| Art. 12 Abs. 1 SSM-VO | Prüfungen vor Ort in den Geschäftsräumen nach vorheriger Unterrichtung der nationalen Behörde. Ohne vorherige Mitteilung an das Institut zulässig, wenn Durchführung und Effizienz der Prüfung es erfordern. | Du musst auch ohne Vorankündigung handlungsfähig sein. |
| Art. 12 Abs. 2 SSM-VO | Die von der EZB ermächtigten Personen dürfen die Geschäftsräume betreten und verfügen über die in Art. 11 Abs. 1 SSM-VO genannten Befugnisse. | Die Untersuchungsbefugnisse gelten auch in der Vor-Ort-Prüfung. |
| Art. 12 Abs. 3 SSM-VO | Die Prüfung erfolgt auf Grundlage eines Beschlusses der EZB. | Der Beschluss begrenzt und strukturiert die Prüfung. Anforderungen sollten durch Gegenstand und Zweck gedeckt sein. |
| Art. 11 Abs. 1 SSM-VO | Die EZB darf Unterlagen verlangen, Bücher und Aufzeichnungen prüfen, Kopien oder Auszüge anfertigen und schriftliche oder mündliche Erklärungen einholen. | Anforderungen, Datenauszüge und Befragungen sind der Regelfall. |
| Art. 143 Abs. 2 SSM-Rahmenverordnung | Der Beschluss nennt mindestens Gegenstand und Zweck und weist darauf hin, dass eine Behinderung der Prüfung als Verstoß gegen einen EZB-Beschluss im Sinne von Art. 18 Abs. 7 SSM-VO gilt. | Jede Anforderung lässt sich gegen den Auftrag spiegeln; Verzögerungen gehören dokumentiert. |
| Art. 145 SSM-Rahmenverordnung | Unterrichtung des Instituts über den Beschluss und Nennung der Teammitglieder mindestens fünf Arbeitstage vor Beginn. Die nationale Behörde wird mindestens eine Woche vor der Unterrichtung des Instituts benachrichtigt. Ohne vorherige Mitteilung an das Institut zulässig (Abs. 2); die Behörde wird dann so bald wie möglich vor Beginn unterrichtet. | Die Vorlaufzeit trägt nur, wenn Zuständigkeiten vorab geklärt sind. |
| Art. 146 SSM-Rahmenverordnung | Das Prüfungsteam folgt den Anweisungen des Teamleiters. Bei bedeutenden Instituten koordiniert er zwischen Prüfungsteam und JST. | Du brauchst eine feste Ansprechstruktur zum Teamleiter und zum JST. |