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DORA · IKT-Risikomanagement

DORA Schwachstellenmanagement bei KI-beschleunigten Angriffen

Die EZB verlangt von bedeutenden Instituten bis zum 31. Oktober 2026 einen Aktionsplan gegen KI-beschleunigte Cyberangriffe. Für alle übrigen Finanzunternehmen verschiebt sich damit der Maßstab, an dem die Aufsicht das DORA Schwachstellenmanagement misst.

Das EZB-Schreiben begründet keine zusätzlichen DORA-Pflichten, es verschiebt den aufsichtlichen Schwerpunkt. Der Maßstab steht längst fest: Art. 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1774 verlangt für IKT-Assets, die kritische oder wichtige Funktionen unterstützen, mindestens wöchentliche automatisierte Schwachstellenscans.

Rechtsstand September 2026
Rechtsgrundlage DORA, DelVO 2024/1774
Aufsichtsschreiben EZB, Juli 2026
Lesezeit 14 Minuten

Einordnung im S+P Leistungsmodell: Die Bearbeitung von Schwachstellen-, Dienstleister- und Nachweisprozessen gehört zu den 1st Line Services im Cluster DORA, Auslagerung und Third-Party Operations. Es handelt sich um operative Bearbeitung nach den Vorgaben deines Instituts, getrennt von der Beauftragtenfunktion der zweiten Linie.

Das Wichtigste in vier Punkten

Die vier Karten fassen zusammen, wer adressiert ist, was für alle anderen gilt, woran der Maßstab messbar wird und welcher Teil der Arbeit sich übertragen lässt.

01

Adressat und Frist

Was die EZB verlangt

Das Schreiben SSM-2026-0301 vom 7. Juli 2026 richtet sich an die Geschäftsleitungen bedeutender Institute. Sie sollen bis zum 31. Oktober 2026 einen Aktionsplan an ihr Joint Supervisory Team übermitteln. Die EZB stellt klar, dass kein neues Regelwerk entsteht: DORA bleibt der maßgebliche Rahmen.

02

Nicht nur bedeutende Institute

Was für alle anderen gilt

Für weniger bedeutende Institute, Versicherer, Wertpapier- und Zahlungsinstitute folgt aus dem EZB-Schreiben keine Einreichungspflicht. Orientierung geben die Warnung ESRB/2026/3 und die gemeinsame Erklärung von EBA, EIOPA und ESMA vom 31. Juli 2026. Verbindlicher Maßstab bleiben DORA und die Praxis der zuständigen Behörde.

03

Der Maßstab wird messbar

Wo es konkret wird

Die Erwartungen laufen auf bereits geltende Vorgaben zu. Art. 10 DelVO (EU) 2024/1774 verlangt wöchentliche automatisierte Scans für Assets kritischer oder wichtiger Funktionen und die Prüfung, ob IKT-Drittdienstleister kritische Schwachstellen zeitnah melden. Beides ist prüfbar.

04

Aufgabe und Verantwortung

Was sich auslagern lässt

Scan-Betrieb, Priorisierung, Dienstleisternachweise, Ausnahmeverwaltung und Nachweisdokumentation sind operative Arbeit und auslagerungsfähig. Risikotoleranz, Delegationsgrenzen und Eskalationswege festzulegen bleibt nach Art. 5 Abs. 2 DORA Sache des Leitungsorgans.

Was die Aufsicht im Sommer 2026 festgehalten hat

Am 7. Juli 2026 hat die EZB-Bankenaufsicht das Schreiben SSM-2026-0301 an die Geschäftsleitungen bedeutender Institute gerichtet. Ausgangspunkt ist die Beobachtung, dass fortgeschrittene KI-Modelle Softwareschwachstellen identifizieren und funktionsfähige Exploits erzeugen können und dadurch die Zeitspanne zwischen Entdeckung und Ausnutzung verkürzen. Die EZB bezeichnet das ausdrücklich als langfristige Verschiebung der Bedrohungslage, nicht als vorübergehendes Phänomen und nicht als Risiko eines einzelnen Werkzeugs.

