| Privatkunde | § 67 Abs. 3 WpHG; § 1 Abs. 19 Nr. 31 KAGB | Jeder Kunde, der kein professioneller Kunde ist. Auffangkategorie ohne eigene Voraussetzungen. | Volles Schutzniveau der Wohlverhaltensregeln. Ob Geeignetheits- oder Angemessenheitsprüfung greift, hängt von der Dienstleistung ab (§§ 63 und 64 WpHG). | Höherstufung auf Antrag oder durch Festlegung des Unternehmens, § 67 Abs. 6 WpHG. |
| Professioneller Kunde | § 67 Abs. 2 WpHG; § 1 Abs. 19 Nr. 32 KAGB | Geborene professionelle Kunden nach § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 5 WpHG sowie umgestufte Privatkunden (gekorene professionelle Kunden). | Das Unternehmen darf für die Produkte, Geschäfte und Dienstleistungen, für die der Kunde professionell eingestuft ist, Kenntnisse und Erfahrungen annehmen (Art. 54 Abs. 3 und Art. 56 DelVO (EU) 2017/565). | Rückstufung durch schriftliche Vereinbarung, § 67 Abs. 5 WpHG. |
| Geeignete Gegenpartei | § 67 Abs. 4 WpHG; § 68 WpHG | Unternehmen nach § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a bis e sowie Einrichtungen nach Nr. 3 und 4. Gleichgestellt sind bei Zustimmung Unternehmen nach Nr. 2 und bestimmte EU- und EWR-Unternehmen. | Bei Finanzkommissionsgeschäft, Anlage- und Abschlussvermittlung und Eigenhandel entfällt ein Teil der Verhaltenspflichten (§ 68 Abs. 1 Satz 1 WpHG). Redliche, eindeutige und nicht irreführende Kommunikation bleibt Pflicht (§ 68 Abs. 1 Satz 3 WpHG). | Vereinbarung, als professioneller Kunde oder Privatkunde behandelt zu werden, § 68 Abs. 1 Satz 2 WpHG. |
| Semiprofessioneller Anleger | § 1 Abs. 19 Nr. 33 KAGB | Anleger mit Verpflichtung von mindestens 200.000 Euro und weiteren Voraussetzungen (Buchst. a), bestimmte Geschäftsleiter und Mitarbeiter (Buchst. b), Anleger ab 10 Mio. Euro (Buchst. c), bestimmte öffentliche Rechtsträger (Buchst. d). | Bei Buchst. a bewertet die AIF-Verwaltungsgesellschaft oder Vertriebsgesellschaft Sachverstand, Erfahrungen und Kenntnisse und bestätigt die Bewertung in Textform. | Keine Entsprechung im WpHG. Die KAGB-Einstufung ist eigenständig zu belegen. |