Warum ein geschlossener Alert keine AML-Entscheidung belegt
Die BaFin hat am 17. September 2026 Bußgelder von insgesamt 210.000 Euro gegen ein Kreditinstitut wegen Mängeln in der Geldwäscheprävention veröffentlicht. Nach der Veröffentlichung wurden Geschäftsbeziehungen nicht kontinuierlich überwacht, zusätzliche Informationen nicht eingeholt, Geschäftsbeziehungen mit höherem Risiko nicht verstärkt überwacht und Verdachtsmeldungen nicht oder verspätet abgegeben. Der Bescheid ist seit dem 19. August 2026 rechtskräftig.
Die Veröffentlichung beschreibt keinen einzelnen Alert. Sie zeigt aber den Maßstab: Werden Auffälligkeiten im Tagesgeschäft rechtzeitig erkannt, mit ausreichender Information bewertet, nachvollziehbar dokumentiert und bei erfüllten Voraussetzungen unverzüglich gemeldet? Monitoring-System, Richtlinien und formale Zuständigkeiten sind dafür Voraussetzung, aber kein Beleg.
Der rechtliche Maßstab gemäß GwG
Ein Alert ist ein regelbasiertes oder technisches Indiz. Er begründet für sich weder eine Meldepflicht noch eine abschließende Risikobewertung. Die Frage an die Bearbeitung lautet deshalb nicht, ob der Vorgang im System geschlossen wurde. Sie lautet, ob dein Institut den Sachverhalt so untersucht und dokumentiert hat, dass es erkennen konnte, ob Tatsachen im Sinne des § 43 Abs. 1 GwG vorliegen und welche Folgemaßnahmen erforderlich sind.
Nach § 43 Abs. 1 GwG ist ein Sachverhalt unabhängig vom Wert des Vermögensgegenstands oder der Transaktionshöhe unverzüglich an die FIU zu melden, wenn Tatsachen darauf hindeuten, dass ein Vermögensgegenstand aus einer Vortat der Geldwäsche stammen könnte, ein Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung besteht oder der Vertragspartner seine Offenlegungspflicht zum wirtschaftlich Berechtigten nicht erfüllt hat. Einen strafprozessualen Anfangsverdacht setzt die Meldung nicht voraus. Umgekehrt löst nicht jede technische Auffälligkeit eine Meldung aus.
Die gemeinsame Orientierungshilfe von BaFin und FIU, zuletzt im November 2025 aktualisiert, konkretisiert Unverzüglichkeit und Vollständigkeit. Unverzüglich heißt ohne schuldhaftes Zögern; allgemeingültige Fristen lassen sich nach der Orientierungshilfe nicht aufstellen, maßgeblich ist der Einzelfall. Stehen die Tatsachen fest und lässt sich der Sachverhalt für die FIU nachvollziehbar darstellen, ist die Meldung regelmäßig am gleichen oder spätestens am folgenden Werktag abzugeben. Den Sachverhalt auszuermitteln, gehört nicht zu den Pflichten des Verpflichteten.
Kontinuierliche Überwachung als Kern
Transaktionsmonitoring ist Teil der kundenbezogenen Sorgfaltspflichten. § 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG verlangt die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung einschließlich der in ihrem Verlauf durchgeführten Transaktionen. Geprüft wird, ob die Transaktionen mit den vorhandenen Informationen über Vertragspartner, wirtschaftlich Berechtigte, Geschäftstätigkeit und Kundenprofil übereinstimmen und, soweit erforderlich, mit den Informationen über die Herkunft der Vermögenswerte. Dokumente, Daten und Informationen sind risikoabhängig in angemessenem zeitlichem Abstand zu aktualisieren.
Bei höherem Risiko gelten verstärkte Sorgfaltspflichten, deren konkreten Umfang dein Institut nach § 15 Abs. 2 GwG entsprechend dem jeweiligen Risiko bestimmt. Für ungewöhnliche Transaktionen verlangt § 15 Abs. 6 GwG eine Untersuchung, die auch prüfen lässt, ob eine Meldepflicht besteht, sowie die verstärkte kontinuierliche Überwachung der zugrunde liegenden Geschäftsbeziehung. Die Ergebnisse der Untersuchung sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GwG aufzuzeichnen, die Erwägungsgründe zur Meldepflicht nach Nr. 5.
Daraus ergibt sich eine Bearbeitungskette mit sieben Gliedern, die in jeder Fallakte sichtbar sein muss: