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Fachbeitrag · Nachhaltigkeits-Compliance

EmpCo Umsetzung: Umweltaussagen belegen, freigeben, überwachen

Seit dem 27. September 2026 gelten die EmpCo-Vorgaben im UWG auch für laufende Verbraucherwerbung, und sie betreffen jedes Haus, das gegenüber Verbrauchern mit Klima-, Umwelt- oder Siegelaussagen auftritt. Die EmpCo Umsetzung gelingt nicht über einzelne Textkorrekturen, sondern über eine Claim-Governance mit Inventar, Nachweisakte und Freigabe.

Seit dem 27.09.2026 sind bestimmte geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern stets unzulässig: allgemeine Umweltaussagen ohne nachweisbare anerkannte hervorragende Umweltleistung, kompensationsbasierte Neutralitätsaussagen zu Produkten und Nachhaltigkeitssiegel, die weder auf einem Zertifizierungssystem beruhen noch staatlich festgesetzt wurden. Eine zusätzliche Prüfung der Irreführung entfällt, ob die konkrete Werbung den Tatbestand erfüllt, bleibt aber zu prüfen. Belastbar ist, wer jede Aussage mit Wortlaut, Nachweis und dokumentierter Freigabe belegen kann.

Gilt seit 27.09.2026
Offen § 15b UWG: Verkündung
Rechtsstand Oktober 2026
Lesezeit 23 Minuten

Einordnung im S+P Leistungsmodell: Claim-Inventar, Nachweisakte und Wiedervorlagen sind datenintensive, fristgebundene Fachprozesse und gehören zu den 1st Line Services. Die rechtliche Bewertung der einzelnen Aussage bleibt bei Legal oder externer Rechtsberatung.

EmpCo Umsetzung in vier Schritten: Claims erfassen, Nachweise prüfen, Freigeben, Überwachen

Management Summary

1 Anwendungsbereich

Verbraucherwerbung, nicht nur Verpackung

Die neuen Tatbestände gelten für geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern (§ 3 Abs. 3 UWG in Verbindung mit dem Anhang). Erfasst sind auch Bilder, Symbole sowie Marken- und Produktbezeichnungen, wenn sie eine positive oder geringere Umweltwirkung vermitteln (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG). Reine B2B-Kommunikation bleibt am Maßstab des § 5 UWG zu messen.

2 Verbote

Sechs neue Nummern im Anhang

Der Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG enthält sechs neue Nummern: 2a, 4a, 4b, 4c, 10a und 23d. Für Umweltaussagen zählen vor allem Siegel (Nr. 2a), allgemeine Aussagen (Nr. 4a), Reichweite (Nr. 4b) und Kompensation (Nr. 4c). Sie sind ohne zusätzliche Irreführungsprüfung im Einzelfall unzulässig, sofern die konkrete Werbung den Tatbestand erfüllt.

3 Zukunftsaussagen

Ein Klimaziel braucht einen Umsetzungsplan

§ 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG verlangt für Aussagen über künftige Umweltleistungen einen detaillierten und realistischen Umsetzungsplan mit messbaren, zeitgebundenen Zielen und die regelmäßige Überprüfung durch einen unabhängigen externen Sachverständigen. Eine Absichtserklärung genügt nicht.

4 Altbestände

§ 15b UWG ist Abwägung, kein Freibrief

Der Bundestag hat im September 2026 § 15b UWG beschlossen: Bei vor dem 27.09.2026 in Verkehr gebrachten Waren erfolgt die Geltendmachung von Ansprüchen nach § 8 Abs. 1 UWG nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit. Die Behandlung im Bundesrat ist für Oktober 2026 vorgesehen (BR-Drs. 562/26); eine Verkündung ist in den ausgewerteten Quellen nicht nachgewiesen.

Was die EmpCo Umsetzung im UWG regelt

„EmpCo“ steht für „Empowering Consumers for the Green Transition“ und meint die Richtlinie (EU) 2024/825 vom 28. Februar 2024. Sie ändert die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (2005/29/EG) und die Verbraucherrechte-Richtlinie (2011/83/EU). Damit ist EmpCo Verbraucher- und Lauterkeitsrecht und weder eine allgemeine ESG-Berichtspflicht noch ein Verbot von Umweltwerbung.

Der Regelungsgegenstand geht über Greenwashing hinaus. Erfasst werden auch soziale Merkmale, Nachhaltigkeitssiegel sowie Aussagen zu Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Softwareaktualisierungen; zusätzlich sieht die Richtlinie neue vorvertragliche Verbraucherinformationen vor. Die Prüfung darf sich deshalb nicht auf Klimabegriffe beschränken.

Den lauterkeitsrechtlichen Teil der Richtlinie (Artikel 1) hat Deutschland mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb umgesetzt, ausgefertigt am 12. Februar 2026 und verkündet am 19. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 43). Die zentralen Änderungen gelten seit dem 27. September 2026. Die zusätzlichen Vorgaben der Richtlinie zur vorvertraglichen Verbraucherinformation sind davon zu unterscheiden.

