Auslagerung Geldwäsche Officer
Geldwäscheprävention nach § 6 und § 7 GwG, mit Verdachtsmeldewesen und Transaktionsmonitoring.
Zur LeistungInterne Revision nach § 25a Abs. 1 Nr. 3 KWG und BT 2 MaRisk
S+P Compliance übernimmt die Interne Revision – mit vollständiger Unabhängigkeit, risikoorientiertem Prüfungsplan und einem klaren Verfahren für den Fall der vollständigen Auslagerung.
Institute müssen nach § 25a Abs. 1 Nr. 3 KWG über eine unabhängige Interne Revision verfügen, die alle Aktivitäten und Prozesse risikoorientiert prüft. Anders als bei anderen Kontrollfunktionen gilt hier ein striktes Kombinationsverbot: Die Interne Revision darf nicht mit anderen Geschäftsbereichen oder Kontrollfunktionen des Instituts kombiniert werden. Grundlage für Aufgaben, Unabhängigkeit und Prüfungsplanung ist BT 2 MaRisk.
Diese Prüfungstätigkeit lässt sich auslagern, die Verantwortung für ein wirksames internes Kontrollsystem nicht. Bei vollständiger Auslagerung schreibt BT 2.4 MaRisk vor, dass die Geschäftsleitung einen Revisionsbeauftragten benennt, der die ordnungsgemäße Durchführung sicherstellt. Wir richten das Mandat so ein, dass diese Struktur von Beginn an steht.
Prüfungshinweis: Alle Prüfungshandlungen werden versioniert, mit Zeitstempel und Entscheidungsvermerk abgelegt. Prüfer erhalten auf Anforderung einen strukturierten Nachweis darüber, wer wann welche Feststellung getroffen und welche Maßnahme daraus abgeleitet wurde.
Wer eine Kontrollfunktion auslagert, muss das Auslagerungsunternehmen überwachen und die Überwachung belegen können. S+P Compliance stellt dafür geprüfte Nachweise bereit, die Ihr Abschlussprüfer, Ihre Aufsicht und Ihr Auslagerungsmanagement unmittelbar verwerten können. Sie verkürzen Ihre eigene Prüfungshandlung, ersetzen sie aber nicht: Die Auslagerung verlagert die Prüfungsdurchführung, nicht die Verantwortung für ein wirksames internes Kontrollsystem.
Das interne Kontrollsystem von S+P Compliance ist nach dem Prüfungsstandard des IDW für Dienstleistungsunternehmen geprüft. Der Bericht beschreibt Kontrollziele, Kontrollen und deren Wirksamkeit und kann in Ihre Beurteilung der Auslagerung einbezogen werden.
AuslagerungsprüfungFür Häuser mit ausländischer Muttergesellschaft oder international tätigem Gruppenprüfer liegt der Nachweis nach dem internationalen Pendant vor. Damit entfällt die Diskussion darüber, ob ein rein nationaler Standard für die Gruppenprüfung ausreicht.
InternationalDas Qualitätsmanagementsystem ist zertifiziert. Prozesse, Zuständigkeiten, Dokumentenlenkung und Korrekturmaßnahmen sind festgeschrieben und werden regelmäßig auditiert – die Grundlage dafür, dass vereinbarte Reaktionszeiten und Berichtsrhythmen eingehalten werden.
QualitätsmanagementDas Informationssicherheits-Managementsystem ist zertifiziert. Für Sie relevant, weil bei der Auslagerung der Revision Prüfungsunterlagen, Feststellungen und Berichte außerhalb Ihres Hauses verarbeitet werden und dieser Punkt regelmäßig geprüft wird.
InformationssicherheitS+P Compliance verfügt über ein bestätigtes ESG-Rating. Das erleichtert Ihnen die Bewertung im Rahmen der Lieferantenprüfung und die Aufnahme des Dienstleisters in Ihre eigene Nachhaltigkeitsberichterstattung.
NachhaltigkeitPrüfungsberichte und Zertifikate stellen wir auf Anforderung bereit – auch direkt gegenüber Ihrem Abschlussprüfer oder Ihrer Aufsicht. Die Bereitstellung wird im Auslagerungsvertrag als Informations- und Prüfungsrecht verankert.
Auf AnforderungEine Auslagerung ist nur dann tragfähig, wenn die Entscheidungsrechte vorher schriftlich geklärt sind. Wir arbeiten nach einem festen Grundsatz: S+P Compliance prüft und dokumentiert, das Institut entscheidet über Abhilfemaßnahmen.
