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Vor-Ort-Prüfung EZB: So bereitest du dein Institut operativ vor

Die EZB will ihre Vor-Ort-Prüfungen gezielter, schneller und stärker risikobasiert durchführen. Für die Vor-Ort-Prüfung EZB in deinem Haus bedeutet das nach ihrer Darstellung: klarerer Auftrag und kürzere Wege, sofern der Zugang zu Informationen, Systemen und Ansprechpartnern zügig gelingt.

Nach Darstellung der EZB ersetzt die Reform die Rechtsgrundlagen nicht, sie ändert den Takt: Die EZB hat angekündigt, den Prüfungsumfang vorab präzise zu beschreiben und wesentliche Befunde früh mitzuteilen. Der Dialog setzt aus ihrer Sicht zeitnahen Zugang zu Informationen, Systemen und Kollegen voraus. Wer antwortfähig ist, gewinnt Zeit im Dialog.
  • Rechtsstand 10/2026
  • Status Reform in Umsetzung
  • Grundlage Art. 12 SSM-VO
  • Lesezeit 16 Min.
Einordnung im S+P Leistungsmodell: Die operative Steuerung von Anforderungen, Datenlieferungen und Nachweisen in einer EZB-Prüfung ordnen wir den 1st Line Services zu, Cluster Regulatory Data & Governance Operations. Es handelt sich um operative Bearbeitung nach den Vorgaben deines Instituts, organisatorisch und personell getrennt von der Beauftragtenfunktion der zweiten Linie.

Management Summary

Vier Punkte, die du aus der Reform und dem Rechtsrahmen mitnehmen solltest.

1 Reform

Fokus statt Breite

Die EZB will Vor-Ort-Prüfungen fokussierter, zeitnaher und risikobasierter gestalten. Planung und Durchführung werden enger mit den Joint Supervisory Teams (JST) verzahnt, um wiederholte Anforderungen zu vermeiden. Eine neue Kategorie sehr gezielter Missionen soll Dauer und Teamgröße verringern.

2 Rechtsrahmen

Was unverändert gilt

Die Prüfung beruht auf Art. 12 SSM-VO und einem EZB-Beschluss mit Gegenstand und Zweck. Die Prüfenden verfügen nach Art. 12 Abs. 2 i. V. m. Art. 11 Abs. 1 SSM-VO über die Befugnisse bis zur Vorlage von Unterlagen und zur Einholung von Erklärungen. Nach Darstellung des Blogs betrifft die Reform die Aufsichtspraxis und ersetzt diese Grundlagen nicht.

3 Erwartung an die EZB

Was Banken erwarten dürfen

Banken sollen den Prüfungsumfang vor Beginn präzise beschrieben bekommen und auf wesentliche Befunde früh hingewiesen werden. Sie sollen Belege besprechen und die Einschätzung des Teams hinterfragen können. Das Ergebnis nimmt dieser Dialog nicht vorweg.

4 Vorbereitung im Haus

Was dein Institut vorbereiten sollte

Nach Darstellung der EZB setzt der Dialog zeitnahen Zugang zu Informationen, Systemen und Kollegen voraus. Das gelingt mit einer zentralen Steuerung der Anforderungen und einem Nachweis, was bereits geliefert wurde. Dort setzt der operative Teil dieses Beitrags an.

Rechtsgrundlage: So funktioniert die Vor-Ort-Prüfung EZB

Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben kann die EZB nach Art. 12 Abs. 1 SSM-VO alle erforderlichen Prüfungen vor Ort in den Geschäftsräumen durchführen, nach vorheriger Unterrichtung der nationalen zuständigen Behörde. Grundlage ist ein EZB-Beschluss (Art. 12 Abs. 3 SSM-VO). Die von der EZB ermächtigten Personen verfügen dabei nach Art. 12 Abs. 2 SSM-VO über die Befugnisse nach Art. 11 Abs. 1 SSM-VO. Bei bedeutenden Instituten stimmt sich das Prüfungsteam mit dem zuständigen Joint Supervisory Team ab (Art. 146 Abs. 2 SSM-Rahmenverordnung).

