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Pflichtenwahrnehmung durch Dritte § 17 GwG – Auslegung BaFin – neues GwG

Pflichtenwahrnehmung durch Dritte § 17 GwG – Auslegung BaFin – neues GwG

Die Auslegungs- und Anwendungshinweise 2018 der BaFin zum neuen Geldwäschegesetz wurden veröffentlicht.

 

Pflichtenwahrnehmung durch Dritte § 17 GwG

Das Gesetz unterscheidet zwischen Dritten (§ 17 Abs. 1 GwG) und anderen geeigneten Personen und Unternehmen (§ 17 Abs. 5 GwG).

Durch diese können Verpflichtete die allgemeinen Sorgfaltspflichten gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 GwG wahrnehmen lassen. Diese Aufzählung ist abschließend. Das bedeutet, die Durchführung der kontinuierlichen Überwachung und Aktualisierung nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG sowie erhöhter Sorgfaltspflichten durch Dritte und andere geeignete Personen und Unternehmen gemäß § 17 GwG ist nicht gestattet.

 

Pflichtenwahrnehmung durch Dritte § 17 GwG - Auslegung BaFin - neues GwG

 

 

Pflichtenwahrnehmung durch Dritte § 17 GwG

Es kann entweder auf Dritte, die die in § 17 Abs. 1 und 2 GwG genannten Anforderungen erfüllen oder bei denen es sich um gruppenangehörige Dritte gemäß § 17 Abs. 4 GwG handelt, zurückgegriffen werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die Erfüllung der Sorgfaltspflichten durch eine vertragliche Vereinbarung auf andere geeignete Personen und Unternehmen zu übertragen.

Dritte und andere geeignete Personen und Unternehmen, die in einem Drittstaat mit hohem Risiko niedergelassen sind, dürfen außer in den gesetzlich geregelten Ausnahmefällen nicht zur Erfüllung von Sorgfaltspflichten eingeschaltet werden.

Gemäß § 17 Abs. 3, Abs. 5 Satz 4 GwG muss der Verpflichtete sicherstellen, dass alle zur Ausführung eingesetzten Dritten und andere geeignete Personen und Unternehmen ihm unverzüglich und unmittelbar die erlangten Angaben und Informationen übermitteln. Dies gilt gleichermaßen für den Rückgriff auf gruppenangehörige Dritte.

 

Übermittlungspflicht – Pflichtenwahrnehmung durch Dritte § 17 GwG – Auslegung BaFin – neues GwG

Die Übermittlungspflicht umfasst auch die gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG erlangten Angaben zur Feststellung, ob es sich bei dem Vertragspartner oder wirtschaftlich Berechtigten um eine politisch exponierte Person oder um ein Familienmitglied einer PeP oder um eine der PeP bekanntermaßen nahestehende Person handelt.

Außerdem muss der Verpflichtete gewährleisten, dass ihm auf Anfrage von den Dritten oder anderen geeigneten Personen und Unternehmen aufbewahrte Kopien und Unterlagen, die maßgeblich zur Durchführung der Sorgfaltspflichten herangezogen bzw. erstellt

wurden, übermittelt werden und dass die Unterlagen entsprechend der Frist des § 8 Abs. 4 GwG aufbewahrt werden. Bei diesen Kopien und Unterlagen handelt es sich vor allem z.B. um Identifizierungsdokumente bezüglich des Vertragspartners oder Registerauszüge zur Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten. Hierzu zählen auch die Videoaufzeichnungen im Rahmen einer Videoidentifizierung entsprechend dem Rundschreiben 3/2017 (GW) vom 10.04.2017.

Umfasst von der Übermittlungspflicht werden nunmehr aber auch maßgebliche Unterlagen zur Ermittlung von Zweck und Art der Geschäftsbeziehung und der Abklärung der Eigenschaft eines Vertragspartners als politisch exponierte Person, Familienmitglied einer PeP oder einer PeP bekanntermaßen nahestehende Person.

Die Übermittlung von Angaben und Informationen oder Unterlagen und Dokumenten darf nie durch den Kunden erfolgen.

Anhand der übermittelten Informationen und ggf. angeforderten Kopien und Unterlagen hat der Verpflichtete zu kontrollieren, ob eine ordnungsgemäße Sorgfaltspflichterfüllung vorgenommen worden ist.

 

Pflichtenwahrnehmung durch Dritte – § 17 GwG – Rückgriff auf Dritte ohne gesonderte vertragliche Basis – § 17 Abs. 1 – 4 GwG

Bei einem Rückgriff auf Dritte ohne gesonderte vertragliche Grundlage ist insbesondere keine gesonderte Zuverlässigkeitsüberprüfung des Dritten erforderlich.

