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WpI MaRisk BTR 3: Liquiditätsrisiken steuern bis 2027

BTR 3 regelt, wie Kleine und Mittlere Wertpapierinstitute ihre Liquiditätsrisiken steuern und überwachen. Maßgeblich ist das Rundschreiben 09/2026 (WA) vom 24. August 2026, anzuwenden ist es ab dem 1. Januar 2027.

Frühere Fassungen dieses Beitrags beruhten auf den Konsultationsfassungen vom 06.08.2025 und 06.05.2026. Dieser Stand ist überholt. Maßgeblich ist das Rundschreiben 09/2026 (WA). Die BaFin hat den Text erheblich gestrafft und prinzipienorientiert gefasst. Wer BTR 3 als Katalog von Einzelanforderungen abarbeitet, plant gegen einen Text, den es so nicht mehr gibt.

Rechtsstand 15. September 2026
Rundschreiben 09/2026 (WA)
Anzuwenden ab 1. Januar 2027
Lesezeit 14 Minuten

Management Summary

Vier Punkte, die über den Zuschnitt deiner Liquiditätsdokumentation entscheiden.

01 Rechtsstand

Was diese Fassung ersetzt

Maßgeblich ist seit dem 24. August 2026 das Rundschreiben 09/2026 (WA). Die Fassungen vom 6. August 2025 und vom 6. Mai 2026 waren Entwürfe. Die finale Fassung ist deutlich kürzer und verzichtet auf einen Teil der kleinteiligen Einzelvorgaben. Das senkt nicht den Aufwand, sondern verlagert die Darlegungslast ins Institut.

02 Regelungsebenen

BTR 3 steht nicht allein

Die Liquiditätsausstattung folgt aus Art. 43 der Verordnung (EU) 2019/2033. Die Verfahrenspflicht folgt aus § 39 WpIG. BTR 3 konkretisiert Steuerung, Überwachung und Notfallvorsorge. Wer nur die Quote rechnet, erfüllt zwei von drei Ebenen nicht.

03 Proportionalität

Was für wen gilt

Jedes Institut muss jederzeit zahlungsfähig bleiben und Liquiditätsengpässe frühzeitig erkennen. Mittlere Wertpapierinstitute müssen ihre liquiden Aktiva darüber hinaus auf Stressszenarien auslegen. Die Ausgestaltung richtet sich zusätzlich nach Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt der Geschäftstätigkeit.

04 Abgrenzung

BTR 3 ist nicht BTR 4

Zeitraum und Kosten einer geordneten Abwicklung gehören zu BTR 4, nicht zur Liquiditätssteuerung. Das Anschreiben der BaFin stellt ausdrücklich klar: Daraus folgt keine Pflicht, Sanierungs- und Abwicklungspläne zu erstellen.

Sachverhalt und Anwendungsbereich

Was BTR 3 regelt

BTR 3 ist das Liquiditätsmodul innerhalb der Anforderungen an die Risikomanagementprozesse. Es steht neben den Risiken aus der laufenden Tätigkeit für Kunden, Markt und Institut (BTR 1), den sonstigen Risiken (BTR 2) und dem Risiko einer ungeordneten Abwicklung (BTR 4). Im Rahmen der Risikoinventur haben die Geschäftsleiter regelmäßig ein Gesamtrisikoprofil zu erstellen und dabei auch die Liquiditätsrisiken auf ihre Wesentlichkeit zu prüfen.

Der Kern der Anforderung ist knapp: Das Institut muss jederzeit zahlungsfähig bleiben und Liquiditätsengpässe frühzeitig erkennen. Mittlere Wertpapierinstitute müssen ihre liquiden Aktiva zusätzlich auf Stressszenarien auslegen.

Wen die Anforderungen binden

Adressaten sind Kleine und Mittlere Wertpapierinstitute nach § 2 Abs. 16 und 17 WpIG, einschließlich ihrer ausländischen Zweigniederlassungen. Die Einstufung folgt Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033. Große Wertpapierinstitute bleiben beim Regime der §§ 25a, 25b KWG und wenden das Rundschreiben 06/2026 (BA) – MaRisk [PDF] an. Den Gesamtrahmen ordnet der Hub-Beitrag WpI MaRisk 2026: Pflichten, Haftung und Umsetzung bis 2027 ein.

Warum Liquidität bei Wertpapierinstituten anders liegt als bei Banken

Wertpapierinstitute refinanzieren sich in der Regel nicht über Einlagen. Ihre Liquiditätsrisiken entstehen an anderen Stellen: in Margin- und Sicherheitenverpflichtungen aus dem Eigenhandel, in Settlement- und Clearingzyklen, in der Verwahrung von Kundengeldern, in der Abhängigkeit von einzelnen Depotbanken, Clearing-Brokern oder Zahlungsdienstleistern, und in einer Kostenstruktur, die bei wegbrechenden Provisionserträgen nahezu unverändert weiterläuft. Eine aus dem Bankgeschäft übernommene Liquiditätsmethodik trägt hier nicht.

