Auslagerung Geldwäsche Officer
Geldwäscheprävention nach § 6 und § 7 GwG, mit Verdachtsmeldewesen und Transaktionsmonitoring.
Zur LeistungCompliance-Funktion nach § 80 WpHG und Art. 22 Del. VO (EU) 2017/565
S+P Compliance übernimmt die Compliance-Funktion für Wertpapierdienstleistungsunternehmen – mit fachlicher Unabhängigkeit, Produktüberwachung und einer Vertretungsregelung, die vertraglich hinterlegt ist.
Wertpapierdienstleistungsunternehmen müssen nach § 80 Abs. 1 WpHG, für Wertpapierinstitute nach §§ 28 und 41 WpIG, eine permanente und wirksame Compliance-Funktion einrichten, die unabhängig arbeitet. Grundlage ist Art. 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zu Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2014/65/EU (MiFID II). Die Funktion überwacht unter anderem Produktfreigabevorkehrungen, Mitarbeitergeschäfte und, im Rahmen der Verhältnismäßigkeit, das Beschwerdemanagement.
Diese Aufgaben lassen sich auslagern, die Verantwortung nicht: Unbeschadet der Aufgaben der Compliance-Funktion bleiben die Geschäftsleiter und Geschäftsbereiche verantwortlich. Wir richten das Mandat so ein, dass Unabhängigkeit, Berichtslinie und Entscheidungsrechte jederzeit belegbar sind.
Prüfungshinweis: Alle Arbeitsergebnisse werden versioniert, mit Zeitstempel und Entscheidungsvermerk abgelegt. Prüfer erhalten auf Anforderung einen strukturierten Nachweis darüber, wer wann welche Entscheidung getroffen hat.
Wer eine Kontrollfunktion auslagert, muss das Auslagerungsunternehmen überwachen und die Überwachung belegen können. S+P Compliance stellt dafür geprüfte Nachweise bereit, die Ihr Abschlussprüfer, Ihre Interne Revision und Ihr Auslagerungsmanagement unmittelbar verwerten können. Sie verkürzen Ihre eigene Prüfungshandlung, ersetzen sie aber nicht: Die Auslagerung verlagert die Ausführung, nicht die Verantwortung.
Das interne Kontrollsystem von S+P Compliance ist nach dem Prüfungsstandard des IDW für Dienstleistungsunternehmen geprüft. Der Bericht beschreibt Kontrollziele, Kontrollen und deren Wirksamkeit und kann in Ihre Beurteilung der Auslagerung einbezogen werden.
AuslagerungsprüfungFür Häuser mit ausländischer Muttergesellschaft oder international tätigem Gruppenprüfer liegt der Nachweis nach dem internationalen Pendant vor. Damit entfällt die Diskussion darüber, ob ein rein nationaler Standard für die Gruppenprüfung ausreicht.
InternationalDas Qualitätsmanagementsystem ist zertifiziert. Prozesse, Zuständigkeiten, Dokumentenlenkung und Korrekturmaßnahmen sind festgeschrieben und werden regelmäßig auditiert – die Grundlage dafür, dass vereinbarte Reaktionszeiten und Berichtsrhythmen eingehalten werden.
QualitätsmanagementDas Informationssicherheits-Managementsystem ist zertifiziert. Für Sie relevant, weil bei der Auslagerung einer Kontrollfunktion Kundenbeschwerden, Prüfvermerke und Berichte außerhalb Ihres Hauses verarbeitet werden und dieser Punkt regelmäßig geprüft wird.
InformationssicherheitS+P Compliance verfügt über ein bestätigtes ESG-Rating. Das erleichtert Ihnen die Bewertung im Rahmen der Lieferantenprüfung und die Aufnahme des Dienstleisters in Ihre eigene Nachhaltigkeitsberichterstattung.
NachhaltigkeitPrüfungsberichte und Zertifikate stellen wir auf Anforderung bereit – auch direkt gegenüber Ihrem Abschlussprüfer oder Ihrer Internen Revision. Die Bereitstellung wird im Auslagerungsvertrag als Informations- und Prüfungsrecht verankert.
Auf AnforderungEine Auslagerung ist nur dann tragfähig, wenn die Entscheidungsrechte vorher schriftlich geklärt sind. Wir arbeiten nach einem festen Grundsatz: S+P Compliance bereitet vor und berät, die Geschäftsleitung entscheidet.