RegelungBedeutung für dein Haus
§ 2 Abs. 2 UWGDefinitionen, unter anderem für Umweltaussage, allgemeine Umweltaussage, anerkannte hervorragende Umweltleistung, Nachhaltigkeitssiegel und Zertifizierungssystem
§ 3 Abs. 3 UWG in Verbindung mit dem AnhangVerbote bestimmter geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern ohne zusätzliche Irreführungsprüfung im Einzelfall
§ 5 Abs. 2 Nr. 1 UWGÖkologische und soziale Merkmale sowie Zirkularitätsaspekte zählen ausdrücklich zu den wesentlichen Merkmalen einer Ware oder Dienstleistung
§ 5 Abs. 3 Nr. 3 und 4 UWGWerbung mit irrelevanten Vorteilen; Umweltaussagen über die künftige Umweltleistung
§ 5b Abs. 3a UWGWesentliche Informationen bei Diensten, die Produkte nach ökologischen oder sozialen Merkmalen vergleichen

Wer und was betroffen ist

Die Verbote richten sich an Unternehmer im Verhältnis zu Verbrauchern. Nach der Kommission ist die zugrunde liegende Richtlinie sektorübergreifend; sie regelt nicht Eigenschaften oder Zusammensetzung eines Produkts, sondern wie diese Verbrauchern vermittelt werden. Für ein Haus mit Verbraucherkontakt heißt das: Websites, Online-Shops, Social-Media-Kampagnen, Vertriebsunterlagen und Produktdarstellungen gehören in den Prüfungsumfang.

Nachhaltigkeitsberichte, die gesetzlich vorgeschrieben sind und sich an Anleger richten, fallen nach der Kommission in der Regel nicht darunter. Greift die Verbraucherwerbung Inhalte daraus auf, gilt der Maßstab für diese Kommunikation. B2B-Aussagen sind kein rechtsfreier Raum, weil § 5 UWG auch sonstige Marktteilnehmer schützt. Freiwillige Standards für grüne und nachhaltige Anleihen gelten nach der Begründung des Regierungsentwurfs nicht als Nachhaltigkeitssiegel; ob für Finanzprodukte daneben sektorspezifische Vorgaben greifen, prüfst du gesondert.

Allgemeine Umweltaussagen (Anhang Nr. 4a)

Eine allgemeine Umweltaussage wie „umweltfreundlich“, „grün“ oder „klimafreundlich“ ist unzulässig, wenn du keine ihr zugrunde liegende anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen kannst. Nicht jede Studie, Lieferantenerklärung oder interne Berechnung erfüllt diesen gesetzlichen Maßstab. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UWG kennt drei Anknüpfungspunkte:

  • die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 über das EU-Umweltzeichen,
  • offiziell anerkannte nationale oder regionale Umweltkennzeichenregelungen nach DIN EN ISO 14024 Typ I,
  • Umwelthöchstleistungen nach sonstigem geltenden Unionsrecht.

Die anerkannte Umweltleistung muss die konkrete Aussage inhaltlich abdecken; eine Auszeichnung für einen Aspekt trägt keine umfassende Nachhaltigkeitsbehauptung. Ausgenommen von der Kategorie „allgemein“ ist eine Aussage, deren Spezifizierung klar und hervorgehoben auf demselben Medium steht (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 UWG). Aus „Unsere Verpackung ist umweltfreundlich“ kann so „Der Karton besteht zu 80 Prozent aus Recyclingfasern“ werden, sofern Anteil, Bezugsgegenstand und Zusammensetzung stimmen und der Gesamteindruck nicht über die belegte Leistung hinausgeht. Auch spezifische Aussagen bleiben am allgemeinen Irreführungsverbot zu messen.

Zwei Ebenen sind zu trennen: Die Spezifizierung muss auf demselben Medium stehen; ein QR-Code ersetzt sie nicht ohne Weiteres. Für die Verfügbarkeit vertiefender Nachweise, etwa eines Umsetzungsplans, genügt nach der vorläufigen Auffassung der Kommissionsdienststellen ein Hinweis, wo die Informationen zu finden sind.

Die gesetzliche Kategorie erfasst schriftliche oder mündliche Aussagen einschließlich audiovisueller Kommunikation, nicht aber Aussagen, die auf einem Nachhaltigkeitssiegel stehen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 UWG). Rein visuelle Elemente wie Farben oder Symbole sind allein keine allgemeine Umweltaussage, können aber Umweltaussagen sein und anderen Irreführungs- oder Siegelvorschriften unterliegen. Die Ausnahme von der Kategorie ist deshalb kein Freibrief für irreführende Siegel oder Bildwelten. Inventarisierung und rechtliche Kategorie sind nicht dasselbe: Das Inventar erfasst mehr, als die Definition als allgemeine Umweltaussage abdeckt.

Reichweite der Aussage (Anhang Nr. 4b)

Unzulässig ist eine Umweltaussage zum gesamten Produkt oder zur gesamten Geschäftstätigkeit, wenn sie sich nur auf einen bestimmten Produktaspekt oder eine einzelne Aktivität bezieht. Typische Konstellationen sind „mit Recyclingmaterial hergestellt“, obwohl nur die Verpackung einen Recyclinganteil hat, oder eine Aussage zur Unternehmensgruppe auf Grundlage eines einzelnen Standorts. Produktbestandteil, Standort, Zeitraum und betroffene Tätigkeit müssen so abgegrenzt sein, dass kein übertriebener Gesamteindruck entsteht.

