Zum Hauptinhalt springen

Financial Crime Compliance · Herkunftsnachweise

Herkunftsnachweise nach den §§ 52a ff. ZollKrimBG-E prüfbar dokumentieren

Das geplante administrative Verfahren zur Vermögensermittlung und -sicherung verlagert die Frage nach der Herkunft von Vermögen aus dem Strafverfahren in ein Verwaltungsverfahren mit kurzen Reaktionszeiten. S+P Compliance baut mit dir die Nachweisführung auf, die im Anfragefall trägt.

Der Regierungsentwurf des Zollfinanzgerechtigkeitsgesetzes führt mit den §§ 52a–52n ZollKrimBG-E ein eigenständiges verwaltungsrechtliches Verfahren zur Aufklärung, Sicherung und Einziehung verdächtiger Vermögenswerte ein. Verdächtig ist nach § 52b Abs. 1 ZollKrimBG-E ein bedeutsamer Vermögensgegenstand von unklarer Herkunft. Für dein Haus verschiebt sich damit ein Teil der Herkunftsdokumentation aus der internen KYC-Akte in die Kommunikation mit einer Behörde.

Der praktische Engpass liegt selten im Recht, sondern in der Datenlage in deinem Haus: Kaufvertrag, Zahlungsbeleg, Finanzierungsunterlage und Gesellschafterbeschluss liegen in getrennten Systemen und sind nicht je Vermögenswert zusammengeführt. Wir strukturieren Bestandsaufnahme, Herkunftsakte und Auskunftsprozess so, dass deine Nachweise innerhalb weniger Tage vollständig vorliegen und deine Entscheidungswege dokumentiert sind.

Einordnung im S+P Leistungsmodell: Herkunftsnachweise gehören zu den 1st Line Services im Cluster Financial Crime und Customer Operations. Es handelt sich um operative Bearbeitung nach deinen Vorgaben, organisatorisch und personell getrennt von der Beauftragtenfunktion der zweiten Linie.

  • Asset-Register mit Herkunftsakte je Vermögenswert
  • Getestete Lieferfähigkeit in Tagen statt Wochen
  • Registerqualität und Unstimmigkeitsverfahren an einer Stelle
  • Dokumentation, die Prüfung und Revision standhält
  • §§ 52a–52n ZollKrimBG-E
  • §§ 20, 21 GwG
  • § 18a, § 23b GwG-E
  • § 9, § 10 SanktDG
  • Art. 3 Abs. 1 Nr. 5 MiCA

PrüfungshinweisRechtsstand: Regierungsentwurf, Kabinettbeschluss im August 2026. Gleiche Angaben zu Anwendungsbereich, Fristen, Bußgeldern und Inkrafttreten vor internen Freigaben gegen die jeweils aktuelle amtliche Fassung ab.

Verantwortungsabgrenzung: Wer bereitet vor, wer entscheidet

Herkunftsnachweise berühren Entscheidungen, die nicht delegierbar sind. Wir halten die Trennung zwischen Vorbereitung und Entscheidung in jedem Arbeitspaket sichtbar und dokumentieren sie in deinem Nachweispfad.

S+P Compliance bereitet vor und dokumentiert

  • Sachverhaltsaufnahme, Belegrecherche und Aufbau der Herkunftsakte je Vermögenswert
  • Entwurf von Verdachtsmeldungen nach § 43 GwG einschließlich Begründung und Anlagen
  • Aufbereitung von Treffern aus dem Sanktions- und Embargoabgleich mit Bewertungsvorschlag
  • Vorbereitung von Unstimmigkeitsmeldungen zum Transparenzregister mit Abweichungsnachweis
  • Fachliche Herleitung von Szenarien, Schwellenwerten und Parametern samt Testergebnissen
  • Fristenüberwachung, Protokollierung und revisionsfeste Ablage aller Arbeitsschritte

Dein Institut entscheidet

  • Abgabe oder Nichtabgabe der Verdachtsmeldung nach § 43 GwG
  • Sperre, Freigabe oder Fortführung von Transaktionen im Sanktionskontext
  • Abgabe der Unstimmigkeitsmeldung zum Transparenzregister
  • Freigabe von Szenarien, Schwellenwerten und Parametern im Monitoring
  • Umfang und Inhalt deiner Kommunikation gegenüber Behörden und Aufsicht
  • Bestellung und Mandat der Funktionsträger sowie Eskalation an die Geschäftsleitung

Die Auslagerung verlagert die Aufgabe, nicht die aufsichtsrechtliche Verantwortung; sie bleibt in deinem Institut. Ausgelagert wird die Bearbeitung, nicht die Entscheidung und nicht die Haftung.