Die BaFin weist im Anschreiben zum Rundschreiben ausdrücklich darauf hin, dass Begriffe der Kreditinstitutsaufsicht im Rundschreiben zwar verwendet werden, daraus aber keine erhöhten Anforderungen an Wertpapierinstitute folgen.

Was sich gegenüber der Konsultationsfassung geändert hat

Diese Seite lag zuvor auf dem Stand der Entwurfsphase. Die Gegenüberstellung nennt die Punkte, die durch die finale Fassung überholt oder richtigzustellen sind. Sie ist als Prüfliste gedacht: Wer Unterlagen aus der Entwurfsphase im Haus hat, findet hier, was daran nicht mehr trägt.

PunktStand der EntwurfsphaseStand nach dem Rundschreiben 09/2026 (WA)
PunktFundstelleStand der EntwurfsphaseKonsultationsfassungen vom 06.08.2025 und vom 06.05.2026Stand nach dem Rundschreiben 09/2026 (WA)Das Rundschreiben trägt die Nummer 09/2026 (WA), datiert vom 24. August 2026 und ist ab dem 1. Januar 2027 anzuwenden.
PunktRegelungstiefeStand der EntwurfsphaseAusformulierter Katalog von Einzelanforderungen je InstitutsklasseStand nach dem Rundschreiben 09/2026 (WA)Erheblich gestraffter, prinzipienorientierter Text. Die Themen der Entwurfsphase bleiben sachlich relevant, sind aber Umsetzungsfragen des Instituts und keine abzuhakende Liste.
PunktBegründungsbedarfStand der EntwurfsphaseErfüllung des Katalogs als NachweisStand nach dem Rundschreiben 09/2026 (WA)Wer eine Methodik einfacher ausgestaltet, muss deren Eignung und Aussagekraft belegen können.
PunktGeordnete AbwicklungStand der EntwurfsphaseIm Bestandstext als Ziel der Liquiditätsszenarien geführtStand nach dem Rundschreiben 09/2026 (WA)Systematisch BTR 4. Mittlere Institute bestimmen regelmäßig Zeitraum und Kosten einer geordneten Abwicklung. Eine Pflicht zu Sanierungs- und Abwicklungsplänen folgt daraus ausdrücklich nicht.
PunktILAAPStand der EntwurfsphaseAls Pflicht für Mittlere Institute dargestelltStand nach dem Rundschreiben 09/2026 (WA)Das Rundschreiben verwendet den Begriff nicht. Gesetzliche Anknüpfung ist § 39 WpIG. „ILAAP“ beschreibt die Umsetzungspraxis, nicht eine eigenständige Pflicht aus BTR 3.
PunktBegriffe der KreditinstitutsaufsichtStand der EntwurfsphaseÜbernahme der bankaufsichtlichen ErwartungshaltungStand nach dem Rundschreiben 09/2026 (WA)„Risikoinventur“, „Risikotragfähigkeit“, „Risikodeckungspotenzial“, „Kapitalplanung“ und „Anlagebuch“ werden verwendet, jedoch nicht mit denselben inhaltlichen Erwartungen wie an Kreditinstitute.
PunktÜbergangszeitStand der EntwurfsphaseOhne AngabeStand nach dem Rundschreiben 09/2026 (WA)Bis zum Geltungsbeginn gilt die sinngemäße Anwendung der KWG-MaRisk in der Fassung der 8. Novelle. Änderungen der 9. Novelle sind in diesem Zeitraum nicht zwingend zu berücksichtigen.

Fristen und Zeitpunkte

Rot markiert sind die beiden Zeitpunkte, die noch vor dir liegen.

  • 06.08.2025Erste Konsultationsfassung der WpI MaRisk.
  • 06.05.2026Zweite Konsultationsfassung; Stellungnahmen bis zum 17. Juni 2026.
  • 24.08.2026Finale Fassung als Rundschreiben 09/2026 (WA), zusammen mit dem Anschreiben der BaFin.
  • bis 31.12.2026Sinngemäße Anwendung der KWG-MaRisk in der Fassung der 8. Novelle. Änderungen der 9. Novelle sind nicht zwingend zu berücksichtigen.
  • 01.01.2027Geltungsbeginn. Steuerung, Früherkennung, Szenarien, Notfallvorsorge und Berichtswege müssen eingerichtet und funktionsfähig sein.

Die Übergangsregelung betrifft allein die Frage, welches Regelwerk bis zum 31. Dezember 2026 sinngemäß anzuwenden ist. Bereits bestehende Mängel der Geschäftsorganisation werden dadurch nicht legitimiert. Eine Schonfrist über den 1. Januar 2027 hinaus folgt daraus nicht.

