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Geldwäscheprävention · Transaktionsmonitoring

Alert-Bearbeitung im Transaktionsmonitoring prüfungssicher belegen

Die Alert-Bearbeitung entscheidet darüber, ob dein Institut eine AML-Entscheidung gegenüber Aufsicht und Prüfung belegen kann. Ein geschlossener Alert dokumentiert dafür nur einen Workflow-Status, keine Begründung.

Belastbar wird ein Alert-Abschluss erst durch die nachvollziehbare Verbindung von Auslöser, Datenbasis, Würdigung und Folgeentscheidung. Das GwG verlangt die Erwägungsgründe zur Meldepflicht als Aufzeichnung (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GwG), und ab dem 10. Juli 2027 verbindet Art. 26 AMLR Monitoring und Kundenaktualisierung unionsweit.

Rechtsstand September 2026

Lesezeit 18 Min.

Autor Achim Schulz

AMLR gilt ab 10.07.2027

Das Wichtigste in Kürze

01

Aufsichtspraxis

Status ist kein Nachweis

Die BaFin hat im September 2026 Bußgelder von 210.000 Euro gegen ein Kreditinstitut veröffentlicht, unter anderem wegen fehlender kontinuierlicher Überwachung und nicht oder verspätet abgegebener Verdachtsmeldungen. Gemessen wird die Qualität der Bearbeitung, nicht das Vorhandensein eines Systems. Ein Closure-Status ohne Begründung trägt diese Prüfung nicht.

02

Meldeschwelle

Tatsachen, kein Vollbeweis

Nach § 43 Abs. 1 GwG genügen Tatsachen, die auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung hindeuten. Ein Alert allein erreicht diese Schwelle nicht; entscheidend ist die Gesamtwürdigung im Einzelfall. Liegen die Tatsachen vor, ist unverzüglich zu melden.

03

Dokumentation

Die Begründung wird aufgezeichnet

§ 8 GwG verlangt die Erwägungsgründe und eine nachvollziehbare Begründung des Bewertungsergebnisses zur Meldepflicht. Bei ungewöhnlichen Transaktionen kommen die Ergebnisse der Untersuchung nach § 15 Abs. 6 GwG hinzu. Beides muss aus der Fallakte hervorgehen.

04

AMLR

Beziehung statt Einzeltransaktion

Ab dem 10. Juli 2027 regelt Art. 26 AMLR die laufende Überwachung der gesamten Geschäftsbeziehung über alle Produkte. Kundendaten sind bei höherem Risiko spätestens nach einem Jahr, sonst spätestens nach fünf Jahren zu aktualisieren. Ein Alert kann zusätzlich eine anlassbezogene Überprüfung auslösen.

Warum ein geschlossener Alert keine AML-Entscheidung belegt

Die BaFin hat am 17. September 2026 Bußgelder von insgesamt 210.000 Euro gegen ein Kreditinstitut wegen Mängeln in der Geldwäscheprävention veröffentlicht. Nach der Veröffentlichung wurden Geschäftsbeziehungen nicht kontinuierlich überwacht, zusätzliche Informationen nicht eingeholt, Geschäftsbeziehungen mit höherem Risiko nicht verstärkt überwacht und Verdachtsmeldungen nicht oder verspätet abgegeben. Der Bescheid ist seit dem 19. August 2026 rechtskräftig.

Die Veröffentlichung beschreibt keinen einzelnen Alert. Sie zeigt aber den Maßstab: Werden Auffälligkeiten im Tagesgeschäft rechtzeitig erkannt, mit ausreichender Information bewertet, nachvollziehbar dokumentiert und bei erfüllten Voraussetzungen unverzüglich gemeldet? Monitoring-System, Richtlinien und formale Zuständigkeiten sind dafür Voraussetzung, aber kein Beleg.

Der rechtliche Maßstab gemäß GwG

Ein Alert ist ein regelbasiertes oder technisches Indiz. Er begründet für sich weder eine Meldepflicht noch eine abschließende Risikobewertung. Die Frage an die Bearbeitung lautet deshalb nicht, ob der Vorgang im System geschlossen wurde. Sie lautet, ob dein Institut den Sachverhalt so untersucht und dokumentiert hat, dass es erkennen konnte, ob Tatsachen im Sinne des § 43 Abs. 1 GwG vorliegen und welche Folgemaßnahmen erforderlich sind.