Warum Herkunftsnachweise jetzt Prozessthema werden

Bislang war die Frage nach der Herkunft von Vermögen im Wesentlichen eine Frage der Kundenannahme: dokumentiert in der KYC-Akte, geprüft im Onboarding, bei Auffälligkeiten vertieft. Das geplante Verfahren nach den §§ 52a ff. ZollKrimBG-E verändert den Adressaten. Nachweise werden nicht mehr nur intern gegen die eigene Risikoanalyse gehalten, sondern gegenüber einer Behörde in einem Verwaltungsverfahren vorgelegt, das nicht an ein Strafverfahren anknüpft.

Damit ändert sich der Maßstab. Entscheidend ist nicht, ob einzelne Ablagen vollständig sind, sondern ob du Erwerb, Finanzierung und Zahlungsweg je Vermögensgegenstand rekonstruieren kannst. Genau diese Sicht fehlt in den meisten Häusern: Die Belege existieren auch bei dir, sie sind nur nicht asset-bezogen zusammengeführt. Hinzu kommt der Zeitdruck, weil Rechtsbehelfe nach § 52c Abs. 3 ZollKrimBG-E keine aufschiebende Wirkung haben sollen.

Parallel steigt die Bedeutung der Registerqualität. Die Erfüllung der Transparenzpflichten nach den §§ 20, 21 GwG soll nach § 52b Abs. 4 ZollKrimBG-E in die Gesamtschau zur Herkunftsbewertung einfließen. Ein unvollständiger Eintrag ist dann nicht mehr nur ein Bußgeldrisiko, sondern ein Indiz. Registerpflege, Unstimmigkeitsverfahren und Herkunftsdokumentation gehören deshalb in dieselbe Prozesslandschaft in deinem Haus.

Sechs Befunde aus der Prüfungs- und Beratungspraxis

Die folgenden Muster begegnen uns regelmäßig, unabhängig von Größe und Geschäftsmodell. Sie bilden den typischen Ausgangspunkt eines Aufbauprojekts und sind kein Ersatz für die Einzelfallprüfung in deinem Haus.

Belege ohne Asset-Bezug

Kaufvertrag, Zahlungsbeleg, Finanzierungsunterlage und Gesellschafterbeschluss liegen in getrennten Systemen und Verantwortlichkeiten. Für die Mitwirkung nach § 52f Abs. 1 ZollKrimBG-E zählt jedoch die Rekonstruktion je Vermögensgegenstand. Wenn du nach Aktenordnern statt nach Vermögenswerten suchst, verlierst du Zeit. Die Vollständigkeit einzelner Ablagen ersetzt die Zusammenführung nicht.

Die Uhr läuft ab dem ersten Tag

Die Sicherstellung nach § 52d ZollKrimBG-E soll zunächst bis zu 30 Tage wirken und gerichtlich um weitere 150 Tage verlängert werden können. Widerspruch und Anfechtungsklage haben nach § 52c Abs. 3 ZollKrimBG-E keine aufschiebende Wirkung. Wenn du Zuständigkeiten erst im Anfragefall klärst, verlierst du die entscheidenden ersten Tage.

Registerfehler wirken doppelt

Nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erfüllte Transparenzpflichten nach den §§ 20, 21 GwG sollen nach § 52b Abs. 4 ZollKrimBG-E Teil der Gesamtschau zur Herkunftsbewertung sein. Aus einem bekannten Bußgeldrisiko wird damit zugleich ein Indiz im Herkunftsverfahren. Registerpflege gehört deshalb in die Nachweiskette, nicht in die Nebenaufgabe.

