Zum Hauptinhalt springen

Wertpapierinstitute · Governance und Risikomanagement

WpI MaRisk umsetzen: der Fahrplan bis zum 1. Januar 2027

Das Rundschreiben 09/2026 (WA) gilt ab dem 1. Januar 2027 und löst die bisherige sinngemäße Anwendung der MaRisk für Kreditinstitute ab. Wer die WpI MaRisk umsetzen will, braucht bis dahin keine neue Richtliniensammlung, sondern funktionierende Strukturen, Methoden und Nachweise.

Der Stichtag ist kein Projektmeilenstein, sondern ein Wirksamkeitstermin: Zum 1. Januar 2027 müssen Zuständigkeiten, Methoden, Kontrollen und Berichtswege eingerichtet und funktionsfähig sein. Für die Zeit bis dahin gilt nach dem Anschreiben der BaFin die sinngemäße Anwendung der KWG MaRisk (8. Novelle); Änderungen aus der 9. Novelle sind nicht zwingend zu berücksichtigen.

Rechtsstand 17.09.2026

Regelwerk Rundschreiben 09/2026 (WA)

Geltung ab 01.01.2027

Lesezeit 9 Minuten

Einordnung im S+P LeistungsmodellDie Umsetzungsarbeit zur WpI MaRisk gehört zu den 1st Line Services, Cluster Regulatory Data und Governance Operations sowie Outsourcing und Third-Party Operations. Es handelt sich um operative Bearbeitung nach den Vorgaben deines Instituts; Bewertung, Freigabe und Organisationsentscheidung bleiben bei dir.

Was bis zum 1. Januar 2027 aufsichtskonform stehen muss

Vier Punkte bestimmen, wie viel Arbeit bis zum Stichtag tatsächlich anfällt.

01 Management Summary

Anwenderkreis

Adressiert sind Kleine und Mittlere Wertpapierinstitute nach § 2 Abs. 16 und Abs. 17 WpIG. Große Wertpapierinstitute nach § 2 Abs. 18 WpIG wenden weiterhin die MaRisk für Kreditinstitute an. Die Einstufung ist keine Formalie: Sie entscheidet, welches Regelwerk überhaupt gilt.

02 Management Summary

Übergangszeit

Bis zum Geltungsbeginn gilt nach dem Anschreiben der BaFin die sinngemäße Anwendung der KWG MaRisk in der Fassung der 8. Novelle. Änderungen aus der 9. Novelle sind in diesem Zeitraum nicht zwingend zu berücksichtigen. Eine Frist nach dem Stichtag ergibt sich daraus nicht.

03 Management Summary

Auslagerungen

Der größte operative Block liegt bei den Fremdbezügen. Jeder Vertrag ist einzuordnen: Auslagerung nach dem Auslagerungsmodul AT 9 oder IKT-Dienstleistung im Regime der Verordnung (EU) 2022/2554 (DORA). Die Bezeichnung im Vertrag entscheidet das nicht.

04 Management Summary

Nachweis statt Papier

Das Rundschreiben ist prinzipienorientiert angelegt. Der Spielraum kostet Begründung: Wer eine Erleichterung in Anspruch nimmt, trägt die Darlegungslast gegenüber der Aufsicht. Zum Stichtag zählt, ob Prozesse tatsächlich laufen, nicht ob Richtlinien existieren.

Was das Rundschreiben der Wertpapieraufsicht regelt

Die WpI MaRisk konkretisieren nach Angaben der BaFin die gesetzlichen Vorgaben der §§ 38 ff. WpIG unter Berücksichtigung der Richtlinie 2014/65/EU in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565. Das Rundschreiben ist keine Rechtsverordnung. Es beschreibt die Verwaltungspraxis der Aufsicht bei der Auslegung der gesetzlichen Organisationspflichten. Abweichende Lösungen sind damit nicht ausgeschlossen, verlangen aber eine nachvollziehbare Darlegung, dass sie die gesetzlichen Anforderungen erfüllen.