Klimakompensation (Anhang Nr. 4c)

Unzulässig ist eine Aussage, die sich auf die Kompensation von Treibhausgasemissionen gründet und nach der ein Produkt neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen hinsichtlich seiner Treibhausgasemissionen hat. Der Wortlaut verlangt keine ausschließliche Kompensationsbasis: Auch die Kombination aus tatsächlicher Reduktion und externer Kompensation macht die daraus abgeleitete Neutralitätsaussage nicht automatisch zulässig. Entscheidend sind für produktbezogene Aussagen die tatsächlichen Auswirkungen über den Produktlebenszyklus innerhalb der Wertschöpfungskette.

Nr. 4c ist produktbezogen. Aussagen auf Unternehmensebene unterliegen nach der Kommission nicht diesem Verbot, aber weiterhin den übrigen Irreführungstatbeständen. Allgemeine Aussagen wie „klimaneutral“ fallen zusätzlich unter Nr. 4a. Informationen über die Finanzierung von Klimaschutzprojekten bleiben möglich, wenn sie nicht irreführen und keine unzulässige Neutralitätsbotschaft für das Produkt vermitteln.

Nachhaltigkeitssiegel (Anhang Nr. 2a)

Unzulässig ist das Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels, das weder auf einem Zertifizierungssystem beruht noch von staatlichen Stellen festgesetzt wurde. Die Aussage „Jedes Siegel muss unabhängig zertifiziert sein“ ist deshalb unvollständig: Die staatliche Festsetzung ist eine gesetzliche Alternative. Der Begriff umfasst freiwillige öffentliche und private Vertrauenssiegel und Gütezeichen, die ökologische oder soziale Merkmale hervorheben; auch hauseigene Zeichen können darunter fallen. Ein Zertifizierungssystem setzt nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 UWG voraus, dass die Bedingungen einschließlich der Anforderungen öffentlich einsehbar sind und folgende vier Kriterien erfüllt werden:

  • offener Zugang für alle Unternehmer unter transparenten, lauteren und diskriminierungsfreien Bedingungen,
  • Ausarbeitung der Anforderungen in Absprache mit geeigneten Sachverständigen und Interessenträgern,
  • Verfahren bei Verstößen einschließlich Entzug oder Aussetzung der Siegelnutzung,
  • objektive Überwachung der Einhaltung durch einen Dritten, dessen Kompetenz und Unabhängigkeit sowohl vom Systeminhaber als auch vom Unternehmer auf internationalen, unionsweiten oder mitgliedstaatlichen Normen und Verfahren beruhen.

Ein extern vergebenes Logo ist damit nicht schon deshalb rechtssicher, weil eine andere Organisation es ausgestellt hat. Du prüfst das zugrunde liegende System, den Zertifizierungsumfang und die konkrete Nutzungsberechtigung. Die Kommission weist darauf hin, dass für Siegel ab dem 27.09.2026 kein Übergangszeitraum vorgesehen ist.

Zukunftsaussagen (§ 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG)

Wer gegenüber Verbrauchern mit künftigen Umweltleistungen wirbt, braucht klare, objektive, öffentlich einsehbare und überprüfbare Verpflichtungen in einem detaillierten und realistischen Umsetzungsplan. Der Plan enthält messbare, zeitgebundene Ziele sowie relevante Umsetzungselemente wie die Zuweisung von Ressourcen und wird regelmäßig von einem unabhängigen externen Sachverständigen überprüft; dessen Erkenntnisse sind Verbrauchern zur Verfügung zu stellen. Ein Versprechen wie „klimaneutral bis 2030“ lässt sich daher nicht mit einer Absichtserklärung absichern.

Das Gesetz nennt weder ein Prüfintervall noch ein Standardformat für den Plan. Die Kommissionsdienststellen empfehlen als bewährte Praxis jährliche oder zweijährliche Überprüfungen, ohne dass dies gesetzlich vorgegeben wäre. Anders als die Verbote der schwarzen Liste ist diese Regelung in § 5 UWG eingebettet; für die Bewertung ist deshalb auch die Eignung zur Beeinflussung einer geschäftlichen Entscheidung relevant.

Weitere Tatbestände

  • § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG: ökologische und soziale Merkmale sowie Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Recyclingfähigkeit als wesentliche Merkmale.
  • § 5b Abs. 3a UWG: wesentliche Informationen bei Vergleichsdiensten mit Nachhaltigkeitsbezug (Vergleichsmethode, Produkte, Lieferanten, Aktualisierung).
  • Anhang Nr. 10a: gesetzliche Anforderungen, die für alle Produkte der Kategorie gelten, dürfen nicht als Besonderheit des eigenen Angebots dargestellt werden.
  • Anhang Nr. 23d: irreführende Angaben zu Softwareaktualisierungen, Haltbarkeit und Reparierbarkeit.

Rechtsfolgen und Durchsetzung

Im Vordergrund stehen Beseitigung und Unterlassung nach § 8 UWG sowie Abmahnungen nach § 13 UWG. Bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen kommen Schadensersatz nach § 9 UWG und Gewinnabschöpfung nach § 10 UWG hinzu. Operativ bedeutet das Kampagnenstopps, Änderungen an Verpackungen und Produktdarstellungen sowie Rechts- und Umstellungskosten. Ein Rechtsverstoß führt aber nicht in jedem Fall zu einem Rückruf des physischen Produkts.

