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Compliance Solutions

Welche Funktion, welche Norm, was lässt sich auslagern.

S+P Compliance Services

Compliance as a Service, Auswahlhilfe nach Institutstyp

Compliance Solutions für Institute: Funktionen, Normen, Auslagerung

Welche Funktionen dein Institut besetzen muss, folgt aus der Erlaubnis und nicht aus dem Wunsch nach Entlastung. Diese Seite zeigt je Institutstyp, welche Norm welche Funktion verlangt und was sich auslagern lässt.

Compliance Solutions beginnen mit der Frage, welche Funktionen dein Institut vorhalten muss. Der Geldwäschebeauftragte folgt aus § 7 GwG, die Stelle für die Verhinderung sonstiger strafbarer Handlungen aus § 25h KWG, § 33 WpIG oder, für Kapitalverwaltungsgesellschaften, aus § 28 KAGB, die IKT-Risikokontrollfunktion aus Art. 6 Abs. 4 DORA. Nicht jede Funktion trifft jeden Typ, und einzelne Pflichten entfallen für kleine Unternehmen.

Die Auswahl unten führt vom Institutstyp zu den einschlägigen Normen. Jede Zeile nennt die Fundstelle, damit du sie gegen den Gesetzestext prüfen kannst. Die Seite ersetzt keine Rechtsberatung.

Einordnung im S+P Leistungsmodell: Die Funktionen auf dieser Seite gehören zu Compliance as a Service, den ausgelagerten Beauftragtenfunktionen der zweiten Linie. Operative Prozesse im Tagesgeschäft übernehmen die 1st Line Services nach deinen Vorgaben. Beide werden organisatorisch und personell getrennt erbracht.

  • ✓Fundstelle zu jeder Zeile der Auswahl
  • ✓Acht Auswahlpunkte nach Erlaubnis
  • ✓Anzeigepflichten bei Auslagerung je Typ benannt
  • ✓Verantwortung bleibt im Institut, auch bei Auslagerung
  • § 7 GwG
  • § 25h KWG
  • § 33 WpIG
  • Art. 6 Abs. 4 DORA
  • § 6 Abs. 7 GwG

Prüfungshinweis Rechtsstand: Oktober 2026. Gleiche die Angaben vor internen Freigaben mit der jeweils aktuellen amtlichen Fassung ab, besonders bei den MaRisk (Rundschreiben 06/2026) und bei DORA.

Wer übernimmt, wer entscheidet

Eine ausgelagerte Funktion bleibt rechtlich deine. Wir halten die Trennung zwischen Übernahme, Vorbereitung und Entscheidung in jedem Arbeitspaket sichtbar und dokumentieren sie.

S+P Compliance übernimmt und bereitet vor

  • Wahrnehmung der vereinbarten Beauftragtenfunktion im vereinbarten Rahmen, von der Risikoanalyse bis zur Berichterstattung
  • Vorbereitung der Auslagerungsanzeige mit der Darlegung, dass keine Untersagungsgründe vorliegen (§ 6 Abs. 7 GwG)
  • Entwurf von Verdachtsmeldungen nach § 43 GwG mit Begründung und Anlagen im Rahmen der 1st Line Services
  • Aufbereitung von Treffern im Sanktions- und Embargoabgleich mit Bewertungsvorschlag
  • Vorbereitung von Unstimmigkeitsmeldungen zum Transparenzregister mit Abweichungsnachweis
  • Fristenüberwachung, Protokollierung und revisionsfeste Ablage aller Arbeitsschritte

Dein Institut entscheidet und verantwortet

  • Bestellung und Entpflichtung des Geldwäschebeauftragten samt Anzeige vorab (§ 7 Abs. 4 GwG)
  • Abgabe der Auslagerungsanzeige bei der Aufsicht und die Letztverantwortung der Geschäftsleitung
  • Abgabe oder Nichtabgabe der Verdachtsmeldung nach § 43 GwG; ein bestellter Geldwäschebeauftragter entscheidet darüber weisungsfrei (§ 7 Abs. 5 GwG)
  • Sperre, Freigabe oder Fortführung von Transaktionen im Sanktionskontext
  • Abgabe der Unstimmigkeitsmeldung zum Transparenzregister
  • Freigabe von Szenarien und Schwellenwerten sowie die Zustimmung der Führungsebene nach § 15 Abs. 5 Nr. 2 GwG

Die Auslagerung verlagert die Aufgabe, nicht die aufsichtsrechtliche Verantwortung; sie bleibt in deinem Institut. Ausgelagert wird die Bearbeitung, nicht die Entscheidung und nicht die Verantwortung.

Compliance Solutions nach Institutstyp wählen

Wähle die Erlaubnis, die deinem Institut am nächsten kommt. Hast du mehrere Erlaubnisse, prüfe jede Auswahl. Die acht Auswahlpunkte decken die Typen ab, für die diese Seite Normen ausweist.

Welche Erlaubnis kommt deinem Institut am nächsten?

Auswahl: Kreditinstitute

Kreditinstitute: Funktionen und Normen

Für Kreditinstitute sind alle fünf Funktionen der Übersicht einschlägig. Die IKT-Kontrollfunktion entfällt nur für Kleinstunternehmen.

