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Übertragung von Sorgfaltspflichten auf vertraglicher Basis – §17 GwG

Übertragung von Sorgfaltspflichten auf vertraglicher Basis – §17 Abs. 5-9 GwG

Die Auslegungs- und Anwendungshinweise 2018 der BaFin zum neuen Geldwäschegesetz wurden veröffentlicht. In diesem Informationsblog erhalten Sie aktuelle News zu

 

Hier kommen Sie zum neuen Geldwäschegesetz 2017 mit einem Klick. Informieren Sie sich auch über die ersten DK-Auslegungshinweise zum neuen Geldwäschegesetz. Zu 10 wichtigen Themen wurden erste Hinweise verabschiedet.

Den Entwurf zu den BaFin-Auslegungshinweisen März 2018 finden Sie hier direkt zum Download. Detaillierte Informationen zur BaFin-Verwaltungspraxis erhalten Sie direkt in unserem Informationsblog BaFin-Auslegungshinweise März 2018.

Mit dem Steuerumgehungsgesetz vom 23.06.2017 erfolgte auch die Streichung des Bankkundengeheimnisses. Die erweiterten Identifizierungspflichten sowie Meldepflichten für Drittstaatengesellschaften finden Sie in unserem Info-Blog Neue Identifizierungspflichten §154 AO und Meldepflichten §138 AO.

Übertragung von Sorgfaltspflichten auf vertraglicher Basis - §17 GwG

 

 

Übertragung von Sorgfaltspflichten auf vertraglicher Basis – §17 Abs. 5-9 GwG

Ein Verpflichteter kann die Durchführung der zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten erforderlichen Maßnahmen auch auf Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung auf andere Personen und Unternehmen übertragen. Auf vertraglicher Basis beauftragte andere Personen und Unternehmen sind lediglich als Erfüllungsgehilfen des Verpflichteten tätig. Der Verpflichtete bleibt auch hier für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten letztverantwortlich, d.h. Verletzungen der Sorgfaltspflichten durch die eingeschalteten anderen geeigneten Personen und Unternehmen werden dem Verpflichteten zugerechnet.

Die Übertragung ist nur unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 5-9 GwG möglich. Insbesondere müssen die Personen und Unternehmen, auf die die Durchführung der Sorgfaltspflichten übertragen wird, hierfür geeignet (§ 17 Abs. 5 Satz 1 GwG) sein.

 

Zuverlässigkeit – Stichprobenprüfung – Reputation – Übertragung von Sorgfaltspflichten auf vertraglicher Basis – §17 Abs. 5-9 GwG

Die Eignung bestimmt sich durch die nach § 17 Abs. 7 GwG zu prüfende Zuverlässigkeit und die während der Vertragsbeziehung stichprobenmäßig zu überprüfenden Angemessenheit und Ordnungsgemäßheit der zur Sorgfaltspflichterfüllung getroffenen Maßnahmen.

Bei einer Übertragung der Pflichten auf ein Unternehmen ist hinsichtlich der Prüfung der Eignung auch die Reputation zu beachten; die Zuverlässigkeitsprüfung erstreckt sich hier auch auf die Organe, im Wesentlichen aber auf die handelnden Personen.

Vor allem die Übermittlung unzureichender Informationen oder Unterlagen und eine daraus resultierende nicht ordnungsgemäße Vornahme von Sorgfaltspflichten kann Zweifel an der Zuverlässigkeit von beauftragten Personen und Unternehmen begründen.

 

Vertraglich Verpflichtete mit Sitz im Ausland – Übertragung von Sorgfaltspflichten auf vertraglicher Basis – §17 Abs. 5-9 GwG

Neben den im Gesetz ausdrücklich genannten Voraussetzungen hat der Verpflichtete auch dafür Sorge zu tragen, dass die eingesetzten Personen über die Anforderungen, die an die Durchführung der Sorgfaltspflichten zu stellen sind, unterrichtet werden.

Vertraglich verpflichtete andere Personen und Unternehmen dürfen ihren Sitz auch im Ausland haben, allerdings nicht in Drittstaaten mit hohem Risiko, § 17 Abs. 2 Satz 1 GwG gilt insoweit entsprechend.

Beauftragte Personen und Unternehmen nehmen als Erfüllungsgehilfen die dem Verpflichteten obliegenden Sorgfaltspflichten wahr. Diese sind im nationalen Recht begründet, § 17 Abs. 5 GwG verweist auf die Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 10 Abs. 1 Nr. 1-4 des GwG. Daher haben auch im Ausland ansässige Personen und Unternehmen sämtliche Sorgfaltspflichten gemäß den im Geldwäschegesetz bzw. den Fachgesetzen geltenden Anforderungen durchzuführen.

Die Eignung von Personen und Unternehmen im Ausland, insbesondere ihre Fähigkeit zur Anwendung deutscher gesetzlicher Vorschriften, ist besonders intensiv zu überprüfen und zu dokumentieren.

 

Anforderungen an das PostIdent-Verfahren

Das PostIdent-Verfahren ist weiterhin ein geeignetes Identifikationsverfahren. Die Deutsche Post AG ist anderes geeignetes Unternehmen i.S.v. § 17 Abs. 5-9 GwG, alle entsprechenden Voraussetzungen müssen auch gegenüber der Deutschen Post AG erfüllt sein. Sofern gültige Rahmenverträge bestehen, ist kein gesonderter neuer Abschluss erforderlich. Sollten die bestehenden Verträge jedoch nicht diesen Auslegungs- und Anwendungshinweisen entsprechen, sind sie an diese anzupassen.

 

Compliance & Geldwäschebeauftragter – Übertragung von Sorgfaltspflichten auf vertraglicher Basis – §17 Abs. 5-9 GwG

Unsere Praxisseminare Geldwäsche und Fraud – BasisseminarGeldwäsche und Fraud – AufbauseminarGeldwäsche & Fraud – Update und Geldwäsche & Fraud – Forum verschaffen Ihnen einen umfassenden Überblick zu den aktuellen gesetzlichen Neuerungen und unterstützen Sie dabei, Geldwäsche- und Betrugsstrukturen zu erkennen, zu bewerten und rechtzeitig zu verhindern. In den Compliance-Seminaren wie ComplianceCompliance für VertriebsbeauftragteNeue Compliance-Funktion gemäß MaRisk oder auch Compliance im Fokus der Bankenaufsicht werden Ihnen die Ausgestaltung der Schnittstellen zwischen Compliance, Datenschutz, IT, Zentrale Stelle und Interner Revision näher gebracht. Auch die Mindestanforderungen zum Aufbau eines Gesamt-IKS werden hier beispielsweise näher erläutert.

Zudem haben Sie die Chance, nach Teilnahme der Seminare die Zertifizierungslehrgänge zum Compliance Officer, zum AML & Fraud Officer oder zum Geldwäsche-Beauftragter zu absolvieren.

 

Compliance & Geldwäschebeauftragter – Geldwäschegesetz 2017 – Verschärfungen und Änderungen auf einen Blick – Risikobasierte Geldwäsche-Prävention

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Zudem haben Sie die Chance, nach Teilnahme der Seminare die Zertifizierungslehrgänge zum Compliance Officer, zum AML & Fraud Officer oder zum Geldwäsche-Beauftragter zu absolvieren.

Pflichten Geldwäschebeauftragter, Übertragung von Sorgfaltspflichten auf vertraglicher Basis - §17 Abs. 5-9 GwG

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