Kryptowerte bleiben blinder Fleck

Nach der Entwurfsfassung erfasst § 52b Abs. 2 ZollKrimBG-E auch Kryptowerte im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Nr. 5 der Verordnung (EU) 2023/1114. Wallets, Verwahrstellen und Token-Bestände sind vielfach erfasst, die On-Chain-Herkunft dagegen selten dokumentiert. Ohne Transaktionshistorie und nachvollziehbare Auswertung fehlt deiner Herkunftsakte der belastbare Teil.

Vollmachtsketten blockieren Registerprozesse

§ 18a GwG-E sieht ein Verfahren vor, in dem die registerführende Stelle auf Antrag die Vertretungsberechtigung einer Person bestätigt. Konzernstrukturen mit ausländischen Zeichnungsberechtigten und mehrstufigen Vollmachten treffen die Nachweisanforderungen besonders. Wenn du die Kette erst im Bedarfsfall klärst, verzögerst du jede Registerkorrektur.

Fehlannahme Beweislastumkehr

§ 52f Abs. 1 ZollKrimBG-E begründet eine Mitwirkungsobliegenheit, keine Beweispflicht. Das Gericht ordnet die Einziehung nach § 52j Abs. 1 ZollKrimBG-E nur an, wenn es von der nicht rechtmäßigen Herkunft überzeugt ist. Wenn du intern das Gegenteil kommunizierst, erzeugst du falsche Erwartungen an Rechtsschutz und Dokumentation zugleich.

Leistungen für Herkunftsnachweise und Auskunftsfähigkeit

Du kannst die Bausteine einzeln beauftragen oder zu einem Aufbauprojekt verbinden. Grundsatz in allen Paketen: S+P Compliance bereitet vor und dokumentiert, dein Institut entscheidet.

Baustein 01

Asset-Register und Herkunftsakte

Wir bauen mit dir die asset-bezogene Sicht auf, die im Anfragefall die Grundlage jeder Auskunft bildet.

  • Erfassung von Vermögenswerten oberhalb von 100.000 Euro und registerpflichtiger Gegenstände
  • Abgrenzung des Betrachtungskreises nach Rechtseinheit, Beteiligung und Verwahrort
  • Struktur der digitalen Herkunftsakte je Vermögenswert mit definierten Pflichtfeldern
  • Zuordnung von Erwerbsvorgang, Finanzierung, Zahlungsweg und wirtschaftlich Berechtigtem
  • Verknüpfung mit bestehenden KYC-, Kredit- und Bestandsakten ohne Doppelablage
  • Kennzeichnung von Lücken mit Bewertung, Verantwortlichkeit und Nachlieferfrist
  • Versionierung und Protokollierung für Innenrevision und Jahresabschlussprüfung
  • Übergabe eines Betriebs- und Pflegekonzepts mit benannten Zuständigkeiten
  • Statusbericht für Geschäftsleitung und Überwachungsorgan

Baustein 02

Source of Funds und Source of Wealth

Nachweisführung zu Mittelherkunft und Vermögensentstehung, belegorientiert statt behauptungsorientiert.

  • Definition des Nachweisniveaus je Risikoklasse und Vermögensart
  • Belegkatalog mit Mindestanforderungen, Alternativbelegen und Ausschlusskriterien
  • Plausibilisierung von Einkommens- und Vermögensverhältnissen zum Wert des Gegenstands
  • Aufbereitung von Erbfällen, Schenkungen, Unternehmensverkäufen und Ausschüttungen
  • Dokumentation von Zahlungswegen über mehrere Institute und Jurisdiktionen
  • Umgang mit Fremdwährungen, Bargeldsachverhalten und historischen Vorgängen
  • Qualitätssicherung im Vier-Augen-Prinzip mit dokumentierter Zweitbewertung
  • Standardisierte Bewertungsvermerke als Entscheidungsgrundlage für das Institut
  • Schulung der Fachbereiche zu Belegprüfung und Dokumentationstiefe

Baustein 03

Transparenzregister und Unstimmigkeiten

Registerqualität als Bestandteil der Herkunftsbewertung, mit klarer Entscheidungsgrenze.

