| Geschäftsleitung | Organisationsrichtlinien und Arbeitsanweisungen sicherstellen; Verantwortlichkeiten, Eskalationsstufen und Kommunikationswege klar festlegen; wesentliche Informationen zu Finanzsanktionen unverzüglich erhalten. | Merkblatt V.A.1 bis V.A.3 (S. 15) |
| Compliance-Funktion | Auf wirksame Verfahren und Kontrollen hinwirken und sie überwachen; die Geschäftsleitung beraten und regelmäßig berichten; wesentliche Informationen unverzüglich weiterleiten. | Merkblatt V.A.3 (S. 15) |
| Fachbereiche: Kundenannahme, Zahlungsverkehr, Wertpapiere, Handelsfinanzierung | Konten und Depots gelisteter Personen sperren und Auszahlungen unterbinden; im grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr Empfänger, Zahler, deren Zahlungsdienstleister und Verwendungszweck abgleichen; bei Handels- und Projektfinanzierungen alle erkennbar Beteiligten prüfen. | Merkblatt V.D.1 bis V.D.3 (S. 19 bis 20) |
| IT und Datenhaltung | Screening-Systeme einsetzen, die bei Neulistungen Konten, Depots und Vermögenswerte unverzüglich sperren lassen; Eignung vor dem Einsatz bewerten, testen und regelmäßig validieren; Aktualität der Listen und Datenquellen sicherstellen. | Merkblatt V.B.1 (S. 16), V.C.1 (S. 17) |
| Interne Revision | Prozesse zur Einhaltung von Finanzsanktionen auch bei Auslagerung grundsätzlich innerhalb von drei Jahren prüfen, bei besonderen Risiken jährlich. | Merkblatt V.A.4 (S. 15) |