Adressiert sind Kleine und Mittlere Wertpapierinstitute. Die Einstufung folgt aus § 2 Abs. 16 WpIG, der auf Artikel 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 verweist, und aus § 2 Abs. 17 WpIG für die mittleren Häuser. Große Wertpapierinstitute nach § 2 Abs. 18 WpIG wenden weiterhin die MaRisk für Kreditinstitute an. Diese Zuordnung ist kein Wahlrecht, sondern eine Rechtsfolge, und sie kann sich mit dem Geschäft ändern.

Fünf Klarstellungen aus dem Anschreiben

Die BaFin hat das Rundschreiben mit einem Anschreiben veröffentlicht, das fünf Punkte ausdrücklich adressiert. Sie sind für die Umsetzungsplanung wichtiger als der Umfang des Regelwerks:

  • Compliance-Funktion: Eine Abgrenzung der Compliance-Aufgaben zwischen Wohlverhaltens- und Solvenzpflichten erfolgt bewusst nicht. Das soll die Wahrnehmung durch eine einheitliche Compliance-Funktion ermöglichen.
  • Risiko einer ungeordneten Abwicklung: Die Anforderungen beschränken sich auf die Bestimmung eines Zeitraums und der dafür anzusetzenden Kosten. Eine Pflicht zur Erstellung von Sanierungs- und Abwicklungsplänen folgt daraus nicht.
  • Erlaubnisfreie Geschäfte: Die Anforderungen erstrecken sich auch auf sie, soweit sie sich auf die Risiken des Instituts oder auf die Erbringung der Dienstleistungen auswirken. Eine Beschränkung auf ertrags- und aufwandsrelevante Geschäfte reicht häufig nicht.
  • Interne Revision: Das Rundschreiben arbeitet mit Regelbeispielen. Vertreibt ein Institut komplexe Produkte, ist eine unabhängige Revisionseinheit in der Regel angemessen. Abweichungen im begründeten Einzelfall bleiben möglich.
  • Begriffe der Kreditinstitutsaufsicht: Risikoinventur, Risikotragfähigkeit, Risikodeckungspotenzial, Kapitalplanung und Anlagebuch werden verwendet, jedoch nicht mit denselben inhaltlichen Erwartungen wie gegenüber Kreditinstituten.

Fristen und Zeitpunkte

Rot markiert sind die Punkte, die noch vor dir liegen.

  • 2025Die BaFin konsultiert eine erste Fassung des Rundschreibens.
  • 06.05.2026Zweite Konsultationsfassung: weniger umfangreich, eigenständig, risikoorientiert und prinzipienbasiert.
  • 17.06.2026Ende der Stellungnahmefrist zur Konsultation 05/2026.
  • 24.08.2026Finale Fassung als Rundschreiben 09/2026 (WA), veröffentlicht mit einem Anschreiben, das fünf Punkte klarstellt.
  • bis 31.12.2026Übergangszeit: sinngemäße Anwendung der KWG MaRisk (8. Novelle); Änderungen aus der 9. Novelle sind nicht zwingend zu berücksichtigen.
  • 01.01.2027Geltungsbeginn der WpI MaRisk. Ab hier erwartet die Aufsicht eingerichtete und funktionsfähige Strukturen.

Pflichten nach Funktion getrennt

Die Tabelle hält fest, was zum Stichtag je Funktion stehen muss und woran sich das belegen lässt. Sie ersetzt nicht die Prüfung deiner konkreten Organisation.

