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Wertpapieraufsicht · Künstliche Intelligenz

KI im Wertpapiergeschäft: Pflichten für WpHG-Institute

KI im Wertpapiergeschäft steht seit Sommer 2026 unter Marktüberwachung der BaFin. Neues Aufsichtsrecht entsteht dadurch nicht, wohl aber zusätzlicher Nachweisdruck auf bestehende Wohlverhaltens- und Organisationspflichten.

Die Zuständigkeit der BaFin folgt aus § 2 Abs. 3 KI-MIG. Sie überwacht Art. 4, Art. 5 und Art. 50 der KI-Verordnung, nicht die Einhaltung des WpHG. Die materiellen Pflichten aus § 63, § 64 und § 80 WpHG bleiben unverändert; der Einsatz von KI verlagert sie weder noch relativiert er sie.

Rechtsstand 22.09.2026
Rechtsakt VO (EU) 2024/1689
Aufsicht BaFin, § 2 Abs. 3 KI-MIG
Lesezeit 12 Minuten

Einordnung im S+P Leistungsmodell: Aufbau und Betrieb einer KI-Governance mit Bezug zu Wertpapierdienstleistungen gehört zu den 1st Line Services im Cluster Regulatory Data & Governance Operations. Bearbeitet wird nach den Vorgaben des Instituts; Freigabe und Entscheidung verbleiben in deinem Haus.

Management Summary

Vier Blöcke fassen zusammen, was sich geändert hat, was unverändert gilt und woran die Prüfung ansetzt.

01

Zuständigkeit

Die BaFin überwacht, nicht das WpHG

Nach § 2 Abs. 3 KI-MIG ist die BaFin Marktüberwachungsbehörde für KI-Systeme, die in direktem Zusammenhang mit einer regulierten Finanztätigkeit stehen. Sie prüft dabei verbotene Praktiken nach Art. 5, Transparenzpflichten nach Art. 50 und Maßnahmen zur KI-Kompetenz nach Art. 4 der KI-Verordnung. Das Wertpapieraufsichtsrecht bleibt davon unberührt und gilt daneben fort.

02

Zeitplan

Hochrisiko rückt auf Dezember 2027

Die Verordnung (EU) 2026/1744 hat die Pflichten des Kapitels III Abschnitte 1 bis 3 verschoben: auf den 2. Dezember 2027 für eigenständige Hochrisiko-Systeme nach Anhang III und auf den 2. August 2028 für Systeme nach Anhang I. Der allgemeine Geltungsbeginn am 2. August 2026 blieb unverändert.

03

Prüfebenen

Drei Ebenen laufen zusammen

Erstens die Wertpapierdienstleistung selbst: Kundeninteresse, Geeignetheit, Zielmarkt, Interessenkonflikte, Best Execution. Zweitens Organisation und operationelle Resilienz nach § 80 WpHG und DORA. Drittens die jeweils anwendbaren Vorgaben der KI-Verordnung. Wer nur eine Ebene prüft, hat den Use Case nicht bewertet.

04

Nachweis

Dokumentation je Use Case

Für jeden KI-Use-Case mit Bezug zu einer regulierten Tätigkeit müssen Zweck, Datenbasis, Entscheidungswirkung, Verantwortlichkeiten, Kontrollen und Änderungsprozesse nachvollziehbar dokumentiert sein. Die BaFin empfiehlt, sich am Aufbau des unter DORA vorgesehenen Inventars der Informations- und IKT-Assets zu orientieren.

Was KI im Wertpapiergeschäft aufsichtsrechtlich auslöst

Ausgangspunkt ist weder ein WpHG-Sondergesetz für Künstliche Intelligenz noch ein eigenständiges BaFin-Regime für KI-gestützte Anlageberatung, sondern die Verordnung (EU) 2024/1689 und ihre nationale Durchführung.

Kein neues WpHG

Die KI-Verordnung ersetzt weder die Richtlinie 2014/65/EU noch das Wertpapierhandelsgesetz. Für Wertpapierdienstleistungsunternehmen gelten die bestehenden kapitalmarktrechtlichen Anforderungen uneingeschränkt fort: Kundeninteresse, Geeignetheit und Angemessenheit, Interessenkonflikte, Produktgovernance, Kundeninformation, Best Execution sowie Organisations-, Auslagerungs- und IKT-Risiken.