Die drei Regelungsebenen der Liquidität

Der häufigste Umsetzungsfehler ist die Verwechslung von Ausstattung und Steuerung. Beides ist getrennt geregelt und getrennt nachzuweisen.

EbeneNormWas verlangt ist
EbeneQuantitative MindestausstattungNormArt. 43 Abs. 1 VO (EU) 2019/2033Was verlangt istLiquide Aktiva in Höhe von mindestens einem Drittel der Anforderung für die fixen Gemeinkosten, berechnet nach Art. 13 Abs. 1. Die zuständige Behörde kann Institute, die die Bedingungen des Art. 12 Abs. 1 erfüllen, von dieser Anforderung ausnehmen. Ob eine solche Ausnahme für dein Institut greift, ist gesondert festzustellen und zu dokumentieren.
EbeneAnrechnung kurzfristiger ForderungenNormArt. 43 Abs. 2 VO (EU) 2019/2033Was verlangt istInstitute, die die Bedingungen des Art. 12 Abs. 1 erfüllen, können Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie Gebühren oder Provisionen einbeziehen, die innerhalb von 30 Tagen eingezogen werden. Auf sie entfällt höchstens ein Drittel der Mindestliquiditätsanforderung, sie unterliegen einem Abschlag von 50 Prozent und bleiben bei zusätzlichen aufsichtlichen Liquiditätsanforderungen außer Betracht.
EbeneGesetzliche VerfahrenspflichtNorm§ 39 Abs. 1 Satz 3 WpIGWas verlangt istMittlere Wertpapierinstitute müssen durch entsprechende Verfahren sicherstellen, dass sie ihre Mittel so anlegen, dass jederzeit eine ausreichende Zahlungsbereitschaft gewährleistet ist. Nach § 39 Abs. 2 müssen diese Verfahren angemessen und verhältnismäßig sein und sind regelmäßig intern zu überprüfen. Nach § 39 Abs. 3 kann die BaFin auch von Kleinen Wertpapierinstituten verlangen, die Anforderungen einzuhalten.
EbeneAufsichtliche KonkretisierungNormBTR 3 WpI MaRiskWas verlangt istJederzeitige Zahlungsfähigkeit, frühzeitige Erkennung von Liquiditätsengpässen, bei Mittleren Instituten Auslegung der liquiden Aktiva auf Stressszenarien.

Praktische Folge: Eine erfüllte Quote nach Art. 43 ist kein Nachweis eines funktionierenden Liquiditätsmanagements, und ein sauberer Steuerungsprozess ersetzt die Mindestausstattung nicht. Beide Nachweise werden getrennt geführt und getrennt geprüft.

Proportionalität: Kleine und Mittlere Institute

Die finale Fassung arbeitet nicht mehr mit zwei nebeneinandergestellten Anforderungskatalogen. Die Differenzierung ergibt sich aus zwei Quellen: aus der Frage, ob eine Anforderung von vornherein nur Mittlere Institute adressiert, und aus Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt der Geschäftstätigkeit.

AspektKleine WertpapierinstituteMittlere Wertpapierinstitute
AspektGesetzliche VerfahrenspflichtKleine Wertpapierinstitute§ 39 WpIG adressiert Mittlere Institute; die BaFin kann die Anforderungen nach § 39 Abs. 3 erstreckenMittlere Wertpapierinstitute§ 39 Abs. 1 Satz 3 WpIG gilt unmittelbar
AspektSteuerungKleine WertpapierinstituteZahlungsfähigkeit sicherstellen, Engpässe frühzeitig erkennen, Verfahren am eigenen Geschäftsmodell ausrichtenMittlere WertpapierinstituteZusätzlich: Auslegung der liquiden Aktiva auf Stressszenarien
AspektSzenarienKleine WertpapierinstituteHinreichend konservative Annahmen, anlassbezogen fortzuschreibenMittlere WertpapierinstituteRegelmäßige Stresstests, deren Ergebnisse in die Risikotragfähigkeit einfließen
AspektErhöhte ErwartungKleine WertpapierinstituteBei Verwahrung von Kundengeldern oder Kundenwertpapieren, komplexen Produkten oder Betrieb eines MTF oder OTF greifen die Erleichterungen der Kontrollfunktionen nichtMittlere WertpapierinstituteErhöhte Anforderungen bei relevantem Eigenhandel, Emissionsgeschäft sowie Kundengeld- und Kundenwertpapierverwahrung
AspektBerichterstattungKleine WertpapierinstituteAussagekräftige, anlassbezogen erweiterbare Information der GeschäftsleiterMittlere WertpapierinstituteBerichte weisen Stresstest-Ergebnisse und Risikokonzentrationen aus
AspektDokumentationKleine WertpapierinstituteSchlanker möglich, aber vollständig begründetMittlere WertpapierinstituteUmfassend und prüfungssicher

Eine Freistellung folgt aus der Einstufung als Kleines Institut nicht. Jede Erleichterung ist am konkreten Institut zu begründen, und die Personalstärke allein trägt diese Begründung nicht. Welche Risiken überhaupt in die Tiefe zu bearbeiten sind, entscheidet die Wesentlichkeitsprüfung nach AT 2.2.

