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Unterrichtung der Beschäftigten § 6 Abs. 2 Nr. 6 GwG – Auslegungshinweise BaFin

Unterrichtung der Beschäftigten § 6 Abs. 2 Nr. 6 GwG – Auslegungshinweise BaFin

Die Auslegungs- und Anwendungshinweise 2018 der BaFin zum neuen Geldwäschegesetz wurden veröffentlicht.

 

Unterrichtung der Beschäftigten § 6 Abs. 2 Nr. 6 GwG

Nach § 6 Abs. 2 Nummer 6 GwG müssen die Verpflichteten grundsätzlich alle ihre Beschäftigten erstmalig und laufend in Bezug auf Typologien und aktuelle Methoden der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die insoweit bestehenden geldwäsche-rechtlichen Vorschriften und Pflichten sowie Datenschutzbestimmungen unterrichten.

Die Unterrichtung kann dabei im Rahmen von Präsenz-Schulungen erfolgen oder unter Verwendung von inhaltlich angemessenen und aktuellen IT-gestützten Schulungspro-grammen oder Schulungsunterlagen.

Die Verpflichteten können auf risikoorientierter Grundlage eigenständig über die verwendeten Arten der Unterrichtung, ihre Ausgestaltung und ihren Umfang sowie den Zeitpunkt ihrer Durchführung entscheiden.

 

Unterrichtung der Beschäftigten § 6 Abs. 2 Nr. 6 GwG - Auslegungshinweise BaFin

 

Unterrichtung der Beschäftigten § 6 Abs. 2 Nr. 6 GwG – Auslegungshinweise BaFin

Hierbei sind neben der individuellen Risikosituation insbesondere anlassbezogene Umstände zu berücksichtigen (z.B. gesetzliche Neu-regelungen, wesentliche Änderungen der Verwaltungspraxis der BaFin, Erkenntnisse über neue Formen der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, der Neueintritt von Beschäftigten oder die Häufigkeit von geldwäscherechtlich relevanten Vorfällen oder auch erhöhte Fehlerquoten in Bezug auf geldwäscherechtliche Pflichten). Gleiches gilt in Bezug auf die Ausgestaltung der Unterrichtungen.

Informationen über Typologien und aktuelle Methoden der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ergeben sich u.a. aus dem Austausch mit der FIU gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 9 GwG, aus den Jahresberichten der FIU sowie aus den Veröffentlichungen der Financial Action Task Force (FATF) (Jahresberichte, Typologienpapiere etc.).

 

Unterrichtung der Beschäftigten § 6 Abs. 2 Nr. 6 GwG – Auslegungshinweise BaFin

Eine Grenze der Unterrichtungspflicht ist allenfalls in Bezug auf Beschäftigte zu ziehen, die Tätigkeiten nachgehen, die keinerlei Bezug zu den geschäftstypischen Aufgaben oder Leistungen des Verpflichteten aufweisen (z.B. Reinigungspersonal).

 

Compliance & Geldwäschebeauftragter – Unterrichtung der Beschäftigten § 6 Abs. 2 Nr. 6 GwG – Auslegungshinweise BaFin

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Zudem haben Sie die Chance, nach Teilnahme der Seminare die Zertifizierungslehrgänge zum Compliance Officer, zum AML & Fraud Officer oder zum Geldwäsche-Beauftragter zu absolvieren.

 

Geldwäschegesetz 2017 – Änderungen auf einen Blick – 15 Punkte-Check für Ihre Praxis als Geldwäsche Officer – Top informiert: Hier kommen Sie auch direkt zu den aktuellen BaFin-Auslegungshinweisen März 2018.

Die wichtigsten Änderungen und Verschärfungen auf einen Blick – Unterrichtung der Beschäftigten § 6 Abs. 2 Nr. 6 GwG – Auslegungshinweise BaFin

  • Benennung eines Mitglieds auf Leitungsebene
  • Keine Benachteiligung im Beschäftigungsverhältnis und Anbindung an die Führungsebene
  • Anforderungen an das Risikomanagement iSv §4 GwG mit Risikoanalyse und internen Sicherungsmaßnahmen
  • Risikoanalyse nach § 5 GwG – neue Verschärfungen erfordern grundlegende Überarbeitung
  • Neue Anforderungen an die Identitätsprüfung
  • Auftretende Person – Was gilt es im Vertriebsprozess zu beachten?
  • Neudefinitionen zu Güterhändlern Immobilienmaklern und Veranstaltern von Glückspiel
  • Einführung eines Transparenzregisters mit Meldepflichten
  • Fiktiver wirtschaftlich Berechtigter erfordert Überprüfung des Kundenbestands
  • Ein wirtschaftlich Berechtigter ist immer zu ermitteln!
  • Neue Regelungen zu Korrespondenzbeziehungen
  • Neufassung des PEP-Begriffs
  • Neue Zuständigkeiten bei Verdachtsmeldungen
  • 3 Tage-Regelung beim sog. Frist-Fall
  • Erweiterung der Aufzeichnungspflichten auf einen 5 Jahres Zeitraum
  • Neues Transparenzregister  – Compliance-Pflichten zur Meldung
  • Deutlich verschärfter Bußgeldkatalog
  • Verdachtsmeldungen §43 GwG – Was müssen Sie als Geldwäsche-Beauftragter zwingend beachten?

Pflichten als Geldwäschebeauftragter

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