Der Einsatz eines Systems verschiebt die Verantwortung nicht. Das Institut schuldet die ordnungsgemäße Erbringung der Wertpapierdienstleistung, auch wenn ein Modell den Vorschlag erzeugt hat und der Anbieter es vorkonfiguriert ausgeliefert hat.

Die BaFin als Marktüberwachungsbehörde

Deutschland musste die Zuständigkeiten und Marktüberwachungsstrukturen für die KI-Verordnung festlegen. Das ist mit dem Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1689 geschehen, das am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde und seit dem 29. Juli 2026 gilt. Teil davon ist das KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz (KI-MIG).

Nach § 2 Abs. 3 KI-MIG ist die BaFin Marktüberwachungsbehörde für KI-Systeme, die in direktem Zusammenhang mit einer regulierten Finanztätigkeit stehen. Erfasst sind nach Darstellung der BaFin Finanzunternehmen, die von ihr oder durch die Europäische Zentralbank beaufsichtigt werden, Emittenten signifikanter vermögenswertreferenzierter Token sowie die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder.

Die Zuständigkeit bedeutet nicht, dass jede Verwendung von KI in einem beaufsichtigten Unternehmen der Marktüberwachung unterliegt. Maßgeblich sind der konkrete Bezug des Systems zu einer regulierten Finanztätigkeit, seine Funktion und der tatsächliche Einsatzbereich, die Rolle des Unternehmens als Anbieter oder Betreiber sowie die Anwendbarkeit der einzelnen Pflichten.

Der Umfang ist zudem eng umrissen. Die BaFin überwacht, ob eingesetzte Systeme verbotene Praktiken nach Art. 5 enthalten, ob die Transparenzpflichten nach Art. 50 eingehalten werden und ob Anbieter und Betreiber Maßnahmen nach Art. 4 zur KI-Kompetenz ergreifen.

Maßgebliche Rechtsgrundlagen

Maßgeblich bleiben § 63, § 64 und § 80 WpHG, die Richtlinie 2014/65/EU, die Delegierte Verordnung (EU) 2017/565, die Vorgaben zur Produktgovernance und die Verordnung (EU) 2022/2554 zur digitalen operationalen Resilienz. Ergänzend tritt die KI-Verordnung hinzu. Für die Bewertung eines Anwendungsfalls sind alle drei Ebenen zu prüfen: die Wertpapierdienstleistung selbst, die Organisation und operationelle Resilienz sowie die jeweils anwendbaren Vorgaben der KI-Verordnung.

Fristen und Zeitpunkte

Acht Zeitpunkte bestimmen den Zeitplan, davon drei noch ausstehend. Die rot markierten Einträge sind noch nicht eingetreten.

  1. 02.02.2025

    Kapitel I und II der KI-Verordnung

    Seither gelten unter anderem Art. 4 (KI-Kompetenz) und Art. 5 (verbotene Praktiken). Grundlage ist Art. 113 Abs. 3 lit. a KI-VO.

  2. 02.08.2025

    GPAI, Governance, Sanktionen

    Kapitel III Abschnitt 4, Kapitel V, Kapitel VII und Kapitel XII sowie Art. 78 werden anwendbar, mit Ausnahme von Art. 101.

  3. 24.07.2026

    Digital-Omnibus-Verordnung im Amtsblatt

    Die Verordnung (EU) 2026/1744 vom 8. Juli 2026 ändert die KI-Verordnung und wird im Amtsblatt veröffentlicht; sie ist seit dem 27. Juli 2026 in Kraft.

  4. 29.07.2026

    KI-MIG gilt in Deutschland

    Das Gesetz zur Durchführung der KI-Verordnung wurde am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Teil davon ist das KI-MIG, das die Zuständigkeiten regelt.

  5. 02.08.2026

    Allgemeiner Geltungsbeginn der KI-Verordnung

    Nach Art. 113 Abs. 2 KI-VO gilt die Verordnung ab diesem Tag allgemein. Dazu gehören die Transparenzpflichten nach Art. 50.

