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Geldwäscheprävention · Länderrisiko

Hochrisikoländer auf der EU-Liste: Pflichten nach § 15 GwG

Die Hochrisikoländer auf der EU-Liste entscheiden, wann dein Institut nach § 15 Absatz 5 GwG zwingend verstärkte Sorgfaltspflichten erfüllen muss. Das ist kein Ermessen.

Die Kernaussage

Maßgeblich ist allein die Delegierte Verordnung, nicht die FATF-Liste. Zwischen beiden liegen derzeit elf Jurisdiktionen Unterschied. Wer sein Länderrisiko am FATF-Stand ausrichtet, wendet auf sechs Jurisdiktionen zu wenig an — und auf fünf weitere Pflichten, die rechtlich nicht bestehen.

  • Rechtsstand September 2026
  • EU-Liste ab 29.01.2026
  • FATF-Stand 19.06.2026
  • Lesezeit etwa 12 Minuten

Was sich seit dem 10. Juni 2025 geändert hat

  • seit 05.08.2025 Delegierte Verordnung (EU) 2025/1184. Zehn Aufnahmen, acht Streichungen. Veröffentlicht am 16. Juli 2025 im Amtsblatt.
  • seit 29.01.2026 Delegierte Verordnung (EU) 2026/46. Aufnahme der Russischen Föderation in einer neu geschaffenen vierten Kategorie.
  • seit 29.01.2026 Delegierte Verordnung (EU) 2026/83. Aufnahme von Bolivien und den Britischen Jungferninseln; Streichung von Burkina Faso, Mali, Mosambik, Nigeria, Südafrika und Tansania.
  • offen FATF-Beschlüsse vom Februar und Juni 2026. Die EU ist dieser Bewegung bislang nicht gefolgt. Genau daraus entsteht die Differenz von elf Jurisdiktionen.

Einordnung im S+P Leistungsmodell: Die laufende Pflege von Länderlisten, Risikoklassen und Screening-Parametern gehört zu den 1st Line Services im Cluster Financial Crime und Customer Operations — operative Bearbeitung nach den Vorgaben deines Instituts, organisatorisch getrennt von der Beauftragtenfunktion der zweiten Linie.

Das Wichtigste in Kürze

Vier Punkte, die den Rest dieses Beitrags tragen.

01 · Rechtsgrundlage

26 Jurisdiktionen, vier Kategorien

Grundlage ist Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2015/849, konkretisiert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675. In der Fassung seit dem 29. Januar 2026 führt der Anhang 26 Jurisdiktionen. Neu ist eine vierte Kategorie für Drittländer mit ausgesetzter FATF-Mitgliedschaft — bislang steht dort nur die Russische Föderation.

02 · Rechtsfolge

Pflicht, nicht Einschätzung

Ist ein gelisteter Drittstaat oder eine dort ansässige Person an einer Geschäftsbeziehung oder Transaktion beteiligt, greift § 15 Absatz 3 Nummer 2 GwG. Dann sind sämtliche verstärkten Sorgfaltspflichten des § 15 Absatz 5 GwG zu erfüllen. Kein Ermessen, keine Frage der eigenen Risikoeinschätzung.

03 · Abgrenzung

FATF-Liste löst keine Pflichten aus

Für Länder, die nur im FATF-Bericht stehen, bestehen nach dem BaFin-Rundschreiben 07/2026 (GW) vom 13. Juli 2026 keine unmittelbaren Handlungspflichten und keine zusätzlichen Sorgfalts- und Organisationspflichten. Zu berücksichtigen sind sie gleichwohl — in der Risikoanalyse nach § 5 GwG.

04 · Ausblick

Ab 10. Juli 2027 wird es mehrstufig

Mit der Verordnung (EU) 2024/1624 wird das Länderrisiko unmittelbar geltendes EU-Recht und in mehrere Kategorien ausdifferenziert. Wer es heute nur als eine Liste im Kernbanksystem pflegt, muss bis dahin auf eine mehrstufige, begründete Systematik umstellen.

Rechtsgrundlage: Wie die EU-Liste entsteht

Nach Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 ermittelt die Kommission Drittländer, deren Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweisen und dadurch wesentliche Risiken für das Finanzsystem der Union begründen. Nach Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie berücksichtigt sie dabei insbesondere die jüngsten Bekanntgaben der FATF, deren Liste der Länder unter verstärkter Beobachtung sowie die FATF-Berichte zur Überprüfung der internationalen Zusammenarbeit.

Umgesetzt wird das durch delegierte Rechtsakte. Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675 vom 14. Juli 2016 enthält den Anhang mit der eigentlichen Liste; jede Änderung ergeht als eigener delegierter Rechtsakt und tritt regelmäßig am zwanzigsten Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Vor dem Inkrafttreten läuft die Einspruchsfrist für Parlament und Rat.

Wichtig für die Praxis: Die Berücksichtigung der FATF-Arbeit ist eine Berücksichtigungspflicht, keine Übernahmeautomatik. Das zeigt die Delegierte Verordnung (EU) 2026/46. Die Russische Föderation unterliegt weder einem FATF-Aufruf zum Handeln noch der verstärkten Beobachtung; ihre FATF-Mitgliedschaft ist ausgesetzt. Weil sie damit in keine der bestehenden Kategorien passte, hat die Kommission dem Anhang eine neue Kategorie hinzugefügt.