NormRegelungBedeutung für die Praxis
Art. 12 Abs. 1 SSM-VOPrüfungen vor Ort in den Geschäftsräumen nach vorheriger Unterrichtung der nationalen Behörde. Ohne vorherige Mitteilung an das Institut zulässig, wenn Durchführung und Effizienz der Prüfung es erfordern.Du musst auch ohne Vorankündigung handlungsfähig sein.
Art. 12 Abs. 2 SSM-VODie von der EZB ermächtigten Personen dürfen die Geschäftsräume betreten und verfügen über die in Art. 11 Abs. 1 SSM-VO genannten Befugnisse.Die Untersuchungsbefugnisse gelten auch in der Vor-Ort-Prüfung.
Art. 12 Abs. 3 SSM-VODie Prüfung erfolgt auf Grundlage eines Beschlusses der EZB.Der Beschluss begrenzt und strukturiert die Prüfung. Anforderungen sollten durch Gegenstand und Zweck gedeckt sein.
Art. 11 Abs. 1 SSM-VODie EZB darf Unterlagen verlangen, Bücher und Aufzeichnungen prüfen, Kopien oder Auszüge anfertigen und schriftliche oder mündliche Erklärungen einholen.Anforderungen, Datenauszüge und Befragungen sind der Regelfall.
Art. 143 Abs. 2 SSM-RahmenverordnungDer Beschluss nennt mindestens Gegenstand und Zweck und weist darauf hin, dass eine Behinderung der Prüfung als Verstoß gegen einen EZB-Beschluss im Sinne von Art. 18 Abs. 7 SSM-VO gilt.Jede Anforderung lässt sich gegen den Auftrag spiegeln; Verzögerungen gehören dokumentiert.
Art. 145 SSM-RahmenverordnungUnterrichtung des Instituts über den Beschluss und Nennung der Teammitglieder mindestens fünf Arbeitstage vor Beginn. Die nationale Behörde wird mindestens eine Woche vor der Unterrichtung des Instituts benachrichtigt. Ohne vorherige Mitteilung an das Institut zulässig (Abs. 2); die Behörde wird dann so bald wie möglich vor Beginn unterrichtet.Die Vorlaufzeit trägt nur, wenn Zuständigkeiten vorab geklärt sind.
Art. 146 SSM-RahmenverordnungDas Prüfungsteam folgt den Anweisungen des Teamleiters. Bei bedeutenden Instituten koordiniert er zwischen Prüfungsteam und JST.Du brauchst eine feste Ansprechstruktur zum Teamleiter und zum JST.

Der EZB-Leitfaden zu Vor-Ort-Prüfungen und Prüfungen interner Modelle (Stand 21.09.2018) beschreibt Ablauf und Grundsätze. Er ist kein verbindlicher Rechtsakt; bei Abweichungen geht das EU-Recht vor. Er erfasst bedeutende und weniger bedeutende Institute sowie weitere Rechtsträger, bei denen die EZB eine Prüfung beschließt, einschließlich Dritter, an die Funktionen ausgelagert wurden. Er unterscheidet Vor-Ort-Prüfungen und Prüfungen interner Modelle; dieser Beitrag behandelt die Vor-Ort-Prüfung.

Was die Reform nach Angaben der EZB ändern soll

Die folgenden Punkte stammen aus dem Blogbeitrag des EZB-Aufsichtsratsmitglieds Patrick Montagner vom September 2026. Es handelt sich um Angaben der EZB zur eigenen Aufsichtspraxis, nicht um einen neuen Rechtsakt.