FunktionGrundlageWas gilt
Geldwäschebeauftragter§ 7 Abs. 1 GwG i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 GwGBestellung auf Führungsebene mit Stellvertreter, der Geschäftsleitung unmittelbar nachgeordnet. Bestellung und Entpflichtung sind der Aufsichtsbehörde vorab anzuzeigen (§ 7 Abs. 4 GwG).
AFCO-Stelle§ 25h Abs. 1, 7 KWGDie Funktion des Geldwäschebeauftragten und die Verhinderung sonstiger strafbarer Handlungen werden in einer Stelle gebündelt. Eine andere Stelle lässt die BaFin nur auf Antrag und bei wichtigem Grund zu.
Compliance-Funktion§ 25a Abs. 1 S. 3 Nr. 3 lit. c KWG; MaRisk AT 4.4.2Unabhängige Compliance-Funktion im internen Kontrollsystem. Zitiere das Rundschreiben 06/2026 (BA), Stand 30.06.2026.
IKT-RisikokontrollfunktionArt. 6 Abs. 4 DORADie Zuständigkeit für das IKT-Risiko liegt bei einer Kontrollfunktion mit angemessener Unabhängigkeit. Kleinstunternehmen sind ausgenommen.
Auslagerung§ 25b KWG; MaRisk AT 9Für Sicherungsmaßnahmen gegen Geldwäsche und sonstige strafbare Handlungen gilt zusätzlich: vorherige Anzeige bei der BaFin, die Verantwortung bleibt beim Institut (§ 25h Abs. 4 KWG; § 6 Abs. 7 GwG).

Hast du zusätzlich eine Erlaubnis nach einem anderen Gesetz, prüfe auch die dazugehörige Auswahl.

Auswahl: Finanzdienstleistungsinstitute, Leasing und Factoring

Finanzdienstleistungsinstitute, Leasing und Factoring: Funktionen und Normen

Factoring und Finanzierungsleasing sind Finanzdienstleistungen nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 und 10 KWG. Wer sie gewerbsmäßig betreibt, ist Finanzdienstleistungsinstitut.

FunktionGrundlageWas gilt
Geldwäschebeauftragter§ 7 Abs. 1 GwG i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 GwGFinanzdienstleistungsinstitute sind in Nr. 2 genannt. Ob eine Ausnahme nach § 2 Abs. 6 KWG greift, prüfst du im Einzelfall.
AFCO-Stelle§ 25h Abs. 1, 7 KWGDie Norm gilt für Institute, also auch für Finanzdienstleistungsinstitute (§ 1 Abs. 1b KWG). Prüfe den Erlaubnisstand deines Hauses.
Compliance-Funktion§ 25a Abs. 1 S. 3 Nr. 3 lit. c KWGFür Leasing- und Factoringinstitute gelten nach BaFin vereinfachte Anforderungen. Den Ausnahmekatalog in § 2 Abs. 7a KWG prüfst du im Einzelfall.
IKT-RisikokontrollfunktionArt. 2 Abs. 1 DORALeasing und Factoring zählen nicht zu den dort genannten Unternehmen. Für Kreditinstitute und Wertpapierinstitute gilt die jeweilige Auswahl.
Auslagerung§ 25b KWGSicherungsmaßnahmen: vorherige Anzeige bei der BaFin (§ 25h Abs. 4 KWG; § 6 Abs. 7 GwG). Erleichterungen nach § 2 Abs. 7a KWG prüfst du im Einzelfall.

Die Zuordnung hängt am Erlaubnisstand. Wer Factoring oder Leasing nur als Nebentätigkeit betreibt, prüft zuerst, ob eine Erlaubnispflicht besteht.

Auswahl: Wertpapierinstitute

Wertpapierinstitute: Funktionen und Normen

Wertpapierinstitute haben für die AFCO-Stelle eine eigene Grundlage: § 33 WpIG.

FunktionGrundlageWas gilt
Geldwäschebeauftragter§ 7 Abs. 1 GwG i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 GwGWertpapierinstitute nach § 2 Abs. 1 WpIG sind in Nr. 2 ausdrücklich genannt.
AFCO-Stelle§ 33 Abs. 1, 5 WpIGDie Funktion des Geldwäschebeauftragten und die Verhinderung strafbarer Handlungen werden in einer Stelle gebündelt. Das gilt auch für Investmentholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften.
Compliance-Funktion§ 80 Abs. 1 WpHGVerlangt wird eine dauerhafte und wirksame Compliance-Funktion, die ihre Aufgaben unabhängig wahrnehmen kann.
IKT-RisikokontrollfunktionArt. 6 Abs. 4 DORADie Pflicht entfällt für kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen, für die Art. 16 Abs. 1 DORA einen vereinfachten Rahmen vorsieht.
Auslagerung§ 40 WpIG; § 80 Abs. 6 WpHGSicherungsmaßnahmen: vorherige Anzeige bei der BaFin (§ 33 Abs. 3 WpIG). Die BaFin kann die Rückübertragung verlangen, wenn der Dritte keine ordnungsgemäße Durchführung gewährleistet.

Die Verantwortung für die Sicherungsmaßnahmen bleibt beim Wertpapierinstitut (§ 33 Abs. 3 WpIG).

Auswahl: Zahlungs- und E-Geld-Institute

Zahlungs- und E-Geld-Institute: Funktionen und Normen

Hier endet die Parallele zum KWG: § 27 Abs. 2 ZAG verweist nicht auf § 25h KWG. Eine AFCO-Stelle nach diesem Muster ist für Zahlungs- und E-Geld-Institute nicht festgestellt.