Entscheidend für die Einordnung ist der zweite Teil dieser Aussage: Die Entwicklungen führen nach Auffassung der EZB keine völlig neuen Risiken ein, sie verstärken Geschwindigkeit und Ausmaß, in denen sich bekannte Risiken verwirklichen. Daraus folgt der Zuschnitt des geforderten Aktionsplans: Er soll auf der bestehenden Cyberrisikostrategie aufsetzen, nicht neben ihr stehen. Kurzfristig nennt die EZB drei Schwerpunkte – Schwachstellen- und Patch-Management in der Fläche beschleunigen, Monitoring und Detection stärken sowie prüfen, ob die Steuerung der IKT-Drittdienstleister der Lage noch angemessen ist. Vorrang haben dabei Perimeter-Technologien und aus dem Internet erreichbare Assets einschließlich Drittsoftware und Open-Source-Komponenten.

Am selben Tag hat der Europäische Ausschuss für Systemrisiken die Warnung ESRB/2026/3 veröffentlicht, angenommen am 25. Juni 2026 und im Amtsblatt der Europäischen Union vom 16. Juli 2026 bekannt gemacht. Der Ausschuss bezeichnet die Entwicklung darin als Paradigmenwechsel im Bereich der Cybersicherheit und sieht in ihr eine Quelle systemischer Risiken für das Finanzsystem der Union.

Am 31. Juli 2026 haben EBA, EIOPA und ESMA mit der gemeinsamen Erklärung JC 2026 25 nachgezogen und einen sektorübergreifenden, risikobasierten Aufsichtsansatz gefordert. Für Finanzunternehmen außerhalb der direkten EZB-Aufsicht ist sie ein sektorübergreifender Hinweis auf die erwartete Aufsichtspraxis; sie richtet sich an alle Finanzunternehmen und ihre zuständigen Behörden, nicht nur an bedeutende Institute. Verbindlicher Maßstab bleiben DORA, die technischen Regulierungsstandards und die Praxis der jeweils zuständigen Behörde.

Keines dieser Dokumente schafft neues Recht. Sie verweisen auf DORA und die zugehörigen technischen Regulierungsstandards, die seit dem 17. Januar 2025 anzuwenden sind. Für das DORA Schwachstellenmanagement heißt das: Der Pflichtenkatalog steht bereits fest, neu ist die Erwartung an Geschwindigkeit und Nachweistiefe. Wer heute prüfungsfest dokumentiert, welche Assets in welcher Frequenz gescannt werden, welche Ausnahmen mit welcher kompensierenden Kontrolle bestehen und wie schnell ein Notfallpatch tatsächlich ausgerollt wird, erfüllt damit zugleich die aufsichtliche Erwartung aus dem Sommer 2026.

Fristen und Zeitpunkte

Rot markierte Einträge stehen noch aus. Die Angaben zu laufenden Verfahren sind monatsgenau gehalten, geltende Rechtsakte tagesgenau.

  • 17.01.2025

    DORA anwendbar

    Die Verordnung (EU) 2022/2554 und die Delegierte Verordnung (EU) 2024/1774 gelten unmittelbar. Die wöchentliche Scanfrequenz nach Art. 10 DelVO ist seitdem geltendes Recht.

  • 25.06.2026

    ESRB-Warnung angenommen

    Der Europäische Ausschuss für Systemrisiken nimmt die Warnung ESRB/2026/3 an. Sie wird am 16. Juli 2026 im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht.

  • 07.07.2026

    EZB-Schreiben und ESRB-Warnung veröffentlicht

    Das Schreiben SSM-2026-0301 geht an die Geschäftsleitungen bedeutender Institute. Der ESRB gibt seine Warnung am selben Tag bekannt.

  • 31.07.2026

    Gemeinsame Erklärung der ESAs

    EBA, EIOPA und ESMA veröffentlichen die Erklärung JC 2026 25 und fordern einen sektorübergreifenden, risikobasierten Aufsichtsansatz für IKT-Risiken aus Frontier-KI-Modellen.