  • Audit der Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten je Rechtseinheit
  • Abgleich von Eigentums- und Kontrollstruktur mit Gesellschaftsdokumenten
  • Vorbereitung ergänzter Registerangaben nach der Entwurfsfassung des § 19 GwG-E
  • Klärung von Vollmachtsketten und Nachweiswegen im Verfahren nach § 18a GwG-E
  • Zentraler Prozess für Unstimmigkeiten mit Eingang, Fristenkontrolle und Dokumentation
  • Aufbereitung eingehender Meldungen nach § 23b GwG-E einschließlich Sachverhaltsklärung
  • Entwurf der Unstimmigkeitsmeldung mit Abweichungsnachweis und Begründung
  • Die Abgabe der Unstimmigkeitsmeldung entscheidet dein Institut, nicht S+P Compliance
  • Wiederkehrende Qualitätskontrolle mit Kennzahlen und Maßnahmenverfolgung

Baustein 04

Kryptowerte und On-Chain-Herkunft

Nachweisführung für Bestände, die klassische Belegketten nicht abbilden.

  • Bestandsaufnahme von Wallets, Verwahrstellen und Token-Beständen je Rechtseinheit
  • Zuordnung von Adressen zu Kunden, Konten und Verwahrverhältnissen
  • Dokumentation der Erwerbsvorgänge einschließlich Handelsplatz und Gegenwert
  • Auswertung von Transaktionshistorien und Analytics-Berichten als Herkunftsnachweis
  • Bewertung von Brücken, Mixing-Indikatoren und Hochrisiko-Kontakten mit Begründung
  • Abgrenzung zwischen Eigenbestand, Kundenbestand und Verwahrstruktur
  • Neutrale Beschreibung eingesetzter Analysewerkzeuge ohne Produktempfehlung
  • Dokumentationsvorlage für Behördenauskünfte zu Kryptowerten
  • Schnittstelle zur bestehenden Geldwäscheprävention und zum Monitoring

Baustein 05

Sanktionen, Eigentum und Kontrolle

Belastbare Darstellung der eigenen Kontrolllage gegenüber Aufsicht und Behörden.

  • Dokumentation von Screening, Listenpflege und Trefferbearbeitung im Zusammenwirken
  • Prüfung und Dokumentation von Eigentums-, Kontroll- und Einflussstrukturen
  • Aufbereitung von Treffern mit Sachverhalt, Bewertung und Entscheidungsvorschlag
  • Herleitung und Test von Szenarien, Schwellenwerten und Parametern mit Wirkungsanalyse
  • Die Freigabe von Szenarien und Schwellenwerten liegt bei deinem Institut
  • Sperre und Freigabe von Transaktionen bleiben Entscheidung deines Instituts
  • Vorbereitung von Meldungen nach § 10 SanktDG einschließlich Anlagen und Fristenlauf
  • Einordnung von Maßnahmen der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung nach § 9 SanktDG
  • Management Reporting mit Kennzahlen zu Treffern, Bearbeitungszeiten und Eskalationen

Baustein 06

Auskunfts- und Reaktionsfähigkeit

Der Prozess, der greift, wenn bei dir tatsächlich eine Anfrage eingeht.

  • Eskalationspfad mit benannten Rollen, Vertretung und Erreichbarkeit
  • Regelung, wer Belege sichtet, wer freigibt und wer gegenüber Behörden kommuniziert
  • Kriterien für die Einbindung externer Rechtsberatung und der Geschäftsleitung
  • Simulation eines Auskunftsverlangens an einem realen Vermögenswert
  • Messung der Lieferfähigkeit in Tagen als Kennzahl für die Geschäftsleitung
  • Vorbereitung von Verdachtsmeldungen nach § 43 GwG mit Begründung und Anlagen
  • Die Abgabe der Verdachtsmeldung nach § 43 GwG entscheidet dein Institut
  • Dokumentation aller Schritte in einer prüffähigen Fall- und Fristenakte
  • Nachbereitung mit Maßnahmenplan, Verantwortlichkeiten und Wirksamkeitskontrolle

Was in einer Herkunftsakte zusammengeführt wird

Vier Datenblöcke bilden den Kern. Sie entscheiden darüber, ob du in Tagen oder erst in Wochen auskunftsfähig bist.

Erwerb und Vertrag

Kaufvertrag, Übertragungsurkunde, Erbnachweis oder Beschluss, jeweils mit Datum, Beteiligten und Gegenwert. Ergänzt um Bewertungsgutachten, soweit vorhanden.