Der Anhang ist deshalb heute vierteilig. Er unterscheidet Drittländer, für die die FATF zu Gegenmaßnahmen aufruft, Drittländer mit schriftlicher Zusage auf hoher politischer Ebene und einem mit der FATF erarbeiteten Aktionsplan, weitere von der Kommission ermittelte Drittländer sowie — als vierte Kategorie — Drittländer mit ausgesetzter FATF-Mitgliedschaft. Für die Rechtsfolge nach § 15 GwG spielt die Kategorie keine Rolle: Sie knüpft an die Nennung im Anhang an.

  • Art. 9 RL (EU) 2015/849
  • DelVO (EU) 2016/1675
  • § 15 Abs. 3 Nr. 2 GwG
  • § 15 Abs. 5 GwG
  • BaFin RS 07/2026 (GW)

PrüfungshinweisLänderlisten ändern sich mehrfach im Jahr. Gleiche Länderbestand, Geltungsdaten und Kategorien vor jeder internen Freigabe gegen die jeweils geltende konsolidierte Fassung der Delegierten Verordnung und das aktuelle BaFin-Rundschreiben ab.

Die aktuelle Liste der Hochrisikoländer auf der EU-Liste

Stand der konsolidierten Fassung: 29. Januar 2026, 26 Jurisdiktionen. Die zweite Spalte nennt den Tag, ab dem die jeweilige Nennung gilt — er entscheidet, ab wann verstärkte Sorgfaltspflichten für Neugeschäft und Bestand greifen.

Drittland mit hohem Risiko Geltung seit Drittland mit hohem Risiko Geltung seit
Afghanistan23.09.2016Laos05.08.2025
Algerien05.08.2025Libanon05.08.2025
Angola05.08.2025Monaco05.08.2025
Bolivien29.01.2026Myanmar01.10.2020
Britische Jungferninseln29.01.2026Namibia05.08.2025
Côte d’Ivoire05.08.2025Nepal05.08.2025
Demokratische Republik Kongo16.03.2023Russische Föderation29.01.2026
Demokratische Volksrepublik Korea23.09.2016Südsudan13.03.2022
Haiti13.03.2022Syrien23.09.2016
Iran23.09.2016Trinidad und Tobago06.03.2018
Jemen23.09.2016Vanuatu23.09.2016
Kamerun18.10.2023Venezuela05.08.2025
Kenia05.08.2025Vietnam18.10.2023

Zwei Sonderfälle verlangen mehr als die Standardmaßnahmen. Für Nordkorea und Iran hat die BaFin am 13. Mai 2020 Allgemeinverfügungen erlassen, die eine Anzeige von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit Bezug zu diesen Ländern anordnen. Für Nordkorea verlangt die BaFin darüber hinaus erhöhte Anforderungen an die Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten mit vollständiger Identifizierung nach § 11 Absatz 4 Nummern 1 und 2 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 und 2 GwG sowie eine Prüfung, ob Korrespondenzbanken in Drittländern Konten für Personen aus Nordkorea führen.

Für Myanmar ist bei der Auswahl der risikoangemessenen Maßnahmen zu berücksichtigen, dass die FATF das Land seit dem 21. Oktober 2022 in der Erklärung zu Ländern mit Aufruf zum Handeln führt. Zugleich soll sichergestellt werden, dass Geldströme für humanitäre Hilfe und legitime gemeinnützige Aktivitäten nicht unterbrochen werden. Für Afghanistan weist die BaFin darauf hin, die aktuelle Lage angemessen zu berücksichtigen.

EU-Liste gegen FATF-Liste: elf Jurisdiktionen Unterschied

Die FATF hat ihre Liste der Länder unter verstärkter Beobachtung am 19. Juni 2026 zuletzt geändert und führt seither 22 Jurisdiktionen. Die EU-Liste ist seit dem 29. Januar 2026 unverändert. Daraus ergeben sich zwei Gruppen, die in der Praxis regelmäßig falsch behandelt werden.

Gruppe 1 · Pflicht besteht

Auf der EU-Liste, nicht bei der FATF

Für diese sechs Jurisdiktionen gilt § 15 Absatz 3 Nummer 2 GwG unverändert. Sämtliche verstärkten Sorgfaltspflichten des § 15 Absatz 5 GwG sind zu erfüllen, obwohl sie in der FATF-Erklärung vom 19. Juni 2026 nicht mehr oder nie genannt werden.

  • Afghanistan
  • Algerien — von der FATF am 19. Juni 2026 gestrichen
  • Namibia — von der FATF am 19. Juni 2026 gestrichen
  • Russische Föderation — FATF-Mitgliedschaft ausgesetzt
  • Trinidad und Tobago
  • Vanuatu

Ein Screening, das automatisch der FATF folgt, stuft Algerien und Namibia seit Juni 2026 herab. Die Pflicht endet aber erst mit einer Änderung der Delegierten Verordnung.

Gruppe 2 · Keine unmittelbare Pflicht

Bei der FATF, nicht auf der EU-Liste

Für Länder, die nur im FATF-Bericht stehen, bestehen nach dem BaFin-Rundschreiben 07/2026 (GW) keine unmittelbaren Handlungspflichten und keine zusätzlichen Sorgfalts- und Organisationspflichten. Die Situation ist im Länderrisiko angemessen zu berücksichtigen.