  • 31.10.2026

    Frist für den Aktionsplan

    Bedeutende Institute übermitteln ihren Aktionsplan an das zuständige Joint Supervisory Team. Die EZB kündigt eine horizontale Auswertung aller eingereichten Pläne an.

  • Februar 2027

    IT-Risiko-Fragebogen

    Die EZB verschiebt die Frist für die jährliche Erhebung des IT Risk Questionnaire von September 2026 auf Februar 2027, um Kapazitäten für die Schwerpunktthemen freizumachen.

Zwei Pfade: DORA oder BSIG

Bevor du Maßnahmen planst, kläre, welches Regime für welchen Teil deines Hauses gilt. Für Finanzunternehmen im Anwendungsbereich von DORA ordnet § 28 Abs. 6 BSIG an, dass die zentralen Pflichten des BSIG nicht gelten. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik benennt in seinen Fragen und Antworten zu NIS-2 die betroffenen Vorschriften: §§ 30, 31, 32, 35, 36, 38 und 39 BSIG. IKT-Risikomanagement und Vorfallmeldungen laufen für dich also über DORA und die BaFin.

Nicht ausgenommen ist die Registrierungspflicht nach § 33 BSIG. Sie bleibt auch für DORA-regulierte Finanzunternehmen bestehen. Der zweite Pfad betrifft deine Dienstleister: Ein konzerninterner IT-Dienstleister ist nicht automatisch selbst Finanzunternehmen im Sinne der DORA. Erfüllt er die Voraussetzungen des BSIG, treffen ihn dessen Pflichten eigenständig – und als IKT-Drittdienstleister zugleich die vertraglichen Anforderungen aus DORA. Dieser Doppelstatus ist der Regelfall: Eine Konzern-IT-Gesellschaft kann außerhalb des unmittelbaren DORA-Anwendungsbereichs stehen, für dein Haus gleichwohl DORA-relevante Leistungen erbringen und daneben eigenständig dem BSIG unterliegen. Aus der Konzernzugehörigkeit allein folgt die Einordnung nicht.

Diese Weichenstellung hat unmittelbar praktische Folgen für das DORA Schwachstellenmanagement. Sie entscheidet, an welche Behörde ein Vorfall gemeldet wird, welche Nachweise du bei einer Prüfung vorlegen musst und ob ein Dienstleister in deiner Lieferkette doppelt reguliert ist. Kläre die Einordnung schriftlich je Rechtseinheit und je wesentlichem Dienstleister, bevor du Prozesse baust.

Pflichten nach Funktion getrennt

Die Zuordnung folgt den Normen, nicht der Aufbauorganisation. Wer in deinem Haus welche Rolle trägt, ist eine Frage der Geschäftsverteilung.

Art. 5 Abs. 2 DORA

Leitungsorgan

  • Definiert, genehmigt, überwacht und verantwortet die Umsetzung des IKT-Risikomanagementrahmens nach Art. 6 Abs. 1 DORA.
  • Trägt die letztendliche Verantwortung für das Management der IKT-Risiken.
  • Legt Risikotoleranz, Eskalationswege und Entscheidungsrechte fest.
  • Stellt personelle, finanzielle und technische Ressourcen bereit.
  • Legt die Delegationsgrenzen für befristete Restrisikoakzeptanzen fest; die Einzelentscheidung kann innerhalb dokumentierter Grenzen auf einer mandatierten Ebene liegen.

Art. 8 DORA, Art. 10 DelVO 2024/1774

IKT-Risikomanagement und Informationssicherheit

  • Identifiziert, klassifiziert und dokumentiert IKT-gestützte Geschäftsfunktionen, Informations- und IKT-Assets einschließlich der Abhängigkeiten von Drittdienstleistern.
  • Betreibt automatisierte Schwachstellenbewertungen und -scans, deren Häufigkeit und Umfang der Klassifizierung und dem Gesamtrisikoprofil des Assets entsprechen.
  • Führt diese Scans für Assets kritischer oder wichtiger Funktionen mindestens wöchentlich durch.
  • Priorisiert Patches und sonstige Abhilfemaßnahmen, überwacht und prüft die Behebung.
  • Führt eine Aufzeichnung aller festgestellten Schwachstellen und ihres Bearbeitungsstatus.

