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Insolvenzrichtlinie: Anforderungen im Einzelnen
Anfechtung (Art. 6 bis 12)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass benachteiligende Rechtshandlungen vor Eröffnung des Verfahrens unter den Voraussetzungen der Art. 7 bis 9 nichtig, anfechtbar oder undurchsetzbar sind (Art. 6). Die begünstigte Partei muss den Vorteil in natura zurückerstatten oder den Gegenwert zahlen (Art. 10 Abs. 2).[1]
Tabelle 3: Anfechtungstatbestände und Verjährung
| Tatbestand | Norm | Zeitraum | Kenntnis der Gegenpartei |
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| Bevorzugung durch Befriedigung oder Besicherung | Art. 7 | Drei Monate vor dem Antrag und bis zur Eröffnung | Bei kongruenter Deckung Kenntnis des Gläubigers; bei nahestehenden Personen widerlegbar vermutet (Abs. 2) |
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| Leistung ohne oder gegen offensichtlich unangemessene Gegenleistung | Art. 8 | Zwölf Monate | Nicht als Tatbestandsmerkmal genannt; Ausnahme für symbolische Zuwendungen (Abs. 2) |
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| Absichtliche Gläubigerbenachteiligung | Art. 9 | Zwei Jahre | Kenntnis der Benachteiligungsabsicht; bei nahestehenden Personen widerlegbar vermutet |
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| Verjährung der Ansprüche | Art. 10 Abs. 3 | Frist von höchstens drei Jahren; Beginn mit der Eröffnung oder, nach Wahl der Mitgliedstaaten, mit der Kenntnis des Verwalters | Nationale Regeln zur Hemmung und Unterbrechung bleiben unberührt |
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Quellen: [1]
Art. 7 Abs. 3 nimmt unter anderem Rechtshandlungen aus, die unmittelbar gegen eine angemessene Gegenleistung zugunsten des Schuldnervermögens erfolgen. Als Beispiele für Leistungen, die nicht der Forderung entsprechen, nennen die Erwägungsgründe vorzeitige Zahlungen, ungewöhnliche Zahlungsmittel, die nachträgliche Besicherung einer zuvor unbesicherten Forderung und den Verzicht auf Einwendungen (Erwägungsgrund 11). Zahlt eine Tochter Schulden der Mutter an einen Dritten, ist das nach Erwägungsgrund 13 nicht automatisch eine Leistung ohne Gegenleistung.[1]
Asset Tracing: Aufspürung von Vermögenswerten (Art. 14 bis 20)
Insolvenzverwalter sollen Vermögenswerte der Masse und anfechtbar weggegebene Vermögenswerte leichter ermitteln können. Den direkten Zugriff auf Bankkontenregister erhalten nicht die Verwalter selbst, sondern benannte Gerichte oder Verwaltungsbehörden auf deren Ersuchen (Art. 15; Erwägungsgrund 22). Erwägungsgrund 21 nennt auch Konten Dritter, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass sie durch anfechtbare Rechtshandlungen begünstigt wurden.[1][3]
Tabelle 4: Zugang zu Daten für die Vermögensaufspürung
| Gegenstand | Regelung der Insolvenzrichtlinie | Fundstelle |
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| Bankkontoinformationen | Direkter und umgehender Zugriff benannter Gerichte oder Verwaltungsbehörden auf Ersuchen des Verwalters, wenn erforderlich für Masse- und Anfechtungsvermögen | Art. 14, 15 Abs. 1 |
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| Grenzüberschreitender Zugriff | Über das System zur Vernetzung der Bankkontenregister nach Art. 16 Abs. 6 der Richtlinie (EU) 2024/1640 | Art. 15 Abs. 2 |
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| Einzelfall, Datenschutz, Protokoll | Zugriff nur im Einzelfall; Protokollierung jeder Abfrage; Löschung der Protokolle nach fünf Jahren, soweit nicht für Überwachungsverfahren benötigt | Art. 15 Abs. 5, Art. 16, 17 |
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| Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer | Zeitnaher Zugang für Verwalter zu Name, Geburtsmonat und -jahr, Wohnsitzland, Staatsangehörigkeit, Art und Umfang des Interesses, ohne vorherige Information des Betroffenen | Art. 18 |
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| Nationale Register und Datenbanken | Direkter und rascher Zugang zu neun Registerarten, etwa Grundbücher, Hypotheken- und Pfandrechtsregister; Mitteilung der Register an die Kommission bis 22.4.2029 | Art. 19, Anhang |
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Quellen: [1], [3]
Pre-pack-Verfahren (Art. 21 bis 39)
Das Pre-pack-Verfahren hat eine Vorbereitungs- und eine Liquidationsphase und steht juristischen Personen offen (Art. 1 Abs. 5, Art. 2 lit. k bis m). Für Gläubiger mit Sicherheiten sind die Regeln zur Zwischenfinanzierung, zu Vorkaufsrechten und zum Credit Bidding wichtig.[1]
Tabelle 5: Pre-pack: Regelungen mit Bezug zu Gläubigern