Nach § 43 Abs. 1 GwG ist ein Sachverhalt unabhängig vom Wert des Vermögensgegenstands oder der Transaktionshöhe unverzüglich an die FIU zu melden, wenn Tatsachen darauf hindeuten, dass ein Vermögensgegenstand aus einer Vortat der Geldwäsche stammen könnte, ein Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung besteht oder der Vertragspartner seine Offenlegungspflicht zum wirtschaftlich Berechtigten nicht erfüllt hat. Einen strafprozessualen Anfangsverdacht setzt die Meldung nicht voraus. Umgekehrt löst nicht jede technische Auffälligkeit eine Meldung aus.

Die gemeinsame Orientierungshilfe von BaFin und FIU, zuletzt im November 2025 aktualisiert, konkretisiert Unverzüglichkeit und Vollständigkeit. Unverzüglich heißt ohne schuldhaftes Zögern; allgemeingültige Fristen lassen sich nach der Orientierungshilfe nicht aufstellen, maßgeblich ist der Einzelfall. Stehen die Tatsachen fest und lässt sich der Sachverhalt für die FIU nachvollziehbar darstellen, ist die Meldung regelmäßig am gleichen oder spätestens am folgenden Werktag abzugeben. Den Sachverhalt auszuermitteln, gehört nicht zu den Pflichten des Verpflichteten.

Kontinuierliche Überwachung als Kern

Transaktionsmonitoring ist Teil der kundenbezogenen Sorgfaltspflichten. § 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG verlangt die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung einschließlich der in ihrem Verlauf durchgeführten Transaktionen. Geprüft wird, ob die Transaktionen mit den vorhandenen Informationen über Vertragspartner, wirtschaftlich Berechtigte, Geschäftstätigkeit und Kundenprofil übereinstimmen und, soweit erforderlich, mit den Informationen über die Herkunft der Vermögenswerte. Dokumente, Daten und Informationen sind risikoabhängig in angemessenem zeitlichem Abstand zu aktualisieren.

Bei höherem Risiko gelten verstärkte Sorgfaltspflichten, deren konkreten Umfang dein Institut nach § 15 Abs. 2 GwG entsprechend dem jeweiligen Risiko bestimmt. Für ungewöhnliche Transaktionen verlangt § 15 Abs. 6 GwG eine Untersuchung, die auch prüfen lässt, ob eine Meldepflicht besteht, sowie die verstärkte kontinuierliche Überwachung der zugrunde liegenden Geschäftsbeziehung. Die Ergebnisse der Untersuchung sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GwG aufzuzeichnen, die Erwägungsgründe zur Meldepflicht nach Nr. 5.

Daraus ergibt sich eine Bearbeitungskette mit sieben Gliedern, die in jeder Fallakte sichtbar sein muss:

  1. Kundenprofil
  2. Transaktionsprofil
  3. Alert
  4. Sachverhaltsaufklärung
  5. Gesamtwürdigung
  6. Folgeentscheidung
  7. Evidenz

Fristen und Zeitpunkte

Die Chronologie verbindet geltendes Recht, Aufsichtspraxis und das laufende Verfahren der AMLA. Ausstehende Schritte sind rot markiert.

  1. 29.11.2024 BaFin und FIU veröffentlichen die gemeinsame Orientierungshilfe zu Unverzüglichkeit und Vollständigkeit einer Verdachtsmeldung nach § 43 GwG.
  2. 28.11.2025 Die Orientierungshilfe wird aktualisiert; sie bleibt Maßstab für den Zeitpunkt der Meldung und den Abschluss der Sachverhaltsaufklärung.
  3. Juni 2026 Die AMLA eröffnet die Konsultation zu Leitlinien nach Art. 26 Abs. 5 AMLR; eine öffentliche Anhörung folgt im Juli 2026.
  4. 10.07.2026 Bis zu diesem Datum soll die AMLA nach Art. 26 Abs. 5 AMLR Leitlinien zur laufenden Überwachung herausgeben. Ausstehend: Die finalen Leitlinien sind zum Stand der Recherche nicht veröffentlicht.
  5. 19.08.2026 Der Bußgeldbescheid der BaFin gegen ein Kreditinstitut wegen Mängeln in der Geldwäscheprävention wird rechtskräftig.
  6. September 2026 Die Konsultationsfrist der AMLA endet; die Ergebnisse sind angekündigt.
  7. 17.09.2026 Die BaFin veröffentlicht die Maßnahme mit den festgestellten Mängeln bei Überwachung, Informationsbeschaffung und Verdachtsmeldungen.
  8. 10.07.2027 Ausstehend: Die AMLR gilt für den überwiegenden Teil ihrer Bestimmungen unmittelbar, darunter Art. 26 zur laufenden Überwachung.