Funktion Was zum Stichtag stehen muss Woran es sich belegen lässt Bezug
GeschäftsleitungWas zum Stichtag stehen mussGesamtverantwortung für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation, Festlegung der Zuständigkeiten und der Ressourcen, Kenntnisnahme und Bewertung der Risikoberichte.Woran es sich belegen lässtBeschlüsse, Protokolle, Ressourcenentscheidungen und die dokumentierte Befassung mit offenen Maßnahmen.Bezug5. Kapitel Abschnitt 1 WpIG
Compliance-FunktionWas zum Stichtag stehen mussWahrnehmung der Aufgaben über die Wohlverhaltenspflichten hinaus. Die BaFin grenzt die Compliance-Aufgaben zwischen Wohlverhaltens- und Solvenzpflichten bewusst nicht ab und ermöglicht damit eine einheitliche Compliance-Funktion.Woran es sich belegen lässtMandat, Informationsrechte, Berichtswege und ein Überwachungsplan, der beide Bereiche abdeckt.BezugAnschreiben, Ziffer I
Risikomanagement-FunktionWas zum Stichtag stehen mussEinrichtung nach Art, Umfang und Komplexität der Geschäfte. Der Verzicht auf eine eigenständige Einheit ist keine freie Organisationsentscheidung, sondern begründungspflichtig.Woran es sich belegen lässtProportionalitätsbegründung je Funktion, Vertretungsregelung, Nachweis der Unabhängigkeit.BezugWpI MaRisk, Allgemeiner Teil
Interne RevisionWas zum Stichtag stehen mussDas Rundschreiben arbeitet mit Regelbeispielen, bei denen die Aufsicht von erhöhten Anforderungen ausgeht. Vertreibt ein Institut komplexe Produkte, ist eine unabhängige Revisionseinheit in der Regel angemessen.Woran es sich belegen lässtPrüfungsplanung, Abweichungen vom Regelbeispiel mit Begründung im Einzelfall.BezugAnschreiben, Ziffer IV
AuslagerungsmanagementWas zum Stichtag stehen mussKlassifikation sämtlicher Fremdbezüge, Risikoanalyse, Überwachung, Weiterverlagerungen und der Nachweis, dass Steuerungs- und Kontrollfähigkeit im Institut verbleiben.Woran es sich belegen lässtAuslagerungsregister, Risikoanalysen, Vertragsrechte, Ausstiegsvorkehrungen.BezugAT 9 WpI MaRisk, Art. 28 ff. DORA

Die Bezugsspalte nennt die Fundstelle, aus der die Anforderung hergeleitet ist. Wo das Rundschreiben selbst zitiert wird, ist die Modulbezeichnung angegeben; wo die Klarstellung aus dem Anschreiben stammt, dessen Ziffer.

Sechs typische Schwachstellen

Eine gefestigte Prüfungspraxis gibt es noch nicht, weil das Regelwerk erst ab dem 1. Januar 2027 gilt. Die folgenden Punkte ergeben sich aus dem Zuschnitt der Anforderungen und aus dem, was die Aufsicht im Anschreiben betont.

Übergangszeit als Schonfrist gelesen

Das Anschreiben regelt nur den Zeitraum bis zum Geltungsbeginn. Eine nachgelagerte Umsetzungsfrist nach dem 1. Januar 2027 ergibt sich daraus nicht. Wer den Stichtag als Projektende statt als Wirksamkeitstermin plant, steht zum Jahreswechsel mit laufenden Arbeitspaketen da.

Einstufung nicht dokumentiert

Ob ein Institut klein oder mittel ist, folgt aus § 2 Abs. 16 und Abs. 17 WpIG in Verbindung mit Artikel 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033. Die Einstufung entscheidet über den Umfang der Anforderungen und verändert sich mit dem Geschäft. Ohne aktuelle, nachvollziehbare Ableitung fehlt der Umsetzung die Basis.

Compliance nur als MaComp-Thema gedacht

Die Aufgaben der Compliance-Funktion sind auch in der MaComp beschrieben, dort aber bezogen auf die Wohlverhaltenspflichten nach dem WpHG. Das Rundschreiben ergänzt die Anforderungen außerhalb dieser Pflichten. Ein Mandat, das nur die Wohlverhaltensseite abdeckt, bleibt unvollständig.