  • Bosnien und Herzegowina — FATF-Aufnahme am 19. Juni 2026
  • Irak — FATF-Aufnahme am 19. Juni 2026
  • Kuwait — FATF-Aufnahme im Februar 2026
  • Papua-Neuguinea — FATF-Aufnahme im Februar 2026
  • Bulgarien — als Mitgliedstaat kein Drittland und damit für die EU-Liste von vornherein nicht in Betracht kommend

Wer hier automatisch § 15 Absatz 5 GwG auslöst, erzeugt Alerts und Freigabeschleifen ohne Rechtsgrundlage — und bindet Kapazität, die in Gruppe 1 fehlt.

Die saubere Lösung ist nicht, eine der beiden Listen zu ignorieren. Sie besteht darin, im System zwei getrennte Merkmale zu führen: ein Pflichtmerkmal aus der Delegierten Verordnung, das die Maßnahmen des § 15 Absatz 5 GwG zwingend auslöst, und ein Risikomerkmal aus der FATF-Beobachtung, das in die Risikoklassifizierung nach § 5 GwG einfließt, ohne dieselben Rechtsfolgen zu erzeugen. Beide Merkmale brauchen ein eigenes Pflegedatum und einen dokumentierten Auslöser.

Fristen und Zeitpunkte im Überblick

Für die Prüfung zählt nicht, wann ein Rechtsakt beschlossen wurde, sondern ab wann er gilt. Die folgende Übersicht trennt beides.

Datum Ereignis Wirkung für dein Institut
05.08.2025 Delegierte Verordnung (EU) 2025/1184 gilt Zehn Aufnahmen, acht Streichungen. Seither gelten unter anderem Algerien, Kenia, Libanon, Monaco und Venezuela als Drittländer mit hohem Risiko.
29.01.2026 Delegierte Verordnungen (EU) 2026/46 und (EU) 2026/83 gelten Russische Föderation, Bolivien und Britische Jungferninseln aufgenommen; Burkina Faso, Mali, Mosambik, Nigeria, Südafrika und Tansania gestrichen.
19.06.2026 FATF-Erklärungen zu Aufruf zum Handeln und verstärkter Beobachtung Bosnien und Herzegowina sowie Irak aufgenommen, Algerien und Namibia gestrichen. Keine unmittelbare Rechtsfolge nach § 15 GwG, aber Anlass zur Aktualisierung der Risikoanalyse.
13.07.2026 BaFin-Rundschreiben 07/2026 (GW) Ersetzt die vorherigen Rundschreiben zu den Länderlisten und schreibt die Verwaltungspraxis zu Nordkorea, Iran, Myanmar und Afghanistan fort.
10.07.2027 Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2024/1624 Das Länderrisiko wird unmittelbar geltendes EU-Recht und in mehrere Kategorien mit unterschiedlichen Maßnahmen ausdifferenziert.
Laufend FATF-Plenarsitzungen im Februar, Juni und Oktober Jede Sitzung kann eine Änderung der EU-Liste auslösen. Zwischen FATF-Beschluss und Geltung des delegierten Rechtsakts liegen erfahrungsgemäß mehrere Monate.

Der Abstand zwischen FATF-Beschluss und EU-Geltung ist kein Randthema, sondern der eigentliche Steuerungspunkt. Die FATF-Änderungen vom Juni und Oktober 2025 wurden am 3. und 4. Dezember 2025 in delegierte Rechtsakte gegossen, am 9. Januar 2026 veröffentlicht und galten ab dem 29. Januar 2026. Wer diesen Rhythmus kennt, kann Aufnahmen vorbereiten, statt sie nachzuvollziehen.

Pflichten bei Hochrisikoländern auf der EU-Liste nach Funktion

Die Pflichten treffen dein Institut als Ganzes. Für die Umsetzung ist entscheidend, wer welchen Teil verantwortet — und wo die Verantwortung nicht delegierbar ist.

Erste Linie · Markt und Kundenbetreuung

Erhebung und Dokumentation

§ 15 Absatz 5 Nummer 1 GwG verlangt die Einholung konkret benannter Informationen. Sie müssen vorliegen, bevor die Geschäftsbeziehung begründet oder fortgeführt wird.

  • Zusätzliche Informationen über den Vertragspartner und den wirtschaftlich Berechtigten
  • Zusätzliche Informationen über die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung
  • Informationen über die Herkunft der Vermögenswerte und des Vermögens des Vertragspartners
  • Informationen über die Herkunft der Vermögenswerte und des Vermögens des wirtschaftlich Berechtigten, mit der Ausnahme des § 3 Absatz 2 Satz 5 GwG
  • Informationen über die Gründe für die geplante oder durchgeführte Transaktion
  • Informationen über die geplante Verwendung der eingesetzten Vermögenswerte, soweit dies zur Beurteilung der Gefahr von Terrorismusfinanzierung erforderlich ist

Führungsebene

Zustimmung und Eskalation

§ 15 Absatz 5 Nummer 2 GwG macht die Begründung oder Fortführung der Geschäftsbeziehung von der Zustimmung eines Mitglieds der Führungsebene abhängig. Das ist eine Einzelfallentscheidung, keine Verfahrensfreigabe.