Bußgelder regelt § 19 UWG. Nach Abs. 3 kann gegenüber einem Unternehmer mit mehr als 1,25 Millionen Euro Jahresumsatz eine Geldbuße bis zu 4 Prozent des Jahresumsatzes verhängt werden. Die Regelung sitzt im besonderen Regime für weitverbreitete Verstöße und Verstöße mit Unionsdimension (§ 5c UWG); gemeint ist nach der Begründung des Regierungsentwurfs nicht der weltweite Konzernumsatz, sondern der Umsatz in den vom Verstoß betroffenen EU-Mitgliedstaaten. Die Ordnungswidrigkeit kann zudem nur im Rahmen einer koordinierten Durchsetzungsmaßnahme nach Art. 21 der Verordnung (EU) 2017/2394 geahndet werden; diese bisher in § 19 Abs. 3 UWG stehende Regel wird nach dem Änderungsgesetz zu Abs. 5. Die Aussage „Jeder EmpCo-Verstoß kostet bis zu vier Prozent Umsatz“ wäre deshalb unzutreffend. Für Leitungspersonen, die nach der Begründung nicht selbst Unternehmer sind, verbleibt es bei der Regelung des Abs. 2.

EmpCo schafft keine pauschale persönliche Haftung für jede fehlerhafte Werbeaussage. Strategische Klimaversprechen, Budgets und die Organisation der Freigabe sind aber Leitungsthemen; eine dokumentierte Entscheidung über Verantwortlichkeiten, Risikotoleranz und Eskalationswege ist deshalb zweckmäßig.

Fristen und Zeitpunkte

Die Chronologie trennt geltende Rechtsakte, die tagesgenau datiert sind, von laufenden Verfahren, die monatsgenau angegeben werden. Rot markierte Schritte sind offen.

  1. 26.03.2024 Die Richtlinie (EU) 2024/825 tritt in Kraft (Kommission, Fragen und Antworten, Frage 18).
  2. 19.02.2026 Verkündung des Dritten UWG-Änderungsgesetzes, BGBl. 2026 I Nr. 43; ausgefertigt am 12.02.2026.
  3. 27.03.2026 Umsetzungsfrist für die Mitgliedstaaten (Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie).
  4. 27.09.2026 Anwendungsbeginn; die zentralen UWG-Änderungen treten in Kraft (Art. 2 Abs. 1 des Änderungsgesetzes).
  5. September 2026 Der Bundestag beschließt § 15b UWG im Gesetz zur Modernisierung des Designrechts (BT-Drs. 21/8158).
  6. Offen Bundesrat und Verkündung von § 15b UWG: Die Behandlung im Bundesrat ist für Oktober 2026 vorgesehen (BR-Drs. 562/26). Vorgesehen ist die Geltung mit Wirkung vom 27.09.2026.
  7. 27.09.2028 Vorgesehenes Außerkrafttreten von § 15b UWG (Art. 6 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 des beschlossenen Gesetzes).
  8. 27.09.2031 Spätester Termin für die Überprüfung der Richtlinie auf europäischer Ebene (Begründung BT-Drs. 21/1855).

Für bestehende Websites und laufende Kampagnen gibt es keinen Bestandsschutz allein deshalb, weil sie vor dem Stichtag veröffentlicht wurden. Auch für bereits bedruckte Verpackungen und Waren im Handel sieht die Richtlinie keinen Übergangszeitraum vor; nach der Kommission gilt sie ab dem 27.09.2026 auch für Altbestände.

Sonderthema Altbestände: § 15b UWG

Nach dem beschlossenen Wortlaut erfolgt die Geltendmachung von Ansprüchen nach § 8 Abs. 1 UWG wegen Verstößen gegen § 5 Abs. 2 Nr. 1 (ökologische oder soziale Merkmale, Zirkularitätsaspekte), § 5 Abs. 3 Nr. 3 oder 4, § 5b Abs. 3a sowie die Nummern 2a, 4a, 4b, 4c, 10a und 23d des Anhangs im Hinblick auf vor dem 27.09.2026 in Verkehr gebrachte Waren nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit. Zu berücksichtigen sind insbesondere vier Kriterien:

  • die Schwere des Rechtsverstoßes,
  • die vom Unternehmer unternommenen Anstrengungen zur Beseitigung,
  • die mit der Beseitigung verbundenen Kosten und
  • die mit der Beseitigung verbundenen Umweltbelastungen.

Die Begründung nennt als mögliche Folgen zusätzliche Informationspflichten, eine konkrete Abverkaufsfrist oder bei unverhältnismäßigen Auswirkungen den Ausschluss eines Unterlassungsanspruchs. Die Kommission nennt als praktische Möglichkeiten Aufkleber oder Hinweise an der Verkaufsstelle. Die Norm knüpft an in Verkehr gebrachte Waren an und ist kein allgemeiner Aufschub für sonstige Werbung wie Websites.