FunktionGrundlageWas gilt
Geldwäschebeauftragter§ 7 Abs. 1 GwG i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 3 GwGZahlungsinstitute und E-Geld-Institute nach § 1 Abs. 3 ZAG sind in Nr. 3 genannt.
AFCO-Stelle§ 27 Abs. 2 ZAGDie Vorschrift erklärt nur die §§ 6a, 24c, 25i, 25m und 60b KWG für entsprechend anwendbar. § 25h KWG gehört nicht dazu.
Compliance-Funktion§ 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ZAGEine ausdrückliche Compliance-Funktion nennt die Vorschrift nicht. Die Geschäftsorganisation verlangt Kontrollmechanismen und Verfahren.
IKT-RisikokontrollfunktionArt. 6 Abs. 4 DORAAusgenommen sind nach Art. 16 Abs. 1 DORA die nach der Zahlungsdiensterichtlinie ausgenommenen Zahlungsinstitute und die nach der E-Geld-Richtlinie ausgenommenen E-Geld-Institute.
Auslagerung§ 26 ZAGEine Auslagerung darf die Ordnungsmäßigkeit nicht beeinträchtigen und bedarf einer schriftlichen Vereinbarung; ein Auslagerungsregister ist zu führen. Für Sicherungsmaßnahmen gegen Geldwäsche gilt zusätzlich § 6 Abs. 7 GwG.

Die BaFin kann nach § 26 Abs. 3a ZAG auch unmittelbar gegenüber Auslagerungsunternehmen Anordnungen treffen.

Auswahl: Kapitalverwaltungsgesellschaften

Kapitalverwaltungsgesellschaften: Funktionen und Normen

Kapitalverwaltungsgesellschaften erreichen die AFCO-Stelle über eine Verweisung: § 28 Abs. 1 Satz 4 KAGB erklärt § 25h KWG für entsprechend anwendbar.

FunktionGrundlageWas gilt
Geldwäschebeauftragter§ 7 Abs. 1 GwG i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 9 GwGKapitalverwaltungsgesellschaften nach § 17 Abs. 1 KAGB sind in Nr. 9 genannt.
AFCO-Stelle§ 28 Abs. 1 S. 4 KAGB i. V. m. § 25h KWG§ 25h KWG gilt entsprechend, damit auch die Bündelung von Geldwäschebeauftragtem und Verhinderung strafbarer Handlungen in einer Stelle (§ 25h Abs. 7 KWG).
Compliance-Funktion§ 28 Abs. 1 KAGB§ 28 Abs. 1 KAGB nennt keine ausdrückliche Compliance-Funktion. Für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften verweist § 28 Abs. 3 KAGB auf Art. 57 bis 66 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013.
IKT-RisikokontrollfunktionArt. 6 Abs. 4 DORAMaßgeblich ist der Anwendungsbereich nach Art. 2 DORA: Ausgenommen sind nach Art. 2 Abs. 3 DORA kleine Verwalter alternativer Investmentfonds.
Auslagerung§ 36 KAGBDie Auslagerung ist der BaFin anzuzeigen, bevor die Vereinbarung in Kraft tritt (§ 36 Abs. 2 KAGB). Die BaFin kann Auslagerungsunternehmen unmittelbar Anordnungen erteilen (§ 36 Abs. 5a KAGB).

§ 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 KAGB setzt außerdem eine interne Revision voraus.

Auswahl: Versicherer

Versicherer: Funktionen und Normen

Für Versicherer gilt die Pflicht zum Geldwäschebeauftragten nur für bestimmte Geschäftsfelder. Die Compliance-Funktion folgt aus dem VAG.

FunktionGrundlageWas gilt
Geldwäschebeauftragter§ 7 Abs. 1 GwG i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 7 GwGErfasst sind Versicherer, die Lebensversicherungstätigkeiten, Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr, Darlehen im Sinne des KWG oder Kapitalisierungsprodukte anbieten.
AFCO-Stelleohne ZuordnungFür Versicherer weist diese Übersicht keine Bündelungsnorm nach dem Muster von § 25h KWG aus. Prüfe die Vorschriften zu internen Sicherungsmaßnahmen im VAG im Einzelfall.
Compliance-Funktion§ 29 Abs. 1 S. 2 VAGDas interne Kontrollsystem muss eine Compliance-Funktion haben. Sie berät den Vorstand und beurteilt Änderungen des Rechtsumfelds sowie das Compliance-Risiko (§ 29 Abs. 2 VAG).
IKT-RisikokontrollfunktionArt. 2 Abs. 1 und 3, Art. 6 Abs. 4 DORAVersicherungs- und Rückversicherungsunternehmen fallen unter DORA. Ausgenommen sind Unternehmen im Sinne von Art. 4 der Richtlinie 2009/138/EG.
Auslagerung§ 32 VAGDie Anzeigepflichten bei der Auslagerung wesentlicher Funktionen prüfst du im Einzelfall.

Versicherungsvermittler und weitere Gruppen nach § 2 Abs. 1 GwG sind nicht Gegenstand dieser Übersicht.