  6. 02.12.2026

    Kennzeichnungsfrist und neue Verbote

    Ende der Übergangsfrist für die maschinenlesbare Kennzeichnung nach Art. 50 Abs. 2 bei Systemen, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden. Zugleich greifen die durch die Verordnung (EU) 2026/1744 neu eingefügten Verbotstatbestände des Art. 5.

  7. 02.12.2027

    Hochrisiko nach Anhang III

    Kapitel III Abschnitte 1 bis 3 gelten für Systeme nach Art. 6 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang III. Die BaFin überwacht ab diesem Tag zusätzlich die Anforderungen an Hochrisiko-KI-Systeme, namentlich Anhang III Nummer 5 Buchstabe b und c.

  8. 02.08.2028

    Hochrisiko nach Anhang I

    Für KI-Systeme, die nach Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I als hochriskant eingestuft sind, gelten die Anforderungen ab diesem Tag.

Wann KI WpHG-relevant wird

Die Relevanz folgt nicht daraus, dass ein Institut KI verwendet. Entscheidend ist die funktionale Wirkung des Systems auf Erbringung, Vorbereitung, Steuerung oder Überwachung einer Wertpapierdienstleistung.

Sieben Auslöser machen ein System regelmäßig WpHG-relevant. Sie greifen, wenn das System:

  • Kunden für Finanzinstrumente, Produktgruppen oder Vertriebswege auswählen, segmentieren oder priorisieren
  • Angaben zu Kenntnissen, Erfahrungen, finanziellen Verhältnissen, Verlusttragfähigkeit, Anlagezielen, Risikotoleranz oder Nachhaltigkeitspräferenzen verarbeiten oder bewerten
  • Anlageempfehlungen, Produktauswahlen, Portfolio- oder Umschichtungsvorschläge erstellen, strukturieren oder priorisieren
  • Produkt-Rankings erzeugen oder einzelne Finanzinstrumente systematisch bevorzugen, zurückstufen oder ausschließen
  • Kundeninformationen zu Finanzinstrumenten, Risiken, Renditechancen, Kosten oder Nachhaltigkeitsmerkmalen erzeugen
  • Zielmarkt-, Interessenkonflikt-, Best-Execution- oder Marktmissbrauchskontrollen unterstützen oder inhaltlich beeinflussen
  • über Zeitpunkt, Preis, Quantität oder Ausführungsweg einer Order automatisiert entscheiden

Die formale Bestätigung ändert daran nichts

Nicht entscheidend ist, ob ein Mitarbeiter den Output am Ende bestätigt. Eine menschliche Freigabe wirkt nur dann als Kontrolle, wenn sie eine tatsächliche inhaltliche Überprüfung ermöglicht. Der Mitarbeiter muss erkennen können, auf welchen Kunden-, Markt- und Produktdaten das Ergebnis beruht, welche Faktoren es getragen haben, ob Zielmarkt-, Eignungs- oder Datenqualitätsindikatoren vorliegen und wann ein Ergebnis zu ändern, abzulehnen oder zu eskalieren ist.

Pflichten nach Funktion getrennt

Die Anforderungen treffen nicht die IT allein. Die folgende Übersicht ordnet für fünf Funktionen zu, was sicherzustellen ist und woran die Prüfung es festmacht.

Die Tiefe der Kontrollen folgt dem Risiko des Anwendungsfalls. Ein System zur Zusammenfassung nicht kundenbezogener Dokumente ist anders zu bewerten als eines, das Produktempfehlungen priorisiert, Kundenprofile bewertet oder Orders auslöst.

FunktionWas sicherzustellen istTypischer NachweisNormbezug
GeschäftsleitungVerantwortung für Auswahl, Einsatz und Überwachung der Systeme; Freigabe des Rahmens und der Risikotoleranz für den KI-EinsatzBeschlusslage, dokumentierte Freigabe des KI-Rahmenwerks, Berichtsweg§ 80 Abs. 1 WpHG
Compliance-FunktionWirksamkeit der Vorkehrungen gegen Interessenkonflikte und der Wohlverhaltenspflichten auch in modellgestützten Prozessen beurteilenKontrollplan mit KI-Use-Cases, Stichproben zu Empfehlungen und Rankings§ 80 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WpHG
RisikocontrollingModell-, Daten- und Konzentrationsrisiken des Systems bewerten und laufend überwachenKennzahlen zu Fehlerquoten, Overrides, Modellabweichungen und Datenqualität§ 80 Abs. 1 WpHG
Interne RevisionPrüfung von Freigabe, Änderungsmanagement, Audit Trail und AbschaltfähigkeitPrüfbericht mit Feststellungen je Use Case und Maßnahmenverfolgung§ 80 Abs. 1 WpHG
Fachbereich und BeratungInhaltliche Prüfung des Ergebnisses vor Empfehlung; dokumentierte Abweichung statt formaler BestätigungBeratungsdokumentation mit Abweichungsgründen und Eskalationen§ 64 WpHG, Art. 25 Abs. 2 MiFID II

