„EmpCo“ steht für „Empowering Consumers for the Green Transition“ und meint die Richtlinie (EU) 2024/825 vom 28. Februar 2024. Sie ändert die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (2005/29/EG) und die Verbraucherrechte-Richtlinie (2011/83/EU). Damit ist EmpCo Verbraucher- und Lauterkeitsrecht und weder eine allgemeine ESG-Berichtspflicht noch ein Verbot von Umweltwerbung.
Der Regelungsgegenstand geht über Greenwashing hinaus. Erfasst werden auch soziale Merkmale, Nachhaltigkeitssiegel sowie Aussagen zu Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Softwareaktualisierungen; zusätzlich sieht die Richtlinie neue vorvertragliche Verbraucherinformationen vor. Die Prüfung darf sich deshalb nicht auf Klimabegriffe beschränken.
Den lauterkeitsrechtlichen Teil der Richtlinie (Artikel 1) hat Deutschland mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb umgesetzt, ausgefertigt am 12. Februar 2026 und verkündet am 19. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 43). Die zentralen Änderungen gelten seit dem 27. September 2026. Die zusätzlichen Vorgaben der Richtlinie zur vorvertraglichen Verbraucherinformation sind davon zu unterscheiden.
Wer und was betroffen ist
Die Verbote richten sich an Unternehmer im Verhältnis zu Verbrauchern. Nach der Kommission ist die zugrunde liegende Richtlinie sektorübergreifend; sie regelt nicht Eigenschaften oder Zusammensetzung eines Produkts, sondern wie diese Verbrauchern vermittelt werden. Für ein Haus mit Verbraucherkontakt heißt das: Websites, Online-Shops, Social-Media-Kampagnen, Vertriebsunterlagen und Produktdarstellungen gehören in den Prüfungsumfang.
Nachhaltigkeitsberichte, die gesetzlich vorgeschrieben sind und sich an Anleger richten, fallen nach der Kommission in der Regel nicht darunter. Greift die Verbraucherwerbung Inhalte daraus auf, gilt der Maßstab für diese Kommunikation. B2B-Aussagen sind kein rechtsfreier Raum, weil § 5 UWG auch sonstige Marktteilnehmer schützt. Freiwillige Standards für grüne und nachhaltige Anleihen gelten nach der Begründung des Regierungsentwurfs nicht als Nachhaltigkeitssiegel; ob für Finanzprodukte daneben sektorspezifische Vorgaben greifen, prüfst du gesondert.
Allgemeine Umweltaussagen (Anhang Nr. 4a)
Eine allgemeine Umweltaussage wie „umweltfreundlich“, „grün“ oder „klimafreundlich“ ist unzulässig, wenn du keine ihr zugrunde liegende anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen kannst. Nicht jede Studie, Lieferantenerklärung oder interne Berechnung erfüllt diesen gesetzlichen Maßstab. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UWG kennt drei Anknüpfungspunkte:
- die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 über das EU-Umweltzeichen,
- offiziell anerkannte nationale oder regionale Umweltkennzeichenregelungen nach DIN EN ISO 14024 Typ I,
- Umwelthöchstleistungen nach sonstigem geltenden Unionsrecht.
Die anerkannte Umweltleistung muss die konkrete Aussage inhaltlich abdecken; eine Auszeichnung für einen Aspekt trägt keine umfassende Nachhaltigkeitsbehauptung. Ausgenommen von der Kategorie „allgemein“ ist eine Aussage, deren Spezifizierung klar und hervorgehoben auf demselben Medium steht (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 UWG). Aus „Unsere Verpackung ist umweltfreundlich“ kann so „Der Karton besteht zu 80 Prozent aus Recyclingfasern“ werden, sofern Anteil, Bezugsgegenstand und Zusammensetzung stimmen und der Gesamteindruck nicht über die belegte Leistung hinausgeht. Auch spezifische Aussagen bleiben am allgemeinen Irreführungsverbot zu messen.
Zwei Ebenen sind zu trennen: Die Spezifizierung muss auf demselben Medium stehen; ein QR-Code ersetzt sie nicht ohne Weiteres. Für die Verfügbarkeit vertiefender Nachweise, etwa eines Umsetzungsplans, genügt nach der vorläufigen Auffassung der Kommissionsdienststellen ein Hinweis, wo die Informationen zu finden sind.