Auswahl: Krypto-Dienstleister mit MiCAR-Erlaubnis

Krypto-Dienstleister mit MiCAR-Erlaubnis: Funktionen und Normen

Wer ausschließlich eine MiCAR-Zulassung hat, ist Verpflichteter nach dem GwG, aber kein Institut nach dem KWG. Kryptowerte im Anwendungsbereich der MiCAR sind keine kryptografischen Instrumente im Sinne von § 1 Abs. 1a KWG.

FunktionGrundlageWas gilt
Geldwäschebeauftragter§ 7 Abs. 1 GwG i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 GwGAnbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sind in Nr. 2 ausdrücklich genannt. § 6 Abs. 4a GwG verlangt zusätzlich Maßnahmen zur Einhaltung der Verordnung (EU) 2023/1113.
AFCO-Stelle§ 25h KWG gilt nichtOhne Institutseigenschaft nach § 1 Abs. 1b KWG greift die Bündelungsnorm in § 25h Abs. 7 KWG nicht.
Compliance-FunktionArt. 68 Abs. 4 MiCARVerlangt werden Strategien und Verfahren, die die Einhaltung der Verordnung sicherstellen. Eine ausdrückliche Compliance-Funktion nennt der Absatz nicht.
IKT-RisikokontrollfunktionArt. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 4 DORA; Art. 68 Abs. 8 MiCARZugelassene Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen fallen unter DORA. Art. 68 Abs. 8 MiCAR verlangt außerdem Mechanismen nach DORA und Verfahren zur Risikobewertung für die Geldwäschevorschriften.
AuslagerungArt. 73 MiCARDie Verantwortung des Anbieters bleibt bestehen. Verlangt werden eine Auslagerungsstrategie mit Notfallplänen und Ausstiegsstrategien sowie eine schriftliche Vereinbarung mit Kündigungsrecht.

Die Einstufung eines konkreten Tokens bleibt eine Einzelfallprüfung. Hast du zusätzlich eine KWG-Erlaubnis, gilt auch die nächste Auswahl.

Auswahl: Krypto-Verwahrer mit KWG-Erlaubnis

Krypto-Verwahrer mit KWG-Erlaubnis: Funktionen und Normen

Das qualifizierte Kryptoverwahrgeschäft ist eine Finanzdienstleistung nach § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 6 KWG: die Verwahrung kryptografischer Instrumente und die Sicherung privater Schlüssel für Kryptowertpapiere, Kryptofondsanteile und DLT-Wertpapiere.

FunktionGrundlageWas gilt
Geldwäschebeauftragter§ 7 Abs. 1 GwG i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 GwGWer das qualifizierte Kryptoverwahrgeschäft betreibt, ist Finanzdienstleistungsinstitut und in Nr. 2 genannt.
AFCO-Stelle§ 25h Abs. 1, 7 KWGAls Institut nach § 1 Abs. 1b KWG gilt die Bündelung in einer Stelle. Das gilt auch, wenn zusätzlich eine MiCAR-Erlaubnis besteht.
Compliance-Funktion§ 25a Abs. 1 S. 3 Nr. 3 lit. c KWGFür Dienstleistungen nach der MiCAR gilt ergänzend Art. 68 Abs. 4 MiCAR.
IKT-RisikokontrollfunktionArt. 2 DORAOb und in welchem Umfang DORA greift, hängt von der Erlaubnis ab. Für MiCAR-Dienstleistungen siehe die vorherige Auswahl.
Auslagerung§ 25b KWG; Art. 73 MiCARSicherungsmaßnahmen: vorherige Anzeige bei der BaFin (§ 25h Abs. 4 KWG; § 6 Abs. 7 GwG). Art. 73 MiCAR gilt für die MiCAR-Dienstleistungen.

Die Einstufung eines konkreten Tokens bleibt eine Einzelfallprüfung.

Gesamtübersicht: Funktionen je Institutstyp

Die Tabelle fasst alle Auswahlpunkte nebeneinander. Leere Zuordnungen sind keine Aussage, dass nichts gilt, sondern zeigen, dass diese Übersicht dazu keine Norm ausweist.

InstitutstypGeldwäschebeauftragterAFCO-StelleCompliance-FunktionIKT-KontrollfunktionAuslagerung
Kreditinstitute§ 7 GwG; § 2 Abs. 1 Nr. 1§ 25h Abs. 7 KWG§ 25a Abs. 1 S. 3 Nr. 3 lit. c KWGArt. 6 Abs. 4 DORA, außer Kleinstunternehmen§ 25b KWG; § 25h Abs. 4 KWG; § 6 Abs. 7 GwG
Finanzdienstleister, Leasing, FactoringNr. 2§ 25h Abs. 7 KWG§ 25a Abs. 1 S. 3 Nr. 3 lit. c KWGLeasing und Factoring nicht in Art. 2 DORA genannt§ 25b KWG; § 25h Abs. 4 KWG; § 6 Abs. 7 GwG
WertpapierinstituteNr. 2§ 33 Abs. 5 WpIG§ 80 Abs. 1 WpHGArt. 6 Abs. 4 DORA; Art. 16 Abs. 1 für kleine, nicht verflochtene Firmen§ 40 WpIG; § 33 Abs. 3 WpIG
Zahlungs- und E-Geld-InstituteNr. 3keine Entsprechung festgestellt, § 27 Abs. 2 ZAGKontrollmechanismen, § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ZAGArt. 6 Abs. 4 DORA; Ausnahmen nach Art. 16§ 26 ZAG; § 6 Abs. 7 GwG
KVGNr. 9§ 28 Abs. 1 S. 4 KAGB i. V. m. § 25h KWG§ 28 KAGB; AIF: Art. 57 bis 66 DelVO 231/2013Art. 2 DORA; Ausnahme Art. 2 Abs. 3§ 36 KAGB
VersichererNr. 7, nur bestimmte Geschäftsfelderohne Zuordnung§ 29 Abs. 1 S. 2 VAGArt. 2 DORA; Ausnahme Art. 2 Abs. 3§ 32 VAG
Krypto, nur MiCAR-ErlaubnisNr. 2§ 25h KWG gilt nichtArt. 68 Abs. 4 MiCARArt. 2 DORA; Art. 68 Abs. 8 MiCARArt. 73 MiCAR
Krypto-Verwahrer mit KWG-ErlaubnisNr. 2§ 25h Abs. 7 KWG§ 25a Abs. 1 S. 3 Nr. 3 lit. c KWGArt. 2 DORA, je nach Erlaubnis§ 25b KWG; Art. 73 MiCAR