Pflichten nach Funktion

Das GwG schreibt kein Organigramm für die Alert-Bearbeitung vor. Die Bearbeitungsstrecke muss aber erkennen lassen, wer priorisiert, prüft, eskaliert, entscheidet und kontrolliert, damit Erstbearbeitung, Eskalation und Meldeentscheidung nicht ineinanderfallen.

§ 4 GwG

Geschäftsleitung

Verantwortet ein wirksames Risikomanagement und benennt ein zuständiges Mitglied der Leitungsebene. Sie braucht Transparenz über Rückstand, Fallalter, Eskalationen und wiederkehrende Fehler, um Kapazität und Prioritäten zu steuern.

§ 7 GwG

Geldwäsche­beauftragter

Ist für die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Vorschriften zuständig. Meldeentscheidungen und die Qualitätssicherung der Alert-Bearbeitung liegen nach der internen Kompetenzordnung regelmäßig in seinem Verantwortungsbereich.

§ 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG

Alert-Bearbeitung

Nimmt den Sachverhalt auf, gleicht ihn mit KYC- und Transaktionsprofil ab, holt fehlende Informationen ein und dokumentiert Datenbasis, Prüfschritte und Vorschlag. Die Entscheidungskompetenz folgt der internen Kompetenzordnung.

§ 6 GwG

Kontrolle und Revision

Überprüft Design und Wirksamkeit der Bearbeitungsstrecke, auch anhand von Stichproben aus geschlossenen Alerts. Befunde fließen mit Ursache und Maßnahme in die Steuerung zurück.

Bearbeitungsstrecke im Überblick

ProzessstufeMindestzielNachweis in der Fallakte
TriageRisikoorientierte Priorisierung, Fristensteuerung, ausreichende MindestdatenbasisPriorität, Eingangsdatum, Fälligkeit
ErstprüfungSachverhalt darstellen, mit KYC- und Transaktionsprofil abgleichen, Risikoindikatoren bewertenDatenbasis und Prüfschritte
Vertiefte AufklärungZusätzliche Informationen einholen oder auswerten, soweit Risiko und Sachverhalt es erfordernAnfragen, Unterlagen, Ergebnis
EskalationZuständige Fach- oder Entscheidungsinstanz nach Kompetenzordnung einbindenZeitpunkt, Empfänger, Anlass
VerdachtsmeldungUnverzüglich an die FIU übermitteln, wenn Tatsachen nach § 43 Abs. 1 GwG vorliegenErwägungsgründe, Meldedatum
QualitätssicherungBearbeitungsqualität, Konsistenz, Fristen und Fehlerursachen risikoorientiert prüfenStichprobe, Befund, Maßnahme
ManagementsteuerungTransparenz über Rückstand, Fallalter, Qualität, Eskalationen und UrsachenKennzahlenbericht

Praxisfall: der formal geschlossene Alert

Ein Zahlungsinstitut mit wachsendem Kunden- und Transaktionsvolumen erhält einen Alert: Auf dem Geschäftskonto eines Kunden gehen innerhalb von zehn Tagen mehrere Zahlungen verschiedener Gesellschaften ein. Die Mittel werden anschließend nahezu vollständig auf Konten in Drittstaaten weitergeleitet. Der Analyst prüft die Transaktionsdaten und die KYC-Angabe „internationaler Handel“ und schließt den Alert mit folgendem Vermerk:

Abschlussvermerk im System Transaktionen plausibel. Kunde ist im internationalen Handel tätig. Kein weiterer Handlungsbedarf.

