| Institut (Verpflichteter) | Angemessene interne Sicherungsmaßnahmen schaffen, ihre Funktionsfähigkeit überwachen und sie bei Bedarf aktualisieren. | Meldewege, Vertretungen und Protokolle sind schriftlich festgelegt und werden geprüft. | § 6 Abs. 1 GwG |
| Geschäftsleitung | Die Verantwortung der Leitungsebene bleibt trotz Geldwäschebeauftragtem unberührt. Dem Geldwäschebeauftragten ist ungehinderter Zugang zu Informationen, Daten, Aufzeichnungen und Systemen zu gewähren oder zu verschaffen. Wann ein Mitglied der Führungsebene die Meldung selbst abgibt, regelt § 43 Abs. 3 GwG. | Berichtsformat und Zugriffe des Geldwäschebeauftragten sind verbindlich geregelt. | § 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 Satz 4 GwG; § 43 Abs. 3 GwG |
| Geldwäschebeauftragter | Berichtet der Geschäftsleitung unmittelbar. Bei beabsichtigter Meldung nach § 43 Abs. 1 GwG und bei der Beantwortung eines Auskunftsersuchens der Zentralstelle nach § 30 Abs. 3 GwG unterliegt er nicht dem Direktionsrecht. Daten und Informationen darf er nur zur Erfüllung seiner Aufgaben verwenden. | Die Entscheidung über eine Meldung läuft nicht über eine Freigabe durch die Linie. | § 7 Abs. 5 Satz 5 und 6, Abs. 6 GwG |
| Interne Meldestelle | Bestätigt den Eingang spätestens nach sieben Tagen, hält Kontakt, prüft die Stichhaltigkeit und ergreift Folgemaßnahmen. Die Rückmeldung erfolgt innerhalb von drei Monaten, aber nur, soweit interne Nachforschungen nicht berührt werden. | Ein Fristenkalender mit benannter Vertretung ist Teil des Verfahrens. | § 17 HinSchG |
| Mitarbeitende | Wer einen Hinweis nach § 53 Abs. 1 GwG abgibt, darf deswegen weder arbeits- oder strafrechtlich verantwortlich gemacht noch zum Schadensersatz herangezogen oder anderweitig benachteiligt werden. Die Berechtigung zur Abgabe von Hinweisen darf nicht vertraglich eingeschränkt werden. | Verträge dürfen den Hinweisweg zur Aufsicht nicht beschränken. | § 53 Abs. 5 und 6 GwG |