| Geschäftsführer einer GmbH | Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes; Haftung gegenüber der Gesellschaft bei Obliegenheitsverletzung | § 43 Abs. 1, 2 GmbHG |
| Geschäftsleiter einer juristischen Person | Fortlaufend über bestandsgefährdende Entwicklungen wachen, Gegenmaßnahmen ergreifen, Überwachungsorgane unverzüglich informieren | § 1 Abs. 1 StaRUG |
| Mitglieder des Vertretungsorgans | Eröffnungsantrag ohne schuldhaftes Zögern, spätestens nach drei Wochen (Zahlungsunfähigkeit) beziehungsweise sechs Wochen (Überschuldung) | § 15a Abs. 1 InsO |
| Vorstand einer Aktiengesellschaft | Handelsbücher führen; geeignete Maßnahmen und Überwachungssystem zur Früherkennung bestandsgefährdender Entwicklungen | § 91 Abs. 1, 2 AktG |
| Vorstand einer börsennotierten Gesellschaft | Angemessenes und wirksames internes Kontrollsystem und Risikomanagementsystem einrichten | § 91 Abs. 3 AktG |
| Geschäftsleiter eines Instituts | Fachlich geeignet und zuverlässig sein, ausreichend Zeit widmen; theoretische und praktische Kenntnisse sowie Leitungserfahrung | § 25c Abs. 1 KWG |
| Geschäftsleiter eines Instituts | Richtigkeit des Rechnungswesens und der Finanzberichterstattung sicherstellen, einschließlich der erforderlichen Kontrollen | § 25c Abs. 3 Nr. 5 KWG |
| Institut (als Unternehmen) | Personelle und finanzielle Ressourcen für Einführung und Fortbildung der Geschäftsleitung bereitstellen | § 25c Abs. 4 KWG |