Zum Verfahrensstand: Die Behandlung im Bundesrat ist für Oktober 2026 vorgesehen (BR-Drs. 562/26), eine Verkündung ist in den ausgewerteten Quellen noch nicht nachgewiesen. Eine pauschale Aussage „Altverpackungen dürfen bis September 2028 weiterverwendet werden“ wäre keine geeignete Compliance-Leitlinie. Dokumentiere stattdessen, was wann in Verkehr gebracht wurde und welche Umstellungsschritte du eingeleitet hast; genau diese Angaben fließen in die Interessenabwägung ein.

Pflichten nach Funktion getrennt

EmpCo schreibt weder ein bestimmtes Compliance-Management-System noch ein standardisiertes Claim-Register vor. Die folgende Rollenverteilung ist eine Umsetzungsempfehlung, die auf die gesetzlichen Anforderungen einzahlt.

FunktionAufgabe im Claim-ProzessEntscheidung
Marketing und VertriebFormuliert Aussage, Zielgruppe und Medium; liefert den tatsächlichen WerbekontextBeantragt die Freigabe; veröffentlicht erst nach Freigabe
Fachbereich, Nachhaltigkeit, ProduktmanagementBestätigt die fachliche Grundlage: Daten, Systemgrenzen, Zeitraum, MethodikBestätigt, was die Belege tatsächlich tragen
LegalPrüft Tatbestand, Reichweite und erforderliche Erläuterungen vor der VeröffentlichungRechtliche Freigabe, Auflagen oder Ablehnung
ComplianceÜberwacht die Einhaltung des Prozesses und wesentliche Abweichungen; hält Wiedervorlagen nachEskalation bei Abweichungen
GeschäftsleitungStellt Ressourcen für Nachweisführung und Kontrolle bereitStrategische Klimaversprechen, Risikotoleranz, wesentliche Eskalationen

Pain Points mit Normbezug

Die folgenden Punkte sind eine praktische Ableitung aus den gesetzlichen Anforderungen und keine zusätzlich normierten Einzelpflichten. Sie bilden den typischen Ausgangspunkt, ersetzen aber nicht die Einzelfallprüfung in deinem Haus.

Verteilte Werbeaussagen

Website, Verpackung, Vertrieb und Social Media nutzen unterschiedliche Fassungen derselben Aussage. Ein zentrales Claim-Inventar mit Fundstellen und Verantwortlichen schafft die Grundlage.

§ 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG

Unklare Nachweisqualität

Die Daten belegen einen Umweltvorteil, aber nicht die Reichweite des Claims. Eine aussagebezogene Nachweismatrix hält Systemgrenzen, Zeitraum und Methodik fest.

Anhang Nr. 4a und 4b

Pauschale Begriffe

Marketing verdichtet Einzelvorteile zu „grün“ oder „nachhaltig“. Konkret begrenzte Leistungsbeschreibungen und geprüfte Textbausteine reduzieren das Risiko.

§ 2 Abs. 2 Nr. 1 UWG

Abhängigkeit von Lieferanten

Angaben werden übernommen, ohne Grundlage und Aktualität zu kennen. Nachweis-, Änderungs- und Informationspflichten lassen sich vertraglich vereinbaren.

§ 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG

Ungeeignete Siegel

Ein Logo wirkt glaubwürdig, erfüllt aber die Systemanforderungen nicht. Siegel-Due-Diligence und Überwachung von Gültigkeit und Nutzungsumfang schließen die Lücke.

Anhang Nr. 2a

Unbelastbare Zukunftsziele

Das öffentliche Versprechen hat weder Budget noch Meilensteine noch externe Prüfung. Ein abgestimmter Umsetzungsplan mit Finanzierung und Prüfkonzept ist nötig.

§ 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG

Veraltete Freigaben

Produkt, Lieferkette oder Daten ändern sich, die Werbung bleibt. Anlassbezogene Wiedervorlage und ein Sperrprozess halten Freigaben aktuell.

Anhang Nr. 4a bis 4c

Altbestände

Verpackungs- und Vertriebsentscheidungen lassen sich nicht kurzfristig ändern. Bestände getrennt erfassen und einzelfallbezogen bewerten.

§ 15b UWG: beschlossen, nicht verkündet

Quick-Check: Wo steht dein Haus?

Ordne dein Haus je Prüffeld ein. Die Empfehlung erscheint, sobald du eine Antwort wählst.

Claim-Inventar · § 2 Abs. 2 Nr. 5 UWGKennst du alle Umweltaussagen mit Wortlaut, Fundstelle und Verantwortlichem, auf Website, Verpackung, Social Media und im Vertrieb?

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Erfüllt Halte das Inventar aktuell und verknüpfe es mit Änderungsanlässen wie neuen Produkten, Kampagnen oder Lieferantenwechseln.
Teilweise Ergänze zuerst die Kanäle mit der größten Reichweite und erfasse auch Bilder, Symbole sowie Marken- und Produktbezeichnungen, nicht nur Fließtext.
Offen Starte mit einer Bestandsaufnahme: Wortlaut, Medium, Produktbezug und Verantwortlicher je Aussage. Ohne Inventar lässt sich kein Claim priorisieren.
Allgemeine Umweltaussagen · Anhang Nr. 4aWenn du Begriffe wie „umweltfreundlich“, „grün“ oder „klimafreundlich“ verwendest: Kannst du dafür eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen?

