Auslagerung Geldwäsche Officer
Geldwäscheprävention nach § 6 und § 7 GwG, mit Verdachtsmeldewesen und Transaktionsmonitoring.
Zur LeistungAuslagerungsmanagement nach AT 9 MaRisk und § 25b KWG
S+P Compliance übernimmt Ihr zentrales Auslagerungsmanagement – mit vollständigem Auslagerungsregister, DORA-Informationsregister und optional einem eigenen Auslagerungsbeauftragten.
Institute müssen abhängig von Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt einer Auslagerung angemessene Vorkehrungen treffen, um übermäßige zusätzliche Risiken zu vermeiden, und im Rahmen ihres Risikomanagements ein Auslagerungsregister führen, das sämtliche wesentlichen und nicht wesentlichen Auslagerungen erfasst. Grundlage sind § 25b KWG und AT 9 MaRisk. Seit 2025 kommt mit Art. 28 Abs. 3 DORA ein zusätzliches Informationsregister für IKT-Drittdienstleister hinzu.
Diese Steuerung lässt sich auslagern, die Verantwortung nicht: Die Auslagerung darf nicht zu einer Übertragung der Verantwortung der Geschäftsleiter an das Auslagerungsunternehmen führen. Das Institut bleibt für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich. Wir richten Register, Risikoanalysen und Berichtswesen so ein, dass diese Verantwortung jederzeit belegbar bleibt.
Prüfungshinweis: Alle Arbeitsergebnisse werden versioniert, mit Zeitstempel und Entscheidungsvermerk abgelegt. Prüfer erhalten auf Anforderung einen strukturierten Nachweis darüber, wer wann welche Auslagerung wie eingestuft und dokumentiert hat.
Wer die Steuerung seiner Auslagerungen auslagert, muss auch diesen Dienstleister überwachen und die Überwachung belegen können. S+P Compliance stellt dafür geprüfte Nachweise bereit, die Ihr Abschlussprüfer, Ihre Interne Revision und Ihre Aufsicht unmittelbar verwerten können. Sie verkürzen Ihre eigene Prüfungshandlung, ersetzen sie aber nicht: Auch das zentrale Auslagerungsmanagement selbst verlagert die Steuerung, nicht die Verantwortung.
Das interne Kontrollsystem von S+P Compliance ist nach dem Prüfungsstandard des IDW für Dienstleistungsunternehmen geprüft. Der Bericht beschreibt Kontrollziele, Kontrollen und deren Wirksamkeit und kann in Ihre Beurteilung der Auslagerung nach AT 9 MaRisk einbezogen werden.
AuslagerungsprüfungFür Häuser mit ausländischer Muttergesellschaft oder international tätigem Gruppenprüfer liegt der Nachweis nach dem internationalen Pendant vor. Damit entfällt die Diskussion darüber, ob ein rein nationaler Standard für die Gruppenprüfung ausreicht.
InternationalDas Qualitätsmanagementsystem ist zertifiziert. Prozesse, Zuständigkeiten, Dokumentenlenkung und Korrekturmaßnahmen sind festgeschrieben und werden regelmäßig auditiert – die Grundlage dafür, dass vereinbarte Reaktionszeiten und Berichtsrhythmen eingehalten werden.
QualitätsmanagementDas Informationssicherheits-Managementsystem ist zertifiziert. Für Sie relevant, weil bei der Auslagerung des Auslagerungsmanagements Vertragsdaten, Risikoanalysen und Register außerhalb Ihres Hauses verarbeitet werden und dieser Punkt regelmäßig geprüft wird.
InformationssicherheitS+P Compliance verfügt über ein bestätigtes ESG-Rating. Das erleichtert Ihnen die Bewertung im Rahmen der Lieferantenprüfung und die Aufnahme des Dienstleisters in Ihre eigene Nachhaltigkeitsberichterstattung.
NachhaltigkeitPrüfungsberichte und Zertifikate stellen wir auf Anforderung bereit – auch direkt gegenüber Ihrem Abschlussprüfer oder Ihrer Aufsicht. Die Bereitstellung wird im Auslagerungsvertrag als Informations- und Prüfungsrecht verankert.