Sechs Befunde aus der Prüfungs- und Beratungspraxis

Die folgenden Muster begegnen uns unabhängig von Größe und Geschäftsmodell. Sie sind kein Ersatz für die Einzelfallprüfung in deinem Haus.

Freigabe ohne Prüfmöglichkeit

Ein Berater bestätigt den Vorschlag, kann aber nicht erkennen, auf welchen Daten er beruht und welche Faktoren ihn getragen haben. Eine solche Bestätigung reduziert die aufsichtsrechtliche Relevanz nicht. Die Geeignetheitsprüfung schuldet das Institut nach § 64 WpHG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 2 MiFID II, nicht das System.

Zielgröße verdrängt Kundeninteresse

Optimiert ein Ranking auf Abschlusswahrscheinlichkeit oder Ertrag pro Kundenkontakt, erscheinen margenstarke Produkte systematisch weiter vorn. Der Konflikt steckt dann nicht in einer Vertriebsanweisung, sondern in der Modelllogik. Maßstab bleibt § 80 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WpHG.

Vertriebsvorgabe im Parameter

Vertriebsvorgaben sind so auszugestalten, umzusetzen und zu überwachen, dass Kundeninteressen nicht beeinträchtigt werden. Diese Pflicht nach § 80 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 WpHG gilt unabhängig davon, ob die Vorgabe im Leitfaden, im Bonusmodell oder in den Optimierungsparametern eines Modells steht.

Datenlücke ohne Hard Stop

Unvollständige Angaben zur Verlusttragfähigkeit, veraltete Risikoprofile oder fehlerhafte Kostendaten laufen weiter in die Empfehlung ein, weil kein Abbruchkriterium definiert ist. Art. 54 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 konkretisiert, welche Informationen die Bewertung tragen müssen.

Chatbot ohne Antwortgrenze

Sobald Inhalte Finanzinstrumente, Kosten, Risiken oder Renditechancen betreffen, gilt § 63 Abs. 6 WpHG: redlich, eindeutig, nicht irreführend. Eine KI-Kennzeichnung nach Art. 50 der KI-Verordnung ersetzt weder die Kundeninformation noch die Abgrenzung zur individuellen Beratung.

Order-Router unterschätzt

§ 80 Abs. 2 Satz 1 WpHG erfasst den Handel, bei dem ein Algorithmus einzelne Auftragsparameter automatisch bestimmt. Art. 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 stellt klar, dass auch intelligente Order-Router erfasst sein können, wenn sie mehr als den Handelsplatz bestimmen.

Quick-Check: fünf Prüffelder

Ordne dein Haus je Prüffeld ein. Die Empfehlung erscheint unterhalb der Auswahl. Die Einschätzung ersetzt keine Prüfung und keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Prüffeld 01 · KI-Inventar

Liegt eine vollständige Übersicht aller eingesetzten, entwickelten oder beschafften KI-Systeme mit Zweck, Anbieter, Datenarten und regulatorischem Bezug vor?

Erfüllt

Halte die Übersicht im Änderungsprozess aktuell und verknüpfe sie mit dem Auslagerungs- und Beschaffungsprozess, damit neue Systeme nicht am Inventar vorbeilaufen.

Teilweise

Ergänze die fehlenden Felder zuerst dort, wo ein Bezug zu einer Wertpapierdienstleistung besteht. Orientiere dich am Aufbau des unter DORA vorgesehenen IKT-Asset-Inventars.

Offen

Beginne mit einer Erhebung über Fachbereiche, IT und Einkauf. Ohne Inventar lässt sich weder die Zuständigkeit nach § 2 Abs. 3 KI-MIG noch der WpHG-Bezug beurteilen.