Die Interne Revision darf nach § 25a Abs. 1 Nr. 3 KWG nicht mit anderen Geschäftsbereichen oder Kontrollfunktionen des Instituts kombiniert werden. Bei vollständiger Auslagerung benennt die Geschäftsleitung einen Revisionsbeauftragten (BT 2.4 MaRisk). Die Auslagerung verlagert die Prüfungsdurchführung, nicht die Verantwortung für ein wirksames internes Kontrollsystem.
Drei Entwicklungen treffen die Interne Revision gleichzeitig – jede für sich ließe sich intern abfangen, in der Summe wird es eng.
Der Prüfungsplan der Internen Revision muss alle Aktivitäten und Prozesse des Instituts in angemessenen Abständen erfassen und sich dabei risikoorientiert an der jeweiligen Risikoklassifizierung ausrichten. Für eine einzelne interne Stelle ist es in kleineren und mittleren Häusern kaum leistbar, diesen Umfang dauerhaft mit der erforderlichen Prüfungstiefe abzudecken – zumal parallel jederzeit kurzfristige Sonderprüfungen möglich sein müssen.
BT 2.1 und BT 2.3 MaRisk – Prüfungsauftrag und -planungAnders als bei anderen Kontrollfunktionen lässt der Gesetzgeber hier keine Kombination zu: Die Interne Revision darf nicht mit anderen Geschäftsbereichen oder Kontrollfunktionen des Instituts kombiniert werden, und Revisionsmitarbeiter dürfen grundsätzlich keine revisionsfremden Aufgaben übernehmen. In kleineren Häusern ist diese strikte Trennung mit vorhandenem Personal oft kaum darstellbar.
§ 25a Abs. 1 Nr. 3 KWG – keine Kombination zulässigMit der 9. MaRisk-Novelle vom 30. Juni 2026 hat die BaFin den Rahmen für Auslagerungen vorsichtig geöffnet, ohne die Verantwortung der Institute zu relativieren – insbesondere die Rolle der Internen Revision wird dabei flexibler ausgestaltet. Institute, die ihre Revisionsorganisation jetzt sauber dokumentieren, können diesen Spielraum nutzen, statt ihn erst nachträglich nachzuvollziehen.
30.06.2026 – 9. MaRisk-Novelle: flexiblere Interne RevisionDie folgenden Befunde tauchen in Prüfungsberichten regelmäßig auf. Sie beschreiben typische Muster, keine konkreten Häuser.
Kündigung oder längere Abwesenheit treffen eine Funktion, die dauerhaft besetzt sein muss. Eine kurzfristige interne Vertretung verletzt schnell das Kombinationsverbot, weil die vertretende Person meist bereits andere Aufgaben im Institut wahrnimmt.
Der Prüfungsplan wird jährlich fortgeschrieben, aber die zugrunde liegende Risikoklassifizierung nicht regelmäßig überprüft. Neue Geschäftsfelder oder Prozesse tauchen erst mit Verzögerung im Prüfungsprogramm auf.
Revisionsmitarbeiter übernehmen zeitweise Aufgaben außerhalb der Prüfungstätigkeit, ohne dass diese Ausnahme dokumentiert oder zeitlich begrenzt ist. Genau das prüft die Aufsicht als Erstes.
Feststellungen werden dokumentiert, die vereinbarte Fristüberwachung nach BT 2.5 MaRisk findet aber nicht systematisch statt. Offene Mängel bleiben unentdeckt liegen, bis die nächste Prüfung sie erneut aufgreift.
Bei aufgetretenen Mängeln oder besonderem Informationsbedarf muss die Revision kurzfristig prüfen können. Fehlt dafür Kapazität, verzögert sich die Aufklärung genau dann, wenn sie am dringendsten gebraucht wird.
Bei vollständiger Auslagerung verlangt BT 2.4 MaRisk die Benennung eines Revisionsbeauftragten, der die ordnungsgemäße Durchführung sicherstellt. In der Praxis fehlt diese Benennung oft, weil sie bei der Vertragsgestaltung übersehen wird.
Der Umfang wird im Auslagerungsvertrag festgelegt. Sie können die Revision vollständig übertragen oder S+P Compliance für Spezialthemen ergänzend zu einer bestehenden internen Revision beauftragen.
Vollständige Unabhängigkeit, keine Kombination mit anderen Funktionen.