Auf AnforderungEine Auslagerung ist nur dann tragfähig, wenn die Entscheidungsrechte vorher schriftlich geklärt sind. Wir arbeiten nach einem festen Grundsatz: S+P Compliance steuert und dokumentiert, das Institut entscheidet.
Die Auslagerung darf nicht zu einer Übertragung der Verantwortung der Geschäftsleiter an das Auslagerungsunternehmen führen; das Institut bleibt für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich (§ 25b Abs. 2 KWG). Auch das zentrale Auslagerungsmanagement selbst verlagert die Steuerung, nicht die Verantwortung.
Drei Entwicklungen treffen das Auslagerungsmanagement gleichzeitig – jede für sich ließe sich intern abfangen, in der Summe wird es eng.
Ein Institut hat im Rahmen seines Risikomanagements ein Auslagerungsregister zu führen, in dem sämtliche wesentlichen und nicht wesentlichen Auslagerungen zu erfassen sind. In der Praxis wächst diese Liste mit jedem neuen Software-, Cloud- oder Dienstleistungsvertrag – und ohne eine zentrale, konsequent gepflegte Stelle verliert das Register schnell den Anschluss an die tatsächliche Vertragslandschaft.
§ 25b Abs. 1 Satz 4 KWG – vollständiges AuslagerungsregisterSeit 2025 verpflichtet Art. 28 Abs. 3 DORA Finanzunternehmen zusätzlich zum MaRisk-Auslagerungsregister zu einem vollständigen Informationsregister über alle vertraglichen Vereinbarungen mit IKT-Drittdienstleistern, das jährlich an die Aufsicht zu übermitteln ist. Ohne konsistente Datenhaltung zwischen beiden Registern entsteht doppelte Pflege mit wachsendem Risiko für Abweichungen.
Art. 28 Abs. 3 DORA – IKT-InformationsregisterMit der 9. MaRisk-Novelle vom 30. Juni 2026 hat die BaFin den Rahmen für Auslagerungen vorsichtig geöffnet, ohne die Verantwortung der Institute zu relativieren. Institute, die ihr Auslagerungsmanagement jetzt sauber dokumentieren, können diesen Spielraum nutzen, statt ihn erst nachträglich nachzuvollziehen.
30.06.2026 – 9. MaRisk-Novelle: geöffneter AuslagerungsrahmenDie folgenden Befunde tauchen in Prüfungsberichten regelmäßig auf. Sie beschreiben typische Muster, keine konkreten Häuser.
Neue Verträge werden im Fachbereich abgeschlossen, ohne dass sie ins zentrale Auslagerungsregister gelangen. Bei der nächsten Prüfung fehlen dann genau die Auslagerungen, die zuletzt hinzugekommen sind.
Die Risikoanalyse nach AT 9 Tz. 2 MaRisk muss im Vorfeld der Auslagerung erfolgen. In der Praxis wird sie oft erst nachträglich erstellt, wenn der Vertrag bereits unterzeichnet ist.
Bei wesentlichen Auslagerungen erwartet die Aufsicht eine zentrale Ansprechperson für Steuerung und Berichterstattung. Diese Benennung fehlt in vielen Häusern trotz mehrerer wesentlicher Auslagerungen.
Zwei Register für denselben Dienstleister, gepflegt von zwei verschiedenen Stellen mit unterschiedlichem Stand. Bei Abweichungen ist unklar, welche Angabe die aktuelle ist.
Für wesentliche Auslagerungen muss die Durchführbarkeit von Ausstiegsszenarien regelmäßig geprüft werden. In der Praxis existiert oft nur eine Vertragsklausel, aber kein geprüfter Handlungsplan.
Absicht und Vollzug wesentlicher Auslagerungen sind der Aufsicht anzuzeigen. Ohne feste Zuständigkeit verzögert sich diese Anzeige oder unterbleibt bei kleineren Häusern ganz.
Der Umfang wird im Auslagerungsvertrag festgelegt. Sie können das zentrale Auslagerungsmanagement als Option 1 buchen oder um einen Auslagerungsbeauftragten als Option 2 erweitern.
Option 1: die zentrale Steuerungsstelle für alle Auslagerungen.
Option 2: zusätzliche operative Steuerung durch eine benannte Person.