AT 9 und DORA nicht abgegrenzt

Fremdbezüge müssen einzeln zugeordnet werden: Auslagerung nach AT 9 oder IKT-Dienstleistung im Regime der Verordnung (EU) 2022/2554. Wie der Dienstleister seinen Vertrag nennt, trägt die Einordnung nicht. Ohne Klassifikationsverfahren entstehen Doppelprozesse an der einen und Lücken an der anderen Stelle.

Steuerungsfähigkeit nicht belegt

Wertpapierinstitute arbeiten häufig mit schlanker, stark ausgelagerter Organisation. Damit rückt die Frage in den Vordergrund, welches Wissen und welche Kontrollfähigkeit im Institut verbleiben. Ein Institut, das ausgelagerte Leistungen nicht beurteilen kann, erfüllt seine Überwachungspflicht nicht.

Proportionalität ohne Begründung

Der prinzipienorientierte Zuschnitt eröffnet Spielraum, nimmt aber keine Begründung ab. Wer eine Erleichterung, eine abweichende Ausgestaltung oder die Unwesentlichkeit eines Risikos in Anspruch nimmt, muss die Bewertung gegenüber der Aufsicht erklären können. Die Mitarbeiterzahl allein trägt das nicht.

Quick-Check: fünf Prüffelder

Wähle je Prüffeld den Zustand, der auf dein Haus zutrifft. Die Empfehlung erscheint darunter. Die Auswahl wird nicht gespeichert und nicht übertragen.

1. Ist die Einstufung als Kleines oder Mittleres Wertpapierinstitut aktuell abgeleitet und dokumentiert?

ErfülltGute Ausgangslage. Halte die Ableitung an die Geschäftsentwicklung gekoppelt und prüfe sie mindestens jährlich sowie anlassbezogen.

TeilweiseDie Einstufung existiert, ist aber nicht aktuell belegt. Leite sie neu aus § 2 WpIG ab und halte Datenstand, Kriterien und Entscheidung schriftlich fest.

OffenOhne belegte Einstufung ist unklar, welches Regelwerk gilt. Das ist der erste Schritt, weil jede weitere Analyse darauf aufsetzt.

2. Liegt eine Gap-Analyse vor, die alle Module des Rundschreibens abdeckt?

ErfülltNutze die Analyse als Steuerungsinstrument: Maßnahmen mit Verantwortlichen, Fristen und Wirksamkeitsnachweis verknüpfen.

TeilweiseTeilbereiche sind abgeglichen, andere nicht. Ergänze die fehlenden Module und prüfe dabei Prozesse und Daten, nicht nur Richtlinientexte.

OffenOhne Gap-Analyse bleibt der Umsetzungsbedarf unbekannt. Bis zum Stichtag ist das der Engpass mit der längsten Vorlaufzeit.

3. Ist jeder Fremdbezug als Auslagerung nach AT 9 oder als IKT-Dienstleistung nach DORA klassifiziert?

ErfülltHalte die Klassifikation bei jedem neuen Vertrag und bei Vertragsänderungen nach, nicht nur im Jahresturnus.

TeilweiseEin Teil der Verträge ist eingeordnet. Arbeite die Restmenge nach Inhalt und tatsächlicher Leistungserbringung ab, nicht nach Vertragsbezeichnung.

OffenOhne Klassifikation sind Auslagerungsregister und IKT-Drittparteienmanagement nicht konsistent. Das fällt in jeder Prüfung zuerst auf.

4. Deckt das Mandat der Compliance-Funktion auch die Anforderungen außerhalb der Wohlverhaltenspflichten ab?

ErfülltPrüfe zusätzlich, ob Informationsrechte und Berichtswege im Alltag tatsächlich genutzt werden.

TeilweiseDas Mandat ist vorhanden, aber auf die MaComp-Seite zugeschnitten. Erweitere Aufgabenbeschreibung, Überwachungsplan und Berichtsformat.

OffenEin rein auf Wohlverhaltenspflichten begrenztes Mandat bildet die Erwartung der Aufsicht nicht ab. Das lässt sich kurzfristig korrigieren.