Der Sachverhalt begründet nicht automatisch eine Meldepflicht. Weder der Drittstaatenbezug noch die Transaktionsfolge führen für sich zu einer Meldung nach § 43 Abs. 1 GwG. Der Vermerk lässt aber nicht erkennen, auf welcher Grundlage die Bewertung beruht.

Was der Vermerk belegt

  • Dass der Alert gesichtet und geschlossen wurde
  • Dass die Branchenangabe aus der KYC-Akte gelesen wurde
  • Keine Datenbasis, keine Würdigung, keine Folgeentscheidung

Was die Fallakte beantworten muss

Die Fallakte muss acht Fragen beantworten können:

  • Welche Geschäftstätigkeit sowie welche Waren- oder Leistungsströme dokumentiert waren
  • Ob Frequenz, Beträge, Einzahler, Empfänger und Länderbezüge dem erwarteten Profil entsprachen
  • Welche wirtschaftlich Berechtigten, verbundenen Unternehmen und geografischen Risiken berücksichtigt wurden
  • Ob Sanktions-, PEP- oder Negativpresse-Erkenntnisse einzubeziehen waren
  • Ob Herkunft und wirtschaftlicher Zweck der Mittel risikoorientiert plausibilisiert wurden
  • Ob zusätzliche Informationen einzuholen waren oder warum nicht
  • Ob der Fall eine KYC-Aktualisierung, Risikoneubewertung, Wiedervorlage oder Eskalation auslöste
  • Auf welcher Informationsgrundlage keine Tatsachen nach § 43 Abs. 1 GwG festgestellt wurden

Risikoorientierter Abschlussvermerk im Ausgangsfall

Die Aufzeichnungspflicht nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GwG schreibt keinen bestimmten Umfang vor, verlangt aber eine nachvollziehbare Begründung des Bewertungsergebnisses. Für den geschilderten Sachverhalt ließe sich ein risikoorientierter Abschlussvermerk aus fünf Bausteinen wie folgt gliedern:

BausteinInhalt im Beispiel
Alert-AuslöserMehrere Zahlungseingänge von drei Geschäftspartnern innerhalb von zehn Tagen; anschließend Zahlungen an zwei Empfänger in Drittstaaten.
Kunden- und TransaktionsprofilGroßhandel mit industriellen Ersatzteilen seit 2023. Exportgeschäfte in die betroffenen Länder sowie Waren- und Zahlungsströme sind im KYC-Profil und in den Geschäftsunterlagen dokumentiert. Wirtschaftlich Berechtigte und Vertretungsberechtigte zuletzt im Mai 2026 überprüft.
PrüfungAbgleich von Einzahlern und Empfängern mit Rechnungen, Lieferdokumenten und bekannten Geschäftspartnern. Die Transaktionen entsprechen einem dokumentierten Großauftrag. Screening der Beteiligten ohne zusätzliche risikoerhöhende Treffer.
WürdigungDie erhöhte Transaktionsdichte weicht vom Monatsdurchschnitt ab, ist aber durch den Großauftrag erklärt. Keine weiteren Tatsachen, die auf einen Sachverhalt nach § 43 Abs. 1 GwG hindeuten.
FolgeentscheidungKeine Verdachtsmeldung. Kundenrisikoprofil unverändert. Wiedervorlage in drei Monaten, um zu prüfen, ob sich die erhöhte Zahlungsaktivität fortsetzt.

Das Beispiel ist keine verbindliche Mustervorlage. Umfang und Tiefe richten sich nach Einzelfall, Risikoprofil und Prozessorganisation. Es zeigt aber den Unterschied: Nicht die Textlänge schafft eine belastbare Fallakte, sondern die nachvollziehbare Verbindung von Auslöser, Datenbasis, Untersuchung, Würdigung und Folgeentscheidung.

Sechs Befunde aus der Alert-Bearbeitung

Die folgenden Muster treten unabhängig von Größe und Geschäftsmodell auf. Jedes lässt sich einer konkreten Norm zuordnen.

§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GwG

Status statt Begründung

Das System zeigt „geschlossen“, die Erwägungsgründe zur Meldepflicht fehlen. Aufzuzeichnen ist eine nachvollziehbare Begründung des Bewertungsergebnisses, nicht nur das Ergebnis.