Abgrenzung: Der Auslagerungsbeauftragte steuert und berichtet. Die Entscheidung über seine Benennung sowie über die Freigabe wesentlicher Auslagerungsverträge trifft die Geschäftsleitung.
Eine Bewertung, die vor Vertragsbeginn steht, nicht danach.
Zwei Register, eine konsistente Datenbasis.
Kontrolle, die über den Vertragsschluss hinaus fortgesetzt wird.
Berichte, die Auslagerungslandschaft und Risiken auf einen Blick zeigen.
Abgrenzung: S+P Compliance bereitet die Anzeige und die Kommunikation mit der Aufsicht vor. Die formale Anzeige gegenüber der BaFin gibt das Institut ab.
Eine Auslagerung wird nicht durch die Leistung tragfähig, sondern durch ihre Steuerung. Die folgenden vier Elemente regeln wir vor dem Start.
Leistungsumfang, Berichtslinie und Entscheidungswege werden schriftlich fixiert, damit die Steuerungsverantwortung des Instituts belegbar bleibt.
Die Geschäftsleitung behält die Steuerungsmöglichkeit. Vereinbart werden Zugriffs-, Auskunfts- und Prüfungsrechte für Institut, Interne Revision, Abschlussprüfer und Aufsicht.
Neben dem benannten Team ist eine eingearbeitete Vertretung vertraglich hinterlegt. Reaktionszeiten für neue Auslagerungsvorhaben sind Bestandteil der Vereinbarung, nicht der Absprache.
Für Kündigung, Wechsel oder Rückverlagerung liegt ein Verfahren vor: Datenherausgabe, Übergabedokumentation und Einarbeitung der Nachfolge sind vorab beschrieben.
Welches Modell passt, hängt von der Zahl und Kritikalität Ihrer Auslagerungen sowie der vorhandenen internen Besetzung ab. Die Modelle lassen sich im Zeitverlauf wechseln.
S+P Compliance führt Register, Risikoanalysen und Berichtswesen. Die Geschäftsleitung behält Freigabe- und Anzeigepflichten, die sie nicht abgeben kann.
Register & SteuerungZusätzlich zu Option 1 übernimmt ein benannter Auslagerungsbeauftragter die operative Steuerung und Berichterstattung im Tagesgeschäft.
Inklusive AuslagerungsbeauftragterBefristete Besetzung bei Vakanz oder Aufbau eines neuen Auslagerungsmanagements, verbunden mit strukturierter Übergabe an die interne Nachfolge.
ÜbergangszeitraumUnterstützung einzelner Bausteine – etwa nur das DORA-Informationsregister oder einzelne Risikoanalysen – ohne Gesamtmandat, ergänzend zu einer bestehenden internen Funktion.
Ohne MandatDer Zeitbedarf hängt davon ab, wie vollständig Ihr bestehendes Auslagerungsregister und Ihre Vertragsdokumentation vorliegen.
Institutsgröße, Zahl und Kritikalität bestehender Auslagerungen sowie offene Feststellungen werden aufgenommen. Ergebnis ist eine Bestandsaufnahme mit Prioritäten.
Wir bewerten den Reifegrad von Register, Risikoanalysen und Verträgen und legen ein Angebot mit definiertem Leistungsumfang und Berichtsrhythmus vor.
Auslagerungsvertrag wird abgeschlossen, das bestehende Register wird übernommen oder neu aufgebaut, offene Risikoanalysen werden nachgeholt.
Laufender Betrieb mit gepflegten Registern, dokumentierter Dienstleisterüberwachung, unterjährigem Reporting und Jahresbericht an die Geschäftsleitung.
Vier Vorgänge entscheiden im Prüfungsfall darüber, ob eine Auslagerung sauber aufgesetzt war. Für jeden dieser Vorgänge halten wir schriftlich fest, wer steuert und dokumentiert und wer entscheidet. Diese Zuordnung ist Bestandteil des Auslagerungsvertrags und wird nicht im Tagesgeschäft ausgehandelt.