  • Prüfungsumfang vorab: Banken sollen eine präzise Beschreibung des Umfangs vor Beginn erhalten und Rückfragen rechtzeitig beantwortet bekommen.
  • Dialog während der Prüfung: Banken sollen Belege besprechen und die Einschätzung des Teams in der Vor-Ort-Phase und am Ende hinterfragen können.
  • Frühe Information: Potenziell wesentliche Befunde sollen zügig mitgeteilt werden. Über größere Feststellungen soll die Bank vor dem Abschlussgespräch und vor Verteilung des Berichtsentwurfs informiert werden.
  • Weniger Wiederholung: Die Planung wird enger mit den JST verzahnt. Vorhandene Unterlagen sollen über verschiedene Aufsichtstätigkeiten hinweg wiederverwendet werden.
  • Gezielte Missionen: Eine neue Kategorie sehr gezielter Missionen soll Dauer und Teamgröße optimieren, etwa um offene Aufsichtsmaßnahmen abzuschließen.
  • Werkzeuge: Ein KI-gestütztes Werkzeug im SSM macht vergleichbare Feststellungen und Maßnahmen für Aufseher zugänglich. Kreditaktenprüfungen sollen risikobasierter werden.
  • Teams: Die EZB leitet nach eigener Angabe direkt ein Viertel der Vor-Ort-Prüfungen. Sie strebt ungefähr ein Verhältnis von 50/50 an zwischen grenzüberschreitenden Missionen (Leiter von der EZB oder einer anderen nationalen Behörde als der des Sitzstaates) und Missionen, die eine nationale Behörde im eigenen Land leitet.

Fristen und Zeitpunkte rund um die Prüfung

Die Vorlaufzeiten stammen aus der SSM-Rahmenverordnung. Die Angaben zur Reform stammen von der EZB selbst.

  • Seit 2014Vor-Ort-Prüfungen sind seit Beginn der europäischen Bankenaufsicht im Jahr 2014 ein zentrales Instrument.
  • 21.09.2018Die EZB veröffentlicht ihren Leitfaden zu Vor-Ort-Prüfungen und Prüfungen interner Modelle.
  • Mind. 5 ArbeitstageVor Beginn der Prüfung unterrichtet die EZB das Institut über den Beschluss und nennt die Teammitglieder (Art. 145 Abs. 1 SSM-Rahmenverordnung).
  • Mind. 1 WocheDie nationale Behörde wird mindestens eine Woche vor der Unterrichtung des Instituts benachrichtigt, nicht erst vor Prüfungsbeginn (Art. 145 Abs. 1 SSM-Rahmenverordnung).
  • Ohne VorlaufEine Prüfung ohne vorherige Mitteilung an das Institut ist zulässig, wenn Durchführung und Effizienz es erfordern. Die nationale Behörde wird so bald wie möglich vor Beginn unterrichtet (Art. 12 Abs. 1 SSM-VO; Art. 145 Abs. 2 SSM-Rahmenverordnung).
  • 09/2026Die EZB beschreibt im Blog, wie sie Planung und Durchführung der Vor-Ort-Prüfungen im Rahmen ihrer Initiative „next level supervision“ neu ausrichtet.
  • 2026 gegenüber 2025Laut EZB waren die Vor-Ort-Berichte 2026 im Schnitt rund 20 Prozent kürzer als 2025. Die durchschnittliche Dauer vom Start bis zum Abschlussbericht sank von 33 auf 29 Wochen, also um vier Wochen.
  • OffenOb und wann die EZB ihren Leitfaden von 2018 an die Reform anpasst, ist nicht belegt. Einen Zeitpunkt für das Ziel von etwa 50/50 nennt der Blog nicht.

Phasen einer Prüfung nach dem EZB-Blog

Der Blog nennt vier Phasen:

  • Phase 1Vorprüfung (Pre-Audit)
  • Phase 2Prüfungshandlungen vor Ort
  • Phase 3Erstellung des Berichtsentwurfs
  • Phase 4Konsistenzprüfungen

Danach folgen das Abschlussgespräch (Exit Meeting) und der Abschlussbericht an das Institut und das JST.

Aufgaben nach Funktion im Institut

Verbindlich geregelt sind die Befugnisse der EZB: Die ermächtigten Personen verfügen nach Art. 12 Abs. 2 SSM-VO über die Befugnisse nach Art. 11 Abs. 1 SSM-VO, können also Unterlagen verlangen, Bücher und Aufzeichnungen prüfen und Erklärungen einholen. Die Beschlussgrundlage ergibt sich aus Art. 12 Abs. 3 SSM-VO und Art. 143 Abs. 2 SSM-Rahmenverordnung. Die interne Aufgabenverteilung ist unsere organisatorische Empfehlung, keine gesetzliche Funktionszuweisung.