Unbeschadet der Aufgaben der Compliance-Funktion bleiben die Geschäftsleiter und Geschäftsbereiche verantwortlich. Die Auslagerung verlagert die Ausführung, nicht die Verantwortung (§ 80 Abs. 1 WpHG, §§ 28, 41 WpIG).
Drei Entwicklungen treffen die WpHG-Compliance-Funktion gleichzeitig – jede für sich ließe sich intern abfangen, in der Summe wird es eng.
Die Compliance-Funktion überwacht nicht nur die Einhaltung der WpHG-Verhaltenspflichten, sondern auch Produktfreigabevorkehrungen, Mitarbeitergeschäfte, Interessenkonflikte und, im Rahmen der Verhältnismäßigkeit, das Beschwerdemanagement. Dieser Aufgabenkatalog aus Art. 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 lässt sich in kleineren und mittleren Häusern kaum dauerhaft in voller Tiefe von einer einzelnen internen Stelle abdecken.
Art. 22 Del. VO (EU) 2017/565 – AufgabenkatalogPersonen in der Compliance-Funktion dürfen nicht an der Erbringung der von ihnen überwachten Dienstleistungen beteiligt sein, und ihre Vergütung darf ihre Objektivität nicht beeinträchtigen. In der Praxis fehlt dafür häufig die organisatorische Trennschärfe – oder schlicht die Vertretung, wenn der Compliance-Beauftragte ausfällt. Eine vertraglich hinterlegte Vertretung ist deshalb kein Komfortmerkmal, sondern Teil der Organisationspflicht.
Art. 22 Abs. 3 Del. VO (EU) 2017/565 – ObjektivitätDie laufende Überprüfung von MiFID II und MiFIR auf europäischer Ebene, aktualisierte ESMA-Leitlinien und die zusätzliche IKT-Governance nach DORA verändern die Anforderungen an die Compliance-Funktion kontinuierlich. Institute, die ihre Compliance-Organisation jetzt sauber dokumentieren, tragen weniger Umstellungslast in diese Änderungen hinein. Ein ausgelagertes Mandat bündelt diese Beobachtung an einer Stelle.
MiFID II/MiFIR-Überprüfung · DORADie folgenden Befunde tauchen in Prüfungsberichten regelmäßig auf. Sie beschreiben typische Muster, keine konkreten Häuser.
Kündigung oder längere Abwesenheit treffen eine Funktion, die dauerhaft besetzt sein muss. Die Vertretung existiert formal, hat aber häufig keinen laufenden Zugriff auf offene Vorgänge.
Die Compliance-Funktion muss dauerhaft und wirksam ausgestattet sein. In der Praxis ist die Funktion oft nebenamtlich besetzt, ohne dass der Zeitaufwand gegen das tatsächliche Geschäftsvolumen geprüft wurde.
Compliance, Geldwäschebeauftragter und Interne Revision laufen in kleineren Häusern häufig bei derselben Person zusammen, ohne dass die Aufgabentrennung dokumentiert ist.
Produktfreigabevorkehrungen werden bei Einführung geprüft, aber nicht regelmäßig überprüft. Die geforderte laufende Überwachung nach § 80 Abs. 13 WpHG bleibt punktuell statt kontinuierlich.
Meldungen zu Mitarbeitergeschäften laufen unvollständig oder verzögert ein, sodass Interessenkonflikte erst im Nachhinein auffallen.
Beschwerden werden im Vertrieb bearbeitet, ohne dass die Compliance-Funktion Muster erkennt, die auf strukturelle Mängel hindeuten.
Der Umfang wird im Auslagerungsvertrag festgelegt. Sie können das Mandat vollständig übertragen oder einzelne Bausteine ergänzend zu einer internen Funktion beauftragen.
Benannte Funktion mit fester Ansprechperson und geregelter Vertretung.
Ein Programm, das die Herkunft jeder Maßnahme aus einer konkreten Anforderung zeigt.
Laufende Kontrolle statt einmaliger Prüfung bei Produkteinführung.
Überwachung, die Auffälligkeiten erkennt, bevor sie zum Prüfungsthema werden.
Bearbeitung, die zugleich als Frühwarnsystem für strukturelle Mängel dient.