Der Grundsatz gilt durchgängig: S+P Compliance steuert und dokumentiert, das Institut entscheidet. Die Auslagerung darf nicht zu einer Übertragung der Verantwortung der Geschäftsleiter führen – auch das zentrale Auslagerungsmanagement selbst verlagert die Steuerung, nicht die Verantwortung.
| Vorgang | S+P Compliance steuert und dokumentiert | Entscheidung und Verantwortung im Institut | Anknüpfungspunkt |
|---|---|---|---|
| Wesentlichkeitseinstufung | Risikoanalyse, Bewertungsvorschlag mit Begründung | Freigabe der Einstufung als wesentliche oder nicht wesentliche Auslagerung | AT 9 Tz. 2 MaRisk |
| Auslagerungsvertrag | Prüfung der Vertragsinhalte, Vorschlag zur Ausgestaltung | Entscheidung über Abschluss, Änderung und Beendigung | AT 9 Tz. 7 MaRisk |
| Anzeige an die BaFin | Vorbereitung der Anzeige mit allen erforderlichen Angaben | Formale Anzeige gegenüber der BaFin | § 24 Abs. 1 Nr. 19 KWG |
| Benennung des Auslagerungsbeauftragten | Vorschlag geeigneter Kandidaten, Nachweis der Qualifikation | Benennung und Ausstattung mit Ressourcen | AT 9 MaRisk |
Im ersten Gespräch klären wir Zahl und Kritikalität Ihrer Auslagerungen, den Reifegrad Ihres bestehenden Registers und offene Feststellungen aus der letzten Prüfung. Ergebnis ist eine Einschätzung, ob Option 1 oder Option 2 zu Ihnen passt.
Jede Auslagerung ist erfasst, bewertet und dokumentiert – statt nur die, an die sich gerade jemand erinnert.
VollständigkeitMaRisk-Auslagerungsregister und DORA-Informationsregister laufen auf derselben Datenbasis, statt in zwei getrennten Systemen.
KonsistenzRisikoanalysen, Vertragsprüfungen und Anzeigen sind nachvollziehbar dokumentiert, statt erst bei der nächsten Prüfung rekonstruiert zu werden.
DokumentationLeistungsumfang und Vergütung sind vertraglich definiert. Rekrutierung, Einarbeitung und Tool-Aufbau entfallen als Einzelposten.
KalkulierbarWesentliche Auslagerungen werden jährlich, nicht wesentliche alle drei Jahre neu bewertet – turnusmäßig, nicht erst bei Beanstandung.
AktualitätWer steuert, wer dokumentiert und wer entscheidet, ist schriftlich geregelt. Das reduziert Rückfragen in Revision und Prüfung.
GovernanceAdressiert sind Institute nach § 25b KWG, die ein zentrales Auslagerungsmanagement nach AT 9 MaRisk einrichten müssen.
Das zentrale Auslagerungsmanagement bildet den Rahmen für alle weiteren Auslagerungen. Kombinieren Sie es mit den Kontrollfunktionen, die Sie ebenfalls auslagern möchten.
Geldwäscheprävention nach § 6 und § 7 GwG, mit Verdachtsmeldewesen und Transaktionsmonitoring.
Zur LeistungAllgemeine Compliance-Funktion nach AT 4.4.2 MaRisk mit Überwachung, Beratung und Berichtswesen.
Zur LeistungFokussiertes Mandat für die MaRisk-konforme Umsetzung und Überwachung, einschließlich Legal Inventory.
Zur LeistungWertpapier-Compliance nach § 80 WpHG mit Produktüberwachung und Beschwerdemanagement.
Zur LeistungUnabhängige Prüfungen nach risikoorientiertem Prüfungsplan, mit Feststellungen und umsetzbaren Empfehlungen.
Zur LeistungSteuerung der Informationssicherheit und Aufbau eines dokumentierten ISMS, abgestimmt auf Ihr Haus.
Zur LeistungDatenschutzorganisation nach DSGVO mit Verarbeitungsverzeichnis, Beratung und prüfungsfester Dokumentation.
Zur LeistungFristgerechte und formal geprüfte XBRL-Meldungen, ohne dass Sie eigene Meldesoftware betreiben müssen.
Zur LeistungOperative Unterstützung bei Alert-Bearbeitung, Fallabschluss und Rückstandsabbau – auch kurzfristig und skalierbar.
Zur LeistungKundensorgfaltspflichten im laufenden Betrieb: Onboarding, periodische Aktualisierung und Nachbearbeitung offener Fälle.