  • Benennung, wer Mitglied der Führungsebene im Sinne der Vorschrift ist, einschließlich Vertretung
  • Entscheidungsvorlage mit Sachverhalt, Belegen und begründetem Votum statt einer bloßen Systemfreigabe
  • Dokumentation der Zustimmung mit Datum, Person und Entscheidungsgrundlage nach § 8 GwG
  • Regelung für Bestandsfälle, die durch eine Listenänderung erstmals unter § 15 Absatz 3 Nummer 2 GwG fallen
  • Eskalationsweg, wenn die verstärkten Sorgfaltspflichten nicht erfüllt werden können — § 15 Absatz 9 GwG verweist auf § 10 Absatz 9 GwG
  • Berichtsweg an die Geschäftsleitung bei Häufung oder systematischen Lücken

Geldwäschebeauftragter · Zweite Linie

Überwachung und Risikoanalyse

§ 15 Absatz 5 Nummer 3 GwG verlangt eine verstärkte Überwachung der Geschäftsbeziehung. Die Anbindung an die Risikoanalyse nach § 5 GwG und die internen Sicherungsmaßnahmen nach § 6 GwG liegt beim Beauftragten.

  • Häufigere und intensivere Kontrollen der betroffenen Geschäftsbeziehungen
  • Auswahl von Transaktionsmustern, die einer weiteren Prüfung bedürfen
  • Fortschreibung der Risikoanalyse nach § 5 GwG bei jeder Listenänderung, mit Datum und Anlass
  • Getrennte Führung von Pflichtmerkmal (Delegierte Verordnung) und Risikomerkmal (FATF-Beobachtung)
  • Anlassbezogene Prüfung, ob eine Meldung nach § 43 GwG in Betracht kommt
  • Nachhalten möglicher Anordnungen der Aufsicht nach § 15 Absatz 5a GwG, bis hin zur Überprüfung oder Beendigung von Korrespondenzbankbeziehungen

Interne Revision · Dritte Linie

Wirksamkeitsprüfung

Geprüft wird nicht die Liste, sondern der Prozess: ob Änderungen fristgerecht ankommen, vollständig wirken und nachvollziehbar dokumentiert sind.

  • Abgleich des Länderbestands im System gegen die geltende konsolidierte Fassung der Delegierten Verordnung
  • Stichprobe zu Bestandskunden, die durch eine Listenänderung neu erfasst wurden
  • Prüfung, ob die Zustimmung der Führungsebene je Einzelfall und nicht pauschal erteilt wurde
  • Prüfung der Vollständigkeit der sechs Informationskategorien des § 15 Absatz 5 Nummer 1 GwG
  • Bewertung der Ausnahme für EU-Zweigstellen und Tochterunternehmen nach § 15 Absatz 3 Nummer 2 GwG
  • Nachvollziehbarkeit der Dokumentation für Jahresabschluss- und Sonderprüfungen

Eine Ausnahme wird häufig übersehen. § 15 Absatz 3 Nummer 2 GwG gilt nicht für Zweigstellen in der Union niedergelassener Verpflichteter und für mehrheitlich in deren Besitz befindliche Tochterunternehmen mit Standort in einem Drittstaat mit hohem Risiko — vorausgesetzt, sie halten sich uneingeschränkt an die gruppenweiten Strategien und Verfahren nach Artikel 45 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/849. Wer diese Ausnahme nutzt, muss die uneingeschränkte Einhaltung belegen können; sie ist keine Vermutung.

Sechs Schwachstellen aus der Prüfungspraxis

Die folgenden Muster begegnen uns unabhängig von Größe und Geschäftsmodell. Sie ersetzen keine Einzelfallprüfung in deinem Haus.

Eine Liste statt zwei Merkmale

EU-Liste und FATF-Beobachtung werden zu einem Feld verschmolzen. Damit lässt sich weder begründen, warum bei Algerien Pflichten bestehen, noch warum bei Kuwait keine bestehen. In der Prüfung fehlt genau diese Begründung.

Bestand bleibt unberührt

Neue Länder werden im Onboarding berücksichtigt, der Bestand nicht. § 15 Absatz 3 Nummer 2 GwG stellt aber auf die Geschäftsbeziehung ab, nicht auf den Zeitpunkt ihrer Begründung. Nach dem 29. Januar 2026 betrifft das jede Beziehung mit Russland-, Bolivien- oder BVI-Bezug.

Zustimmung als Sammelfreigabe

§ 15 Absatz 5 Nummer 2 GwG verlangt die Zustimmung eines Mitglieds der Führungsebene zur Begründung oder Fortführung der konkreten Geschäftsbeziehung. Eine allgemeine Verfahrensfreigabe oder ein Systemhäkchen ohne Entscheidungsgrundlage erfüllt das nicht.

Herkunftsnachweis bleibt Behauptung

Die Herkunft von Vermögenswerten und Vermögen wird im Freitextfeld festgehalten, ohne Beleg und ohne Plausibilisierung gegen die Größenordnung. § 15 Absatz 5 Nummer 1 GwG verlangt Informationen, die eine Bewertung tragen — nicht die Angabe des Kunden als solche.