Geschäftsleitung

Sie benennt die verantwortliche Person für die Prüfung und legt fest, wer gegenüber dem Prüfungsteam spricht. Sie entscheidet über Eskalationen und trägt die Linie des Instituts im Abschlussgespräch, auch bei abweichender Sicht auf Feststellungen.

Zentrale Prüfungssteuerung

Sie kann etwa im Bereich Regulatory Affairs, in der Compliance oder in einer vergleichbaren Koordinationsfunktion angesiedelt sein. Sie organisiert den zentralen Kommunikationskanal, führt das Anforderungsregister und gleicht Anforderungen mit Gegenstand und Zweck des Beschlusses ab. Schriftliche Antworten und Datenlieferungen unterliegen einem dokumentierten Freigabeverfahren.

Fachbereiche

Sie liefern Unterlagen und Auskünfte und stellen Auskunftspersonen. Weil die EZB schriftliche und mündliche Erklärungen einholen darf (Art. 11 Abs. 1 Buchst. c SSM-VO), kann ein direkter Fachdialog mit dem Team nötig sein. Er wird eingebunden und protokolliert: zentral gesteuert, fachlich direkt, dokumentiert.

IT und Datenmanagement

Sie stellen Systemzugänge, Berechtigungen und Datenauszüge bereit. Wichtig ist die Nachvollziehbarkeit: Quelle, Stichtag und Abgrenzung jeder Lieferung müssen sich später erklären lassen.

Interne Revision

Sie wahrt ihre Unabhängigkeit und wirkt nicht an der Erstellung oder Freigabe von Antworten mit. Berichte, Feststellungen und Maßnahmenstand stellt sie der Steuerung bereit, damit Aussagen gegenüber der EZB zu früheren Feststellungen konsistent sind.

Ausgelagerte Dienstleister

Der Leitfaden erfasst auch Dritte, an die Funktionen ausgelagert wurden. Wie weit der Zugriff reicht, hängt von Beschluss, gesetzlichen Befugnissen und den vertraglichen Zugangsrechten ab. Prüfe vorab, ob deine Verträge Informations-, Zugangs- und Unterstützungsrechte vorsehen, und lege Ansprechpartner und Lieferzeiten fest.

Sechs typische Engpässe im Prüfungsverlauf

Die Engpässe entstehen selten im Recht, sondern in der Steuerung. Jeder trägt einen Normbezug oder, wo keiner existiert, die Quelle der Aussage.

Prüfung ohne Vorankündigung

Zulässig, wenn Durchführung und Effizienz es erfordern. Werden Zuständigkeiten erst im Ernstfall geklärt, gehen die ersten Stunden für Abstimmung verloren statt für Lieferung.

Art. 12 Abs. 1 SSM-VO; Art. 145 Abs. 2

Kurzer Vorlauf

Mindestens fünf Arbeitstage zwischen Unterrichtung und Beginn. In dieser Zeit müssen Zugänge, Räume und Auskunftspersonen stehen.

Art. 145 Abs. 1 SSM-Rahmenverordnung

Anforderungen ohne Bezug zum Auftrag

Der Beschluss nennt Gegenstand und Zweck. Die EZB strebt an, Informationsanforderungen klar mit dem Prüfungsumfang zu verknüpfen. Anforderungen, die davon nicht gedeckt scheinen, solltest du früh zurückspiegeln, statt sie breit zu beantworten.

Art. 143 Abs. 2 SSM-Rahmenverordnung

Doppelte Lieferungen

Die EZB will vorhandene Unterlagen wiederverwenden. Ohne eigenes Einreichungsregister weißt du nicht, was in welcher Version bereits beim JST liegt, und riskierst abweichende Stände.

EZB-Blog 09/2026

Entwurfsfeststellungen mitten in der Prüfung

Feststellungen sollen schon in der Vor-Ort-Phase erläutert werden. Ohne festen Ablauf für Faktencheck und Belege bleibt wenig Zeit, Missverständnisse vor dem Berichtsentwurf auszuräumen.

EZB-Blog 09/2026

Behinderung der Prüfung

Eine Behinderung gilt als Verstoß gegen einen EZB-Beschluss. Wo die Grenze zwischen bloßer Verzögerung und Behinderung verläuft, ist eine Rechtsfrage des Einzelfalls. Eine dokumentierte, nachvollziehbare Bearbeitung hilft in jedem Fall.