Abgrenzung: S+P Compliance nimmt Beschwerden entgegen, bearbeitet und dokumentiert sie. Über Abhilfemaßnahmen mit finanzieller oder rechtlicher Tragweite entscheidet die Geschäftsleitung.
Berichte, die Kontrollumfeld und Risiken bewerten, statt nur Aktivitäten aufzulisten.
Abgrenzung: S+P Compliance bereitet die Berichte und die Kommunikation mit der Aufsicht vor. Die Freigabe des Berichts und die förmliche Kommunikation mit Behörden verantwortet die Geschäftsleitung.
Eine Auslagerung wird nicht durch die Leistung tragfähig, sondern durch ihre Steuerung. Die folgenden vier Elemente regeln wir vor dem Start.
Leistungsumfang, Berichtslinie und Weisungsfreiheit in der fachlichen Bewertung werden schriftlich fixiert, damit die Unabhängigkeit der Funktion belegbar bleibt.
Die Geschäftsleitung behält die Steuerungsmöglichkeit. Vereinbart werden Zugriffs-, Auskunfts- und Prüfungsrechte für Institut, Interne Revision, Abschlussprüfer und Aufsicht.
Neben der benannten Person ist eine eingearbeitete Vertretung vertraglich hinterlegt. Erreichbarkeitsfenster und Eskalationswege sind Bestandteil der Vereinbarung, nicht der Absprache.
Für Kündigung, Wechsel oder Rückverlagerung liegt ein Verfahren vor: Datenherausgabe, Übergabedokumentation und Einarbeitung der Nachfolge sind vorab beschrieben.
Welches Modell passt, hängt von Größe, Erlaubnistatbestand und vorhandener interner Besetzung ab. Die Modelle lassen sich im Zeitverlauf wechseln.
S+P Compliance stellt den Compliance-Beauftragten. Die Geschäftsleitung behält die Genehmigungs- und Entscheidungsrechte, die sie nicht abgeben kann.
BeauftragtenfunktionDie interne Funktion bleibt bestehen, S+P Compliance übernimmt die Stellvertretung. Damit ist die Vertretung dauerhaft eingearbeitet statt nur formal bestellt.
VertretungsregelungBefristete Besetzung bei Vakanz, Nachbesetzung oder Aufbau einer neuen Einheit, verbunden mit strukturierter Übergabe an die interne Nachfolge.
ÜbergangszeitraumUnterstützung einzelner Aufgaben – etwa Produktüberwachung oder Beschwerdemanagement – ohne Beauftragtenmandat, ergänzend zu einer bestehenden internen Compliance-Funktion.
Ohne MandatDer Zeitbedarf hängt davon ab, wie vollständig das Compliance-Programm und die Dokumentation vorliegen.
Erlaubnistatbestand, Geschäftsmodell, bestehende Besetzung und offene Feststellungen werden aufgenommen. Ergebnis ist eine Bestandsaufnahme mit Prioritäten.
Wir bewerten Abdeckung, Unabhängigkeit und Schnittstellen und legen ein Angebot mit definiertem Leistungsumfang, Reaktionszeiten und Berichtsrhythmus vor.
Auslagerungsvertrag und Bestellung werden abgeschlossen. Die Information des Aufsichtsorgans bereiten wir vor, sie erfolgt nach Maßgabe Ihrer internen Governance.
Laufender Betrieb mit dokumentierten Kontrollen, unterjährigem Reporting, Jahresbericht an die Geschäftsleitung und Begleitung der Prüfungen.
Vier Vorgänge entscheiden im Prüfungsfall darüber, ob eine Auslagerung sauber aufgesetzt war. Für jeden dieser Vorgänge halten wir schriftlich fest, wer aufbereitet, wer berät und wer entscheidet. Diese Zuordnung ist Bestandteil des Auslagerungsvertrags und wird nicht im Tagesgeschäft ausgehandelt.