Auf folgende Dritte ist der Rückgriff ohne den Abschluss einer gesonderten vertraglichen Auslagerungsvereinbarung möglich:

  • 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GwG: Alle im Inland nach dem deutschen Geld-wäschegesetz Verpflichtete (§ 2 Abs. 1 GwG)
  • 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GwG: Alle in einem EU-Mitgliedstaat nach der Vierten Geldwäscherichtlinie Verpflichtete (Art. 2 Abs. 1 der RiL)
  • 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 1. Alternative GwG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GwG: In einem EU-Mitgliedstaat ansässige Mitgliedsorganisationen oder Verbände von dort nach der Vierten Geldwäscherichtlinie Verpflichteten
  • 17 Abs. 4 GwG: Im Inland, in EU-Mitgliedstaaten und Drittstaaten ohne hohes Risiko ansässige Dritte, die derselben Gruppe wie der Verpflichtete angehören und bei denen gewährleistet ist, dass die in dieser Gruppe angewandten Sorgfaltspflichten, Aufbewahrungsvorschriften, Strategien und Verfahren zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung mit den Vorschriften der Richtlinie (EU) 2015/849 oder gleichwertigen Vorschriften im Einklang stehen und die effektive Umsetzung dieser Anforderungen auf Gruppenebene von einer Behörde beaufsichtigt wird
  • 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 2. Alternative GwG: In Drittstaaten ohne hohes Risiko ansässige Institute und Personen, bei denen die vorgenannten Gruppenvoraussetzungen nicht erfüllt sind oder die nicht gruppenange-hörig sind, die aber den der Vierten Geldwäscherichtlinie entsprechen-den Sorgfalts- und Aufbewahrungspflichten unterliegen und diesbe-züglich in einer mit Kapitel IV Abschnitt 2 der RiL (EU) 2015/849 entsprechenden Weise beaufsichtigt werden
  • 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 GwG: In Drittstaaten mit hohem Risiko an-sässige Zweigstellen von Verpflichteten in einem EU-Mitgliedstaat, vorausgesetzt, die Zweigstelle hält sich uneingeschränkt an die gruppen-weit anzuwendenden Strategien und Verfahren gemäß Art. 45 der Vierten Geldwäscherichtlinie
  • 17 Abs. 2 Satz 2 Nr.2 GWG : In Drittstaaten mit hohem Risiko ansässige Tochterunternehmen im Mehrheitsbesitz von Verpflichteten in einem EU-Mitgliedstaat, vorausgesetzt, das Tochterunternehmen hält sich uneingeschränkt an die gruppenweit anzuwendenden Strategien und Verfahren gemäß Art. 45 der Vierten GeldwäscherichtlinieDer Umfang der durch die vorgenannten Dritten durchzuführenden Sorgfaltspflichten be-stimmt sich nach dem auf sie anwendbaren Recht.

 

Pflichtenwahrnehmung durch Dritte § 17 GwG

Bezüglich des Einsatzes gruppenangehöriger Dritter gemäß § 17 Abs. 4 GwG gilt des Weiteren, dass die Verpflichteten selbst festzulegen haben, welche Dritten, auf die sie zurückgreifen, gruppenangehörig sind und damit der Fiktion des § 17 Abs. 4 GwG unterfallen. Im Übrigen besagt die Fiktion der Erfüllung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 GwG lediglich, dass der Verpflichtete keine gesonderten Sicherstellungsmaßnahmen treffen (und nachweisen können) muss. Er muss jedoch – in seiner Eigenschaft als gruppenzuge-höriges Unternehmen – jederzeit in der Lage sein, sich die Informationen, Dokumente und sonstigen maßgeblichen Unterlagen i.S.d. § 17 Abs. 3 GwG jederzeit unverzüglich be-schaffen zu können; dies insbesondere im Falle von Ermittlungen durch Strafverfolgungs-behörden wegen des Verdachts einer Geldwäschestraftat oder Terrorismusfinanzierung.

Wenn Anforderungen im Ausland an die Erfüllung der Sorgfaltspflichten geringer sind als in Deutschland, muss dies im Rahmen des risikoorientierten Ansatzes berücksichtigt werden (verstärktes Monitoring).

Es ist nicht gestattet, zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber im Inland ansässigen Kunden auf einen im Ausland ansässigen Dritten (der beispielsweise eine online-Identifikation durchführt) unter Anwendung des ausländischen Rechts zurückzugreifen. Dies könnte zu einer Umgehung der Vorschriften des Geldwäschegesetzes führen. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass dies auch für den Einsatz gruppenangehöriger Dritter i.S.v. § 17 Abs. 4 GwG mit Sitz im Ausland gilt.

Der Verpflichtete bleibt in jedem Fall für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten letztverantwortlich, d.h. Verletzungen der Sorgfaltspflichten durch den eingeschalteten Dritten werden dem Verpflichteten zugerechnet.

 

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