Pflichten nach Funktion getrennt

Die Übersicht ordnet die Liquiditätsanforderungen sieben Funktionen zu. Sie ersetzt keine Lektüre des Rundschreibens, macht aber sichtbar, wo im Haus die Arbeit anfällt und welcher Nachweis am Ende vorliegen muss.

FunktionNormbezugWas gefordert istTypischer Nachweis
FunktionGeschäftsleitungNormbezug§ 43 WpIG, § 39 WpIG, AT 3Was gefordert istGesamtverantwortung für ein Liquiditätsmanagement, das zum Geschäftsmodell passt: Risikoappetit für Liquidität, Freigabe von Annahmen und Szenarien, Entscheidung über Liquiditätsquellen und Puffer, rechtzeitige Reaktion auf Grenzwertverletzungen. Aufgaben dürfen delegiert werden, die Gesamtverantwortung bleibt.Typischer NachweisStrategiebeschluss mit Liquiditätsbezug, genehmigte Annahmen, Protokolle zur Befassung mit Liquiditätsberichten
FunktionAufsichts- oder VerwaltungsorganNormbezug§ 44 WpIG, § 21 WpIGWas gefordert istWirksame Kontrolle setzt voraus, dass Liquiditätsengpässe, Limitverletzungen und Szenarioergebnisse in den Unterlagen erkennbar sind. Ein Bericht, in dem die Überlebensdauer zwischen Kennzahlen verschwindet, erfüllt die Funktion nicht.Typischer NachweisSitzungsunterlagen, dokumentierte Nachfragen und Eskalationen
FunktionRisikomanagement-FunktionNormbezugAT 4.4, BTR 3Was gefordert istUnabhängige Überwachung der Liquiditätslage, Betrieb der Früherkennung, Entwicklung und Rechnung der Szenarien, Validierung der Annahmen. Bei Verwaltung von Kundengeldern oder Kundenwertpapieren, beim Vertrieb komplexer Produkte oder beim Betrieb eines MTF oder OTF ist eine unabhängige Funktion in der Regel angemessen und verhältnismäßig.Typischer NachweisMethodendokumentation, Annahmen-Log, Limit- und Frühwarnsystem mit Eskalationsweg
FunktionFinanzen und TreasuryNormbezug§ 39 WpIG, Art. 43 VO (EU) 2019/2033Was gefordert istOperative Disposition, Berechnung und Meldung der liquiden Aktiva, Bewirtschaftung der Konten und Sicherheiten, Pflege der Liquiditätsplanung. Die Trennung zur überwachenden Funktion muss erkennbar bleiben.Typischer NachweisBerechnungsunterlagen zur Liquiditätsanforderung, Liquiditätsplanung mit Ist-Abgleich, Kontenübersicht
FunktionCompliance-FunktionNormbezugAT 4.4Was gefordert istEinzurichten, unabhängig von den operativen Bereichen und grundsätzlich unmittelbar den Geschäftsleitern unterstellt. Die BaFin grenzt Wohlverhaltens- und Solvenzpflichten bewusst nicht ab. Für die Liquidität ist der Beitrag vor allem die Einhaltung der internen Vorgaben und der Meldepflichten.Typischer NachweisFunktionsbeschreibung, Berichtsweg, mindestens jährlicher Bericht an die Geschäftsleiter mit Weiterleitung an die Interne Revision
FunktionInterne RevisionNormbezugAT 4.4Was gefordert istEinzurichten, soweit angemessen und verhältnismäßig. Von Unverhältnismäßigkeit wird regelmäßig bei weniger als zehn Mitarbeitern ausgegangen, nicht jedoch bei Kundengeld- oder Wertpapierverwahrung, komplexen Produkten oder MTF-/OTF-Betrieb. Prüfgegenstand ist die Wirksamkeit der Liquiditätssteuerung, nicht die Existenz der Richtlinie.Typischer NachweisRisikoorientierter Prüfungsplan mit Liquiditätsbezug, Prüfungsbericht, Maßnahmenverfolgung
FunktionAuslagerungsmanagementNormbezug§ 40 WpIG, AT 9, Art. 3 Nr. 21 DORAWas gefordert istLiquidität hängt an Dritten: Depotbank, Clearing-Broker, Zahlungsdienstleister, Kontoführung, Buchhaltungs- und Meldesysteme. Diese Bezüge sind zu klassifizieren, im Auslagerungsregister zu führen und in der Notfallbetrachtung zu berücksichtigen. Maßgeblich sind Inhalt und tatsächliche Durchführung der Leistung, nicht die Bezeichnung des Vertrags.Typischer NachweisRegister, Risikoanalysen, Exit- und Ausweichregelungen für zahlungsrelevante Dienstleister

Wo es in der Praxis klemmt

Eine gefestigte Prüfungspraxis zu den WpI MaRisk gibt es noch nicht, das Regelwerk gilt erst ab dem 1. Januar 2027. Aus den Anforderungen und der Prüfungserfahrung zu vergleichbaren Sachverhalten lassen sich acht Konstellationen ableiten, die zuerst auffallen.

