| FunktionGeschäftsleitung | Normbezug§ 43 WpIG, § 39 WpIG, AT 3 | Was gefordert istGesamtverantwortung für ein Liquiditätsmanagement, das zum Geschäftsmodell passt: Risikoappetit für Liquidität, Freigabe von Annahmen und Szenarien, Entscheidung über Liquiditätsquellen und Puffer, rechtzeitige Reaktion auf Grenzwertverletzungen. Aufgaben dürfen delegiert werden, die Gesamtverantwortung bleibt. | Typischer NachweisStrategiebeschluss mit Liquiditätsbezug, genehmigte Annahmen, Protokolle zur Befassung mit Liquiditätsberichten |
| FunktionAufsichts- oder Verwaltungsorgan | Normbezug§ 44 WpIG, § 21 WpIG | Was gefordert istWirksame Kontrolle setzt voraus, dass Liquiditätsengpässe, Limitverletzungen und Szenarioergebnisse in den Unterlagen erkennbar sind. Ein Bericht, in dem die Überlebensdauer zwischen Kennzahlen verschwindet, erfüllt die Funktion nicht. | Typischer NachweisSitzungsunterlagen, dokumentierte Nachfragen und Eskalationen |
| FunktionRisikomanagement-Funktion | NormbezugAT 4.4, BTR 3 | Was gefordert istUnabhängige Überwachung der Liquiditätslage, Betrieb der Früherkennung, Entwicklung und Rechnung der Szenarien, Validierung der Annahmen. Bei Verwaltung von Kundengeldern oder Kundenwertpapieren, beim Vertrieb komplexer Produkte oder beim Betrieb eines MTF oder OTF ist eine unabhängige Funktion in der Regel angemessen und verhältnismäßig. | Typischer NachweisMethodendokumentation, Annahmen-Log, Limit- und Frühwarnsystem mit Eskalationsweg |
| FunktionFinanzen und Treasury | Normbezug§ 39 WpIG, Art. 43 VO (EU) 2019/2033 | Was gefordert istOperative Disposition, Berechnung und Meldung der liquiden Aktiva, Bewirtschaftung der Konten und Sicherheiten, Pflege der Liquiditätsplanung. Die Trennung zur überwachenden Funktion muss erkennbar bleiben. | Typischer NachweisBerechnungsunterlagen zur Liquiditätsanforderung, Liquiditätsplanung mit Ist-Abgleich, Kontenübersicht |
| FunktionCompliance-Funktion | NormbezugAT 4.4 | Was gefordert istEinzurichten, unabhängig von den operativen Bereichen und grundsätzlich unmittelbar den Geschäftsleitern unterstellt. Die BaFin grenzt Wohlverhaltens- und Solvenzpflichten bewusst nicht ab. Für die Liquidität ist der Beitrag vor allem die Einhaltung der internen Vorgaben und der Meldepflichten. | Typischer NachweisFunktionsbeschreibung, Berichtsweg, mindestens jährlicher Bericht an die Geschäftsleiter mit Weiterleitung an die Interne Revision |
| FunktionInterne Revision | NormbezugAT 4.4 | Was gefordert istEinzurichten, soweit angemessen und verhältnismäßig. Von Unverhältnismäßigkeit wird regelmäßig bei weniger als zehn Mitarbeitern ausgegangen, nicht jedoch bei Kundengeld- oder Wertpapierverwahrung, komplexen Produkten oder MTF-/OTF-Betrieb. Prüfgegenstand ist die Wirksamkeit der Liquiditätssteuerung, nicht die Existenz der Richtlinie. | Typischer NachweisRisikoorientierter Prüfungsplan mit Liquiditätsbezug, Prüfungsbericht, Maßnahmenverfolgung |
| FunktionAuslagerungsmanagement | Normbezug§ 40 WpIG, AT 9, Art. 3 Nr. 21 DORA | Was gefordert istLiquidität hängt an Dritten: Depotbank, Clearing-Broker, Zahlungsdienstleister, Kontoführung, Buchhaltungs- und Meldesysteme. Diese Bezüge sind zu klassifizieren, im Auslagerungsregister zu führen und in der Notfallbetrachtung zu berücksichtigen. Maßgeblich sind Inhalt und tatsächliche Durchführung der Leistung, nicht die Bezeichnung des Vertrags. | Typischer NachweisRegister, Risikoanalysen, Exit- und Ausweichregelungen für zahlungsrelevante Dienstleister |