§ 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG

Branchenangabe als Pauschal­begründung

„Internationaler Handel“ beschreibt keinen erwarteten Zahlungsstrom. Der Abgleich mit Geschäftstätigkeit und Kundenprofil setzt konkrete Angaben zu Gegenparteien, Ländern und Volumina voraus.

§ 15 Abs. 6 GwG

Ungewöhnliches Muster ohne Untersuchung

Ungewöhnliche Transaktionen lösen eine Untersuchung und eine verstärkte Überwachung der Beziehung aus. Ohne aufgezeichnetes Ergebnis nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GwG ist die Pflicht nicht belegt.

§ 43 Abs. 1 GwG

Ausermitteln statt melden

Stehen die Tatsachen fest, endet die Aufklärung. Wer weiter ermittelt, verzögert die Meldung; die nicht rechtzeitige Abgabe ist nach § 56 Abs. 1 Nr. 69 GwG bußgeldbewehrt.

§ 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG

Kein Rückfluss in die Kundenakte

Der Alert wird bewertet, die KYC-Daten bleiben unverändert. Die Aktualisierungspflicht bleibt unerfüllt, obwohl der Fall neue Informationen geliefert hat; ab 2027 greift zusätzlich Art. 26 Abs. 3 AMLR.

§ 6 GwG

Rückstand ohne Steuerung

Offene Alerts altern, ohne dass Geschäftsleitung oder Geldwäschebeauftragter Fallalter und Ursachen kennen. Interne Sicherungsmaßnahmen müssen auch in ihrer Funktionsfähigkeit überwacht werden.

AMLR ab 10. Juli 2027: was Art. 26 für die Alert-Bearbeitung ändert

Die Verordnung (EU) 2024/1624 gilt für den überwiegenden Teil ihrer Bestimmungen ab dem 10. Juli 2027 unmittelbar. Art. 26 AMLR fasst laufende Überwachung, Aktualisierung der Kundendaten und Transaktionsmonitoring in einer Norm zusammen.

Art. 26 Abs. 1 AMLR

Konsistenz mit Kunde und Mittelfluss

Transaktionen müssen mit dem Wissen über Kunde, Geschäftstätigkeit und Risikoprofil übereinstimmen und, soweit erforderlich, mit Informationen über Herkunft und Bestimmung der Mittel. Neu gegenüber § 10 GwG ist der ausdrückliche Blick auf die Mittelverwendung; auffällige Transaktionen gehen in die vertiefte Prüfung nach Art. 69 Abs. 2 AMLR.

Art. 26 Abs. 1 AMLR

Alle Produkte, ganze Gruppe

Umfasst eine Geschäftsbeziehung mehrere Produkte oder Dienstleistungen, erstrecken sich die Sorgfaltspflichten auf alle. Gruppenangehörige Verpflichtete berücksichtigen Informationen aus Beziehungen desselben Kunden zu anderen Gruppeneinheiten.

Art. 26 Abs. 2 AMLR

Feste Höchstintervalle

Kundenbezogene Dokumente, Daten und Informationen sind aktuell zu halten. Der Abstand zwischen zwei Aktualisierungen darf bei Kunden mit verstärkten Sorgfaltspflichten ein Jahr, bei allen anderen Kunden fünf Jahre nicht überschreiten.

Art. 26 Abs. 3 AMLR

Anlassbezogene Überprüfung

Zusätzlich sind Kundeninformationen zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren, wenn sich relevante Umstände ändern oder dein Institut von einer relevanten kundenbezogenen Tatsache erfährt. Ein Alert kann ein solcher Anlass sein und verlangt dann eine dokumentierte Entscheidung.

Art. 26 Abs. 4 AMLR

Sanktionsbezug im Monitoring

Verpflichtete prüfen regelmäßig, ob die Voraussetzungen nach Art. 20 Abs. 1 Buchst. d AMLR vorliegen, also der Bezug zu gezielten finanziellen Sanktionen. Kredit- und Finanzinstitute prüfen zusätzlich bei jeder neuen Listung.

Art. 26 Abs. 5 AMLR

AMLA-Leitlinien im Entwurf

Die AMLA konsultierte von Juni bis September 2026 Leitlinien zur Aktualisierung der Kundeninformationen und zum Rahmen für Transaktions- und Aktivitätsmonitoring. Sie sind nicht final und begründen keine verbindlichen Detailpflichten, zeigen aber die Richtung: Überwachung reicht über Transaktionen hinaus.