5. Sind beanspruchte Proportionalitätserleichterungen einzeln begründet und dokumentiert?

ErfülltLass die Begründungen vor dem Stichtag durch die Geschäftsleitung förmlich bestätigen.

TeilweiseErleichterungen werden genutzt, die Begründung ist aber pauschal. Führe sie je Erleichterung auf Geschäftsmodell, Größe, Komplexität und Risikoprofil zurück.

OffenNicht begründete Erleichterungen sind der wahrscheinlichste Prüfungsbefund. Jede beanspruchte Vereinfachung braucht eine eigene, belegte Herleitung.

Der Quick-Check ist eine Selbsteinschätzung und ersetzt keine Gap-Analyse gegen das vollständige Rundschreiben.

No-Regret-Maßnahmen, um die WpI MaRisk umzusetzen

Diese sechs Maßnahmen wirken unabhängig davon, wie dein Haus die Proportionalität am Ende ausgestaltet. Sie erzeugen keine Arbeit, die später zurückgebaut werden muss.

01

Einstufung und Anwendungsbereich schriftlich fixieren

Ableitung nach § 2 WpIG mit Datenstand, Kriterien und Entscheidung. Das Ergebnis bestimmt den Umfang aller weiteren Arbeitspakete und gehört an den Anfang, nicht in die Dokumentation am Ende.

02

Gap-Analyse gegen Prozesse, nicht gegen Ordner

Abgleich je Modul entlang der tatsächlichen Abläufe, Daten, Kontrollen, Verträge und Kapazitäten. Ein Abgleich, der nur Richtlinien zählt, übersieht genau die Lücken, auf die es zum Stichtag ankommt.

03

Fremdbezüge klassifizieren und das Verfahren festhalten

Ein nachvollziehbares Verfahren, das jeden Vertrag AT 9 oder DORA zuordnet, gemischte Strukturen auflöst und bei Neuverträgen automatisch greift. Das Verfahren ist wichtiger als die einmalige Sortierung.

04

Steuerungsfähigkeit im Institut nachweisen

Benannte Verantwortliche, ausreichendes Fachwissen und Kontrollen, mit denen ausgelagerte Leistungen beurteilt werden können. Dokumentiere, woran die Beurteilung im Regelbetrieb tatsächlich hängt.

05

Proportionalität je Erleichterung begründen

Eine Begründung pro beanspruchter Vereinfachung, zurückgeführt auf Geschäftsmodell, Größe, Komplexität und Risikoprofil. Sammelbegründungen halten der Nachfrage im Prüfungsgespräch nicht stand.

06

Wirksamkeit vor dem Stichtag testen

Berichtswege, Eskalationen, Grenzwertverletzungen und die Datenlieferung externer Dienstleister mindestens einmal durchspielen. Der Test liefert den Nachweis, den die Aufsicht ab dem 1. Januar 2027 erwartet.

Fazit

Die WpI MaRisk umsetzen heißt nicht, ein Regelwerk für Kreditinstitute zu kopieren. Das Rundschreiben ist prinzipienorientiert zugeschnitten und lässt Gestaltungsspielraum. Der Preis dafür ist Begründungsarbeit: Jede Vereinfachung, die dein Haus in Anspruch nimmt, muss aus Geschäftsmodell, Größe, Komplexität und Risikoprofil hergeleitet und dokumentiert sein.

Der Engpass liegt selten im Verständnis der Anforderungen, sondern in der Vorlaufzeit. Klassifikation der Fremdbezüge, Vertragsanpassungen und der Nachweis, dass Steuerungsfähigkeit im Institut verbleibt, sind nicht in wenigen Wochen zu erledigen. Wer erst im vierten Quartal 2026 beginnt, verlagert Arbeit über den Stichtag hinaus.

Der nächste sinnvolle Schritt ist eine dokumentierte Gap-Analyse gegen das vollständige Rundschreiben, verbunden mit einer Entscheidungsmatrix zur Proportionalität und einem Mapping zwischen Auslagerungsmodul und DORA. Daraus ergibt sich der Maßnahmenplan, den die Geschäftsleitung vor dem 1. Januar 2027 förmlich behandeln sollte.

