zum ausgelagerten Mandat

Der Zeitbedarf hängt davon ab, wie vollständig Legal Inventory und Dokumentation vorliegen.

1

Anforderungen klären

Institutsklasse, Geschäftsmodell, bestehende Besetzung und offene Feststellungen werden aufgenommen. Ergebnis ist eine Bestandsaufnahme mit Prioritäten.

2

Complianceanalyse und Angebot

Wir bewerten Abdeckung, Unabhängigkeit und Schnittstellen und legen ein Angebot mit definiertem Leistungsumfang, Reaktionszeiten und Berichtsrhythmus vor.

3

Vertrag, Bestellung, Information des Aufsichtsorgans

Auslagerungsvertrag und Bestellung werden abgeschlossen. Die Information des Aufsichtsorgans bereiten wir vor, sie erfolgt nach Maßgabe Ihrer internen Governance.

4

Betrieb, Kontrolle, Bericht

Laufender Betrieb mit dokumentierten Kontrollen, unterjährigem Reporting, Jahresbericht an die Geschäftsleitung und Begleitung der Prüfungen.

Rollenverteilung bei haftungsrelevanten Entscheidungen

Vier Vorgänge entscheiden im Prüfungsfall darüber, ob eine Auslagerung sauber aufgesetzt war. Für jeden dieser Vorgänge halten wir schriftlich fest, wer aufbereitet, wer berät und wer entscheidet. Diese Zuordnung ist Bestandteil des Auslagerungsvertrags und wird nicht im Tagesgeschäft ausgehandelt.

Der Grundsatz gilt durchgängig: S+P Compliance bereitet vor und berät, die Geschäftsleitung entscheidet. Unbeschadet der Aufgaben der Compliance-Funktion bleiben die Geschäftsleiter und Geschäftsbereiche verantwortlich – die Auslagerung verlagert die Ausführung, nicht die Verantwortung.

Vorgang S+P Compliance bereitet vor und berät Entscheidung und Verantwortung der Geschäftsleitung Anknüpfungspunkt
Compliance-Programm und Richtlinien Erhebung, Risikoanalyse, Richtlinienentwurf, Abstimmung mit angrenzenden Regelwerken Genehmigung des Programms und wesentlicher Richtlinienänderungen AT 4.4.2 MaRisk, § 25a Abs. 1 KWG
Legal Inventory und Rechtsmonitoring Pflege des Registers, Bewertung neuer Anforderungen, Priorisierungsvorschlag Freigabe der Umsetzungspriorität und der dafür nötigen Ressourcen AT 4.4.2 Tz. 1 MaRisk
Feststellungen und Verstöße Sachverhaltsaufklärung, Bewertung, Maßnahmenvorschlag Entscheidung über Abhilfemaßnahmen und etwaige Personalmaßnahmen AT 4.4.2 MaRisk (Berichtspflicht)
Bestellung des Compliance-Beauftragten Vorschlag geeigneter Kandidaten, Nachweis der Qualifikation und Unabhängigkeit Bestellung, Abberufung und Ausstattung mit Ressourcen AT 4.4.2 MaRisk, § 25a Abs. 1 KWG

Passt eine Auslagerung zu Ihrer Konstellation?

Im ersten Gespräch klären wir Institutsklasse, bestehende Besetzung und offene Feststellungen aus der letzten Prüfung. Ergebnis ist eine Einschätzung, welches Einsatzmodell trägt und welche Entscheidungen bei der Geschäftsleitung bleiben müssen.

Erstgespräch anfragenEinsatzmodelle vergleichen

Was sich damit im Haus verändert

Funktion durchgängig besetzt

Beauftragter und Vertretung sind innerhalb des Mandats geregelt, eingearbeitet und erreichbar – auch in Urlaubs- und Krankheitszeiten.

Kontinuität

Unabhängigkeit strukturell abgesichert

Berichtslinie und Weisungsfreiheit sind vertraglich fixiert und von operativen Aufgaben getrennt dokumentiert.

Unabhängigkeit

Prüfungsfeste Berichte

Jahresbericht und unterjähriges Reporting bewerten Angemessenheit und Wirksamkeit, statt nur Aktivitäten aufzulisten.