Konzernausnahme ohne Nachweis

Die Ausnahme für EU-Zweigstellen und Tochterunternehmen nach § 15 Absatz 3 Nummer 2 GwG wird angewendet, ohne die uneingeschränkte Einhaltung der gruppenweiten Strategien und Verfahren nach Artikel 45 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 zu belegen. Fällt der Nachweis, fällt die Ausnahme.

Kein Pflegeprozess mit Datum

Listenänderungen werden anlassbezogen von Einzelpersonen nachgetragen, ohne festen Turnus, ohne Vier-Augen-Prinzip und ohne Protokoll. Damit lässt sich nicht belegen, ab wann eine Aufnahme im System wirksam war — der Punkt, an dem Prüfungen ansetzen.

Quick-Check: Wie belastbar ist deine Länderlogik?

Sechs Prüffelder zur Selbsteinschätzung. Wähle je Feld einen Zustand; die Empfehlung erscheint darunter. Die Auswahl wird nicht gespeichert und nicht übertragen.

1 · Quelle der Pflichtliste

Wird der Länderbestand nachweislich gegen die geltende konsolidierte Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 abgeglichen — und nicht gegen eine Sekundärquelle?

ErfülltHalte den Abgleich mit Datum, Quelle und Bearbeiter fest, damit er in der Prüfung als Nachweis dient.
TeilweiseBenenne eine verbindliche Primärquelle und ergänze einen zweiten Kontrollschritt. Sekundärquellen dürfen informieren, nicht entscheiden.
OffenSetze den Abgleich gegen die konsolidierte Fassung als Pflichtschritt auf. Ohne ihn ist der Länderbestand nicht belegbar.
2 · Trennung EU-Pflicht und FATF-Risiko

Führt dein System zwei getrennte Merkmale — eines für die Pflicht nach der Delegierten Verordnung, eines für die FATF-Beobachtung?

ErfülltPrüfe zusätzlich, ob beide Merkmale in Reporting und Fallakte getrennt sichtbar bleiben.
TeilweiseDie Merkmale bestehen, wirken aber auf dieselbe Regel. Trenne die Rechtsfolgen, sonst entstehen Pflichten ohne Grundlage.
OffenMit einem einzigen Merkmal sind derzeit elf Jurisdiktionen falsch behandelt. Trenne Pflicht und Risiko vor der nächsten Listenänderung.
3 · Wirkung auf den Bestand

Löst eine Neuaufnahme automatisch eine Durchsicht der betroffenen Bestandskunden aus, mit Frist und benannter Verantwortung?

ErfülltMiss die Durchlaufzeit von der Geltung des Rechtsakts bis zum Abschluss der Bestandsdurchsicht als Kennzahl.
TeilweiseDie Durchsicht erfolgt, aber ohne Frist oder ohne vollständige Trefferliste. Ergänze beides und dokumentiere den Abschluss.
OffenOhne Bestandsdurchsicht bleiben Geschäftsbeziehungen unbehandelt, für die die Pflicht bereits gilt. Beginne mit den Aufnahmen zum 29. Januar 2026.
4 · Zustimmung der Führungsebene

Liegt je Einzelfall eine dokumentierte Zustimmung eines Mitglieds der Führungsebene mit Entscheidungsgrundlage vor?

ErfülltPrüfe, ob die Vertretungsregelung ebenso dokumentiert ist wie die Zustimmung selbst.
TeilweiseZustimmungen liegen vor, die Entscheidungsgrundlage fehlt. Ergänze eine standardisierte Vorlage mit Sachverhalt, Belegen und Votum.
OffenEine pauschale Verfahrensfreigabe erfüllt § 15 Absatz 5 Nummer 2 GwG nicht. Führe die Einzelfallzustimmung ein.
5 · Herkunft der Mittel

Werden die sechs Informationskategorien des § 15 Absatz 5 Nummer 1 GwG belegorientiert erhoben und gegen die Größenordnung plausibilisiert?

ErfülltSichere die Bewertung im Vier-Augen-Prinzip ab und halte die Zweitbewertung fest.
TeilweiseEinzelne Kategorien fehlen oder bleiben Freitext. Lege je Kategorie Mindestbeleg und Ausschlusskriterium fest.
OffenOhne Belege trägt die Bewertung nicht. Beginne mit einem Belegkatalog je Risikoklasse und Vermögensart.
6 · Pflegeprozess und Protokoll

Gibt es einen festen Turnus, ein Vier-Augen-Prinzip und ein Protokoll, aus dem hervorgeht, ab wann eine Listenänderung im System wirksam war?

ErfülltErgänze den Turnus um die drei FATF-Plenartermine, damit Vorbereitungszeit entsteht.
TeilweiseDer Prozess besteht informell. Verankere ihn in der Arbeitsanweisung mit benannter Verantwortung und Vertretung.
OffenOhne Protokoll ist der Wirksamkeitszeitpunkt nicht belegbar. Genau dort setzen Prüfungsfeststellungen an.

Verantwortungsabgrenzung: Wer bereitet vor, wer entscheidet

Länderrisiko berührt Entscheidungen, die nicht delegierbar sind. Die Trennung zwischen Vorbereitung und Entscheidung bleibt in jedem Arbeitspaket sichtbar und wird im Nachweispfad dokumentiert.