Häufige Fragen zu den WpI MaRisk

Die Antworten geben den Stand vom 17.09.2026 wieder und ersetzen keine Prüfung deines Instituts.

Ab wann gelten die WpI MaRisk?+−

Die BaFin hat die finale Fassung am 24. August 2026 als Rundschreiben 09/2026 (WA) veröffentlicht. Die WpI MaRisk gelten ab dem 1. Januar 2027 und lösen die bisherige sinngemäße Anwendung der MaRisk für Kreditinstitute ab. Eine allgemeine Umsetzungsfrist nach diesem Stichtag ist nicht vorgesehen.

Welche Institute sind betroffen?+−

Adressiert sind Kleine und Mittlere Wertpapierinstitute im Sinne von Paragraf 2 Absatz 16 und Absatz 17 WpIG. Große Wertpapierinstitute nach Paragraf 2 Absatz 18 WpIG wenden weiterhin die MaRisk für Kreditinstitute in der jeweils geltenden Fassung an. Die Einstufung folgt aus dem Gesetz und ist kein Wahlrecht des Instituts.

Was gilt in der Übergangszeit bis Ende 2026?+−

Nach dem Anschreiben der BaFin zum Rundschreiben gilt für den Zeitraum bis zum Geltungsbeginn die sinngemäße Anwendung der KWG MaRisk in der Fassung der 8. Novelle. Änderungen, die sich aus der 9. Novelle der KWG MaRisk ergeben, sind in diesem Zeitraum nicht zwingend zu berücksichtigen.

Bedeutet Proportionalität, dass kleine Institute weniger nachweisen müssen?+−

Der prinzipienorientierte Zuschnitt eröffnet Gestaltungsspielraum, nimmt aber keine Begründung ab. Wer eine Erleichterung oder eine abweichende Ausgestaltung in Anspruch nimmt, muss deren Angemessenheit gegenüber der Aufsicht nachvollziehbar erklären können. Je schlanker die Organisation, desto wichtiger werden klare Zuständigkeiten und belegte Vertretungsregelungen.

Wie grenze ich AT 9 und DORA voneinander ab?+−

Jeder Fremdbezug wird einzeln eingeordnet: als Auslagerung nach dem Auslagerungsmodul AT 9 oder als IKT-Dienstleistung im Regime der Verordnung (EU) 2022/2554. Maßgeblich sind Inhalt und tatsächliche Durchführung der Leistung, nicht die Bezeichnung im Vertrag. Bei gemischten Verträgen braucht es eine dokumentierte Aufteilung, damit weder Doppelprozesse noch Lücken entstehen.

Was kann S+P Compliance bei der Umsetzung übernehmen?+−

S+P Compliance arbeitet hier als 1st Line Service: Bestandsaufnahme, Gap-Analyse, Klassifikation der Fremdbezüge, Aufbau von Auslagerungsregister und Nachweisdokumentation sowie die Vorbereitung der Unterlagen für Geschäftsleitung und Prüfung. Die Bewertung von Wesentlichkeit und Proportionalität, die Freigabe von Methoden und die Entscheidung über die Organisation bleiben beim Institut.

Quellen

Primärquellen zuerst. Alle Verweise wurden am 17.09.2026 abgerufen.