Liquiditätsrisiko pauschal als unwesentlich eingestuft

AT 2.2, BTR 3

Die Einstufung erfolgt mit dem Hinweis, das Institut betreibe kein Kreditgeschäft. Margin-Verpflichtungen, Settlement-Zyklen, Kundengeldbestände und Kostenremanenz bleiben unbetrachtet. Die Wesentlichkeitsentscheidung ist am Geschäftsmodell zu begründen, nicht am Institutstyp.

Nur die Quote gerechnet, kein Steuerungsprozess

Art. 43 VO (EU) 2019/2033, § 39 WpIG

Die liquiden Aktiva werden korrekt ermittelt und gemeldet, ein Verfahren zur laufenden Sicherstellung der Zahlungsbereitschaft fehlt. Damit ist die Ebene der Ausstattung erfüllt und die Ebene der Steuerung offen.

Szenarien ohne Geschäftsmodellbezug

BTR 3

Ein pauschaler Abschlag auf die Liquidität bildet keine institutsspezifische Belastung ab. Belastbar wird ein Szenario erst, wenn Ertragsausfall, Kostenremanenz, Sicherheitenbedarf und Zahlungszeitpunkte zusammen gedacht sind.

Liquide Aktiva nicht stressfest definiert

Art. 43 Abs. 2 VO (EU) 2019/2033

Kurzfristige Forderungen werden ohne die Grenzen und den Abschlag des Art. 43 Abs. 2 angesetzt, oder es werden Bestände mitgezählt, die im Stressfall rechtlich oder operativ nicht verfügbar sind. Verfügbarkeit, Währung und Zugriffszeitpunkt gehören in die Bewertung.

Intragruppen-Finanzierung ohne Absicherung

BTR 3, § 40 WpIG

Cash Pool, Konzernlinie oder Patronatserklärung werden als verfügbare Quelle geführt, ohne dass Rechtsanspruch, Abrufweg und Verfügbarkeit im Stressfall geprüft sind. Im Prüfungsfall trägt die Quelle dann nicht.

Untägige Zahlungsfähigkeit nicht betrachtet

BTR 3

Die Tagesendbetrachtung stimmt, der Tagesverlauf nicht. Bei Settlement- und Margin-Verpflichtungen entscheidet der Zeitpunkt, nicht der Saldo.

Notfallplan ohne Test

BTR 3, AT 7.3

Maßnahmen, Verantwortliche und Liquiditätsquellen sind aufgeschrieben, ein Abruf wurde nie simuliert. Der Test zeigt Bruchstellen, die kein Dokumentenabgleich findet, und erzeugt zugleich den Wirksamkeitsnachweis.

Dokumentation ohne Vollzug

§ 41 WpIG

Die Liquiditätsrichtlinie liegt vor, es gibt aber keine Spur von durchgeführten Kontrollen, Eskalationen oder Managemententscheidungen. Genau darauf zielt die Prüfung.

Quick-Check: Wo steht dein Institut?

Sechs Prüffelder, je drei Zustände. Die Auswahl bleibt im Browser und wird nicht übertragen. Sie ersetzt keine Gap-Analyse, zeigt aber, an welcher Stelle die Umsetzung zuerst ansetzen sollte.

1. Wesentlichkeit

Ist die Einstufung des Liquiditätsrisikos am eigenen Geschäftsmodell begründet und datiert?

AT 2.2, BTR 3

Wähle einen Zustand, um die Empfehlung zu sehen.

Erfüllt

Halte einen Aktualisierungsanlass fest, etwa neue Produkte, ein Wechsel des Clearing-Brokers oder veränderte Kundengeldbestände. Sonst veraltet die Bewertung still.

Teilweise

Die Einstufung liegt vor, stützt sich aber auf den Institutstyp. Ersetze das durch den Bezug auf Zahlungsströme, Sicherheitenbedarf und Kostenremanenz.

Offen

Beginne hier. Die Wesentlichkeitsentscheidung bestimmt, in welcher Tiefe alle weiteren Liquiditätsanforderungen zu bearbeiten sind.

2. Mindestausstattung

Ist die Anforderung nach Art. 43 berechnet, oder ist eine Ausnahme festgestellt und dokumentiert?

Art. 43, Art. 12 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 VO (EU) 2019/2033

Wähle einen Zustand, um die Empfehlung zu sehen.