Der Grundsatz gilt durchgängig: S+P Compliance bereitet vor und berät, die Geschäftsleitung entscheidet. Unbeschadet der Aufgaben der Compliance-Funktion bleiben die Geschäftsleiter und Geschäftsbereiche verantwortlich – die Auslagerung verlagert die Ausführung, nicht die Verantwortung.
| Vorgang | S+P Compliance bereitet vor und berät | Entscheidung und Verantwortung der Geschäftsleitung | Anknüpfungspunkt |
|---|---|---|---|
| Compliance-Programm und Richtlinien | Erhebung, Risikoanalyse, Richtlinienentwurf, Abstimmung mit angrenzenden Regelwerken | Genehmigung des Programms und wesentlicher Richtlinienänderungen | § 80 Abs. 1 WpHG |
| Produktfreigabevorkehrungen | Überwachung, Bewertung, Vorschlag zur Anpassung bei festgestellten Mängeln | Freigabe neuer Produkte und wesentlicher Anpassungen | § 80 Abs. 2 und 13 WpHG |
| Kundenbeschwerden mit Abhilfebedarf | Aufnahme, Bearbeitung, Dokumentation, Musteranalyse | Entscheidung über Abhilfemaßnahmen mit finanzieller oder rechtlicher Tragweite | Art. 22 Abs. 1 Del. VO (EU) 2017/565 |
| Bestellung des Compliance-Beauftragten | Vorschlag geeigneter Kandidaten, Nachweis der Qualifikation und Unabhängigkeit | Bestellung, Abberufung und Ausstattung mit Ressourcen | Art. 22 Abs. 3 Del. VO (EU) 2017/565 |
Im ersten Gespräch klären wir Erlaubnistatbestand, bestehende Besetzung und offene Feststellungen aus der letzten Prüfung. Ergebnis ist eine Einschätzung, welches Einsatzmodell trägt und welche Entscheidungen bei der Geschäftsleitung bleiben müssen.
Beauftragter und Vertretung sind vertraglich geregelt, eingearbeitet und erreichbar – auch in Urlaubs- und Krankheitszeiten.
KontinuitätBerichtslinie und Weisungsfreiheit sind vertraglich fixiert und von operativen Aufgaben getrennt dokumentiert.
UnabhängigkeitJahresbericht und unterjähriges Reporting bewerten Kontrollumfeld und Risiken, statt nur Aktivitäten aufzulisten.
DokumentationLeistungsumfang und Vergütung sind vertraglich definiert. Rekrutierung, Einarbeitung und Fortbildung entfallen als Einzelposten.
KalkulierbarProduktfreigabevorkehrungen werden regelmäßig überprüft statt nur bei Einführung, mit dokumentierter Nachverfolgung von Anpassungen.
Product GovernanceWer aufbereitet, wer berät und wer entscheidet, ist schriftlich geregelt. Das reduziert Rückfragen in Revision und Prüfung.
GovernanceAdressiert sind Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach § 80 WpHG und Wertpapierinstitute nach §§ 28 und 41 WpIG.
Die Auslagerung des WpHG-Compliance Officer lässt sich mit weiteren Kontrollfunktionen kombinieren. Alle Mandate folgen derselben Rollenlogik: Ausführung extern, Verantwortung im Institut.
Geldwäscheprävention nach § 6 und § 7 GwG, mit Verdachtsmeldewesen und Transaktionsmonitoring.
Zur LeistungCompliance-Funktion nach AT 4.4.2 MaRisk mit Überwachung, Beratung und Berichtswesen.
Zur LeistungFokussiertes Mandat für die MaRisk-konforme Umsetzung und Überwachung, einschließlich Rechtsmonitoring.
Zur LeistungUnabhängige Prüfungen nach risikoorientiertem Prüfungsplan, mit Feststellungen und umsetzbaren Empfehlungen.
Zur LeistungSteuerung der Informationssicherheit und Aufbau eines dokumentierten ISMS, abgestimmt auf Ihr Haus.
Zur LeistungDatenschutzorganisation nach DSGVO mit Verarbeitungsverzeichnis, Beratung und prüfungsfester Dokumentation.
Zur LeistungSteuerung und Kontrolle aller Auslagerungen einschließlich Auslagerungsregister, Risikoanalysen und Berichtswesen.
Zur LeistungFristgerechte und formal geprüfte XBRL-Meldungen, ohne dass Sie eigene Meldesoftware betreiben müssen.
Zur LeistungOperative Unterstützung bei Alert-Bearbeitung, Fallabschluss und Rückstandsabbau – auch kurzfristig und skalierbar.
Zur LeistungKundensorgfaltspflichten im laufenden Betrieb: Onboarding, periodische Aktualisierung und Nachbearbeitung offener Fälle.
Zur LeistungEnglischsprachiges Mandat für internationale Häuser mit deutscher Erlaubnis, inklusive Reporting an die Gruppe.