Quick-Check: Wie belastbar ist deine Alert-Bearbeitung?

Ordne dein Institut in sechs Prüffeldern ein. Die Auswahl wird weder gespeichert noch übertragen; zu jedem Zustand erscheint eine Empfehlung.

01 Abschlussbegründung

Enthält jeder geschlossene Alert eine Begründung, die Datenbasis, Würdigung und Folgeentscheidung erkennen lässt?§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GwG

Wähle eine Einschätzung, um die Empfehlung zu sehen.

Erfüllt

Halte den Standard mit Stichproben stabil und prüfe, ob die Begründung auch bei hohem Volumen vollständig bleibt.

Teilweise

Lege Pflichtfelder für Auslöser, Datenbasis, Würdigung und Folgeentscheidung fest und sperre den Abschluss ohne diese Angaben.

Offen

Beginne mit einem Vermerkstandard und einer Nachprüfung der zuletzt geschlossenen Alerts mit höherem Risiko.

02 Profilabgleich

Wird der Alert gegen ein dokumentiertes erwartetes Transaktionsprofil geprüft, nicht nur gegen die Branchenangabe?§ 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG

Wähle eine Einschätzung, um die Empfehlung zu sehen.

Erfüllt

Pflege die erwarteten Profile bei jeder KYC-Aktualisierung mit und halte Abweichungen im Vermerk fest.

Teilweise

Ergänze erwartete Gegenparteien, Länder und Volumina zuerst für Kunden mit höherem Risiko.

Offen

Definiere je Kundensegment, welche Angaben ein erwartetes Transaktionsprofil mindestens enthält.

03 Meldezeitpunkt

Ist intern geregelt, wann die Sachverhaltsaufklärung endet und die Meldung abzugeben ist?§ 43 Abs. 1 GwG

Wähle eine Einschätzung, um die Empfehlung zu sehen.

Erfüllt

Prüfe die Regelung gegen die aktualisierte Orientierungshilfe von BaFin und FIU und dokumentiere den Abgleich.

Teilweise

Ergänze die Arbeitsanweisung um den Zeitpunkt, ab dem Tatsachen feststehen, und um den Eskalationsweg.

Offen

Regle den Übergang von der Aufklärung zur Meldung schriftlich, einschließlich Vertretung und Fristen.

04 Rückkopplung zur Kundenakte

Löst ein Alert eine dokumentierte Entscheidung über KYC-Aktualisierung, Risikoneubewertung oder Wiedervorlage aus?§ 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG · Art. 26 Abs. 3 AMLR

Wähle eine Einschätzung, um die Empfehlung zu sehen.

Erfüllt

Nutze die Rückkopplung als Nachweis für die anlassbezogene Überprüfung nach Art. 26 Abs. 3 AMLR.

Teilweise

Lege einen Katalog fest, welche Alert-Ergebnisse eine KYC- oder Risikoentscheidung verlangen.

Offen

Verbinde Alert-Abschluss und Kundenakte mit einem Pflichtschritt zur Folgeentscheidung.

05 Qualitätssicherung

Werden geschlossene Alerts risikoorientiert nachgeprüft und Fehlerursachen dokumentiert?§ 6 GwG

Wähle eine Einschätzung, um die Empfehlung zu sehen.

Erfüllt

Werte die Befunde nach Ursachen aus und leite Schulungs- oder Regeländerungen ab.

Teilweise

Lege Stichprobenumfang, Prüfkriterien und Fehlerkategorien schriftlich fest.

Offen

Führe eine Vier-Augen-Nachprüfung für Alerts mit höherem Risiko ein und dokumentiere das Ergebnis.

06 Managementsteuerung

Erhält die Geschäftsleitung regelmäßig Kennzahlen zu Rückstand, Fallalter, Eskalationen und Qualität?§ 4 GwG

Wähle eine Einschätzung, um die Empfehlung zu sehen.

Erfüllt

Verknüpfe die Kennzahlen mit Schwellen, ab denen Kapazität oder Priorisierung angepasst wird.