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Erfüllt Dokumentiere, auf welches Umweltzeichen oder welche Unionsvorgabe sich die Aussage stützt und ob sie die gesamte Aussage abdeckt.
Teilweise Prüfe je Aussage, ob die Spezifizierung klar und hervorgehoben auf demselben Medium steht; andernfalls konkretisiere die Aussage oder entferne sie.
Offen Setze die Nutzung dieser Begriffe kurzfristig aus oder ersetze sie durch konkret belegte Einzelaussagen. Beginne mit den Produkten mit der größten Reichweite.
Reichweite · Anhang Nr. 4bBeziehen sich deine Aussagen nur auf das, was die Belege tatsächlich tragen: Produktbestandteil, Standort, Zeitraum, Tätigkeit?

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Erfüllt Halte die Systemgrenzen je Aussage im Claim-Register fest und aktualisiere sie bei Änderungen.
Teilweise Identifiziere Aussagen mit Gesamtbezug („unser Haus“, „dieses Produkt“), die nur einen Teilaspekt belegen, und grenze sie ein.
Offen Führe Aussagen zum gesamten Produkt oder Unternehmen auf ihre Teilbelege zurück; wo das nicht möglich ist, formuliere sie eng oder nimm sie zurück.
Kompensation · Anhang Nr. 4cSind alle produktbezogenen Klimaaussagen frei von einer Neutralitätsbotschaft, die sich auf Kompensation stützt, etwa „klimaneutral“? Prüfe auch „mit Klimaausgleich“, wenn der Werbekontext eine solche Produktbotschaft erzeugt.

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Erfüllt Prüfe, dass Informationen zu Klimaschutzprojekten transparent und ohne Neutralitätsbotschaft für das Produkt dargestellt werden.
Teilweise Trenne Produktaussagen von Informationen zu deinen Investitionen in Klimaschutzprojekte; Letztere bleiben möglich, wenn sie nicht irreführen.
Offen Stoppe produktbezogene Neutralitätsaussagen auf Kompensationsbasis und lasse Ersatzformulierungen rechtlich prüfen.
Nachhaltigkeitssiegel · Anhang Nr. 2aBeruht jedes verwendete Siegel auf einem Zertifizierungssystem im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 6 UWG oder wurde es von einer staatlichen Stelle festgesetzt?

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Erfüllt Überwache Gültigkeit und Nutzungsumfang je Siegel und hinterlege die öffentlich einsehbaren Systembedingungen in der Nachweisakte.
Teilweise Kläre je Siegel Systeminhaber, Zugang, unabhängige Überwachung und Verfahren bei Verstößen, beginnend mit den sichtbarsten Siegeln.
Offen Nimm Siegel ohne belegte Grundlage aus der Kommunikation, bis die Prüfung abgeschlossen ist. Beziehe hauseigene Gütezeichen ein.
Zukunftsaussagen · § 5 Abs. 3 Nr. 4 UWGGibt es für jedes öffentlich genannte Klimaziel einen Umsetzungsplan mit messbaren Zielen, Ressourcen und regelmäßiger externer Überprüfung?

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Erfüllt Stimme Ziel, Plan und Finanzplanung ab und lege Prüfzyklus und Veröffentlichung der Erkenntnisse fest.
Teilweise Ergänze den fehlenden Baustein (Zwischenziele, Ressourcenzuweisung oder externe Überprüfung) und passe die Aussage bis dahin an.
Offen Stelle die Aussage zurück oder beschränke sie auf belegte Maßnahmen, bis ein Plan mit externer Überprüfung vorliegt.

Lösungsansätze: Claim-Governance aufbauen

Die folgenden Maßnahmen sind No-Regret-Schritte: Sie zahlen auf die gesetzlichen Anforderungen ein, unabhängig davon, wie sich § 15b UWG entwickelt.

Sofort

Potenziell unzulässige Aussagen bereinigen

Prüfe vorrangig produktbezogene Kompensationsclaims, allgemeine Umweltaussagen ohne anerkannten Nachweis, ungeprüfte Siegel und Zukunftsversprechen ohne belastbaren Umsetzungsplan.

Kurzfristig

Nachweise und Freigaben konsolidieren

Führe je priorisierter Aussage Wortlaut, Werbekontext, fachliche Grundlage und Freigabeentscheidung zusammen. Beziehe bestehende Inhalte ebenso ein wie neue Kampagnen.

Dauerhaft

Veränderungen überwachen

Lieferantenwechsel, neue Produktionsverfahren, neue Emissionsdaten, abgelaufene Zertifikate oder verfehlte Zwischenziele lösen eine erneute Prüfung aus.

Verbindlicher Freigabeprozess

Ein risikobasierter Prozess mit klar getrennten Rollen (siehe Tabelle zu den Funktionen) bringt die Rechtsprüfung vor die Veröffentlichung und vor irreversible Produktionsentscheidungen, insbesondere vor den Druck großer Verpackungsauflagen. Die Geschäftsleitung bearbeitet nicht einzelne Werbetexte, sondern stellt sicher, dass der Prozess funktioniert.