Erfüllt

Prüfe, ob die angesetzten Positionen im Stressfall tatsächlich verfügbar sind und ob kurzfristige Forderungen die Grenzen und den Abschlag des Art. 43 Abs. 2 einhalten.

Teilweise

Die Rechnung existiert, die Herleitung der fixen Gemeinkosten nach Art. 13 Abs. 1 ist aber nicht nachvollziehbar dokumentiert. Halte Datenquelle und Stichtag fest.

Offen

Kläre zuerst, ob dein Institut die Bedingungen des Art. 12 Abs. 1 erfüllt und ob eine Ausnahme von der Liquiditätsanforderung greift. Das Ergebnis gehört schriftlich in die Akte.

3. Verfahren

Gibt es ein dokumentiertes Verfahren, das die jederzeitige Zahlungsbereitschaft sicherstellt, einschließlich Früherkennung und Limiten?

§ 39 WpIG, BTR 3

Wähle einen Zustand, um die Empfehlung zu sehen.

Erfüllt

Ergänze die regelmäßige interne Überprüfung nach § 39 Abs. 2 WpIG mit Turnus, Verantwortlichem und dokumentiertem Ergebnis.

Teilweise

Die Disposition läuft, die Früherkennung fehlt. Definiere Frühwarnindikatoren mit Schwellen und einem benannten Eskalationsempfänger.

Offen

Eine erfüllte Quote ersetzt das Verfahren nicht. Setze hier an, bevor du in die Szenariorechnung einsteigst.

4. Szenarien

Sind die Szenarien institutsspezifisch, sind die Annahmen freigegeben, und fließen die Ergebnisse in die Risikotragfähigkeit ein?

BTR 3, § 39 WpIG

Wähle einen Zustand, um die Empfehlung zu sehen.

Erfüllt

Prüfe, ob aus den Ergebnissen tatsächlich Maßnahmen abgeleitet wurden. Ein Szenario ohne Konsequenz ist eine Rechnung, kein Steuerungsinstrument.

Teilweise

Es gibt ein Szenario, das die Zahlen pauschal kürzt. Rechne Ertragsausfall, Kostenremanenz, Sicherheitenbedarf und Zahlungszeitpunkte getrennt und führe sie zusammen.

Offen

Für Mittlere Institute sind die liquiden Aktiva auf Stressszenarien auszulegen. Beginne mit zwei bis drei Szenarien und einem datierten Annahmen-Log.

5. Notfallvorsorge

Sind Maßnahmen, Verantwortliche und Liquiditätsquellen festgelegt, rechtlich belastbar und getestet?

BTR 3, AT 7.3

Wähle einen Zustand, um die Empfehlung zu sehen.

Erfüllt

Wiederhole den Test in festem Turnus und dokumentiere die Abrufzeit je Quelle. Das ist der Nachweis, nach dem in der Prüfung gefragt wird.

Teilweise

Der Plan besteht, ein Test fehlt. Prüfe insbesondere Konzernquellen auf Rechtsanspruch, Abrufweg und Verfügbarkeit im Stressfall.

Offen

Beginne mit einer Liste der tatsächlich verfügbaren Quellen samt Zeitbedarf und Verantwortlichem. Alles Weitere baut darauf auf.

6. Nachweis

Weist die Berichterstattung Liquiditätslage, Szenarioergebnisse und Eskalationen so aus, dass die Geschäftsleiter entscheiden können?

§ 43 WpIG, BTR 3

Wähle einen Zustand, um die Empfehlung zu sehen.

Erfüllt

Sichere, dass auch anlassbezogen berichtet werden kann, und dokumentiere die Befassung der Geschäftsleiter mit Datum.

Teilweise

Der Bericht enthält Kennzahlen, aber keine Szenarioergebnisse und keine Risikokonzentrationen. Beides gehört sichtbar in den Bericht, nicht in die Anlage.

Offen

Ohne Berichtsweg bleibt die beste Methodik ohne Wirkung. Lege Empfänger, Turnus, Inhalt und Eskalationsschwelle fest.

No-Regret-Maßnahmen bis zum Stichtag

Sechs Maßnahmen, die sich unabhängig davon lohnen, wie das Umsetzungsprojekt am Ende zugeschnitten wird. Sie sind in der Reihenfolge sortiert, in der sie aufeinander aufbauen.

1

Einstufung und Anwendungsumfang festschreiben

Schwellenwerte nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 mit aktuellen Kennzahlen abgleichen, Ergebnis, Datenquelle und Stichtag protokollieren. Die Einstufung entscheidet, welche Liquiditätsanforderungen unmittelbar greifen.

2

Liquiditätslandkarte des Geschäftsmodells zeichnen

Alle Zahlungsströme, Konten, Sicherheiten, Margin-Verpflichtungen, Kundengeldbestände und zahlungsrelevanten Dienstleister erfassen. Ohne diese Inventur ist jede Szenariorechnung eine Schätzung.

