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Überprüfung der Grundsätze und Verfahren – Auslegung BaFin – neues GwG

Überprüfung der Grundsätze und Verfahren – Auslegung BaFin – neues GwG

Die Auslegungs- und Anwendungshinweise 2018 der BaFin zum neuen Geldwäschegesetz wurden veröffentlicht.

 

Überprüfung der Grundsätze und Verfahren – Unabhängige Prüfung durch Innenrevision

Eine unabhängige Prüfung kann durch eine Innenrevision, aber auch durch sonstige interne oder externe Prüfungen erfolgen. Voraussetzung ist in allen Fällen, dass die Überprüfung angesichts der Art und des Umfangs der Geschäftstätigkeit des Verpflichteten angemessen ist. Dabei besteht die nach § 6 Abs. 2 Nr. 7 GwG vorgeschriebene unabhängige Über-prüfung zusätzlich zu den Kontrollpflichten des GWB und umfasst auch dessen Funktion.

Die Innenrevision bzw. die interne/externe Prüfungsstelle hat die Einhaltung aller geldwäscherechtlichen Pflichten zu überprüfen.

Es ist regelmäßig ausreichend, wenn jedes Jahr Teilbereiche geprüft werden, sofern innerhalb eines Drei-Jahre-Rhythmus sämtliche Bereiche einer Prüfung unterzogen werden.

In den Berichten ist zu beurteilen, ob die zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismus-finanzierung vom Verpflichteten getroffenen Sicherungsmaßnahmen zweckmäßig und aus-reichend sind und der GWB den ihm zugewiesenen Aufgaben nachgekommen ist.

 

Überprüfung Grundsätze und Verfahren

 

 

Umfassende Prüfung mit dem gesamten Pflichtenkatalog des GwG – Überprüfung der Grundsätze und Verfahren

Diese Beurteilung hat sich auf eine den gesamten Pflichtenkatalog des GwG umfassende Prüfung zu stützen, die sich nach dem Ermessen des Prüfers auf eine Prüfung einer Stichprobe beschränken kann.

Die verwendeten Stichproben müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Gesamtzahl derjenigen Geschäftsvorfälle stehen, die der jeweils geprüften geldwäscherechtlichen Pflicht unterliegen und die gem. § 8 GwG aufgezeichnet worden sind. Das Verhältnis des Stichprobenumfangs zur Grundgesamtheit der geprüften Geschäftsvorfälle ist im Prüfungsbericht (ggf. näherungsweise) anzugeben. In Anlehnung an § 8 Abs. 4 GwG sind die Berichte fünf Jahre aufzubewahren.

 

Umfassender Zugang zu allen relevanten Informationen – Überprüfung der Grundsätze und Verfahren

Der überprüfenden Stelle ist zur Erfüllung ihrer Aufgabe umfassender Zugang zu allen relevanten Informationen, Dokumenten und Dateien über alle Kunden, für den Vertragspartner auftretende Personen, Verfügungsberechtigte, wirtschaftlich Berechtigte sowie über alle Geschäftsbeziehungen und die in deren Rahmen erfolgten Transaktionen zu gewähren.

 

Compliance & Geldwäschebeauftragter – Überprüfung der Grundsätze und Verfahren – Auslegung BaFin – neues GwG

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