Claim-Register mit Nachweisakte

Ein zweckmäßiges Register enthält mindestens acht Felder:

  • eindeutige Claim-ID und exakter Wortlaut,
  • Abbildung des tatsächlichen Werbekontexts,
  • Produkt-, Unternehmens- und geografischer Bezug,
  • Zielgruppe, Medien und Sprachfassungen,
  • rechtliche Kategorie und Risikoeinstufung,
  • Nachweise einschließlich Datenstand, Methodik und Systemgrenzen,
  • Freigaben, Auflagen und verantwortliche Personen,
  • Wiedervorlage- und Änderungsanlässe.

Eine gesetzliche Pflicht zu genau diesem Registerformat oder eine pauschale EmpCo-Aufbewahrungsfrist ergibt sich aus den behandelten Vorschriften nicht. Das Register ist ein Instrument, um die Anforderungen nachvollziehbar umzusetzen. Als Ablageort für Maßnahmen und Nachweise eignet sich beispielsweise das S+P Compliance Cockpit.

Risikobasiertes Prüfmodell

RisikoklasseBeispieleEmpfohlene Bearbeitung
HochKompensationsbasierte Produktneutralität, allgemeine „grün“-Claims ohne anerkannten Nachweis, ungeprüfte SiegelNutzung kurzfristig rechtlich prüfen und gegebenenfalls stoppen
ErhöhtZukunftsziele, unternehmensweite Aussagen, komplexe EmissionsvergleicheVertiefte fachliche und rechtliche Prüfung
RegulärKonkret begrenzte, datenbasierte Aussagen zu einzelnen ProdukteigenschaftenStandardisierter Freigabeprozess mit Nachweisprüfung

Das Modell ersetzt keine Einzelfallprüfung. Es konzentriert Ressourcen zuerst auf potenzielle Verbote und besonders weitreichende Aussagen.

Klimaziele in die Unternehmensplanung integrieren

Der Umsetzungsplan führt praktisch Ausgangslage, Zielgrenzen, Zwischenziele, Maßnahmen, Verantwortlichkeiten, Ressourcen und wesentliche Abhängigkeiten zusammen; hinzu kommt das gesetzlich erforderliche Konzept für die regelmäßige unabhängige externe Überprüfung und die Bereitstellung der Erkenntnisse. Marketing, Nachhaltigkeitsstrategie und Finanzplanung verwenden dieselben Annahmen. Ein öffentliches Klimaziel sollte nicht weiter reichen als der tatsächlich finanzierte und überprüfbare Transformationspfad.

Fazit: EmpCo Umsetzung als dauerhafter Steuerungsprozess

Stichtag

Seit dem 27.09.2026 gelten die Verbote der schwarzen Liste auch für laufende Kommunikation; eine zusätzliche Irreführungsprüfung ist nicht erforderlich, die Prüfung der konkreten Werbung bleibt nötig.

Maßstab

Der Nachweis muss den gesetzlichen Maßstab treffen: Eine anerkannte hervorragende Umweltleistung ist mehr als eine beliebige Studie.

Altbestände

§ 15b UWG ist nach dem Beschluss eine Interessenabwägung und kein Freibrief; eine Verkündung ist nicht nachgewiesen.

Organisation

Claim-Governance ist eine Organisationsempfehlung und keine gesetzliche Einzelpflicht, aber der praktikable Weg zur Belegbarkeit.

Der praktikable Ansatz besteht nicht darin, auf Nachhaltigkeitskommunikation zu verzichten. Du beschreibst belegbare Leistungen so konkret, dass Verbraucher deren tatsächliche Reichweite verstehen, ohne pauschale Überhöhung, unzulässige Kompensationslogik oder nicht abgesicherte Zukunftsversprechen. Die EmpCo Umsetzung ist damit kein einmaliges Textfreigabeprojekt, sondern ein fortlaufender Steuerungsprozess.

Häufige Fragen zur EmpCo Umsetzung

Die Antworten beziehen sich auf den Rechtsstand Oktober 2026 und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Was regelt die EmpCo-Richtlinie und wie wurde sie in Deutschland umgesetzt?+−

Die Richtlinie (EU) 2024/825 ändert die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken und die Verbraucherrechte-Richtlinie. Den lauterkeitsrechtlichen Teil hat Deutschland mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des UWG umgesetzt (BGBl. 2026 I Nr. 43, verkündet am 19. Februar 2026). Die zentralen Änderungen gelten seit dem 27. September 2026; sie betreffen Umweltaussagen, Nachhaltigkeitssiegel und Aussagen zu Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Softwareaktualisierungen. Die vorvertraglichen Verbraucherinformationen sind ein eigener Regelungsstrang.

Gibt es Bestandsschutz für Websites, Kampagnen und bedruckte Verpackungen?+−

Für Websites und laufende Kampagnen gibt es keinen Bestandsschutz allein wegen früherer Veröffentlichung. Auch für Altbestände sieht die Richtlinie keinen Übergangszeitraum vor. Der Bundestag hat im September 2026 § 15b UWG beschlossen: Bei vor dem 27.09.2026 in Verkehr gebrachten Waren erfolgt die Geltendmachung von Ansprüchen nach § 8 Abs. 1 UWG nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit. Die Behandlung im Bundesrat ist für Oktober 2026 vorgesehen, eine Verkündung ist in den ausgewerteten Quellen nicht nachgewiesen; eine generelle Freigabe rechtswidriger Umweltwerbung ist die Norm nicht.