Abgrenzung: Bei vollständiger Auslagerung benennt die Geschäftsleitung einen Revisionsbeauftragten nach BT 2.4 MaRisk, der die ordnungsgemäße Durchführung der ausgelagerten Revision überwacht. S+P Compliance unterstützt bei der Ausgestaltung dieser Rolle, die Benennung selbst obliegt dem Institut.
Ein Plan, der die Herkunft jeder Prüfung aus einer konkreten Risikoeinschätzung zeigt.
Regelprüfungen nach Plan und kurzfristige Verfügbarkeit für Sonderfälle.
Berichte, die Feststellung, Empfehlung und Verantwortung klar trennen.
Nachverfolgung, die erst mit der dokumentierten Erledigung endet.
Abgrenzung: S+P Compliance verfolgt Feststellungen nach und dokumentiert den Umsetzungsstand. Über die konkrete Abhilfemaßnahme und deren Umsetzung entscheidet der betroffene Geschäftsbereich beziehungsweise die Geschäftsleitung.
Prüfungsmethodik, die mit den regulatorischen Anforderungen mitwächst.
Eine Auslagerung wird nicht durch die Leistung tragfähig, sondern durch ihre Steuerung. Die folgenden vier Elemente regeln wir vor dem Start.
Leistungsumfang, Berichtslinie und das Verbot der Kombination mit anderen Funktionen werden schriftlich fixiert, damit die Unabhängigkeit der Revision belegbar bleibt.
Die Geschäftsleitung behält die Steuerungsmöglichkeit. Vereinbart werden Zugriffs-, Auskunfts- und Prüfungsrechte für Institut, Abschlussprüfer und Aufsicht.
Neben dem benannten Revisionsteam ist eine eingearbeitete Vertretung vertraglich hinterlegt. Reaktionszeiten für Sonderprüfungen sind Bestandteil der Vereinbarung, nicht der Absprache.
Für Kündigung, Wechsel oder Rückverlagerung liegt ein Verfahren vor: Datenherausgabe, Übergabedokumentation und Einarbeitung der Nachfolge sind vorab beschrieben.
Welches Modell passt, hängt von Größe, bestehender Revisionsstruktur und Prüfungsschwerpunkten ab. Die Modelle lassen sich im Zeitverlauf wechseln.
S+P Compliance übernimmt die gesamte Interne Revision. Die Geschäftsleitung benennt einen Revisionsbeauftragten und behält die Genehmigungsrechte, die sie nicht abgeben kann.
Revisionsbeauftragter erforderlichDie interne Revision bleibt bestehen, S+P Compliance deckt einzelne Spezialthemen oder Prüfungsfelder ab, für die intern die Tiefe fehlt.
ErgänzungBefristete Besetzung bei Vakanz oder Aufbau einer neuen Revisionsfunktion, verbunden mit strukturierter Übergabe an die interne Nachfolge.
ÜbergangszeitraumEinzelauftrag für eine konkrete Sonderprüfung ohne Dauermandat, etwa bei aufgetretenen Mängeln oder besonderem Informationsbedarf.
EinzelauftragDer Zeitbedarf hängt davon ab, wie vollständig Risikoinventur und bestehender Prüfungsplan vorliegen.
Institutsgröße, Geschäftsmodell, bestehende Revisionsstruktur und offene Feststellungen werden aufgenommen. Ergebnis ist eine Bestandsaufnahme mit Prioritäten.
Wir bewerten Risikofelder, Unabhängigkeitsanforderungen und Schnittstellen und legen ein Angebot mit definiertem Leistungsumfang und Berichtsrhythmus vor.
Auslagerungsvertrag wird abgeschlossen, die Geschäftsleitung benennt einen Revisionsbeauftragten und genehmigt den ersten risikoorientierten Prüfungsplan.
Laufende Prüfungsdurchführung nach Plan, unterjähriges Reporting, Jahresbericht an die Geschäftsleitung und systematische Nachverfolgung der Feststellungen.
Vier Vorgänge entscheiden im Prüfungsfall darüber, ob eine Auslagerung sauber aufgesetzt war. Für jeden dieser Vorgänge halten wir schriftlich fest, wer prüft und dokumentiert und wer entscheidet. Diese Zuordnung ist Bestandteil des Auslagerungsvertrags und wird nicht im Tagesgeschäft ausgehandelt.