Finanzierung und Zahlungsweg

Darlehensverträge, Sicherheiten, Kontoauszüge und Zahlungsbelege über alle beteiligten Institute hinweg, lückenlos vom Mittelursprung bis zum Erwerb.

Struktur und Berechtigte

Gesellschafterlisten, Eigentums- und Kontrollstruktur, Registerauszüge und Vollmachtsketten, abgeglichen mit den Angaben im Transparenzregister.

Freigaben und Nachweiskette

Bewertungsvermerke, Vier-Augen-Nachweise, Entscheidungen des Instituts und Protokolle, damit jede Aussage auf einen dokumentierten Vorgang zurückführbar ist.

Einsatzmodelle

Vom kurzen Assessment bis zum laufenden Betrieb. Der Zuschnitt richtet sich nach deiner Ressourcenlage, dem Prüfungsdruck und der Größe deines Bestands.

Assessment

Bestandsaufnahme der Nachweislage entlang der wesentlichen Vermögenswerte, mit Befund, Priorisierung und Maßnahmenplan für die Geschäftsleitung.

4 bis 6 Wochen

Aufbauprojekt

Einführung von Asset-Register, Herkunftsakte und Auskunftsprozess einschließlich Vorlagen, Rollenmodell und Schulung der beteiligten Fachbereiche.

Implementierung

Laufender Betrieb

Übernahme der Bearbeitung im vereinbarten Umfang: Pflege der Herkunftsakten, Fristenüberwachung, Qualitätssicherung und regelmäßiges Reporting.

Dauerhaft

Anlassfall

Unterstützung bei konkreten Auskunftsverlangen, Prüfungsfeststellungen oder Rückständen, mit kurzfristig verfügbarer Kapazität und definierter Übergabe.

Ad hoc

Ablauf in vier Schritten

Jeder Schritt endet mit einem übergabefähigen Ergebnis und einer dokumentierten Entscheidung deines Instituts.

1

Bestandsaufnahme

Abgrenzung des Betrachtungskreises, Sichtung vorhandener Belege und Systeme, Aufnahme der Zuständigkeiten. Du erhältst einen Befund je Prüffeld mit benannten Lücken.

2

Priorisierung

Bewertung nach Risiko, Wert und Registerpflicht. Zielbild, Nachweistiefe je Klasse und Reihenfolge legst du gemeinsam mit deinen Fachbereichen und uns fest.

3

Aufbau

Anlage der Herkunftsakten, Beschaffung fehlender Belege, Klärung von Struktur- und Vollmachtsfragen, Aufbau von Eskalationspfad und Fristenkontrolle.

4

Test und Übergabe

Simulation eines Auskunftsverlangens, Messung der Lieferfähigkeit, Nachsteuerung und Übergabe an den Regelbetrieb mit Pflegekonzept und Reporting.

Rollenverteilung im Detail

Die Auslagerung verlagert die Aufgabe, nicht die aufsichtsrechtliche Verantwortung. Der Geldwäschebeauftragte, die Compliance-Funktion und die Geschäftsleitung bleiben Träger der Entscheidungen; wir liefern die Grundlage, auf der du entscheidest, und dokumentieren beides nachvollziehbar.

Die folgende Übersicht hält für vier entscheidungsnahe Themen fest, wer vorbereitet und wer entscheidet. Sie ist Bestandteil der Leistungsbeschreibung und wird in deinem Auslagerungsvertrag gespiegelt.

Thema S+P Compliance bereitet vor Dein Institut entscheidet Bezug
Verdachtsmeldung Sachverhaltsaufnahme, Entwurf der Meldung, Begründung, Anlagen, Fristenüberwachung Abgabe oder Nichtabgabe der Meldung und deren Dokumentation § 43 GwG
Sanktionstreffer Trefferaufbereitung, Struktur- und Kontrollprüfung, Bewertungsvorschlag Sperre, Freigabe oder Fortführung der Transaktion § 10 SanktDG
Unstimmigkeit im Register Abweichungsnachweis, Sachverhaltsklärung, Entwurf der Meldung Abgabe der Unstimmigkeitsmeldung zum Transparenzregister § 23b GwG-E
Szenarien und Schwellenwerte Fachliche Herleitung, Test, Wirkungsanalyse, Dokumentation Freigabe und Inbetriebnahme der Parameter § 6 GwG

Nutzen für Institut, Aufsicht und Prüfung

Die Maßnahmen wirken unabhängig davon, in welcher Fassung die §§ 52a ff. ZollKrimBG-E in Kraft treten. Sie zahlen auf Nachweisfähigkeit ein, die ohnehin verlangt wird.