Was Auslagerung rechtlich bedeutet

Die Verantwortung bleibt beim Institut. Die Vorschriften der Übersicht sagen im Kern dasselbe: Die Aufgabe lässt sich übertragen, die Verantwortung nicht. § 6 Abs. 7 GwG, § 25h Abs. 4 KWG, § 33 Abs. 3 WpIG und Art. 73 MiCAR halten das ausdrücklich fest.

Die Aufsicht erfährt vorab davon. Die Auslagerung der Sicherungsmaßnahmen zeigst du nach § 6 Abs. 7 GwG, § 25h Abs. 4 KWG und § 33 Abs. 3 WpIG vorher an; Kapitalverwaltungsgesellschaften zeigen nach § 36 Abs. 2 KAGB an, bevor die Vereinbarung in Kraft tritt. Nach § 6 Abs. 7 GwG kann die Aufsicht die Übertragung untersagen, etwa wenn der Dritte keine ordnungsgemäße Durchführung gewährleistet oder die Steuerungsmöglichkeiten beeinträchtigt werden. In der Anzeige legst du dar, dass diese Gründe nicht vorliegen.

Nach der Anzeige behältst du die Steuerung. Nach § 33 Abs. 3 WpIG kann die BaFin die Rückübertragung verlangen, § 33 Abs. 4 WpIG gibt ihr Anordnungsbefugnisse auch gegenüber dem Auslagerungsunternehmen, und § 36 Abs. 5a KAGB sowie § 26 Abs. 3a ZAG enthalten vergleichbare Befugnisse. Regle Berichtswege, Weisungsrechte und Ausstieg deshalb von Beginn an im Vertrag.

Typische Fehlannahmen bei der Funktionsbesetzung

Die folgenden Punkte begegnen uns bei der Zuordnung von Funktionen immer wieder. Sie sind kein Ersatz für die Einzelfallprüfung in deinem Haus.

Geldwäschebeauftragter und AFCO getrennt gedacht

§ 25h Abs. 7 KWG und § 33 Abs. 5 WpIG bündeln beide Aufgaben in einer Stelle; für Kapitalverwaltungsgesellschaften gilt § 25h KWG über § 28 Abs. 1 S. 4 KAGB entsprechend. Eine andere Stelle lässt die BaFin nur auf Antrag und bei wichtigem Grund zu.

Die Anzeige kommt zu spät

Bestellung und Entpflichtung des Geldwäschebeauftragten sind vorab anzuzeigen (§ 7 Abs. 4 GwG), ebenso die Auslagerung der Sicherungsmaßnahmen (§ 6 Abs. 7 GwG). Eine nachträgliche Meldung erfüllt das nicht.

AFCO bei Zahlungsinstituten vorausgesetzt

§ 27 Abs. 2 ZAG verweist nicht auf § 25h KWG. Wer für ein Zahlungs- oder E-Geld-Institut eine AFCO-Stelle fordert, braucht dafür eine andere Grundlage; sie ist hier nicht festgestellt.

DORA pauschal angenommen

Art. 6 Abs. 4 DORA gilt nicht für Kleinstunternehmen. Art. 16 Abs. 1 nimmt kleine, nicht verflochtene Wertpapierfirmen und bestimmte ausgenommene Institute aus, Art. 2 Abs. 3 kleine Verwalter alternativer Investmentfonds und Versicherer im Sinne von Art. 4 der Richtlinie 2009/138/EG. Leasing und Factoring sind in Art. 2 Abs. 1 nicht genannt.

Kryptowerte: zwei Wege

Wer nur MiCAR-Kryptowerte verwahrt, ist Verpflichteter nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 GwG, aber kein Institut nach dem KWG. Das qualifizierte Kryptoverwahrgeschäft nach § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 6 KWG macht dagegen zum Finanzdienstleistungsinstitut.

Leasing und Factoring unterschätzt

Finanzierungsleasing und Factoring sind Finanzdienstleistungen (§ 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 9 und 10 KWG). Wer sie gewerbsmäßig betreibt, ist Finanzdienstleistungsinstitut. Erleichterungen nach § 2 Abs. 7a KWG betreffen einzelne Vorschriften, nicht den Status.