Prüffeld 02 · Geeignetheitsprüfung

Ist festgelegt, welche Daten das System verwenden darf, wie ihre Aktualität kontrolliert wird und welche Datenlücken zu einem Abbruch führen?

Erfüllt

Prüfe die Abbruchkriterien regelmäßig gegen tatsächliche Beratungsfälle und dokumentiere die Ergebnisse als Nachweis für die Wirksamkeit der Kontrolle.

Teilweise

Definiere zuerst die Hard Stops. Fehlende Angaben zur Verlusttragfähigkeit und veraltete Risikoprofile sind die häufigsten Auslöser.

Offen

Ohne definierte Datenanforderungen ist die Bewertung nach § 64 WpHG und Art. 54 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 nicht belastbar. Das ist vorrangig zu klären.

Prüffeld 03 · Interessenkonflikte

Ist nachvollziehbar dokumentiert, auf welche Zielgröße das System optimiert und welche wirtschaftlichen Interessen in Ranking oder Priorisierung einfließen?

Erfüllt

Lass die Wirkung turnusmäßig messen: Anteil hauseigener Produkte, Margenverteilung und Zielmarktverstöße je Empfehlungsstrecke.

Teilweise

Die Zielgröße ist meist bekannt, die mittelbaren Effekte nicht. Werte die tatsächliche Verteilung der Rangplätze aus, bevor du die Modelllogik beurteilst.

Offen

Ohne Kenntnis der Zielgröße lässt sich § 80 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WpHG nicht wirksam umsetzen. Fordere die Angabe vom Anbieter vertraglich ein.

Prüffeld 04 · Menschliche Kontrolle

Erhält der Mitarbeiter die Empfehlungsgründe, Hinweise auf Datenlücken und eine dokumentierte Möglichkeit, abzuweichen?

Erfüllt

Werte Overrides und Abweichungsgründe aus. Eine Quote nahe null ist ein Hinweis auf eine formale, nicht auf eine wirksame Kontrolle.

Teilweise

Ergänze die fehlenden Hinweise im Beraterdialog, insbesondere zu Datenkonflikten und Zielmarktindikatoren, und schule den Umgang damit.

Offen

Eine Bestätigung ohne Prüfmöglichkeit ist keine Kontrolle. Das ist der Punkt mit der höchsten Prüfungsrelevanz im Beratungsprozess.

Prüffeld 05 · Änderung und Abschaltung

Sind Änderungen an Modell, Daten, Parametern und Produktuniversum freigabepflichtig und ist die Einschränkung oder Abschaltung des Systems geregelt?

Erfüllt

Teste den Abschaltpfad mindestens einmal jährlich und halte das Ergebnis mit Zeitpunkt, Beteiligten und Wiederanlauf fest.

Teilweise

Änderungen am Produktuniversum und an Wissensquellen werden häufig übersehen. Nimm sie ausdrücklich in den Freigabeprozess auf.

Offen

Ohne geregelte Abschaltfähigkeit fehlt die letzte wirksame Kontrolle. Lege Kriterien, Zuständigkeit und technischen Weg fest.

No-Regret-Maßnahmen

Sechs Maßnahmen wirken unabhängig davon, wie ein einzelner Anwendungsfall am Ende eingestuft wird. Sie zahlen auf Nachweisfähigkeit ein, die ohnehin verlangt wird.

Inventar vor Bewertung

Erhebe zuerst, was im Haus tatsächlich läuft, einschließlich eingekaufter Komponenten und Funktionen, die als Produktmerkmal mitgeliefert werden. Ohne diese Grundlage ist jede weitere Einordnung eine Annahme.

Use-Case-Schnitt statt Systemschnitt

Bewerte je Anwendungsfall, nicht je Software. Dasselbe System kann in der Dokumentenzusammenfassung unkritisch und in der Produktpriorisierung WpHG-relevant sein.

Zielgröße vertraglich offenlegen lassen

Nimm die Offenlegung der Optimierungsziele, Rankingfaktoren und Änderungen daran in die Anbietervereinbarung auf, zusammen mit Informations-, Kontroll- und Auditrechten.