| Gegenstand | Regelung der Insolvenzrichtlinie | Fundstelle |
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| Sachwalter | Unabhängig vom Schuldner und von nahestehenden Personen; Zulassungskriterien wie für Insolvenzverwalter | Art. 23 |
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| Verkaufsprozess | Wettbewerbsbestimmt, transparent, fair und marktüblich | Art. 24 Abs. 1 |
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| Begründung und Dokumentation | Der Sachwalter begründet den Prozess, schlägt den Bestbieter vor, erklärt die Wahrung des Gläubigerinteresses und dokumentiert jeden Schritt schriftlich | Art. 24 Abs. 2, Art. 2 lit. h |
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| Nahestehende Bieter | Zulässig, wenn unter anderem die Beziehung offengelegt wird und im Fall der Sachwalter-Empfehlung eine Bewertung als fortgeführtes Unternehmen erfolgt | Art. 35 |
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| Zwischenfinanzierung | Vor Anfechtung zu schützen; die Mitgliedstaaten können das auf zuvor geprüfte Finanzierungen beschränken | Art. 36 Abs. 1 und 4 |
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| Vorkaufsrechte und Credit Bidding | Keine Vorkaufsrechte für Bieter; Verrechnung gesicherter Forderungen mit dem Kaufpreis höchstens bis zum Marktwert des Unternehmens | Art. 37 |
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| Sicherungsrechte | Freigabe unter denselben Voraussetzungen wie im Insolvenzverfahren nach nationalem Recht | Art. 38 |
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Quellen: [1]
Gläubigerausschuss (Art. 44 bis 50)
Tabelle 6: Gläubigerausschuss: Einsetzung, Mitwirkung und Haftung
| Gegenstand | Regelung der Insolvenzrichtlinie | Fundstelle |
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| Einsetzung | Nach Eröffnung auf Beschluss oder Antrag der Gläubigerversammlung; Verzicht bei überwiegender Belastung nur, wenn die Umstände im nationalen Recht klar festgelegt sind | Art. 44 |
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| Zusammensetzung | Gläubiger aus anderen Mitgliedstaaten können Mitglied werden | Art. 45 Abs. 3 |
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| Arbeitsweise | Teilnahme persönlich oder elektronisch; Vertretung durch Bevollmächtigte | Art. 47 Abs. 3 und 4 |
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| Rechte | Anhörung und Information, etwa zur Veräußerung von Vermögenswerten außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs | Art. 48 Abs. 1 |
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| Haftung der Mitglieder | Befreiung von persönlicher Haftung außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit oder Deckung durch Versicherung zulasten der Masse | Art. 50 Abs. 1 |
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Quellen: [1]
Geschäftsleiter (Art. 40 bis 42)
Die Geschäftsleiter einer nach nationalem Recht insolventen Gesellschaft müssen innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis oder Kennenmüssen einen Antrag stellen und haften zivilrechtlich für Schäden aus der Verletzung dieser Pflicht (Art. 40 bis 42). Das betrifft deine Kunden, nicht dein Institut.[1]
Datenlage zu Recovery Rates
Die EBA wertet für Firmenkredite Daten von 260 Banken aus (Stand 2023Q3, Datenbasis bis September 2023). Im einfachen Länderdurchschnitt liegen die Brutto-Recovery bei 42,2 und die Netto-Recovery bei 37,6 Prozent; die Zeit bis zur Rückgewinnung stieg von 3,0 auf 4,2 Jahre. Der Durchschnitt auf Kreditebene fällt deutlich niedriger aus, weil er Länder mit vielen Beobachtungen stärker gewichtet.[4][5]
Tabelle 7: EBA-Benchmarks für Firmenkredite, 2023Q3
| Kennzahl | Länderdurchschnitt | Durchschnitt auf Kreditebene |
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| Brutto-Recovery-Rate | 42,2 % | 28,2 % |
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| Netto-Recovery-Rate | 37,6 % | 22,4 % |
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| Zeit bis zur Rückgewinnung | 4,2 Jahre | 3,4 Jahre |
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| Gerichtskosten (Anteil) | 3,5 % | 6,9 % |
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Quellen: [4]
Die Kommission modellierte für ihren Vorschlag von 2022 eine Senkung der relevanten Gerichtskosten um etwa 40 Prozent, eine Verkürzung der Recovery Time um 50 Prozent und einen Anstieg der durchschnittlichen Recovery Rate von 37,2 auf 38,7 Prozent. Das sind Ex-ante-Schätzungen unter der Annahme guter Anwendung in der Praxis, keine Messwerte der verabschiedeten Richtlinie.[6]