Belegbare Lieferfähigkeit

Du kennst die Zeit bis zur vollständigen Belegsammlung, weil sie gemessen und dokumentiert ist.

Kennzahl

Geringere Angriffsfläche

Registerangaben, Strukturdaten und Belege sind konsistent, damit weniger Indizien für unklare Herkunft entstehen.

Risiko

Berichtsfähigkeit

Deine Geschäftsleitung und dein Überwachungsorgan erhalten eine Kennzahlensicht, die Entscheidungen trägt.

Reporting

Prüfungsfeste Dokumentation

Jede Bewertung ist auf Beleg, Bearbeiter, Zeitpunkt und Entscheidung zurückführbar.

Revision

Entlastung der Funktionen

Dein Geldwäschebeauftragter gewinnt Kapazität für Bewertung und Entscheidung statt für Belegsuche.

Ressourcen

Gruppenweite Konsistenz

Einheitliche Nachweistiefe über deine Rechtseinheiten und Länder hinweg, statt verteilter Einzellösungen.

Gruppe

Für wen die Leistung gedacht ist

Adressiert sind Häuser, in denen deine Vermögenswerte, Beteiligungen oder Kundenstrukturen erklärungsbedürftig sind.

  • Kreditinstitute
  • Auslandsbanken und Zweigniederlassungen
  • Wertpapierinstitute
  • Zahlungs- und E-Geld-Institute
  • Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen
  • Kapitalverwaltungsgesellschaften
  • Versicherungsunternehmen
  • Leasing- und Factoringgesellschaften
  • Family Offices und Holdingstrukturen

Weiterführende Leistungen

Herkunftsnachweise greifen in deine bestehenden Prozesse ein. Diese Bausteine schließen an.

KYC Operations

Laufende Bearbeitung von Kundenannahme, Sorgfaltspflichten und Aktenpflege, einschließlich Source-of-Funds-Dokumentation im Regelbetrieb.

KYC Operations ansehen

KYC Remediation

Aufarbeitung von Rückständen und Feststellungen im Bestand, mit definierter Nachweistiefe und messbarem Abarbeitungsfortschritt.

KYC Remediation ansehen

AML Operations

Bearbeitung von Auffälligkeiten, Fallakten und Meldeentwürfen entlang der Geldwäscheprävention, mit klarer Entscheidungsgrenze zum Institut.

AML Operations ansehen

Screening Operations

Trefferbearbeitung im Sanktions- und PEP-Screening, Listenpflege und Dokumentation der Eigentums- und Kontrollprüfung.

Screening Operations ansehen

Compliance Technology Services

Anbieterneutrale Unterstützung bei Datenhaushalt, Schnittstellen und Auswertbarkeit der Systemlandschaft, ohne Bindung an ein Produkt.

Compliance Technology Services ansehen

AMLR Readiness

Vorbereitung auf die europäische Geldwäscheverordnung, damit nationale Anforderungen und EU-Vorgaben nicht getrennt bearbeitet werden.

AMLR Readiness ansehen

Auslagerung Geldwäschebeauftragter

Bestellung, Vertretung und Ausfallsicherheit der Funktion nach § 7 GwG, mit dokumentiertem Mandat und geregelter Eskalation.

Auslagerung ansehen

1st Line Services

Operative Bearbeitung datenintensiver und fristgebundener Fachprozesse — der Rahmen, in dem die Herkunftsdokumentation als Service läuft.

1st Line Services ansehen

S+P Compliance Cockpit

Governance-, Maßnahmen- und Evidenzregister an einem Ort, in deiner bestehenden Microsoft- oder SharePoint-Umgebung — der Ablageort für Herkunftsakten und Nachweise.

Compliance Cockpit ansehen

Häufige Fragen zu Herkunftsnachweisen nach ZollKrimBG-E

Die Antworten beziehen sich auf die Entwurfsfassung und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Was regeln die §§ 52a ff. ZollKrimBG-E?