Sind klimaneutral-Aussagen mit Kompensation noch zulässig?+−

Produktbezogene Aussagen, die sich auf die Kompensation von Treibhausgasemissionen gründen und dem Produkt neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen zuschreiben, sind nach Nr. 4c des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG unzulässig. Das gilt nicht nur bei ausschließlich kompensationsbasierten Claims. Allgemeine Aussagen wie „klimaneutral“ fallen zusätzlich unter Nr. 4a. Informationen über Investitionen in Klimaschutzprojekte bleiben möglich, wenn sie nicht irreführen.

Reicht ein Siegel oder Zertifikat eines Dritten aus?+−

Nicht allein deshalb. Nach Nr. 2a des Anhangs darf ein Nachhaltigkeitssiegel nur angebracht werden, wenn es auf einem Zertifizierungssystem im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 6 UWG beruht oder von staatlichen Stellen festgesetzt wurde. Geprüft werden das zugrunde liegende System, der Zertifizierungsumfang und die konkrete Nutzungsberechtigung.

Wie belastbar muss ein Klimaziel sein, damit du es bewerben darfst?+−

Nach § 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG braucht eine Umweltaussage über die künftige Umweltleistung klare, objektive, öffentlich einsehbare und überprüfbare Verpflichtungen in einem detaillierten und realistischen Umsetzungsplan mit messbaren, zeitgebundenen Zielen und Ressourcenzuweisung. Der Plan wird regelmäßig von einem unabhängigen externen Sachverständigen überprüft, dessen Erkenntnisse Verbrauchern zur Verfügung stehen. Ein Prüfintervall oder ein Standardformat nennt das Gesetz nicht.

Droht bei jedem Verstoß ein Bußgeld von vier Prozent des Umsatzes?+−

Nein. Die Obergrenze von bis zu 4 Prozent des Jahresumsatzes nach § 19 Abs. 3 UWG gilt für Unternehmer mit mehr als 1,25 Millionen Euro Jahresumsatz und ist in das Regime für weitverbreitete Verstöße und Verstöße mit Unionsdimension nach § 5c UWG eingebettet. Maßgeblich ist der Umsatz in den vom Verstoß betroffenen EU-Mitgliedstaaten, und die Ahndung ist nur im Rahmen einer koordinierten Durchsetzungsmaßnahme nach Art. 21 der Verordnung (EU) 2017/2394 möglich. Im Vordergrund stehen zivilrechtliche Ansprüche wie Unterlassung und Beseitigung nach § 8 UWG.

Quellen und weiterführende Dokumente

Alle Aussagen lassen sich an den folgenden amtlichen Quellen nachvollziehen. Die Kommissions-Antworten sind vorläufige Standpunkte der Dienststellen und keine verbindliche Auslegung.

  1. Richtlinie (EU) 2024/825 zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen WandelMaßgeblicher EU-Rechtsakt; ändert die Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU.eur-lex.europa.eu
  2. Bundesgesetzblatt: Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren WettbewerbVerkündung am 19.02.2026, BGBl. 2026 I Nr. 43; amtlicher Regelungstext als PDF.recht.bund.de
  3. Deutscher Bundestag: Gesetzentwurf der Bundesregierung, Drucksache 21/1855Normtext und Begründung zu §§ 2, 5, 5b, 19 UWG und zum Anhang; PDF.dserver.bundestag.de, PDF [PDF]
  4. Deutscher Bundestag: Beschlussempfehlung und Bericht, Drucksache 21/8158Wortlaut und Begründung des beschlossenen § 15b UWG; Vorabfassung, PDF.dserver.bundestag.de, PDF [PDF]
  5. Bundesrat: Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages, Drucksache 562/26Gesetz zur Modernisierung des Designrechts und zur Änderung des UWG (Einführung von § 15b UWG); Eingang im Bundesrat im September 2026; PDF.dserver.bundestag.de, PDF [PDF]
  6. Deutscher Bundestag: Abstimmung über die Modernisierung des DesignrechtsParlamentarischer Beschluss im September 2026, in dem § 15b UWG enthalten ist.bundestag.de
  7. Europäische Kommission: Fragen und Antworten zur Richtlinie (EU) 2024/825, September 2026Vorläufige Standpunkte der Dienststellen zu Anwendungsbereich, Siegeln, Kompensation, Zukunftsaussagen und Altbeständen; PDF.commission.europa.eu, PDF

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Über den Autor

Achim Schulz

Geschäftsführer S+P Compliance & S+P Unternehmerforum · langjährige Vorstands- & Geschäftsführungserfahrung

Achim Schulz kennt die Führungsebene aus eigener Verantwortung – langjährig als Vorstand bei Banken und Geschäftsführer sowie als Interim-Manager in Industrieunternehmen. Diese Doppelperspektive aus Finanzsektor und Realwirtschaft prägt seine Beiträge für CEO, COO und CFO. Er kennt das Zusammenspiel von Geschäftsleitung, Aufsichtsrat und Gesellschaftern aus der Praxis und übersetzt strategische wie aufsichtsrechtliche Anforderungen in umsetzbare, haftungssichere Führungsentscheidungen – praxisnah und auf Augenhöhe mit dem Management.

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