Die gesetzliche Kategorie erfasst schriftliche oder mündliche Aussagen einschließlich audiovisueller Kommunikation, nicht aber Aussagen, die auf einem Nachhaltigkeitssiegel stehen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 UWG). Rein visuelle Elemente wie Farben oder Symbole sind allein keine allgemeine Umweltaussage, können aber Umweltaussagen sein und anderen Irreführungs- oder Siegelvorschriften unterliegen. Die Ausnahme von der Kategorie ist deshalb kein Freibrief für irreführende Siegel oder Bildwelten. Inventarisierung und rechtliche Kategorie sind nicht dasselbe: Das Inventar erfasst mehr, als die Definition als allgemeine Umweltaussage abdeckt.
Reichweite der Aussage (Anhang Nr. 4b)
Unzulässig ist eine Umweltaussage zum gesamten Produkt oder zur gesamten Geschäftstätigkeit, wenn sie sich nur auf einen bestimmten Produktaspekt oder eine einzelne Aktivität bezieht. Typische Konstellationen sind „mit Recyclingmaterial hergestellt“, obwohl nur die Verpackung einen Recyclinganteil hat, oder eine Aussage zur Unternehmensgruppe auf Grundlage eines einzelnen Standorts. Produktbestandteil, Standort, Zeitraum und betroffene Tätigkeit müssen so abgegrenzt sein, dass kein übertriebener Gesamteindruck entsteht.
Klimakompensation (Anhang Nr. 4c)
Unzulässig ist eine Aussage, die sich auf die Kompensation von Treibhausgasemissionen gründet und nach der ein Produkt neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen hinsichtlich seiner Treibhausgasemissionen hat. Der Wortlaut verlangt keine ausschließliche Kompensationsbasis: Auch die Kombination aus tatsächlicher Reduktion und externer Kompensation macht die daraus abgeleitete Neutralitätsaussage nicht automatisch zulässig. Entscheidend sind für produktbezogene Aussagen die tatsächlichen Auswirkungen über den Produktlebenszyklus innerhalb der Wertschöpfungskette.
Nr. 4c ist produktbezogen. Aussagen auf Unternehmensebene unterliegen nach der Kommission nicht diesem Verbot, aber weiterhin den übrigen Irreführungstatbeständen. Allgemeine Aussagen wie „klimaneutral“ fallen zusätzlich unter Nr. 4a. Informationen über die Finanzierung von Klimaschutzprojekten bleiben möglich, wenn sie nicht irreführen und keine unzulässige Neutralitätsbotschaft für das Produkt vermitteln.
Nachhaltigkeitssiegel (Anhang Nr. 2a)
Unzulässig ist das Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels, das weder auf einem Zertifizierungssystem beruht noch von staatlichen Stellen festgesetzt wurde. Die Aussage „Jedes Siegel muss unabhängig zertifiziert sein“ ist deshalb unvollständig: Die staatliche Festsetzung ist eine gesetzliche Alternative. Der Begriff umfasst freiwillige öffentliche und private Vertrauenssiegel und Gütezeichen, die ökologische oder soziale Merkmale hervorheben; auch hauseigene Zeichen können darunter fallen. Ein Zertifizierungssystem setzt nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 UWG voraus, dass die Bedingungen einschließlich der Anforderungen öffentlich einsehbar sind und folgende vier Kriterien erfüllt werden:
- offener Zugang für alle Unternehmer unter transparenten, lauteren und diskriminierungsfreien Bedingungen,
- Ausarbeitung der Anforderungen in Absprache mit geeigneten Sachverständigen und Interessenträgern,
- Verfahren bei Verstößen einschließlich Entzug oder Aussetzung der Siegelnutzung,
- objektive Überwachung der Einhaltung durch einen Dritten, dessen Kompetenz und Unabhängigkeit sowohl vom Systeminhaber als auch vom Unternehmer auf internationalen, unionsweiten oder mitgliedstaatlichen Normen und Verfahren beruhen.