Zur LeistungIndependent audits nach risikoorientiertem Prüfungsplan mit englischsprachiger Berichterstattung.
Zur LeistungS+P Compliance stellt eine namentlich benannte Person als Compliance-Beauftragten und führt die operative Compliance-Arbeit: Ableitung des Compliance-Programms aus den WpHG-Verhaltenspflichten, Überwachung der Produktfreigabevorkehrungen, Kontrolle von Mitarbeitergeschäften und Interessenkonflikten, Beschwerdemanagement sowie Jahresbericht und unterjähriges Reporting an die Geschäftsleitung. Die Bewertung erfolgt weisungsfrei, wie es Art. 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 vorsieht. Der genaue Umfang wird im Auslagerungsvertrag festgelegt.
In Betracht kommen Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach § 80 WpHG und Wertpapierinstitute nach §§ 28 und 41 WpIG: Kreditinstitute mit Wertpapiergeschäft, Wertpapierinstitute, Kapitalverwaltungsgesellschaften mit Nebendienstleistungen, Kryptowertpapier-Dienstleister und FinTechs mit entsprechender Erlaubnis. Sinnvoll ist die Auslagerung vor allem dort, wo die Funktion dauerhaft und unabhängig besetzt sein muss, das Volumen aber keine eigene Vollzeitstelle mit ausreichender fachlicher Breite trägt.
Ja. Die Auslagerung verlagert die Ausführung, nicht die Verantwortung. Unbeschadet der Aufgaben der Compliance-Funktion bleiben die Geschäftsleiter und Geschäftsbereiche verantwortlich. Genehmigung des Compliance-Programms, Bestellung und Abberufung des Compliance-Beauftragten, die Freigabe neuer Produkte sowie Entscheidungen über Abhilfemaßnahmen bei Verstößen oder Beschwerden mit finanzieller Tragweite bleiben Aufgaben der Geschäftsleitung nach § 80 Abs. 1 WpHG.
Nach Art. 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 dürfen die in die Compliance-Funktion eingebundenen Personen nicht an der Erbringung der von ihnen überwachten Dienstleistungen beteiligt sein, und ihre Vergütung darf ihre Objektivität nicht beeinträchtigen. Bei erheblichem Risiko informiert die Compliance-Funktion das Leitungsorgan unmittelbar. Diese Trennung ist im Auslagerungsvertrag festgehalten und wird durch die Berichtslinie direkt an die Geschäftsleitung abgesichert.
Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann etwa das Beschwerdemanagement von der Compliance-Funktion wahrgenommen werden. Eine Kombination mit Aufgaben, die die Compliance-Funktion selbst überwacht, oder mit der Internen Revision ist dagegen ausgeschlossen, weil dies ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen würde. Wir stimmen die Abgrenzung zu Geldwäschebeauftragtem, MaRisk-Compliance und Interner Revision vor Beginn des Mandats schriftlich ab.
Grundlage sind § 80 Abs. 1 WpHG, für Wertpapierinstitute §§ 28 und 41 WpIG, sowie Art. 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zu Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2014/65/EU und MaComp BT 1. Hinzu kommen Schnittstellen zu MaRisk, GwG und DORA. Stand der dargestellten Rechtslage ist September 2026.
Eine ausgelagerte WpHG-Compliance-Funktion trägt dann, wenn zwei Dinge zusammenkommen: fachliche Arbeit, die dem Geschäftsmodell folgt, und eine Rollenverteilung, die im Prüfungsfall belegbar ist. S+P Compliance richtet beides gemeinsam mit Ihnen ein – die Ausführung wird verlagert, die Verantwortung bleibt bei Ihrer Geschäftsleitung.


Achim Schulz verantwortet die S+P Compliance Services. Da S+P als Dienstleister für regulierte Institute fortlaufend von Wirtschaftsprüfern und Aufsichtsbehörden geprüft wird, ist die Prüfungsexpertise seines Teams immer auf dem neuesten Stand. Ihr Vorteil: Er weiß aus der täglichen Praxis exakt, welche Nachweise und Kontrollen in aktuellen Audits zwingend gefordert werden. Diese tagesaktuelle Expertise fließt direkt in Ihre Auslagerung ein. Sie profitieren von zertifizierten Prozessen (IDW PS 951, ISO), die jedem Audit durch die BaFin oder Ihren Abschlussprüfer absolut sicher standhalten.
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