Welche S+P-Leistung zu welcher Funktion passt

Du kannst die Bausteine einzeln beauftragen oder kombinieren. Grundsatz in allen Paketen: S+P Compliance übernimmt und bereitet vor, dein Institut entscheidet und verantwortet.

Baustein 01

Geldwäschebeauftragter und AFCO-Stelle

Die Beauftragtenfunktion, die aus § 7 GwG und aus § 25h KWG, § 33 WpIG oder § 28 KAGB folgt.

  • Übernahme der Funktion des Geldwäschebeauftragten im vereinbarten Rahmen
  • Wahrnehmung der AFCO-Aufgaben, soweit deine Norm sie verlangt
  • Risikoanalyse, Überwachungsplan und Berichterstattung an die Geschäftsleitung
  • Vorbereitung der Anzeige nach § 7 Abs. 4 und § 6 Abs. 7 GwG samt Darlegung der Untersagungsgründe
  • Ansprechpartner für Strafverfolgungsbehörden, FIU und Aufsicht nach § 7 Abs. 5 GwG

Dein Institut entscheidet: Bestellung, Anzeige, Letztverantwortung

Geldwäschebeauftragten auslagern

Baustein 02

Compliance-Funktionen

Die unabhängige Compliance-Funktion, ausgerichtet auf die Grundlage, die für dein Haus einschlägig ist.

  • Compliance Officer für die allgemeine Überwachung und Kontrolle
  • WpHG Compliance Officer für Wertpapiergeschäft nach WpHG und MaComp
  • MaRisk Compliance Officer für die Funktion nach AT 4.4.2
  • Überwachungsplan, Kontrollhandlungen und Berichterstattung
  • Abstimmung der Funktion auf die einschlägige Norm, zum Beispiel § 25a KWG oder § 80 WpHG

Dein Institut entscheidet: Bestellung und Mandat der Funktion

Compliance Officer auslagern

Baustein 03

IKT-Risikokontrollfunktion und Informationssicherheit

Die Kontrollfunktion nach Art. 6 Abs. 4 DORA und der Informationssicherheitsbeauftragte.

  • Unabhängige Kontrollfunktion für das Management und die Überwachung des IKT-Risikos
  • Prüfung, ob Art. 16 DORA für dein Haus einen vereinfachten Rahmen eröffnet
  • Informationssicherheitsbeauftragter und ISMS-Steuerung
  • Berichtswege zur Geschäftsleitung und zum Überwachungsorgan

Dein Institut entscheidet: Risikoappetit und Freigabe der Maßnahmen

IKT-Risikokontrollfunktion ansehen

Baustein 04

Datenschutzbeauftragter

Die Benennung folgt typübergreifend aus Art. 37 DSGVO und § 38 BDSG.

  • Übernahme der Funktion des Datenschutzbeauftragten im vereinbarten Rahmen
  • Prüfung der Benennungspflicht: in der Regel ab 20 Personen mit ständiger automatisierter Verarbeitung, bei Datenschutz-Folgenabschätzung unabhängig davon (§ 38 Abs. 1 BDSG)
  • Laufende Beratung und Dokumentation der Datenschutzorganisation
  • Abstimmung der Berichtswege mit der Geschäftsleitung

Dein Institut entscheidet: Benennung und Mittel der Funktion

Datenschutzbeauftragten auslagern

Baustein 05

Auslagerungsmanagement und Interne Revision

Steuerung der Auslagerungen und unabhängige Prüfung.

  • Zentrales Auslagerungsmanagement nach § 25b KWG und MaRisk AT 9
  • Auslagerungsregister und Dokumentation der Dienstleister
  • Interne Revision als unabhängige Prüfinstanz (MaRisk AT 4.4.3; § 28 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 KAGB)
  • Vorbereitung der Anzeigen bei Auslagerungen

Dein Institut entscheidet: Auslagerungsentscheidung und Anzeige

Auslagerungsmanagement ansehen

Baustein 06

1st Line Services

Die operative Bearbeitung im Tagesgeschäft, getrennt von den Beauftragtenfunktionen.

  • Financial Crime und Customer Operations: KYC, AML, Screening, UBO und Fraud
  • Regulatory Data und Governance Operations: Datenkontrolle, Register, Prüfungsnachweise
  • DORA, Outsourcing und Third-Party Operations: Informationsregister und Auslagerungsdaten
  • Securities, Credit und Reporting Operations: WpHG, MiFIR, wirtschaftliche Unterlagen

Dein Institut entscheidet: Sperren, Meldungen und Freigaben

Alle 1st Line Services ansehen

Vier Prüfschritte vor der Anzeige

Die Reihenfolge schützt vor Nacharbeit: Erst die Erlaubnis, dann die Funktionen, dann die Anzeige.

Erlaubnis klären

Welche Erlaubnis oder Erlaubnisse liegen vor, nach KWG, WpIG, ZAG, KAGB, VAG oder MiCAR? Bei mehreren Erlaubnissen prüfst du jede Auswahl.

Größe und Status prüfen

Kleinstunternehmen, kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen und ausgenommene Institute werden bei DORA unterschiedlich behandelt (Art. 6 Abs. 4, Art. 16 DORA).

Bestehende Besetzung abgleichen

Wer nimmt heute welche Funktion wahr? Prüfe, ob Geldwäschebeauftragter und AFCO in einer Stelle liegen, wo die Norm es verlangt.