S+P Compliance bereitet vor und dokumentiert

  • Abgleich des Länderbestands gegen die geltende konsolidierte Fassung und das aktuelle BaFin-Rundschreiben
  • Aufbau der getrennten Merkmale für EU-Pflicht und FATF-Beobachtung samt Pflegekonzept
  • Erhebung und Aufbereitung der Informationen nach § 15 Absatz 5 Nummer 1 GwG mit Belegkatalog
  • Entscheidungsvorlagen für die Zustimmung der Führungsebene mit Sachverhalt und begründetem Votum
  • Entwurf von Verdachtsmeldungen nach § 43 GwG einschließlich Begründung und Anlagen
  • Fristenüberwachung, Protokollierung und revisionsfeste Ablage aller Arbeitsschritte

Dein Institut entscheidet

  • Zustimmung eines Mitglieds der Führungsebene nach § 15 Absatz 5 Nummer 2 GwG
  • Begründung, Fortführung oder Beendigung der Geschäftsbeziehung
  • Abgabe oder Nichtabgabe der Verdachtsmeldung nach § 43 GwG
  • Sperre, Freigabe oder Fortführung von Transaktionen im Sanktionskontext
  • Freigabe von Szenarien, Schwellenwerten und Parametern im Monitoring
  • Inhalt und Umfang der Kommunikation gegenüber Aufsicht und Prüfern

Die Auslagerung verlagert die Aufgabe, nicht die aufsichtsrechtliche Verantwortung; sie bleibt in deinem Institut. Ausgelagert wird die Bearbeitung, nicht die Entscheidung und nicht die Haftung.

No-Regret-Maßnahmen für Hochrisikoländer auf der EU-Liste

Diese Schritte wirken unabhängig davon, wann die Kommission die FATF-Beschlüsse vom Februar und Juni 2026 nachvollzieht. Sie zahlen zugleich auf die Anforderungen ab dem 10. Juli 2027 ein.

1

Bestand abgleichen

Länderbestand im System gegen die konsolidierte Fassung vom 29. Januar 2026 stellen. Abweichungen mit Datum, Ursache und Verantwortlichkeit festhalten, bevor Maßnahmen beginnen.

2

Merkmale trennen

Pflichtmerkmal aus der Delegierten Verordnung und Risikomerkmal aus der FATF-Beobachtung als zwei Felder führen, mit getrennten Rechtsfolgen und eigenem Pflegedatum.

3

Bestandsdurchsicht auslösen

Für die Aufnahmen zum 29. Januar 2026 die betroffenen Geschäftsbeziehungen ermitteln, die Informationen nach § 15 Absatz 5 GwG nachziehen und Zustimmungen einholen.

4

Pflegeprozess verankern

Turnus an den FATF-Plenarterminen ausrichten, Vier-Augen-Prinzip und Protokoll festlegen, Wirksamkeitszeitpunkt dokumentieren und der Geschäftsleitung berichten.

Fazit: Hochrisikoländer auf der EU-Liste sind ein Prozessthema

Die Liste selbst ist schnell abgeschrieben. Belastbar wird sie erst durch den Prozess dahinter: eine benannte Primärquelle, ein dokumentierter Abgleich, zwei getrennte Merkmale, eine ausgelöste Bestandsdurchsicht und ein Protokoll, aus dem der Wirksamkeitszeitpunkt hervorgeht.

  • Maßgeblich ist die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675, nicht die FATF-Liste. Derzeit unterscheiden sich beide um elf Jurisdiktionen.
  • Für Länder allein auf der FATF-Liste bestehen nach dem BaFin-Rundschreiben 07/2026 (GW) keine unmittelbaren Handlungspflichten; berücksichtigt werden sie in der Risikoanalyse nach § 5 GwG.
  • Die Pflichten des § 15 Absatz 5 GwG treffen Neugeschäft und Bestand gleichermaßen; eine Listenänderung wirkt auf bestehende Geschäftsbeziehungen.
  • Die Zustimmung der Führungsebene ist eine Einzelfallentscheidung mit Entscheidungsgrundlage, keine Verfahrensfreigabe.
  • Verstöße gegen die verstärkten Sorgfaltspflichten sind nach § 56 GwG bußgeldbewehrt; Umfang und Höhe richten sich nach der jeweils geltenden Fassung.

Ab dem 10. Juli 2027 wird das Länderrisiko durch die Verordnung (EU) 2024/1624 unmittelbar geregelt und in mehrere Kategorien ausdifferenziert. Wer die Trennung von Pflicht und Risiko heute sauber aufsetzt, hat die Struktur, die dann verlangt wird — und muss sie nicht unter Zeitdruck nachbauen.

Häufige Fragen zu Hochrisikoländern auf der EU-Liste

Die Antworten geben den Stand September 2026 wieder und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Welche Länder stehen aktuell auf der EU-Liste der Hochrisikoländer?+

In der seit dem 29. Januar 2026 geltenden Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 sind 26 Jurisdiktionen genannt: Afghanistan, Algerien, Angola, Bolivien, Britische Jungferninseln, Côte d’Ivoire, Demokratische Republik Kongo, Demokratische Volksrepublik Korea, Haiti, Iran, Jemen, Kamerun, Kenia, Laos, Libanon, Monaco, Myanmar, Namibia, Nepal, Russische Föderation, Südsudan, Syrien, Trinidad und Tobago, Vanuatu, Venezuela und Vietnam. Maßgeblich ist stets die aktuelle konsolidierte Fassung.