  1. BaFin: Rundschreiben 09/2026 (WA) – WpI MaRiskDie finale Fassung vom 24. August 2026, Mindestanforderungen an das Risikomanagement von Wertpapierinstituten. Downloadseite mit dem Rundschreiben als PDF.bafin.de
  2. BaFin: Anschreiben zum Rundschreiben 09/2026 (WA)Maßgeblich für die Übergangszeit, die Compliance-Funktion, die erlaubnisfreien Geschäfte, die Regelbeispiele zur Internen Revision und die Verwendung von Begriffen der Kreditinstitutsaufsicht.bafin.de
  3. BaFin: Meldung zur Veröffentlichung der WpI MaRiskEinordnung durch die Aufsicht: Adressatenkreis, Geltungsbeginn und die Ablaufregel gegenüber der bisherigen sinngemäßen Anwendung der MaRisk für Kreditinstitute.bafin.de
  4. BaFin: Meldung zur zweiten KonsultationsfassungNennt die Rechtsgrundlage der WpI MaRisk: die Vorgaben der Paragrafen 38 ff. WpIG unter Berücksichtigung der Richtlinie 2014/65/EU in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565.bafin.de
  5. Wertpapierinstitutsgesetz, Paragraf 2 BegriffsbestimmungenGrundlage der Einstufung als Kleines, Mittleres oder Großes Wertpapierinstitut in den Absätzen 16 bis 18.gesetze-im-internet.de
  6. Verordnung (EU) 2022/2554 (DORA)Maßgeblich für die Abgrenzung der IKT-Dienstleistungen und des IKT-Drittparteienrisikomanagements gegenüber dem Auslagerungsmodul des Rundschreibens.eur-lex.europa.eu

Verwandte Leistungen

Die Umsetzung greift in bestehende Prozesse ein. Diese Bausteine schließen an.

1st Line Services

Operative Bearbeitung datenintensiver und fristgebundener Fachprozesse nach Vorgaben deines Instituts. Der Rahmen, in dem die Umsetzungsarbeit zur WpI MaRisk läuft.

1st Line Services ansehen

DORA Register Operations

Aufbau und Pflege des Informationsregisters zu IKT-Drittdienstleistern. Direkte Schnittstelle zur Klassifikation der Fremdbezüge.

DORA Register Operations ansehen

Three-Lines-Modell

Zuschnitt von Verantwortlichkeiten zwischen Fachbereich, Kontrollfunktionen und Revision. Grundlage für die Begründung schlanker Strukturen.

Three-Lines-Modell ansehen

Auslagerung Compliance Officer

Bestellung, Vertretung und Ausfallsicherheit der Funktion mit dokumentiertem Mandat und geregelter Eskalation.

Auslagerung ansehen

Auslagerung Interne Revision

Übernahme der Revisionsleistung dort, wo eine eigenständige Einheit nicht verhältnismäßig ist, mit Prüfungsplanung und Berichtsformat.

Interne Revision ansehen

S+P Compliance Cockpit

Governance-, Maßnahmen- und Evidenzregister an einem Ort, in deiner bestehenden Microsoft- oder SharePoint-Umgebung.

Compliance Cockpit ansehen

Bis zum Stichtag bleiben wenige Monate

Wer die WpI MaRisk umsetzen will, ohne im Januar 2027 mit offenen Arbeitspaketen dazustehen, beginnt mit drei Dingen: der belegten Einstufung, der Gap-Analyse gegen das vollständige Rundschreiben und der Klassifikation sämtlicher Fremdbezüge.

S+P Compliance übernimmt diese Bearbeitung als 1st Line Service, dokumentiert jeden Schritt und hält die Entscheidungen dort, wo sie hingehören: in deinem Institut.

Sektorspezifische Risikoanalyse 2026: GmbH-Risiko richtig einordnen
Achim Schulz
Über den Autor

Achim Schulz

Geschäftsführer S+P Compliance & S+P Unternehmerforum · langjährige Vorstands- & Geschäftsführungserfahrung

Achim Schulz kennt die Führungsebene aus eigener Verantwortung – langjährig als Vorstand bei Banken und Geschäftsführer sowie als Interim-Manager in Industrieunternehmen. Diese Doppelperspektive aus Finanzsektor und Realwirtschaft prägt seine Beiträge für CEO, COO und CFO. Er kennt das Zusammenspiel von Geschäftsleitung, Aufsichtsrat und Gesellschaftern aus der Praxis und übersetzt strategische wie aufsichtsrechtliche Anforderungen in umsetzbare, haftungssichere Führungsentscheidungen – praxisnah und auf Augenhöhe mit dem Management.

LinkedIn-Profil →