Drittstaaten mit hohem Risiko – §15 Abs. 3 Nr. 1b) – Auslegung BaFin
Drittstaaten mit hohem Risiko – §15 Abs. 3 Nr. 1b)
Die Auslegungs- und Anwendungshinweise 2018 der BaFin zum neuen Geldwäschegesetz wurden veröffentlicht. Folgende Hinweise sind bei Drittstaaten mit hohem Risiko zwingend zu beachten:
- Wer muß der Geschäftsbeziehung mit einem Kunden, der in einem Drittstaat mit hohem Risiko ansässig ist, zustimmen?
- Prüfung der Herkunft der Vermögenswerte – Umsetzung in der Praxis
- Mittelherkunfts-Prüfung: Abstellen auf die Aussage des Vertragspartners ist nicht ausreichend
Drittstaaten mit hohem Risiko – §15 Abs. 3 Nr. 1b) – verstärkte Sorgfaltspflichten
15 Abs. 4 GwG umschreibt ein Mindestmaß an verstärkten Sorgfaltspflichten, das in den Fällen des § 15 Abs. 3 Nr. 1 b) GwG zu erfüllen ist. Je nach dem Grad des erhöhten Risikos im Einzelfall können auch weitere Sorgfaltspflichten erforderlich sein.
In den Ziffern 58 ff. der Leitlinien zu Risikofaktoren finden sich zusätzliche Hinweise zum Umgang mit Hochrisikostaaten und zu möglichen zusätzlichen Sorgfaltspflichten.
Drittstaaten mit hohem Risiko – §15 Abs. 3 Nr. 1b) – Zustimmung des GwB erforderlich
Die Begründung oder Fortführung einer Geschäftsbeziehung mit einer natürlichen oder juristischen Person, die in einem von der Europäischen Kommission nach Artikel 9 der Vierten Geldwäscherichtlinie ermittelten Drittstaat mit hohem Risiko niedergelassen ist, bedarf gemäß § 15 Abs. 4 Nr. 1 GwG der Zustimmung eines Mitglieds der Führungsebene (regelmäßig des GWB).
Dies gilt nicht für Zweigstellen von in der Europäischen Union niedergelassenen Verpflichteten gemäß Artikel 2 Abs. 1 der Vierten Geldwäscherichtlinie und für mehrheitlich im Besitz dieser Verpflichteten befindliche Tochterunternehmen, die ihren Standort in einem Drittstaat mit hohem Risiko haben, sofern sie sich uneingeschränkt an die von ihnen anzuwendenden gruppenweiten Strategien und Verfahren nach Artikel 45 Abs. 1 der Vierten Geldwäscherichtlinie halten.
Drittstaaten mit hohem Risiko – §15 Abs. 3 Nr. 1b) – Herkunft der Vermögenswerte
Nach § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 GwG sind zudem stets angemessene Maßnahmen zu ergreifen, mit denen die Herkunft der Vermögenswerte bestimmt werden kann, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung oder der Transaktion eingesetzt werden. Hierbei kann nicht allein auf die Aussagen des Vertragspartners abgestellt werden. Die Herkunft der Vermögenswerte muss nachvollziehbar sein.
Eine Geschäftsbeziehung ist gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 GwG in quantitativer und/oder qualitativer Hinsicht einer verstärkten kontinuierlichen Überwachung zu unterziehen. Maßgeblich sind die Höhe des konkreten Risikos des Drittstaats, die Art der Geschäftsbeziehung/Transaktion sowie die Höhe der eingesetzten Vermögenswerte.
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Drittstaaten mit hohem Risiko - §15 Abs. 3 Nr. 1b), Pflichten als Geldwäschebeauftragter, Seminare Führung
Auslegungs- und Anwendungshinweise gemäß § 51 Abs. 8 Geldwäschegesetz
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