Art. 143 Abs. 2 SSM-Rahmenverordnung i. V. m. Art. 18 Abs. 7 SSM-VO

Quick-Check: Wie antwortfähig ist dein Haus?

Ordne dein Haus je Prüffeld ein. Die Ampel ist eine Selbsteinschätzung und ersetzt keine Prüfung im Einzelfall. Mehrere Felder auf „Offen“ zeigen, wo du zuerst ansetzt.

Steuerung Gibt es eine benannte zentrale Stelle mit Vertretung, die Prüferanforderungen entgegennimmt, verteilt und schriftliche Antworten zur Freigabe führt?
Erfüllt

Die Struktur steht. Teste sie einmal mit einer fiktiven Anforderung samt Vertretungsfall.

Teilweise

Halte Rolle und Vertretung schriftlich fest und lege fest, wer Antworten freigibt.

Offen

Setze diese Stelle zuerst auf. Ohne sie landen Anforderungen in Fachbereichen und niemand kennt den Gesamtstand.

Bezug: Art. 146 SSM-Rahmenverordnung
Anforderungsregister Führst du jede Anforderung mit Wortlaut, Bezug zum Prüfungsauftrag, Frist, Verantwortlichem, Status und Ablageort?
Erfüllt

Prüfe, ob auch Rückfragen und Fristverschiebungen im Register stehen.

Teilweise

Ergänze fehlende Felder, vor allem den Bezug zum Prüfungsauftrag und die Freigabe.

Offen

Starte mit einer einfachen Liste je Anforderung. Dokumentation ab dem ersten Tag ist wichtiger als ein perfektes Werkzeug.

Bezug: Art. 143 Abs. 2 SSM-Rahmenverordnung
Einreichungsnachweis Weißt du, welche Unterlagen in welcher Version bereits an das JST oder frühere Prüfungsteams gegangen sind?
Erfüllt

Gleiche das Register regelmäßig mit der laufenden Aufsichtskommunikation ab.

Teilweise

Erfasse zumindest die Lieferungen der letzten Prüfungen mit Datum, Version und Empfänger.

Offen

Baue ein Einreichungsregister auf. Die EZB will Unterlagen wiederverwenden, und du musst belegen können, was vorliegt.

Bezug: EZB-Blog 09/2026
Zugang und Auskunft Sind Systemzugänge, Räume und Auskunftspersonen samt Vertretung kurzfristig bereitstellbar, auch ohne Vorankündigung?
Erfüllt

Spiele den Fall einer Prüfung ohne Vorankündigung einmal durch und miss die Zeit.

Teilweise

Klär die Berechtigungen und Vertretungen für die wichtigsten Systeme und Gesprächspartner vorab.

Offen

Lege fest, wer Zugänge freischaltet, wer Räume stellt und wer Auskunft gibt. Der Vorlauf kann sehr kurz sein.

Bezug: Art. 12 Abs. 1 SSM-VO; Art. 145
Feststellungen Gibt es einen Ablauf für Entwurfsfeststellungen: Faktencheck, Belegpaket und dokumentierte abweichende Sicht?
Erfüllt

Prüfe, ob die Geschäftsleitung abweichende Sichtweisen vor dem Abschlussgespräch kennt.

Teilweise

Definiere Fristen und Zuständigkeiten für den Faktencheck und die Belegnachreichung.

Offen

Richte einen festen Ablauf ein, bevor die erste Feststellung eintrifft. Danach fehlt dafür die Zeit.

Bezug: EZB-Blog 09/2026
Dienstleister Sind für ausgelagerte Funktionen Ansprechpartner, Lieferzeiten, Zugangsregeln und die vertraglichen Informations- und Unterstützungsrechte auf eine Prüfung abgestimmt?
Erfüllt

Teste die Lieferkette einmal gemeinsam mit dem Dienstleister.

Teilweise

Hole Ansprechpartner und Lieferzeiten nach und halte sie im Steuerungskonzept fest.

Offen

Kläre zuerst, wer beim Dienstleister Auskunft gibt und wie schnell Unterlagen kommen, und prüfe die vertraglichen Zugangsrechte. Der Leitfaden erfasst auch Dritte.

