Was die EBA Leitlinien Drittparteirisiken in der finalen Fassung regeln
Quellenlage: Grundlage ist der Final Report EBA/GL/2026/09 in englischer Sprache; amtliche Übersetzungen stehen aus. „Rz.“ meint die Randziffern des Leitlinientextes (Abschnitt „Guidelines“), nicht die der Begründung. Übersetzungen der Fachbegriffe sind eigene Wiedergaben.
Die EBA hat die Leitlinien auf Grundlage von Art. 74 der Richtlinie 2013/36/EU entwickelt. Berücksichtigt hat sie außerdem Art. 11 der Richtlinie (EU) 2015/2366, Art. 26 der Richtlinie (EU) 2019/2034, Art. 16 der Richtlinie 2014/65/EU, Art. 34 der Verordnung (EU) 2023/1114 und Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010. Die Leitlinien richten sich an die zuständigen Behörden und an die in Rz. 9 genannten Finanzinstitute. Behörden und Institute müssen sich nach Art. 16 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 nach Kräften um die Einhaltung bemühen (Rz. 1); die Behörden melden der EBA, ob sie die Leitlinien anwenden (Rz. 3).
Der Zuschnitt ändert sich. Die Leitlinien von 2019 galten ausschließlich für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen nach CRD, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute (Begründung, Rz. 9). Die neue Fassung knüpft an Third-Party Arrangements an, also an Vereinbarungen über Dienste, die wiederkehrend oder dauerhaft erbracht werden; Auslagerungen sind eine Teilmenge (Rz. 17). IKT-Dienste im Sinne von Art. 3 Nr. 21 DORA sind ausgenommen und bleiben bei DORA (Rz. 5, 7). Enthält eine Non-ICT-Leistung IKT-Dienste, entscheidet das Institut, ob deren Nutzung für die Leistung wesentlich ist und damit DORA auslöst (Rz. 32).
Ausgenommen sind nach Rz. 33 unter anderem gesetzlich vorgeschriebene Leistungen wie die Abschlussprüfung, regulierte Finanzdienstleistungen anderer beaufsichtigter Unternehmen, Marktinformationsdienste, Zahlungsnetz-Infrastrukturen, Clearing und Abwicklung, globale Nachrichteninfrastrukturen, Korrespondenzbankgeschäfte sowie Leistungen ohne wesentliche Wirkung auf Risiko oder operative Resilienz, etwa Reinigung, Catering oder Rechtsgutachten. Das Risikomanagement für diese Leistungen entfällt damit nicht; die Ausnahmen betreffen nur den Anwendungsbereich der Leitlinien.
Adressiert sind nach Rz. 9 Institute nach CRR, Drittstaatenzweigstellen, Wertpapierfirmen mit Ausnahme kleiner und nicht verflochtener Firmen nach Art. 12 Abs. 1 IFR, Zahlungsinstitute, E-Geld-Institute, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token und Kreditgeber nach Art. 4 Nr. 2 der Wohnimmobilienkreditrichtlinie sowie Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften mit Zulassung nach Art. 21a Abs. 1 CRD. Reine Kontoinformationsdienste sind nicht erfasst (Rz. 11).
Der Schwerpunkt liegt auf Arrangements, die kritische oder wichtige Funktionen unterstützen. Eine Funktion ist stets so einzustufen, wenn ihre Störung die Erlaubnisvoraussetzungen, die finanzielle Leistungsfähigkeit oder die Kontinuität der Dienste wesentlich beeinträchtigen würde (Rz. 34). Operative Aufgaben interner Kontrollfunktionen gelten grundsätzlich als kritisch oder wichtig (Rz. 35). Die Definition entspricht nach der Begründung der in Art. 3 Nr. 22 DORA (Begründung, Rz. 13).