Der Grundsatz gilt durchgängig: S+P Compliance prüft und dokumentiert, das Institut entscheidet. Die Interne Revision darf nicht mit anderen Kontrollfunktionen kombiniert werden – die Auslagerung verlagert die Prüfungsdurchführung, nicht die Verantwortung für ein wirksames internes Kontrollsystem.
| Vorgang | S+P Compliance prüft und dokumentiert | Entscheidung und Verantwortung im Institut | Anknüpfungspunkt |
|---|---|---|---|
| Prüfungsplan | Erhebung, Risikoklassifizierung, Planentwurf mit Priorisierung | Genehmigung des Plans und wesentlicher Anpassungen durch die Geschäftsleitung | BT 2.3 MaRisk |
| Prüfungsdurchführung | Durchführung, Dokumentation, Bewertung des internen Kontrollsystems | Bereitstellung von Auskünften und Zugang zu Unterlagen | BT 2.1 MaRisk |
| Feststellungen und Mängel | Dokumentation, Empfehlung, Fristvorschlag, systematisches Follow-up | Entscheidung über Abhilfemaßnahmen und deren Umsetzung | BT 2.5 MaRisk |
| Vollständige Auslagerung | Prüfungsdurchführung und Berichtswesen im Auftrag des Instituts | Benennung eines Revisionsbeauftragten zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Durchführung | BT 2.4 MaRisk |
Im ersten Gespräch klären wir Institutsgröße, bestehende Revisionsstruktur und offene Feststellungen aus der letzten Prüfung. Ergebnis ist eine Einschätzung, welches Einsatzmodell trägt und wer als Revisionsbeauftragter in Frage kommt.
Revisionsteam und Vertretung sind vertraglich geregelt, eingearbeitet und auch für Sonderprüfungen kurzfristig erreichbar.
KontinuitätKeine Kombination mit anderen Funktionen, keine operative Einbindung – die Trennung ist strukturell und vertraglich abgesichert.
UnabhängigkeitFeststellungen, Empfehlungen und Fristen sind klar dokumentiert, statt erst bei der nächsten Prüfung rekonstruiert zu werden.
DokumentationLeistungsumfang und Vergütung sind vertraglich definiert. Rekrutierung, Einarbeitung und Fortbildung entfallen als Einzelposten.
KalkulierbarÄnderungen wie die 9. MaRisk-Novelle vom 30. Juni 2026 werden laufend in Prüfungsplan und -methodik eingearbeitet.
AktualitätWer prüft, wer dokumentiert und wer entscheidet, ist schriftlich geregelt. Das reduziert Rückfragen bei externen Prüfungen.
GovernanceAdressiert sind Institute nach § 25a Abs. 1 Nr. 3 KWG, die eine unabhängige Interne Revision nach BT 2 MaRisk einrichten müssen.
Die Auslagerung der Internen Revision lässt sich mit weiteren Kontrollfunktionen kombinieren, soweit die jeweiligen Unabhängigkeitsanforderungen dies zulassen. Alle Mandate folgen derselben Rollenlogik: Ausführung extern, Verantwortung im Institut.
Geldwäscheprävention nach § 6 und § 7 GwG, mit Verdachtsmeldewesen und Transaktionsmonitoring.
Zur LeistungAllgemeine Compliance-Funktion nach AT 4.4.2 MaRisk mit Überwachung, Beratung und Berichtswesen.
Zur LeistungFokussiertes Mandat für die MaRisk-konforme Umsetzung und Überwachung, einschließlich Legal Inventory.
Zur LeistungWertpapier-Compliance nach § 80 WpHG mit Produktüberwachung und Beschwerdemanagement.
Zur LeistungSteuerung der Informationssicherheit und Aufbau eines dokumentierten ISMS, abgestimmt auf Ihr Haus.
Zur LeistungDatenschutzorganisation nach DSGVO mit Verarbeitungsverzeichnis, Beratung und prüfungsfester Dokumentation.
Zur LeistungSteuerung und Kontrolle aller Auslagerungen einschließlich Auslagerungsregister, Risikoanalysen und Berichtswesen.
Zur LeistungFristgerechte und formal geprüfte XBRL-Meldungen, ohne dass Sie eigene Meldesoftware betreiben müssen.
Zur LeistungOperative Unterstützung bei Alert-Bearbeitung, Fallabschluss und Rückstandsabbau – auch kurzfristig und skalierbar.
Zur LeistungKundensorgfaltspflichten im laufenden Betrieb: Onboarding, periodische Aktualisierung und Nachbearbeitung offener Fälle.
Zur LeistungEnglischsprachiges Mandat für internationale Häuser mit deutscher Erlaubnis, inklusive Reporting an die Gruppe.