Zur LeistungEnglischsprachiges Mandat für internationale Häuser mit deutscher Erlaubnis, inklusive Reporting an die Gruppe.
Zur LeistungIndependent audits nach risikoorientiertem Prüfungsplan mit englischsprachiger Berichterstattung für internationale Häuser.
Zur LeistungDas Zentrale Auslagerungsmanagement bündelt die Steuerung aller Auslagerungen eines Instituts: die Risikoanalyse vor Beginn jeder Auslagerung, die Führung des Auslagerungsregisters mit allen wesentlichen und nicht wesentlichen Auslagerungen nach § 25b Abs. 1 Satz 4 KWG, die laufende Überwachung der Dienstleister sowie die Vorbereitung von Anzeigen an die BaFin. Grundlage sind § 25b KWG und AT 9 MaRisk.
S+P Compliance führt Ihr Auslagerungsregister und Ihr DORA-Informationsregister, erstellt Risikoanalysen und Wesentlichkeitsbewertungen vor Beginn neuer Auslagerungen, überwacht bestehende Dienstleister und Verträge und bereitet Berichte sowie Anzeigen an die BaFin vor. Optional stellen wir zusätzlich einen Auslagerungsbeauftragten für die operative Steuerung im Tagesgeschäft.
Option 1 umfasst Register, Risikoanalysen, Dienstleisterüberwachung und Berichtswesen als zentrale Dienstleistung. Option 2 ergänzt dies um einen benannten Auslagerungsbeauftragten, der zusätzlich die operative Steuerung, Koordination mit Fachbereichen und Berichterstattung im Tagesgeschäft übernimmt. Welche Option passt, hängt von Zahl und Kritikalität Ihrer Auslagerungen ab.
Ja. Die Auslagerung darf nicht zu einer Übertragung der Verantwortung der Geschäftsleiter an das Auslagerungsunternehmen führen; das Institut bleibt für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich (§ 25b Abs. 2 KWG). Freigabe der Wesentlichkeitseinstufung, Entscheidung über Auslagerungsverträge und die formale Anzeige gegenüber der BaFin bleiben Aufgaben des Instituts – auch wenn die Steuerung selbst ausgelagert ist.
Jede Risikoanalyse, jede Wesentlichkeitseinstufung und jede Registeränderung wird versioniert und mit Begründung dokumentiert. Unser eigenes Kontrollsystem ist nach IDW PS 951 und ISAE 3402 geprüft, siehe Abschnitt Rechtsgrundlagen und Prüfungsnachweise. Damit können Sie und Ihre Aufsicht jederzeit nachvollziehen, wann welche Auslagerung wie bewertet wurde.
In Betracht kommen Institute nach § 25b KWG: Kreditinstitute, Wertpapierinstitute, Zahlungs- und E-Geld-Institute, Kapitalverwaltungsgesellschaften, Kryptoverwahrer und FinTechs mit KWG- oder ZAG-Erlaubnis. Sinnvoll ist die Auslagerung vor allem dort, wo mehrere Auslagerungen und IKT-Dienstleister parallel laufen und intern keine feste Stelle für Register und Risikoanalysen vorhanden ist.
Ein ausgelagertes zentrales Auslagerungsmanagement trägt dann, wenn zwei Dinge zusammenkommen: ein vollständiges, konsistent gepflegtes Register über MaRisk und DORA hinweg, und eine Rollenverteilung, die im Prüfungsfall belegbar ist. S+P Compliance richtet beides gemeinsam mit Ihnen ein – die Steuerung wird verlagert, die Verantwortung bleibt bei Ihrem Institut.


Achim Schulz verantwortet die S+P Compliance Services. Da S+P als Dienstleister für regulierte Institute fortlaufend von Wirtschaftsprüfern und Aufsichtsbehörden geprüft wird, ist die Prüfungsexpertise seines Teams immer auf dem neuesten Stand. Ihr Vorteil: Er weiß aus der täglichen Praxis exakt, welche Nachweise und Kontrollen in aktuellen Audits zwingend gefordert werden. Diese tagesaktuelle Expertise fließt direkt in Ihre Auslagerung ein. Sie profitieren von zertifizierten Prozessen (IDW PS 951, ISO), die jedem Audit durch die BaFin oder Ihren Abschlussprüfer absolut sicher standhalten.
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