Gilt die FATF-Liste in Deutschland unmittelbar?+

Nein. § 15 Absatz 3 Nummer 2 GwG knüpft an die von der Europäischen Kommission ermittelten Drittstaaten mit hohem Risiko an, also an die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675. Für Länder, die nur im FATF-Bericht zu Ländern unter verstärkter Beobachtung stehen, bestehen nach dem BaFin-Rundschreiben 07/2026 (GW) keine unmittelbaren Handlungspflichten und keine zusätzlichen Sorgfalts- und Organisationspflichten. Die Situation dieser Länder ist gleichwohl bei der Bewertung des Länderrisikos angemessen zu berücksichtigen.

Welche verstärkten Sorgfaltspflichten sind bei Hochrisikoländern zwingend?+

§ 15 Absatz 5 GwG verlangt mindestens drei Dinge: das Einholen zusätzlicher Informationen über Vertragspartner, wirtschaftlich Berechtigten, angestrebte Art der Geschäftsbeziehung, Herkunft der Vermögenswerte und des Vermögens, Gründe der Transaktion sowie geplante Verwendung der Vermögenswerte; die Zustimmung eines Mitglieds der Führungsebene zur Begründung oder Fortführung der Geschäftsbeziehung; und eine verstärkte Überwachung durch häufigere und intensivere Kontrollen sowie die Auswahl prüfungsbedürftiger Transaktionsmuster. Die zuständige Aufsichtsbehörde kann nach § 15 Absatz 5a GwG weitere Maßnahmen anordnen.

Warum steht Russland auf der EU-Liste, obwohl die FATF es nicht listet?+

Die Delegierte Verordnung (EU) 2026/46 hat dem Anhang eine neue Kategorie hinzugefügt: Drittländer mit hohem Risiko, die weder einem FATF-Aufruf zum Handeln noch einer verstärkten Beobachtung unterliegen, deren Mitgliedschaft bei der FATF jedoch ausgesetzt ist. Die Russische Föderation ist seit dem 29. Januar 2026 dort geführt. Für die Rechtsfolge nach § 15 Absatz 3 Nummer 2 GwG kommt es auf die Kategorie nicht an, sondern allein auf die Nennung im Anhang.

Wirkt eine Neuaufnahme auch auf bestehende Geschäftsbeziehungen?+

Ja. § 15 Absatz 3 Nummer 2 GwG stellt auf die Geschäftsbeziehung oder Transaktion ab, nicht auf den Zeitpunkt der Begründung. Ab Geltung des delegierten Rechtsakts sind daher auch Bestandsbeziehungen mit Bezug zum neu aufgenommenen Land betroffen. § 15 Absatz 5 Nummer 2 GwG nennt ausdrücklich auch die Fortführung der Geschäftsbeziehung als zustimmungsbedürftig. Für die Aufnahmen zum 29. Januar 2026 bedeutet das eine gezielte Bestandsdurchsicht.

Kann ein Institut die Bearbeitung des Länderrisikos auslagern?+

Die operative Bearbeitung ja, die Entscheidung nicht. S+P Compliance bereitet vor und dokumentiert: Listenabgleich, Trefferaufbereitung, Erhebung der Informationen nach § 15 Absatz 5 GwG, Entscheidungsvorlagen und Fristenüberwachung. Die Zustimmung der Führungsebene, die Entscheidung über Begründung, Fortführung oder Beendigung der Geschäftsbeziehung und die Abgabe einer Verdachtsmeldung nach § 43 GwG bleiben Entscheidungen deines Instituts. Die Auslagerung verlagert die Aufgabe, nicht die aufsichtsrechtliche Verantwortung; sie bleibt in deinem Institut.

Quellen und weiterführende Dokumente

Alle Angaben auf dieser Seite lassen sich an den folgenden Quellen nachvollziehen. Amtliche Dokumente stehen an erster Stelle, Aufsichtsveröffentlichungen folgen.

