Kein neues WpHG
Die KI-Verordnung ersetzt weder die Richtlinie 2014/65/EU noch das Wertpapierhandelsgesetz. Für Wertpapierdienstleistungsunternehmen gelten die bestehenden kapitalmarktrechtlichen Anforderungen uneingeschränkt fort: Kundeninteresse, Geeignetheit und Angemessenheit, Interessenkonflikte, Produktgovernance, Kundeninformation, Best Execution sowie Organisations-, Auslagerungs- und IKT-Risiken.
Der Einsatz eines Systems verschiebt die Verantwortung nicht. Das Institut schuldet die ordnungsgemäße Erbringung der Wertpapierdienstleistung, auch wenn ein Modell den Vorschlag erzeugt hat und der Anbieter es vorkonfiguriert ausgeliefert hat.
Die BaFin als Marktüberwachungsbehörde
Deutschland musste die Zuständigkeiten und Marktüberwachungsstrukturen für die KI-Verordnung festlegen. Das ist mit dem Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1689 geschehen, das am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde und seit dem 29. Juli 2026 gilt. Teil davon ist das KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz (KI-MIG).
Nach § 2 Abs. 3 KI-MIG ist die BaFin Marktüberwachungsbehörde für KI-Systeme, die in direktem Zusammenhang mit einer regulierten Finanztätigkeit stehen. Erfasst sind nach Darstellung der BaFin Finanzunternehmen, die von ihr oder durch die Europäische Zentralbank beaufsichtigt werden, Emittenten signifikanter vermögenswertreferenzierter Token sowie die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder.
Die Zuständigkeit bedeutet nicht, dass jede Verwendung von KI in einem beaufsichtigten Unternehmen der Marktüberwachung unterliegt. Maßgeblich sind der konkrete Bezug des Systems zu einer regulierten Finanztätigkeit, seine Funktion und der tatsächliche Einsatzbereich, die Rolle des Unternehmens als Anbieter oder Betreiber sowie die Anwendbarkeit der einzelnen Pflichten.
Der Umfang ist zudem eng umrissen. Die BaFin überwacht, ob eingesetzte Systeme verbotene Praktiken nach Art. 5 enthalten, ob die Transparenzpflichten nach Art. 50 eingehalten werden und ob Anbieter und Betreiber Maßnahmen nach Art. 4 zur KI-Kompetenz ergreifen.
Maßgebliche Rechtsgrundlagen
Maßgeblich bleiben § 63, § 64 und § 80 WpHG, die Richtlinie 2014/65/EU, die Delegierte Verordnung (EU) 2017/565, die Vorgaben zur Produktgovernance und die Verordnung (EU) 2022/2554 zur digitalen operationalen Resilienz. Ergänzend tritt die KI-Verordnung hinzu. Für die Bewertung eines Anwendungsfalls sind alle drei Ebenen zu prüfen: die Wertpapierdienstleistung selbst, die Organisation und operationelle Resilienz sowie die jeweils anwendbaren Vorgaben der KI-Verordnung.