Ein extern vergebenes Logo ist damit nicht schon deshalb rechtssicher, weil eine andere Organisation es ausgestellt hat. Du prüfst das zugrunde liegende System, den Zertifizierungsumfang und die konkrete Nutzungsberechtigung. Die Kommission weist darauf hin, dass für Siegel ab dem 27.09.2026 kein Übergangszeitraum vorgesehen ist.
Zukunftsaussagen (§ 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG)
Wer gegenüber Verbrauchern mit künftigen Umweltleistungen wirbt, braucht klare, objektive, öffentlich einsehbare und überprüfbare Verpflichtungen in einem detaillierten und realistischen Umsetzungsplan. Der Plan enthält messbare, zeitgebundene Ziele sowie relevante Umsetzungselemente wie die Zuweisung von Ressourcen und wird regelmäßig von einem unabhängigen externen Sachverständigen überprüft; dessen Erkenntnisse sind Verbrauchern zur Verfügung zu stellen. Ein Versprechen wie „klimaneutral bis 2030“ lässt sich daher nicht mit einer Absichtserklärung absichern.
Das Gesetz nennt weder ein Prüfintervall noch ein Standardformat für den Plan. Die Kommissionsdienststellen empfehlen als bewährte Praxis jährliche oder zweijährliche Überprüfungen, ohne dass dies gesetzlich vorgegeben wäre. Anders als die Verbote der schwarzen Liste ist diese Regelung in § 5 UWG eingebettet; für die Bewertung ist deshalb auch die Eignung zur Beeinflussung einer geschäftlichen Entscheidung relevant.
Weitere Tatbestände
- § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG: ökologische und soziale Merkmale sowie Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Recyclingfähigkeit als wesentliche Merkmale.
- § 5b Abs. 3a UWG: wesentliche Informationen bei Vergleichsdiensten mit Nachhaltigkeitsbezug (Vergleichsmethode, Produkte, Lieferanten, Aktualisierung).
- Anhang Nr. 10a: gesetzliche Anforderungen, die für alle Produkte der Kategorie gelten, dürfen nicht als Besonderheit des eigenen Angebots dargestellt werden.
- Anhang Nr. 23d: irreführende Angaben zu Softwareaktualisierungen, Haltbarkeit und Reparierbarkeit.
Rechtsfolgen und Durchsetzung
Im Vordergrund stehen Beseitigung und Unterlassung nach § 8 UWG sowie Abmahnungen nach § 13 UWG. Bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen kommen Schadensersatz nach § 9 UWG und Gewinnabschöpfung nach § 10 UWG hinzu. Operativ bedeutet das Kampagnenstopps, Änderungen an Verpackungen und Produktdarstellungen sowie Rechts- und Umstellungskosten. Ein Rechtsverstoß führt aber nicht in jedem Fall zu einem Rückruf des physischen Produkts.
Bußgelder regelt § 19 UWG. Nach Abs. 3 kann gegenüber einem Unternehmer mit mehr als 1,25 Millionen Euro Jahresumsatz eine Geldbuße bis zu 4 Prozent des Jahresumsatzes verhängt werden. Die Regelung sitzt im besonderen Regime für weitverbreitete Verstöße und Verstöße mit Unionsdimension (§ 5c UWG); gemeint ist nach der Begründung des Regierungsentwurfs nicht der weltweite Konzernumsatz, sondern der Umsatz in den vom Verstoß betroffenen EU-Mitgliedstaaten. Die Ordnungswidrigkeit kann zudem nur im Rahmen einer koordinierten Durchsetzungsmaßnahme nach Art. 21 der Verordnung (EU) 2017/2394 geahndet werden; diese bisher in § 19 Abs. 3 UWG stehende Regel wird nach dem Änderungsgesetz zu Abs. 5. Die Aussage „Jeder EmpCo-Verstoß kostet bis zu vier Prozent Umsatz“ wäre deshalb unzutreffend. Für Leitungspersonen, die nach der Begründung nicht selbst Unternehmer sind, verbleibt es bei der Regelung des Abs. 2.
EmpCo schafft keine pauschale persönliche Haftung für jede fehlerhafte Werbeaussage. Strategische Klimaversprechen, Budgets und die Organisation der Freigabe sind aber Leitungsthemen; eine dokumentierte Entscheidung über Verantwortlichkeiten, Risikotoleranz und Eskalationswege ist deshalb zweckmäßig.