3

Die drei Ebenen getrennt dokumentieren

Mindestausstattung nach Art. 43, Verfahren nach § 39 WpIG, Konkretisierung nach BTR 3. Je Ebene eine Fundstelle, eine Verantwortlichkeit und ein Nachweis.

4

Zwei bis drei institutsspezifische Szenarien rechnen

Realistisch und extrem, jeweils mit Ertragsausfall, Kostenremanenz, Sicherheitenbedarf und Zahlungszeitpunkten. Annahmen mit Datum und Entscheider festhalten, damit die Fortschreibung nachvollziehbar bleibt.

5

Notfallplan einmal praktisch testen

Einen Abruf simulieren und den Weg bis zur Managemententscheidung dokumentieren, einschließlich der Frage, wer im Ernstfall welche Quelle in welcher Zeit tatsächlich ziehen kann.

6

Managementfreigabe mit Restrisikobild

Die Geschäftsleitung beschließt nicht den Projektabschluss, sondern eine Bewertung: verbleibende Risiken, offene Maßnahmen, beanspruchte Erleichterungen. Damit ist die Befassung belegt.

Fazit

  • Die WpI MaRisk 2026 lösen die sinngemäße Anwendung der Kreditinstituts-MaRisk ab. Für die Liquidität ist der Rahmen schlanker, der Begründungsbedarf höher.
  • Liquidität ist auf drei Ebenen geregelt. Art. 43 der Verordnung (EU) 2019/2033 bestimmt die Ausstattung, § 39 WpIG das Verfahren, BTR 3 die Ausgestaltung. Alle drei Nachweise werden getrennt geführt.
  • Der Unterschied zwischen Kleinen und Mittleren Instituten liegt nicht in der Frage, ob gesteuert wird, sondern in der Tiefe. Mittlere Institute legen ihre liquiden Aktiva auf Stressszenarien aus.
  • Zeitraum und Kosten einer geordneten Abwicklung gehören zu BTR 4. Eine Pflicht zur Erstellung von Sanierungs- und Abwicklungsplänen folgt daraus ausdrücklich nicht.
  • Der Stichtag ist hart. Zum 1. Januar 2027 müssen Verfahren, Szenarien, Notfallvorsorge und Berichtswege eingerichtet und funktionsfähig sein; eine allgemeine nachgelagerte Umsetzungsfrist enthält das Rundschreiben nicht.

Der nächste sinnvolle Schritt ist ein dokumentierter Soll-Ist-Abgleich für das Liquiditätsmodul, mit Proportionalitätsbegründung, Annahmen-Log und einem von der Geschäftsleitung bestätigten Maßnahmenplan.

Häufige Fragen zu BTR 3

Gilt für BTR 3 noch die Konsultationsfassung?+−

Nein. Maßgeblich ist das Rundschreiben 09/2026 (WA) vom 24. August 2026, anzuwenden ab dem 1. Januar 2027. Die Fassungen vom 6. August 2025 und vom 6. Mai 2026 waren Entwürfe.

Braucht ein Kleines Wertpapierinstitut Liquiditätsstresstests?+−

Die Auslegung der liquiden Aktiva auf Stressszenarien adressiert Mittlere Institute. Jedes Institut muss aber jederzeit zahlungsfähig bleiben und Engpässe frühzeitig erkennen. Wer darauf verzichtet, Annahmen durchzurechnen, muss erklären können, worauf sich die Einschätzung der Zahlungsfähigkeit sonst stützt. Nach § 39 Abs. 3 WpIG kann die BaFin die Anforderungen zudem auf Kleine Institute erstrecken.

Verlangt BTR 3 einen ILAAP?+−

Das Rundschreiben verwendet den Begriff nicht. Die gesetzliche Anknüpfung für Mittlere Institute ist § 39 WpIG. Ein als ILAAP bezeichnetes Handbuch ist eine mögliche Umsetzungsform, keine eigenständige Pflicht aus BTR 3.

Reicht die Erfüllung der Liquiditätsanforderung nach Art. 43 IFR?+−

Nein. Art. 43 der Verordnung (EU) 2019/2033 regelt die Mindestausstattung an liquiden Aktiva. Steuerung, Früherkennung, Szenarien und Notfallvorsorge sind davon getrennte Anforderungen.

Müssen wir einen Abwicklungsplan erstellen?+−

Nein. Mittlere Institute bestimmen regelmäßig Zeitraum und Kosten einer geordneten Abwicklung. Das Anschreiben der BaFin stellt klar, dass daraus keine Verpflichtung zur Erstellung von Sanierungs- und Abwicklungsplänen folgt.

Was gilt in der Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2026?+−

Es gilt die sinngemäße Anwendung der KWG-MaRisk in der Fassung der 8. Novelle. Änderungen aus der 9. Novelle sind in diesem Zeitraum nicht zwingend zu berücksichtigen.