Der Entwurf führt mit den §§ 52a bis 52n ZollKrimBG-E ein verwaltungsrechtliches Verfahren zur Aufklärung, Sicherung und Einziehung verdächtiger Vermögenswerte ein, das nicht an ein Strafverfahren anknüpft. Verdächtig ist nach § 52b Abs. 1 ZollKrimBG-E ein bedeutsamer Vermögensgegenstand von unklarer Herkunft. Für dein Haus verschiebt sich damit ein Teil der Herkunftsdokumentation aus der internen KYC-Akte in die Kommunikation mit einer Behörde.

Ab wann gilt ein Vermögensgegenstand als bedeutsam?

Nach § 52b Abs. 3 ZollKrimBG-E soll ein Vermögensgegenstand bedeutsam sein, wenn sein Wert 100.000 Euro überschreitet oder eine Pflicht zur Eintragung in ein von einer öffentlichen Stelle geführtes Register besteht. Betroffen sind damit neben Immobilien auch Fahrzeuge, Schiffe und Luftfahrzeuge. Kryptowerte im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Nr. 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 sind nach der Entwurfsfassung ausdrücklich erfasst.

Gilt künftig eine Beweislastumkehr für Vermögenswerte?

Nein. § 52f Abs. 1 ZollKrimBG-E begründet eine Mitwirkungsobliegenheit des Betroffenen und des wirtschaftlich Berechtigten, keine Beweispflicht. Das Gericht ordnet die Einziehung nach § 52j Abs. 1 ZollKrimBG-E nur an, wenn es von der nicht rechtmäßigen Herkunft überzeugt ist. Faktisch entscheidet trotzdem die Qualität deiner Dokumentation darüber, wie schnell ein Verfahren wieder endet.

Wie lange können Vermögenswerte sichergestellt werden?

Nach § 52d ZollKrimBG-E soll die Sicherstellung zunächst bis zu 30 Tage wirken und auf Antrag der Zollbehörde gerichtlich um weitere 150 Tage verlängert werden können. Widerspruch und Anfechtungsklage haben nach § 52c Abs. 3 ZollKrimBG-E keine aufschiebende Wirkung. Deine Reaktionsfähigkeit in den ersten Tagen bestimmt deshalb den weiteren Verlauf.

Welche Rolle spielt das Transparenzregister?

Die Erfüllung der Transparenzpflichten nach den §§ 20, 21 GwG soll nach § 52b Abs. 4 ZollKrimBG-E in die Gesamtschau zur Herkunftsbewertung einfließen. Ein unvollständiger oder widersprüchlicher Registereintrag ist damit nicht mehr nur ein Bußgeldrisiko, sondern ein Indiz. Registerpflege, Unstimmigkeitsverfahren und Herkunftsdokumentation gehören deshalb in dieselbe Prozesslandschaft in deinem Haus.

Übernimmt S+P Compliance Verdachtsmeldungen oder Sanktionssperren?

Nein. S+P Compliance bereitet vor und dokumentiert: Sachverhalte werden aufbereitet, Entwürfe erstellt, Fristen überwacht und Entscheidungen nachvollziehbar festgehalten. Die Abgabe einer Verdachtsmeldung nach § 43 GwG, die Sperre oder Freigabe von Transaktionen im Sanktionskontext, die Unstimmigkeitsmeldung zum Transparenzregister und die Freigabe von Szenarien und Schwellenwerten bleiben Entscheidungen deines Instituts. Die Auslagerung verlagert die Aufgabe, nicht die aufsichtsrechtliche Verantwortung; sie bleibt in deinem Institut.

Quellen und weiterführende Dokumente

Alle Aussagen auf dieser Seite lassen sich an den folgenden Primärquellen nachvollziehen. Amtliche Dokumente stehen an erster Stelle, Stellungnahmen der Rechtsberufe ergänzen die Einordnung.

