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Hochrisiko-Transaktionen § 15 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 5 GwG

Bei Hochrisiko-Transaktionen § 15 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 5 GwG haben Verpflichtete mindestens folgende verstärkte Sorgfaltspflichten zu erfüllen:

1. Sie müssen einholen:
a) zusätzliche Informationen über den Vertragspartner und den wirtschaftlich Berechtigten,
b) zusätzliche Informationen über die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung,
c) Informationen über die Herkunft der Vermögenswerte und des Vermögens des Vertragspartners,
d) Informationen über die Herkunft der Vermögenswerte und des Vermögens des wirtschaftlich Berechtigten mit Ausnahme der Person, die nach § 3 Absatz 2 Satz 5 als wirtschaftlich Berechtigter gilt,
e) Informationen über die Gründe für die geplante oder durchgeführte Transaktion und
f) Informationen über die geplante Verwendung der Vermögenswerte, die im Rahmen der Transaktion oder Geschäftsbeziehung eingesetzt werden, soweit dies zur Beurteilung der Gefahr von Terrorismusfinanzierung erforderlich ist,
2. Die Begründung oder Fortführung einer Geschäftsbeziehung bedarf der Zustimmung eines Mitglieds der Führungsebene und
3. Bei einer Geschäftsbeziehung müssen sie die Geschäftsbeziehung verstärkt überwachen durch
a) häufigere und intensivere Kontrollen sowie
b) die Auswahl von Transaktionsmustern, die einer weiteren Prüfung bedürfen.

 

Hochrisiko-Transaktionen § 15 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 5 GwG

 

Hochrisiko-Transaktionen § 15 Abs. 3 GwG

Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen der Vorgängerregelung in § 6 Abs. 2 Nr. 3 GwG.

Verstärkte Sorgfaltspflichten gelten nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 GwG für Transaktionen, die im Verhältnis zu vergleichbaren Fällen besonders komplex oder groß sind, ungewöhnlich ablaufen oder ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck erfolgen. Ob eine besonders große, komplexe oder ungewöhnliche Transaktion vorliegt, ist im Einzelfall vom Verpflichteten zu entscheiden. Maßstab sind hierbei Transaktionen in anderen Fällen, die dem Verpflichteten bekannt sind, sofern die Abweichung nicht für den Verpflichteten auf der Hand liegt.

 

Hochrisiko-Transaktionen § 15 Abs. 3 GwG

Anhaltspunkte können die Geschäftsgröße des Verpflichteten oder der übliche Umfang der Geschäftsbeziehung sein. Unmaßgeblich ist, auf welche Art und Weise ein Verpflichteter auf die Abweichung, Ungewöhnlichkeit oder Auffälligkeit gestoßen ist. Hinweise zu den vorgenannten Transaktionen finden sich auch in den Ziffern 56 ff. der Leitlinien zu Risikofaktoren.

Voraussetzung für das Entstehen der Pflicht ist ausdrücklich nicht, dass diese im Einzelfall noch ungeprüften Abweichungen, Ungewöhnlichkeiten oder Auffälligkeiten bereits die Qualität eines meldepflichtigen Sachverhalts im Sinne des § 43 GwG aufweisen. Bloße Ungewöhnlichkeiten und Auffälligkeiten liegen zum Beispiel bereits dann vor, wenn für einen Verpflichteten oder seinen Beschäftigten auf Grund seines Erfahrungswissens oder Vorverständnisses über die Abläufe im Unternehmen und ohne weitere Abklärung, Aufbereitung oder Anreicherungen des Sachverhalts Abweichungen vom üblichen Verhalten oder Geschäftsgebaren eines Kunden oder sonstigen Dritten bzw. ungewöhnliche Abwicklungsformen von Geschäften festzustellen sind.

 

Hochrisiko-Transaktionen – § 15 Abs. 3 GwG

Bei Vorliegen einer der vorgenannten Transaktionen ist zum einen die Transaktion zumindest einem besonderen Untersuchungsprozess zu unterziehen, um das Risiko in Bezug auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung überwachen und einschätzen zu können und um gegebenenfalls prüfen zu können, ob eine Meldung nach § 43 Abs. 1 GwG zu erstatten ist. Zum anderen ist gegebenenfalls die der Transaktion zugrundeliegende Geschäftsbeziehung einer verstärkten kontinuierlichen Überwachung zu unterziehen, um das mit der Geschäftsbeziehung verbundene Risiko in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einschätzen und bei höherem Risiko überwachen zu können.

 

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