Zur LeistungIndependent audits nach risikoorientiertem Prüfungsplan mit englischsprachiger Berichterstattung für internationale Häuser.
Zur LeistungS+P Compliance stellt ein qualifiziertes Revisionsteam, das den risikoorientierten Prüfungsplan entwickelt, Regel- und Sonderprüfungen durchführt, die Angemessenheit und Wirksamkeit des internen Kontrollsystems bewertet und Feststellungen mit konkreten Empfehlungen dokumentiert. Dazu kommen Jahresbericht, unterjähriges Reporting und die systematische Nachverfolgung der Mängelbeseitigung nach BT 2.5 MaRisk. Der genaue Umfang wird im Auslagerungsvertrag festgelegt.
In Betracht kommen Institute nach § 25a Abs. 1 Nr. 3 KWG: Kreditinstitute, Genossenschaftsbanken, Finanzdienstleistungsinstitute, Zahlungs- und E-Geld-Institute, Kapitalverwaltungsgesellschaften, Kryptoverwahrer und FinTechs mit KWG- oder ZAG-Erlaubnis. Sinnvoll ist die Auslagerung vor allem dort, wo das strikte Kombinationsverbot mit vorhandenem Personal kaum darstellbar ist oder wo Kapazität für Sonderprüfungen fehlt.
Ja. Die Auslagerung verlagert die Prüfungsdurchführung, nicht die Verantwortung für ein wirksames internes Kontrollsystem. Bei vollständiger Auslagerung muss die Geschäftsleitung nach BT 2.4 MaRisk einen Revisionsbeauftragten benennen, der die ordnungsgemäße Durchführung sicherstellt. Genehmigung des Prüfungsplans und Entscheidungen über Abhilfemaßnahmen bei festgestellten Mängeln bleiben Aufgaben des Instituts.
Die Revision wird organisatorisch und prozessual getrennt von anderen Mandaten geführt. Personen, die für Sie prüfen, übernehmen keine revisionsfremden Aufgaben in Ihrem Institut und sind nicht in operative Prozesse eingebunden, die sie selbst bewerten. Diese Trennung ist im Auslagerungsvertrag festgehalten und wird durch die direkte Berichtslinie an Ihre Geschäftsleitung abgesichert.
IDW PS 951 und ISAE 3402 sind Prüfungsstandards, nach denen das interne Kontrollsystem von S+P Compliance selbst extern geprüft ist – das gibt Ihrem Abschlussprüfer eine geprüfte Grundlage für die Beurteilung der Auslagerung. ISO 9001 und ISO 27001 sind Zertifizierungen für Qualitäts- und Informationssicherheitsmanagement. Alle Nachweise stellen wir Ihnen und Ihrer Aufsicht auf Anforderung zur Verfügung, siehe Abschnitt Rechtsgrundlagen und Prüfungsnachweise.
Nein. Anders als bei anderen Kontrollfunktionen lässt § 25a Abs. 1 Nr. 3 KWG hier keine Ausnahme zu: Die Interne Revision darf nicht mit anderen Geschäftsbereichen oder Kontrollfunktionen des Instituts kombiniert werden. Möchten Sie zusätzlich Compliance-Funktion, Geldwäschebeauftragten oder weitere Kontrollfunktionen auslagern, richten wir dafür separate, organisatorisch getrennte Mandate ein.
Eine ausgelagerte Interne Revision trägt dann, wenn zwei Dinge zusammenkommen: ein risikoorientierter Prüfungsplan, der dem Geschäftsmodell folgt, und eine Rollenverteilung, die im Prüfungsfall belegbar ist. S+P Compliance richtet beides gemeinsam mit Ihnen ein – die Prüfungsdurchführung wird verlagert, die Verantwortung für ein wirksames internes Kontrollsystem bleibt bei Ihrem Institut.


Achim Schulz verantwortet die S+P Compliance Services. Da S+P als Dienstleister für regulierte Institute fortlaufend von Wirtschaftsprüfern und Aufsichtsbehörden geprüft wird, ist die Prüfungsexpertise seines Teams immer auf dem neuesten Stand. Ihr Vorteil: Er weiß aus der täglichen Praxis exakt, welche Nachweise und Kontrollen in aktuellen Audits zwingend gefordert werden. Diese tagesaktuelle Expertise fließt direkt in Ihre Auslagerung ein. Sie profitieren von zertifizierten Prozessen (IDW PS 951, ISO), die jedem Audit durch die BaFin oder Ihren Abschlussprüfer absolut sicher standhalten.
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