  1. Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675, konsolidierte Fassung mit Geltung ab 29. Januar 2026Maßgebliche Fassung des Anhangs mit allen vier Kategorien und dem aktuellen Länderbestand.eur-lex.europa.eu
  2. Europäische Kommission: Anti-money laundering at international levelÜbersichtsseite der Kommission mit der tabellarischen Liste der Drittländer mit hohem Risiko und dem jeweiligen Datum des Inkrafttretens sowie der Chronologie aller delegierten Rechtsakte.finance.ec.europa.eu
  3. Delegierte Verordnung (EU) 2025/1184 vom 10. Juni 2025Aufnahme von Algerien, Angola, Côte d’Ivoire, Kenia, Laos, Libanon, Monaco, Namibia, Nepal und Venezuela; Streichung von Barbados, Gibraltar, Jamaika, Panama, den Philippinen, Senegal, Uganda und den Vereinigten Arabischen Emiraten.eur-lex.europa.eu
  4. Delegierte Verordnung (EU) 2026/46 vom 3. Dezember 2025Aufnahme der Russischen Föderation und Einführung der vierten Kategorie für Drittländer mit ausgesetzter FATF-Mitgliedschaft.eur-lex.europa.eu
  5. Delegierte Verordnung (EU) 2026/83 vom 4. Dezember 2025Aufnahme Boliviens und der Britischen Jungferninseln, Streichung von Burkina Faso, Mali, Mosambik, Nigeria, Südafrika und Tansania.eur-lex.europa.eu
  6. BaFin, Rundschreiben 07/2026 (GW) vom 13. Juli 2026Verwaltungspraxis zu Hochrisiko-Staaten, einschließlich der Klarstellung zu Ländern, die nur im FATF-Statement genannt sind, sowie der Sonderregelungen zu Nordkorea, Iran, Myanmar und Afghanistan.bafin.de
  7. FATF, Jurisdictions under Increased Monitoring, 19. Juni 2026Bericht zu den 22 Ländern unter verstärkter Beobachtung, Grundlage des Abgleichs mit der EU-Liste.fatf-gafi.org
  8. FATF, High-Risk Jurisdictions subject to a Call for Action, 19. Juni 2026Erklärung zu Nordkorea, Iran und Myanmar einschließlich der geforderten Gegenmaßnahmen.fatf-gafi.org
  9. Verordnung (EU) 2024/1624 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der GeldwäscheKünftiger Rahmen für das Länderrisiko ab dem 10. Juli 2027, mit eigenen Artikeln für Drittländer mit signifikanten strategischen Mängeln, Drittländer mit Mängeln bei der Einhaltung und Drittländer, von denen eine spezifische und ernsthafte Bedrohung ausgeht.eur-lex.europa.eu
  10. § 15 GwG, Verstärkte Sorgfaltspflichten, VerordnungsermächtigungNormtext in der Fassung des Finanzmarktdigitalisierungsgesetzes vom 27. Dezember 2024, maßgeblich für Absatz 3 Nummer 2, Absatz 5, Absatz 5a und Absatz 9.dejure.org

Verwandte Leistungen und Programme

Länderrisiko greift in Screening, KYC und Monitoring zugleich ein. Diese Bausteine schließen an — mit derselben Grenze: S+P Compliance bereitet vor und dokumentiert, dein Institut entscheidet.

Screening Operations

Listenpflege, Trefferbearbeitung und Dokumentation im Sanktions- und PEP-Screening, einschließlich der getrennten Führung von Pflicht- und Risikomerkmalen.

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KYC Operations

Laufende Bearbeitung von Kundenannahme, Sorgfaltspflichten und Aktenpflege, einschließlich der Erhebung nach § 15 Absatz 5 Nummer 1 GwG im Regelbetrieb.

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KYC Remediation

Aufarbeitung von Bestandsfällen, die durch eine Listenänderung erstmals unter § 15 Absatz 3 Nummer 2 GwG fallen, mit messbarem Abarbeitungsfortschritt.

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AML Operations

Bearbeitung von Auffälligkeiten, Fallakten und Meldeentwürfen entlang der Geldwäscheprävention, mit klarer Entscheidungsgrenze zum Institut.

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AMLR Readiness

Vorbereitung auf die europäische Geldwäscheverordnung, damit die Länderlogik bis zum 10. Juli 2027 in der künftigen Kategorienlogik abgebildet ist.

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European AML Compliance

Gruppenweite Sicht auf Geldwäscheprävention über mehrere Rechtseinheiten und Länder hinweg, statt verteilter Einzellösungen je Standort.

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Auslagerung Geldwäsche-Officer

Bestellung, Vertretung und Ausfallsicherheit der Funktion nach § 7 GwG mit dokumentiertem Mandat und geregelter Eskalation. Die Auslagerung verlagert die Aufgabe, nicht die aufsichtsrechtliche Verantwortung; sie bleibt in deinem Institut.

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Three Lines Modell

Einordnung der Aufgaben zwischen erster, zweiter und dritter Linie — die Grundlage dafür, wer den Listenabgleich betreibt und wer ihn prüft.

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Update für Geldwäschebeauftragte

Qualifizierung bei S+P Seminare: jährliche Aktualisierung der Fachkunde zu GwG, BaFin-Auslegung und dem Übergang zur Geldwäscheverordnung.

Zum Update-Seminar

Länderlogik belastbar aufstellen, bevor die nächste Änderung kommt

Die Hochrisikoländer auf der EU-Liste ändern sich mehrfach im Jahr, und die nächste Anpassung an die FATF-Beschlüsse vom Februar und Juni 2026 steht aus. Ein Prozess mit benannter Primärquelle, getrennten Merkmalen für Pflicht und Risiko, ausgelöster Bestandsdurchsicht und protokolliertem Wirksamkeitszeitpunkt hält jeder dieser Änderungen stand. S+P Compliance baut diese Grundlage mit dir auf, dokumentiert jeden Schritt und hält die Entscheidungen dort, wo sie hingehören: in deinem Institut.

Hochrisikoländer auf der EU-Liste: Pflichten nach § 15 GwG
Achim Schulz
Über den Autor

Achim Schulz

Geschäftsführer der S+P Unternehmerforum & der S+P Compliance

Achim Schulz ist selbst als Compliance Officer und Single Officer für Banken, Wertpapierinstitute und weitere BaFin-regulierte Institute bestellt. Über S+P Compliance verantwortet er als Auslagerungsdienstleister die ausgelagerte Geldwäsche-Beauftragten-Funktion in der Praxis – genau dieses Praxis- und Prüfungswissen fließt direkt in den Lehrgang ein.

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