Teilweise

Ergänze das Reporting um Fallalter und Qualitätsbefunde, nicht nur um Volumen.

Offen

Definiere ein Kennzahlenset und einen festen Berichtsturnus an Geschäftsleitung und Geldwäschebeauftragten.

No-Regret-Maßnahmen für die Alert-Bearbeitung

Die folgenden sechs Maßnahmen wirken unter dem geltenden GwG und bereiten zugleich auf Art. 26 AMLR vor. Sie hängen nicht davon ab, wie die finalen AMLA-Leitlinien ausfallen.

01

Pflichtfelder im Abschlussvermerk

Auslöser, Datenbasis, Prüfschritte, Würdigung und Folgeentscheidung als feste Felder. Ein Abschluss ohne diese Angaben ist technisch nicht möglich.

02

Erwartete Profile je Segment

Für jedes Kundensegment ist festgelegt, welche Gegenparteien, Länder, Frequenzen und Volumina als erwartet gelten. Der Alert wird gegen dieses Profil geprüft.

03

Meldezeitpunkt in der Arbeitsanweisung

Die Anweisung regelt, wann Tatsachen feststehen, wer entscheidet und wie der gleiche oder folgende Werktag nach der Orientierungshilfe eingehalten wird.

04

Trigger-Katalog zur Kundenakte

Definierte Alert-Ergebnisse lösen eine dokumentierte Entscheidung über KYC-Aktualisierung, Risikoneubewertung oder Wiedervorlage aus. Das nimmt Art. 26 Abs. 3 AMLR vorweg.

05

Stichproben mit Fehlerkatalog

Geschlossene Alerts werden risikoorientiert nachgeprüft. Befunde werden nach Ursache kategorisiert und in Schulung, Regelwerk oder Datenqualität zurückgeführt.

06

Kennzahlen für die Leitung

Rückstand, Fallalter, Eskalationsquote und Qualitätsbefunde gehen in festem Turnus an Geschäftsleitung und Geldwäschebeauftragten, mit Schwellen für Gegenmaßnahmen.

Fazit: Alert-Bearbeitung als belegte Entscheidung

Ein Monitoring-System erkennt Auffälligkeiten. Die geldwäscherechtliche Wirksamkeit zeigt sich erst in der Alert-Bearbeitung danach: in Untersuchung, Dokumentation, Eskalation und Entscheidung. Die BaFin-Maßnahme vom September 2026 macht diese Prozesskette zum Prüfungsgegenstand, Art. 26 AMLR regelt sie ab dem 10. Juli 2027 unionsweit.

  • Ein geschlossener Alert ist ein Workflow-Status, keine AML-Entscheidung.
  • Die Begründung zur Meldepflicht ist nach § 8 GwG aufzuzeichnen, nicht nur das Ergebnis.
  • Liegen Tatsachen nach § 43 Abs. 1 GwG vor, endet die Aufklärung und die Meldung folgt unverzüglich.
  • Jeder Alert braucht eine Folgeentscheidung: Meldung, KYC-Aktualisierung, Wiedervorlage oder Abschluss ohne Maßnahme.
  • Rückstand, Fallalter und Qualität gehören in das Reporting an die Geschäftsleitung.

Häufige Fragen zur Alert-Bearbeitung

Die Antworten geben den Rechtsstand September 2026 wieder und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Belegt ein geschlossener Alert, dass keine Verdachtsmeldung erforderlich war?

Nein. Der Status zeigt nur, dass ein Workflow-Schritt abgeschlossen wurde. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GwG sind die Erwägungsgründe und eine nachvollziehbare Begründung des Bewertungsergebnisses zur Meldepflicht aufzuzeichnen. Erst diese Begründung macht die Entscheidung prüfbar.

Muss jeder Alert zu einer Verdachtsmeldung führen?

Nein. Ein Alert ist ein technisches oder regelbasiertes Indiz. Eine Meldung nach § 43 Abs. 1 GwG ist abzugeben, wenn Tatsachen auf Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder eine verletzte Offenlegungspflicht zum wirtschaftlich Berechtigten hindeuten. Maßgeblich ist die Gesamtwürdigung im Einzelfall.

Wie schnell muss nach Erreichen der Meldeschwelle gemeldet werden?

Unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern. Nach der Orientierungshilfe von BaFin und FIU gibt es keine allgemeingültigen Fristen. Stehen die Tatsachen fest und ist der Sachverhalt für die FIU nachvollziehbar darstellbar, ist die Meldung regelmäßig am gleichen oder spätestens am folgenden Werktag abzugeben.

Was muss ein Abschlussvermerk mindestens enthalten?

Eine feste Mindestvorlage schreibt das Gesetz nicht vor. Nachvollziehbar wird der Vermerk, wenn er den Auslöser, die Datenbasis, die Prüfschritte, die Würdigung und die Folgeentscheidung enthält. Umfang und Tiefe richten sich nach dem Risiko des Einzelfalls.

Löst jeder Alert eine KYC-Aktualisierung aus?

Nein. Ein Alert kann aber neue kundenbezogene Informationen liefern. Dann ist zu entscheiden und zu dokumentieren, ob Kundendaten aktualisiert, das Risiko neu bewertet oder eine Wiedervorlage gesetzt wird. Ab dem 10. Juli 2027 verlangt Art. 26 Abs. 3 AMLR eine solche anlassbezogene Überprüfung ausdrücklich.

Was ändert sich durch Art. 26 AMLR ab 2027?

Art. 26 AMLR regelt die laufende Überwachung der gesamten Geschäftsbeziehung über alle Produkte, legt Höchstintervalle für die Aktualisierung von einem Jahr bei verstärkten Sorgfaltspflichten und fünf Jahren bei allen anderen Kunden fest und verlangt anlassbezogene Überprüfungen. Die AMLA-Leitlinien dazu sind noch nicht final.

Quellen und Primärdokumente

Alle Aussagen lassen sich an den folgenden Quellen nachvollziehen. Rechtsakte stehen an erster Stelle, danach Aufsicht und europäische Behörde.

  1. Verordnung (EU) 2024/1624 (AMLR)Maßgeblich für Art. 26 zur laufenden Überwachung, Art. 69 Abs. 2 zur vertieften Prüfung und den Geltungsbeginn am 10. Juli 2027.eur-lex.europa.eu
  2. Geldwäschegesetz (GwG)Geltende Fassung, insbesondere §§ 4, 6, 7, 8, 10, 15, 43 und 56 GwG.gesetze-im-internet.de
  3. BaFin: Bußgeldfestsetzung wegen Mängeln in der Geldwäscheprävention, September 2026Veröffentlichte Maßnahme mit den Mängeln bei kontinuierlicher Überwachung, Informationsbeschaffung, verstärkter Überwachung und Verdachtsmeldungen.bafin.de
  4. BaFin und FIU: Gemeinsame Orientierungshilfe zu Unverzüglichkeit und Vollständigkeit einer VerdachtsmeldungVeröffentlicht im November 2024, aktualisiert im November 2025; Maßstab für den Zeitpunkt der Meldung.bafin.de
  5. AMLA: Consultation on the draft Guidelines on ongoing monitoring of a business relationshipKonsultationsseite zu den Leitlinien nach Art. 26 Abs. 5 AMLR mit Laufzeit, Anhörung und Status.amla.europa.eu
  6. AMLA: Consultation Paper, Draft Guidelines under Article 26(5) AMLREntwurfstext mit allgemeinen Grundsätzen, Leitlinie zur Aktualisierung und Leitlinie zum Monitoring-Rahmen. PDF, englisch.amla.europa.eu, PDF [PDF]

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Achim Schulz
Über den Autor

Achim Schulz

Geschäftsführer S+P Compliance & S+P Unternehmerforum · langjährige Vorstands- & Geschäftsführungserfahrung

Achim Schulz kennt die Führungsebene aus eigener Verantwortung – langjährig als Vorstand bei Banken und Geschäftsführer sowie als Interim-Manager in Industrieunternehmen. Diese Doppelperspektive aus Finanzsektor und Realwirtschaft prägt seine Beiträge für CEO, COO und CFO. Er kennt das Zusammenspiel von Geschäftsleitung, Aufsichtsrat und Gesellschaftern aus der Praxis und übersetzt strategische wie aufsichtsrechtliche Anforderungen in umsetzbare, haftungssichere Führungsentscheidungen – praxisnah und auf Augenhöhe mit dem Management.

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