Dokumentation

Planbarer Aufwand

Leistungsumfang und Vergütung sind vertraglich definiert. Rekrutierung, Einarbeitung und Fortbildung entfallen als Einzelposten.

Kalkulierbar

Aktuelles Legal Inventory

Änderungen wie die 9. MaRisk-Novelle vom 30. Juni 2026 werden laufend gegen Ihr Regelwerk abgeglichen, statt punktuell nachgezogen zu werden.

Aktualität

Klare Rollen

Wer aufbereitet, wer berät und wer entscheidet, ist schriftlich geregelt. Das reduziert Rückfragen in Revision und Prüfung.

Governance

Für wen die Auslagerung in Frage kommt

Adressiert sind Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute nach § 25a KWG, die eine Compliance-Funktion nach AT 4.4.2 MaRisk einrichten müssen.

  • Kreditinstitute
  • Finanzdienstleistungsinstitute
  • Zahlungsinstitute
  • E-Geld-Institute
  • Kapitalverwaltungsgesellschaften
  • Kryptoverwahrer und Kryptodienstleister
  • FinTechs mit KWG- oder ZAG-Erlaubnis
  • Zweigniederlassungen ausländischer Institute
  • Institutsgruppen mit gruppenweiten Pflichten nach AT 4.5 MaRisk

Weitere Auslagerungsleistungen von S+P Compliance

Die Auslagerung des MaRisk-Compliance Officer lässt sich mit weiteren Kontrollfunktionen kombinieren. Alle Mandate folgen derselben Rollenlogik: Ausführung extern, Verantwortung im Institut.

Kontrollfunktion

Auslagerung Geldwäsche Officer

Geldwäscheprävention nach § 6 und § 7 GwG, mit Verdachtsmeldewesen und Transaktionsmonitoring.

Zur Leistung
Kontrollfunktion

Auslagerung Compliance Officer

Allgemeine Compliance-Funktion mit Überwachung, Beratung und Berichtswesen für Ihr gesamtes Haus.

Zur Leistung
Dritte Verteidigungslinie

Auslagerung Interne Revision

Unabhängige Prüfungen nach risikoorientiertem Prüfungsplan, mit Feststellungen und umsetzbaren Empfehlungen.

Zur Leistung
Auslagerungssteuerung

Zentrales Auslagerungsmanagement

Steuerung und Kontrolle aller Auslagerungen einschließlich Auslagerungsregister, Risikoanalysen und Berichtswesen.

Zur Leistung
Meldewesen

Auslagerung XBRL-Meldewesen

Fristgerechte und formal geprüfte XBRL-Meldungen, ohne dass Sie eigene Meldesoftware betreiben müssen.

Zur Leistung
Operativer Betrieb

AML Operations

Operative Unterstützung bei Alert-Bearbeitung, Fallabschluss und Rückstandsabbau – auch kurzfristig und skalierbar.

Zur Leistung
Operativer Betrieb

KYC Operations

Kundensorgfaltspflichten im laufenden Betrieb: Onboarding, periodische Aktualisierung und Nachbearbeitung offener Fälle.

Zur Leistung
English

Outsourcing Internal Audit

Independent audits nach risikoorientiertem Prüfungsplan mit englischsprachiger Berichterstattung.

Zur Leistung

Häufige Fragen zur Auslagerung des MaRisk-Compliance Officer

Was ist die MaRisk-Compliance-Funktion?

Die Compliance-Funktion nach AT 4.4.2 MaRisk ist eine der besonderen Funktionen im Risikomanagement von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten. Sie wirkt auf die Implementierung wirksamer Verfahren zur Einhaltung der für das Institut wesentlichen rechtlichen Regelungen hin und unterstützt und berät die Geschäftsleitung dabei. Grundlage ist ein laufend gepflegtes Rechtsregister, aus dem sich Richtlinien und Kontrollen ableiten. Rechtlich verankert ist die Funktion in § 25a Abs. 1 KWG.

Welche Aufgaben übernimmt S+P als externer MaRisk Compliance Officer?