Bezug: EZB-Leitfaden 2018

No-Regret-Maßnahmen für deine Vorbereitung

Diese Maßnahmen wirken unabhängig davon, wie die EZB ihre Reform im Einzelnen umsetzt, und sind in dieser Reihenfolge sinnvoll.

1

Zentrale Prüfungssteuerung benennen

Rolle, Vertretung und Erreichbarkeit festlegen. Schriftliche Antworten und Datenlieferungen unterliegen einem dokumentierten Freigabeverfahren; Fachdialoge bleiben möglich und werden protokolliert.

2

Anforderungsregister aufbauen

Je Anforderung: Kennung, Datum, Wortlaut, Bezug zum Auftrag, Verantwortlicher, Frist, Status, Ablage und Freigabe.

3

Einreichungsregister führen

Festhalten, was wann in welcher Version an JST und Prüfungsteams gegangen ist. So vermeidest du abweichende Stände.

4

Zugang und Auskunft planen

Berechtigungen, Räume, Auskunftspersonen und Vertretungen vorab klären und den Fall ohne Vorankündigung einmal durchspielen.

5

Ablauf für Feststellungen definieren

Faktencheck, Belegpaket, abweichende Sicht und Entscheidungsweg bis zur Geschäftsleitung festlegen und dokumentieren.

6

Dienstleister einbinden

Ansprechpartner, Lieferzeiten und Zugangsregeln mit ausgelagerten Funktionen abstimmen, die vertraglichen Informations- und Zugangsrechte prüfen und gemeinsam testen.

S+P Compliance baut Anforderungsregister, Einreichungsregister und den Datenlieferprozess mit dir auf und betreibt sie auf Wunsch operativ. Mehr dazu bei den 1st Line Services.

Fazit: Vor-Ort-Prüfung EZB braucht Steuerung statt Hektik

Die Reform macht die Vor-Ort-Prüfung EZB nicht leichter, aber berechenbarer. Der Gewinn entsteht nur, wenn dein Haus die Erwartungen der EZB an Zugang und Zeit erfüllt und den Dialog über Feststellungen vorbereitet führt.

  • Aufsichtspraxis, kein neues Recht: Nach Darstellung des Blogs ersetzt die Reform die Rechtsgrundlagen nicht; Art. 12 SSM-VO und der EZB-Beschluss bleiben tragend.
  • Dialog verlangt Antwortfähigkeit: Zentrale Steuerung und ein Anforderungsregister sind der erste Schritt.
  • Wiederverwendung braucht Nachweis: Ein Einreichungsregister zeigt, was die Aufsicht bereits vorliegen hat.
  • Feststellungen früh behandeln: Faktencheck und Belegpaket müssen laufen, bevor der Berichtsentwurf entsteht.

Häufige Fragen zur Vor-Ort-Prüfung der EZB

Die Antworten beziehen sich auf die Aufsichtspraxis nach Angaben der EZB und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Was ist eine Vor-Ort-Prüfung der EZB?+−

Eine Vor-Ort-Prüfung ist eine Prüfung in den Geschäftsräumen des Instituts, die die EZB nach Art. 12 SSM-VO auf Grundlage eines Beschlusses durchführt. Die Berichte fließen laut EZB in den aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess (SREP) ein und helfen den JST, wesentliche Schwächen zu beurteilen.

Wie früh wird eine Vor-Ort-Prüfung der EZB angekündigt?+−

Nach Art. 145 Abs. 1 SSM-Rahmenverordnung unterrichtet die EZB das Institut mindestens fünf Arbeitstage vor Beginn über den Beschluss und die Teammitglieder. Die nationale Behörde erfährt davon mindestens eine Woche vor dem Institut. Eine Prüfung ohne vorherige Mitteilung an das Institut ist zulässig, wenn Durchführung und Effizienz es erfordern.

Ist die Reform der Vor-Ort-Prüfungen geltendes Recht?+−

Nein. Die EZB beschreibt im Blog eine Neuausrichtung ihrer Aufsichtspraxis. Die dort dargestellten Änderungen ersetzen die Rechtsgrundlagen nicht, und der Leitfaden von 2018 ist kein verbindlicher Rechtsakt. Ob die EZB den Leitfaden anpasst, ist nicht belegt.