Anzeige vorbereiten

Die Anzeige erfolgt vorab (§ 7 Abs. 4 und § 6 Abs. 7 GwG, § 25h Abs. 4 KWG, § 33 Abs. 3 WpIG, § 36 Abs. 2 KAGB). Plane Vorlauf für Vertrag und Darlegung ein.

Ablauf in vier Schritten

Jeder Schritt endet mit einem übergabefähigen Ergebnis und einer dokumentierten Entscheidung deines Instituts.

1

Einordnung

Erlaubnis, Größe und vorhandene Funktionen werden aufgenommen. Du erhältst eine Zuordnung je Funktion mit Fundstelle.

2

Zuschnitt

Funktionen, Umfang und Schnittstellen werden festgelegt, die Bündelung nach § 25h Abs. 7 KWG oder § 33 Abs. 5 WpIG wird geprüft. Du entscheidest über den Zuschnitt.

3Anzeige vorbereiten

Anzeigeentwurf mit Darlegung der Untersagungsgründe, Vertragsentwurf und Zeitplan. Dein Institut gibt die Anzeige ab.

4

Übergabe und Betrieb

Start der Funktion, Berichtswege, Kennzahlen und Wirksamkeitskontrolle werden dokumentiert und an den Regelbetrieb übergeben.

Rollenverteilung im Detail

Die Auslagerung verlagert die Aufgabe, nicht die aufsichtsrechtliche Verantwortung. Geschäftsleitung, Geldwäschebeauftragter und Compliance-Funktion bleiben Träger der Entscheidungen; wir liefern die Grundlage und dokumentieren beides nachvollziehbar.

Die Übersicht hält für vier entscheidungsnahe Themen fest, wer vorbereitet und wer entscheidet. Halte die Verteilung auch im Auslagerungsvertrag fest.

ThemaS+P Compliance bereitet vor oder übernimmtDein Institut entscheidetBezug
Bestellung des GeldwäschebeauftragtenAnforderungsprofil, Eignungsunterlagen, Entwurf der AnzeigeBestellung, Entpflichtung und Anzeige vorab§ 7 Abs. 4 GwG
AuslagerungsanzeigeEntwurf mit Darlegung der Untersagungsgründe, VertragsentwurfAbgabe der Anzeige und Letztverantwortung§ 6 Abs. 7 GwG; § 25h Abs. 4 KWG; § 33 Abs. 3 WpIG; § 36 Abs. 2 KAGB
VerdachtsmeldungSachverhaltsaufnahme, Entwurf, Begründung, Anlagen, FristenüberwachungAbgabe oder Nichtabgabe; ein bestellter Geldwäschebeauftragter entscheidet weisungsfrei§ 43 GwG; § 7 Abs. 5 GwG
Szenarien und SchwellenwerteFachliche Herleitung, Test, Wirkungsanalyse, DokumentationFreigabe und Inbetriebnahme der Parameter§ 6 Abs. 1 GwG

Weiterführende Leistungen

Die Funktionen auf dieser Seite greifen in bestehende Prozesse ein. Diese Bausteine schließen an.

1st Line Services

Operative Bearbeitung datenintensiver und fristgebundener Fachprozesse nach deinen Vorgaben.

1st Line Services ansehen

Update für Geldwäschebeauftragte

Qualifizierung für Teams, die die Funktion selbst besetzen. Angebot von S+P Seminare.

Seminar ansehen

Häufige Fragen zu Funktionen und Auslagerung

Die Antworten beziehen sich auf die Normen der Übersicht und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Was ist eine AFCO-Stelle und wer braucht sie?

Die AFCO-Stelle bündelt die Funktion des Geldwäschebeauftragten und die Verhinderung sonstiger strafbarer Handlungen in einer Stelle. Die Grundlage ist § 25h Abs. 7 KWG für Institute und § 33 Abs. 5 WpIG für Wertpapierinstitute; für Kapitalverwaltungsgesellschaften gilt § 25h KWG nach § 28 Abs. 1 S. 4 KAGB entsprechend. Eine andere Stelle lässt die BaFin nur auf Antrag und bei wichtigem Grund zu.

Muss ich die Auslagerung der Aufsicht anzeigen?

Für Sicherungsmaßnahmen gegen Geldwäsche ja, und zwar vorher: § 6 Abs. 7 GwG, § 25h Abs. 4 KWG und § 33 Abs. 3 WpIG; Kapitalverwaltungsgesellschaften zeigen nach § 36 Abs. 2 KAGB an, bevor die Vereinbarung in Kraft tritt. Die Auslagerung verlagert die Aufgabe, nicht die aufsichtsrechtliche Verantwortung; sie bleibt in deinem Institut. Die Sperre oder Freigabe von Transaktionen im Sanktionskontext, die Unstimmigkeitsmeldung zum Transparenzregister und die Freigabe von Szenarien und Schwellenwerten bleiben Entscheidungen deines Instituts. Über eine Verdachtsmeldung nach § 43 GwG entscheidet im 1st-Line-Betrieb dein Institut, ein bestellter Geldwäschebeauftragter entscheidet weisungsfrei (§ 7 Abs. 5 GwG).

Brauchen Zahlungs- und E-Geld-Institute eine AFCO-Stelle?