Quellen

Dreizehn Primärquellen, je mit einer Zeile dazu, wofür sie einsteht. Alle Fundstellen wurden am 15. September 2026 abgerufen.

  1. BaFin, Rundschreiben 09/2026 (WA) – WpI MaRiskFundstelle des Rundschreibens mit Datum 24.08.2026; von dort führt der Weg zum Volltext (PDF).
  2. BaFin, Anschreiben zum Rundschreiben 09/2026 (WA)Belegt die Übergangsregelung, die bewusst unterlassene Abgrenzung bei der Compliance-Funktion, die Regelbeispiele zur Internen Revision, die Verwendung der Begriffe der Kreditinstitutsaufsicht und die Aussage zur ungeordneten Abwicklung.
  3. BaFin, Meldung vom 24.08.2026 zur Veröffentlichung der WpI MaRiskBelegt Adressatenkreis, Geltungsbeginn am 1. Januar 2027 und die Ablösung der sinngemäßen Anwendung der Kreditinstituts-MaRisk.
  4. BaFin, Meldung vom 06.05.2026 zur zweiten KonsultationsfassungBelegt, dass es sich beim Stand vom Mai 2026 um eine Konsultation handelte, und nennt die Stellungnahmefrist bis zum 17. Juni 2026.
  5. BaFin, Rundschreiben 06/2026 (BA) – MaRisk [PDF]Regelwerk, das für Große Wertpapierinstitute und für Kreditinstitute weiterhin gilt.
  6. § 2 WpIG – BegriffsbestimmungenDefinition Kleiner, Mittlerer und Großer Wertpapierinstitute in den Absätzen 16 bis 18.
  7. § 38 WpIG – AnwendungsbereichAbsatz 3 regelt die Mitteilung an die BaFin und die Zwölfmonatsfrist beim Wechsel zum Mittleren Wertpapierinstitut.
  8. § 39 WpIG – Internes Kapital und liquide MittelAbsatz 1 Satz 3 verpflichtet Mittlere Institute zu Verfahren für die jederzeitige Zahlungsbereitschaft; Absatz 2 zur Angemessenheit und internen Überprüfung; Absatz 3 zur möglichen Erstreckung auf Kleine Institute.
  9. § 40 WpIG – Auslagerung von Aktivitäten und ProzessenGesetzliche Grundlage der Auslagerungsanforderungen, die AT 9 konkretisiert.
  10. § 41 WpIG – Interne UnternehmensführungGesetzliche Grundlage der Organisationsanforderungen, die das Rundschreiben konkretisiert.
  11. § 43 WpIG – Aufgaben der Geschäftsleiter im Rahmen des RisikomanagementsGesamtverantwortung, Ressourcenbereitstellung und internes Berichtswesen als gesetzliche Anknüpfung von AT 3.
  12. Verordnung (EU) 2019/2033 (IFR) bei EUR-LexArt. 12 Abs. 1 zur Einstufung, Art. 13 Abs. 1 zur Anforderung für die fixen Gemeinkosten, Art. 43 zur Liquiditätsanforderung und zur Anrechnung kurzfristiger Forderungen.
  13. Verordnung (EU) 2022/2554 (DORA) bei EUR-LexBegriff der IKT-Dienstleistung in Art. 3 Nr. 21 und das IKT-Drittparteienrisikomanagement, maßgeblich für zahlungs- und melderelevante Dienstleister.

Verwandte Leistungen und Programme

Einordnung ins Leistungsmodell: Die Begleitung der Umsetzung liegt bei S+P Compliance in zwei Bereichen. Compliance as a Service umfasst die ausgelagerten Beauftragtenfunktionen der zweiten Verteidigungslinie. Die 1st Line Services übernehmen die operative Bearbeitung nach Vorgaben des Instituts, etwa im Cluster Regulatory Data & Governance Operations sowie DORA, Outsourcing und Third-Party Operations. Zitierbare Prüfnachweise: ISO 9001, ISO/IEC 27001, IDW PS 951, ISAE 3402 und EcoVadis.

Fachbeiträge und Leistungen

DORA Register Operations

Führung des Informationsregisters zu IKT-Drittdienstleistern, auch für zahlungsrelevante Dienstleister.

Three-Lines-Modell

Einordnung von Treasury, Risikomanagement und Revision in die Verteidigungslinien.

1st Line Services

Operative Bearbeitung nach Vorgaben des Instituts, getrennt von der Beauftragtenfunktion.

Qualifizierung

Umsetzung bis zum 1. Januar 2027

Wenn du wissen willst, welche der sechs Prüffelder zu BTR 3 in deinem Haus offen sind und welche Nachweise bis zum Stichtag fehlen, ist die dokumentierte Readiness-Analyse der Einstieg. Sie liefert den Soll-Ist-Abgleich, die Proportionalitätsbegründungen und den Maßnahmenplan in einer Fassung, die der Aufsicht vorgelegt werden kann.

WpI_MaRisk_BTR_3