Wer führt die Vor-Ort-Prüfungen durch?+−

Bei bedeutenden Instituten stellen überwiegend die nationalen Behörden das Personal. Die EZB leitet nach eigener Angabe direkt ein Viertel der Prüfungen und strebt ungefähr ein Verhältnis von 50/50 an zwischen grenzüberschreitenden Missionen und Missionen, die eine nationale Behörde im eigenen Land leitet.

Betrifft die Vor-Ort-Prüfung auch ausgelagerte Funktionen?+−

Der EZB-Leitfaden erfasst auch Dritte, an die Kreditinstitute Funktionen ausgelagert haben. Wie weit der Zugriff reicht, hängt von Beschluss, gesetzlichen Befugnissen und vertraglichen Zugangsrechten ab. Prüfe deshalb die Verträge und stimme Ansprechpartner, Lieferzeiten und Zugangsregeln mit deinen Dienstleistern vorab ab.

Was ist der erste Schritt zur operativen Vorbereitung?+−

Benenne eine zentrale Prüfungssteuerung mit Vertretung und baue ein Anforderungsregister auf. Beides schafft den Überblick, den du für alle weiteren Schritte brauchst.

Quellen und weiterführende Dokumente

Amtliche Dokumente und Veröffentlichungen der EZB stehen an erster Stelle. Normtexte aus Datenbanken sind als solche gekennzeichnet.

  1. EZB-Bankenaufsicht: Blog „On-site inspections: a sharper focus for greater supervisory impact“Reform der Vor-Ort-Prüfungen, Angaben zu Dialog, Zeitbedarf, Teams und Werkzeugen (September 2026, Englisch).bankingsupervision.europa.eu
  2. Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 (SSM-Verordnung)Übertragung besonderer Aufsichtsaufgaben auf die EZB, Zusammenfassung im EUR-Lex-Portal.eur-lex.europa.eu
  3. Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der EZB (SSM-Rahmenverordnung)Rahmen der Zusammenarbeit im SSM, Art. 143 bis 146 zu Vor-Ort-Prüfungen.eur-lex.europa.eu
  4. EZB-Pressemitteilung zur Veröffentlichung des Leitfadens zu Vor-Ort-PrüfungenEinordnung und Zweck des Leitfadens von 2018.bankingsupervision.europa.eu
  5. EZB: Leitfaden zu Vor-Ort-Prüfungen und Prüfungen interner ModelleAllgemeiner Rahmen, Ablauf und Grundsätze der Prüfungen, Stand September 2018. PDF.bankingsupervision.europa.eu, PDF [PDF]
  6. Art. 11 und 12 SSM-Verordnung, NormtextUntersuchungsbefugnisse und Prüfungen vor Ort. Datenbank gesetze.legal, keine amtliche Fassung.gesetze.legal, Art. 12
  7. Art. 143, 145 und 146 SSM-Rahmenverordnung, NormtextBeschluss, Mitteilung und Durchführung von Vor-Ort-Prüfungen. Datenbank gesetze.legal, keine amtliche Fassung.gesetze.legal, Art. 145

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Die Vorbereitung auf eine EZB-Prüfung greift in bestehende Prozesse ein. Diese Bausteine schließen an.

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Achim Schulz
Über den Autor

Achim Schulz

Geschäftsführer S+P Compliance & S+P Unternehmerforum · langjährige Vorstands- & Geschäftsführungserfahrung

Achim Schulz kennt die Führungsebene aus eigener Verantwortung – langjährig als Vorstand bei Banken und Geschäftsführer sowie als Interim-Manager in Industrieunternehmen. Diese Doppelperspektive aus Finanzsektor und Realwirtschaft prägt seine Beiträge für CEO, COO und CFO. Er kennt das Zusammenspiel von Geschäftsleitung, Aufsichtsrat und Gesellschaftern aus der Praxis und übersetzt strategische wie aufsichtsrechtliche Anforderungen in umsetzbare, haftungssichere Führungsentscheidungen – praxisnah und auf Augenhöhe mit dem Management.

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