Hard Stops definieren

Lege fest, bei welchen Datenlücken das System keine Empfehlung ausgeben darf. Das ist die wirksamste Einzelmaßnahme gegen eine formal korrekte, inhaltlich untragbare Empfehlung.

Override-Quote messen

Erfasse Abweichungen und ihre Gründe als Kennzahl. Sie zeigt, ob die menschliche Kontrolle wirkt, und liefert der Prüfung einen belastbaren Nachweis.

Kompetenz adressatengerecht aufbauen

Art. 4 der KI-Verordnung erfasst nicht nur Modellentwicklung und Validierung, sondern alle Personen, die Systeme betreiben oder nutzen. Passe das Schulungskonzept entsprechend an.

Fazit: KI im Wertpapiergeschäft bleibt Verantwortung des Instituts

KI im Wertpapiergeschäft schafft kein Nebenregime neben dem Wertpapieraufsichtsrecht. Die BaFin überwacht nach § 2 Abs. 3 KI-MIG einen eng umrissenen Ausschnitt der KI-Verordnung: verbotene Praktiken, Transparenzpflichten und Maßnahmen zur KI-Kompetenz. Was daneben unverändert gilt, ist der gesamte Pflichtenkreis aus § 63, § 64 und § 80 WpHG.

Verschoben hat sich der Zeitdruck, nicht die Richtung. Die Verordnung (EU) 2026/1744 hat die Hochrisiko-Pflichten auf den 2. Dezember 2027 und den 2. August 2028 gelegt. Die Transparenzpflichten und die Zuständigkeit der BaFin gelten dagegen bereits.

Belastbar ist ein Einsatz dann, wenn das Institut jederzeit darlegen kann, welchen Zweck ein System verfolgt, auf welchen Daten und Parametern es beruht, welche Entscheidungen es vorbereitet, wer die Verantwortung trägt und wie Fehlentwicklungen erkannt, begrenzt oder durch Abschaltung beendet werden.

Häufige Fragen zu KI im Wertpapiergeschäft

Die Antworten geben den Stand vom 22.09.2026 wieder und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Schafft die KI-Verordnung ein neues Wertpapieraufsichtsrecht?+−

Nein. Die Verordnung (EU) 2024/1689 ersetzt weder die Richtlinie 2014/65/EU noch das WpHG. Für Wertpapierdienstleistungsunternehmen gelten die bestehenden Anforderungen zu Kundeninteresse, Geeignetheit, Angemessenheit, Interessenkonflikten, Produktgovernance, Kundeninformation und Best Execution uneingeschränkt fort. Hinzu kommt die Marktüberwachung der BaFin für einen abgegrenzten Teil der KI-Verordnung.

Wofür genau ist die BaFin als Marktüberwachungsbehörde zuständig?+−

Die Zuständigkeit richtet sich nach § 2 Abs. 3 KI-MIG und erfasst KI-Systeme, die in direktem Zusammenhang mit einer regulierten Finanztätigkeit stehen. Nach eigener Darstellung überwacht die BaFin, ob Systeme verbotene Praktiken nach Art. 5 enthalten, ob die Transparenzpflichten nach Art. 50 eingehalten werden und ob Anbieter und Betreiber Maßnahmen nach Art. 4 zur KI-Kompetenz ergreifen.

Ab wann gelten die Anforderungen an Hochrisiko-KI-Systeme?+−

Die Verordnung (EU) 2026/1744 hat den Geltungsbeginn des Kapitels III Abschnitte 1 bis 3 verschoben: auf den 2. Dezember 2027 für Systeme nach Art. 6 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang III und auf den 2. August 2028 für Systeme nach Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I. Die BaFin überwacht ab dem 2. Dezember 2027 zusätzlich die Einhaltung dieser Anforderungen, namentlich für Anhang III Nummer 5 Buchstabe b und c.

Genügt es, wenn ein Mitarbeiter die KI-Empfehlung bestätigt?+−

Nein. Eine Freigabe wirkt nur dann als Kontrolle, wenn sie eine tatsächliche inhaltliche Überprüfung ermöglicht. Der Mitarbeiter muss erkennen können, auf welchen Daten das Ergebnis beruht, welche Faktoren es getragen haben, ob Daten unvollständig oder veraltet sind und wann ein Ergebnis zu ändern, abzulehnen oder zu eskalieren ist. Eine Bestätigung ohne Änderungsmöglichkeit reduziert die aufsichtsrechtliche Relevanz nicht.