Eine AFCO-Stelle nach dem Muster von § 25h Abs. 7 KWG ist dort nicht festgestellt: § 27 Abs. 2 ZAG erklärt nur die §§ 6a, 24c, 25i, 25m und 60b KWG für entsprechend anwendbar. Einen Geldwäschebeauftragten verlangt § 7 Abs. 1 GwG i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 3 GwG weiterhin.

Gilt § 25h KWG auch für Kryptodienstleister?

Das hängt von der Erlaubnis ab. Wer nur eine MiCAR-Zulassung hat, ist kein Institut nach § 1 Abs. 1b KWG, aber Verpflichteter nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 GwG und braucht einen Geldwäschebeauftragten. Wer das qualifizierte Kryptoverwahrgeschäft nach § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 6 KWG betreibt, ist Finanzdienstleistungsinstitut, und dann gilt § 25h KWG samt Bündelung in einer Stelle.

Gilt die IKT-Risikokontrollfunktion nach DORA für jedes Institut?

Nein. Art. 6 Abs. 4 DORA gilt für Finanzunternehmen, die keine Kleinstunternehmen sind. Art. 16 Abs. 1 DORA nimmt unter anderem kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen und ausgenommene Zahlungs- und E-Geld-Institute aus. Nach Art. 2 Abs. 3 DORA sind außerdem kleine Verwalter alternativer Investmentfonds und Versicherer im Sinne von Art. 4 der Richtlinie 2009/138/EG ausgenommen.

Müssen alle Versicherer einen Geldwäschebeauftragten bestellen?

Nein. § 2 Abs. 1 Nr. 7 GwG erfasst nur Versicherer, die Lebensversicherungstätigkeiten, Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr, Darlehen im Sinne des KWG oder Kapitalisierungsprodukte anbieten. Die Compliance-Funktion nach § 29 Abs. 1 S. 2 VAG ist davon unabhängig.

Quellen und weiterführende Dokumente

Alle Normaussagen lassen sich an den folgenden amtlichen Quellen nachvollziehen. Verlinkt sind ausschließlich Gesetzestexte des Bundes, EU-Rechtsakte sowie Veröffentlichungen von Aufsichts- und Bundesbehörden.

  1. Geldwäschegesetz, § 2 VerpflichteteKreis der Verpflichteten, Nr. 1 bis 3, 6, 7 und 9 sind Grundlage der Pflicht zum Geldwäschebeauftragten.gesetze-im-internet.de
  2. Geldwäschegesetz, § 6 Interne SicherungsmaßnahmenAuslagerung interner Sicherungsmaßnahmen (Abs. 7) und Katalog der Maßnahmen (Abs. 2).gesetze-im-internet.de
  3. Geldwäschegesetz, § 7 GeldwäschebeauftragterBestellung, Anzeige vorab, Stellung und Befugnisse des Geldwäschebeauftragten.gesetze-im-internet.de
  4. Kreditwesengesetz, § 25h Interne SicherungsmaßnahmenBündelung von Geldwäschebeauftragtem und Verhinderung strafbarer Handlungen in einer Stelle (Abs. 7), Auslagerung (Abs. 4).gesetze-im-internet.de
  5. Wertpapierinstitutsgesetz, § 33 Interne SicherungsmaßnahmenEntsprechende Vorgaben für Wertpapierinstitute (Abs. 1, 3, 5).gesetze-im-internet.de
  6. Kapitalanlagegesetzbuch, § 28 Allgemeine OrganisationspflichtenGeschäftsorganisation der Kapitalverwaltungsgesellschaft, entsprechende Anwendung von § 25h KWG (Abs. 1 S. 4).gesetze-im-internet.de
  7. Kapitalanlagegesetzbuch, § 36 AuslagerungAnzeige der Auslagerung vor Inkrafttreten der Vereinbarung (Abs. 2).gesetze-im-internet.de
  8. Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz, § 26 AuslagerungAnforderungen an die Auslagerung bei Zahlungs- und E-Geld-Instituten.gesetze-im-internet.de
  9. Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz, § 27 OrganisationspflichtenGeschäftsorganisation und Verweis auf ausgewählte Vorschriften des KWG (Abs. 2).gesetze-im-internet.de
  10. Versicherungsaufsichtsgesetz, § 29 Internes KontrollsystemCompliance-Funktion der Versicherungsunternehmen.gesetze-im-internet.de
  11. Bundesdatenschutzgesetz, § 38 Datenschutzbeauftragte nichtöffentlicher StellenBenennungspflicht ergänzend zu Art. 37 Abs. 1 Buchst. b und c DSGVO.gesetze-im-internet.de
  12. EUR-Lex: Digitale operationale Resilienz im FinanzsektorZusammenfassung zur Verordnung (EU) 2022/2554 (DORA); für Art. 2, 6 und 16 den Volltext heranziehen.eur-lex.europa.eu
  13. BaFin: Informationen zu Leasing, Factoring und KryptoverwahrgeschäftEinordnung der Erlaubnispflicht und der vereinfachten Anforderungen für Leasing- und Factoringinstitute (englischsprachige Fassung).bafin.de
  14. Rundschreiben 06/2026 (BA): MaRisk, Stand 30.06.2026 (Bundesbank, PDF)Fassung der MaRisk mit AT 4.4.2 Compliance-Funktion, AT 4.4.3 Interne Revision und AT 9 Auslagerung.bundesbank.de, PDF [PDF]

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