S+P Compliance stellt eine namentlich benannte Person als Compliance-Beauftragten und führt die operative Compliance-Arbeit: Aufbau und Pflege des Legal Inventory, Ableitung von Richtlinien und Code of Conduct, Kontrollen und Rechtsmonitoring, Sachverhaltsaufklärung bei Auffälligkeiten, Schulung der Mitarbeitenden sowie Jahresbericht und unterjähriges Reporting an die Geschäftsleitung. Der genaue Umfang wird im Auslagerungsvertrag festgelegt.

Für welche Unternehmen ist die Auslagerung geeignet?

In Betracht kommen Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute nach § 25a KWG: Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Zahlungs- und E-Geld-Institute, Kapitalverwaltungsgesellschaften, Kryptoverwahrer und FinTechs mit KWG- oder ZAG-Erlaubnis. Sinnvoll ist die Auslagerung vor allem dort, wo die Funktion dauerhaft und unabhängig besetzt sein muss, das Volumen aber keine eigene Vollzeitstelle mit ausreichender fachlicher Breite trägt.

Bleibt die Verantwortung der Geschäftsleitung bei Auslagerung bestehen?

Ja. Die Auslagerung verlagert die Ausführung, nicht die Verantwortung. Unbeschadet der Aufgaben der Compliance-Funktion bleiben die Geschäftsleiter und Geschäftsbereiche verantwortlich (AT 4.4.2 MaRisk). Genehmigung des Compliance-Programms, Bestellung und Abberufung des Compliance-Beauftragten und Entscheidungen über Abhilfemaßnahmen bei Verstößen bleiben Aufgaben der Geschäftsleitung nach § 25a Abs. 1 KWG.

Wie stellt S+P die regulatorische Konformität sicher?

Über das laufend gepflegte Legal Inventory: Neue Rundschreiben, Novellen und Leitlinien werden erfasst, auf Relevanz bewertet und mit der zuständigen internen Richtlinie verknüpft. So lässt sich jederzeit nachweisen, welche Anforderung wann in welche Regelung eingeflossen ist. Änderungen wie die 9. MaRisk-Novelle vom 30. Juni 2026 werden laufend gegen Ihr Regelwerk abgeglichen.

Kann die MaRisk-Compliance-Funktion mit anderen Aufgaben kombiniert werden?

Eine Kombination mit Aufgaben, die die Compliance-Funktion selbst überwacht, oder mit der Internen Revision ist ausgeschlossen, weil dies ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen würde. Möglich ist dagegen die ergänzende Wahrnehmung angrenzender Kontrollfunktionen wie WpHG-Compliance oder Geldwäschebeauftragtem in einem Mandat, wenn die Aufgabentrennung dokumentiert bleibt. Wir stimmen die Abgrenzung vor Beginn des Mandats schriftlich ab.

Auslagerung mit klarer Rollentrennung

Eine ausgelagerte MaRisk-Compliance-Funktion trägt dann, wenn zwei Dinge zusammenkommen: ein gepflegtes Legal Inventory, das dem Geschäftsmodell folgt, und eine Rollenverteilung, die im Prüfungsfall belegbar ist. S+P Compliance richtet beides gemeinsam mit Ihnen ein – die Ausführung wird verlagert, die Verantwortung bleibt bei Ihrer Geschäftsleitung.

Die Lösung zur Auslagerung MaRisk-Compliance Officer
Achim Schulz
Ihr Ansprechpartner

Achim Schulz

Geschäftsführer S+P Compliance

Achim Schulz verantwortet die S+P Compliance Services. Da S+P als Dienstleister für regulierte Institute fortlaufend von Wirtschaftsprüfern und Aufsichtsbehörden geprüft wird, ist die Prüfungsexpertise seines Teams immer auf dem neuesten Stand. Ihr Vorteil: Er weiß aus der täglichen Praxis exakt, welche Nachweise und Kontrollen in aktuellen Audits zwingend gefordert werden. Diese tagesaktuelle Expertise fließt direkt in Ihre Auslagerung ein. Sie profitieren von zertifizierten Prozessen (IDW PS 951, ISO), die jedem Audit durch die BaFin oder Ihren Abschlussprüfer absolut sicher standhalten.

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S+P Compliance Services – Medien & Thought Leadership

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