Wann wird ein KI-gestütztes Handelsmodell zu algorithmischem Handel?+−

§ 80 Abs. 2 Satz 1 WpHG erfasst den Handel, bei dem ein Computeralgorithmus einzelne Auftragsparameter automatisch bestimmt, etwa Einleitung, Zeitpunkt, Preis, Quantität oder die Bearbeitung nach Übermittlung. Art. 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 stellt klar, dass auch intelligente Order-Router erfasst sein können. Ein reines Analyse- oder Signalmodell fällt nicht zwingend darunter, sofern die menschliche Beteiligung tatsächlich entscheidungsprägend ist.

Verlagert der Bezug von einem externen Anbieter die Verantwortung?+−

Nein. Auch bei extern beschafften Algorithmen, Ausführungswerkzeugen oder KI-Komponenten bleibt das Wertpapierdienstleistungsunternehmen für die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen verantwortlich. Technische Komplexität oder eine Vorkonfiguration durch den Anbieter entlasten nicht. Erforderlich sind vertragliche Kontroll- und Auditrechte, Informationsrechte, Unterauslagerungskontrolle und eine Exit-Planung.

Quellen und weiterführende Dokumente

Amtliche Dokumente stehen an erster Stelle, aufsichtliche Veröffentlichungen ergänzen die Einordnung. Alle Quellen wurden am 22.09.2026 abgerufen.

  1. Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung)Maßgeblich für Art. 4 (KI-Kompetenz), Art. 5 (verbotene Praktiken), Art. 6 und Anhang III (Hochrisiko), Art. 50 (Transparenz) und Art. 113 (Geltungsbeginn).eur-lex.europa.eu
  2. Verordnung (EU) 2026/1744 (Digital-Omnibus-Verordnung zur KI)Ändert die KI-Verordnung und verschiebt den Geltungsbeginn der Hochrisiko-Pflichten auf den 2. Dezember 2027 beziehungsweise den 2. August 2028.eur-lex.europa.eu
  3. Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1689Amtliche Fassung des deutschen Durchführungsgesetzes einschließlich des KI-MIG, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt am 28. Juli 2026.recht.bund.de
  4. BaFin: KI-MarktüberwachungDarstellung der Zuständigkeit nach § 2 Abs. 3 KI-MIG, des Überwachungsumfangs und des Termins 2. Dezember 2027 für Hochrisiko-KI-Systeme nach Anhang III Nummer 5 Buchstabe b und c.bafin.de
  5. BaFin: Pressematerial zur KI-VerordnungEinordnung des Zeitplans, der Rolle der BaFin und der Umsetzung in Deutschland.bafin.de
  6. ESMA: Public Statement on the use of Artificial Intelligence in the provision of retail investment servicesAufsichtliche Erwartungen an Governance, Datenqualität, Kontrollen und Transparenz beim KI-Einsatz unter MiFID II, ESMA35-335435667-5924 vom 30. Mai 2024. PDF.esma.europa.eu, PDF [PDF]
  7. Verordnung (EU) 2019/1020 über MarktüberwachungRahmen für die Marktüberwachung, auf den die KI-Verordnung für Befugnisse und Verfahren verweist. PDF.eur-lex.europa.eu, PDF

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Achim Schulz
Über den Autor

Achim Schulz

Geschäftsführer S+P Compliance & S+P Unternehmerforum · langjährige Vorstands- & Geschäftsführungserfahrung

Achim Schulz kennt die Führungsebene aus eigener Verantwortung – langjährig als Vorstand bei Banken und Geschäftsführer sowie als Interim-Manager in Industrieunternehmen. Diese Doppelperspektive aus Finanzsektor und Realwirtschaft prägt seine Beiträge für CEO, COO und CFO. Er kennt das Zusammenspiel von Geschäftsleitung, Aufsichtsrat und Gesellschaftern aus der Praxis und übersetzt strategische wie aufsichtsrechtliche Anforderungen in umsetzbare, haftungssichere Führungsentscheidungen – praxisnah und auf Augenhöhe mit dem Management.

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