  1. Bundesministerium der Finanzen: Gesetzesvorhaben ZollfinanzgerechtigkeitsgesetzÜbersichtsseite mit Referentenentwurf, sämtlichen Verbändestellungnahmen und Regierungsentwurf.bundesfinanzministerium.de
  2. Regierungsentwurf eines ZollfinanzgerechtigkeitsgesetzesMaßgebliche Fassung nach dem Kabinettbeschluss im August 2026, mit Artikel 1 und dem Unterabschnitt 4a (§§ 52a–52n ZollKrimBG-E). PDF.bundesfinanzministerium.de, PDF [PDF]
  3. Referentenentwurf, Bearbeitungsstand Februar 2026Ausgangsfassung mit Begründung; hilfreich für den Abgleich, welche Regelungen im weiteren Verfahren verändert wurden. PDF.bundesfinanzministerium.de, PDF [PDF]
  4. Bundesministerium der Finanzen: Pressemitteilung zum KabinettbeschlussEinordnung des Vorhabens durch das Ressort, einschließlich des Bezugs zu den Aktionsplänen gegen Organisierte Kriminalität sowie Steuer- und Finanzkriminalität.bundesfinanzministerium.de
  5. Bundesregierung: Kabinett beschließt ZollfinanzgerechtigkeitsgesetzAmtliche Darstellung der Ziele, der Neuaufstellung der Generalzolldirektion und der erweiterten Befugnisse.bundesregierung.de
  6. Deutscher Bundestag: Antwort der Bundesregierung zur Bekämpfung der FinanzkriminalitätParlamentarische Befassung mit dem Vorhaben, Kurzmeldung des Pressedienstes heute im bundestag.bundestag.de
  7. Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit: Bewertung des KabinettbeschlussesDatenschutzrechtliche Kritik, unter anderem am Schutzgut und am Verfahren zur Ermittlung von Vermögen unklarer Herkunft.bfdi.bund.de
  8. Deutscher Anwaltverein: Stellungnahme zum EntwurfDetaillierte Auseinandersetzung mit den Begriffsbestimmungen in § 52b ZollKrimBG-E, insbesondere zur Schwelle von 100.000 Euro und zur Gesamtschau bei unklarer Herkunft. PDF.bundesfinanzministerium.de, PDF [PDF]
  9. Bundesrechtsanwaltskammer: Stellungnahme zu den Änderungen im GeldwäschegesetzEinordnung des Bestätigungsverfahrens zur Vertretungsberechtigung nach § 18a GwG-E und der Neuregelungen zum Transparenzregister. PDF.bundesfinanzministerium.de, PDF [PDF]
  10. Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für KryptowerteMaßgeblich für die Definition des Kryptowerts in Art. 3 Abs. 1 Nr. 5, auf die der Entwurf verweist.eur-lex.europa.eu

Auskunftsfähigkeit aufbauen, bevor die Frist läuft

Ein Asset-Register mit getesteter Lieferfähigkeit wirkt unabhängig davon, in welcher Fassung die §§ 52a ff. ZollKrimBG-E in Kraft treten. Es senkt dein Risiko im Anfragefall, liefert die Argumentation gegenüber Prüfung und Überwachungsorgan und macht sichtbar, welche Belege dir heute fehlen. S+P Compliance baut diese Grundlage mit dir auf, dokumentiert jeden Schritt und hält die Entscheidungen dort, wo sie hingehören: in deinem Institut.

Herkunftsnachweise nach den §§ 52a ff. ZollKrimBG-E prüfbar dokumentieren
Predrag Savic
Über den Autor

Predrag Savic

Regulatory Compliance Manager S+P Compliance & S+P Unternehmerforum

Predrag Savic ist Experte für komplexe Governance-Strukturen. Er bringt praktische Erfahrung aus dem Bereich Legal & Regulatorik eines globalen DAX-Konzerns mit. Zudem besitzt er wertvolles Praxiswissen aus der spezialisierten Compliance-Beratung. Diese Mischung aus sicheren Konzernprozessen und schnellen Beratungslösungen prägt seine Beiträge für das Top-Management. Er versteht das praktische Zusammenspiel von Recht, Risiko und operativem Geschäft. Komplexe Vorgaben wie DORA, ESG oder MaRisk übersetzt er in pragmatische und rechtssichere Prozesse. Für ihn ist Compliance keine bloße Pflichtaufgabe, sondern ein Hebel für operative Exzellenz auf Augenhöhe mit Entscheidern.

LinkedIn-Profil → · Redaktion & Experten →