Art. 28, 30 DORA, Art. 10 DelVO 2024/1774

Auslagerungs- und Dienstleistersteuerung

  • Steuert IKT-Drittparteienrisiken als Bestandteil des IKT-Risikomanagementrahmens.
  • Prüft, ob Drittdienstleister Schwachstellen ihrer Dienste angehen und dem Institut zumindest kritische Schwachstellen sowie Statistiken und Trends zeitnah melden.
  • Verfolgt die Nutzung von Bibliotheken Dritter einschließlich Open-Source-Bibliotheken für Dienste, die kritische oder wichtige Funktionen unterstützen.
  • Hält die vertraglichen Anforderungen des Art. 30 DORA ein, insbesondere zu Incident-Unterstützung, Audit- und Zugangsrechten sowie Ausstiegsvorkehrungen.

Art. 6 DORA

Interne Revision

  • Prüft den IKT-Risikomanagementrahmen nach einem risikobasierten Prüfungsplan.
  • Prüft die Wirksamkeit, nicht allein die Existenz von Richtlinien und Verfahren.
  • Verfolgt die Umsetzung von Feststellungen und Empfehlungen formal nach.

Sechs Befunde aus der Prüfungspraxis

Die folgenden Muster begegnen uns unabhängig von Größe und Geschäftsmodell. Sie ersetzen keine Einzelfallprüfung in deinem Haus.

Scanfrequenz ohne Assetbezug

Art. 10 DelVO (EU) 2024/1774 knüpft die Frequenz an die Klassifizierung nach Art. 8 Abs. 1 DORA und verlangt für Assets kritischer oder wichtiger Funktionen mindestens wöchentliche Scans. Wer einen einheitlichen Rhythmus über alle Systeme fährt, erfüllt die Vorgabe entweder nicht oder verbrennt Kapazität. Ohne belastbare Klassifizierung lässt sich beides nicht auseinanderhalten.

Patchquote statt Restrisiko

Eine Gesamtquote von 97 Prozent sagt nichts darüber aus, ob die fehlenden drei Prozent ein aus dem Internet erreichbares Portal betreffen. Art. 10 DelVO verlangt die Priorisierung von Patches und die Überwachung der Behebung. Das Reporting muss deshalb nach Exponiertheit und Funktionskritikalität auswerten, nicht nach Stückzahl.

Ausnahmen ohne Ablaufdatum

Nicht kurzfristig patchbare Legacy-Systeme sind zulässig, unbefristete Ausnahmen ohne Eigentümer und kompensierende Kontrolle sind es nicht. Die EZB nennt den Ersatz oder die Aktualisierung veralteter und nicht mehr unterstützter Technologien ausdrücklich als strukturelle Maßnahme. Eine Ausnahmeliste ohne Termin ist im Prüfungsgespräch das schwierigste Dokument.

Dienstleisternachweise fehlen

Art. 10 DelVO verlangt die Prüfung, ob Drittdienstleister Schwachstellen angehen und kritische Fälle zeitnah melden. In der Praxis liegt dazu oft nur eine allgemeine Zusage im Vertrag vor, kein Nachweis über tatsächliche Meldungen. Ohne dokumentierte Meldehistorie kannst du die Pflicht nicht als erfüllt darstellen.

Installation statt Verifikation

Dokumentiert wird häufig, dass ein Patch verteilt wurde, nicht, dass die Schwachstelle geschlossen ist. Art. 10 DelVO verlangt, die Behebung zu überwachen und zu prüfen. Der Unterschied fällt erst auf, wenn ein Folgescan dieselbe Schwachstelle erneut meldet – und dann in der Regel gegenüber der Revision.

Notfallpfad nie erprobt

Für eine aktiv ausgenutzte Schwachstelle ohne verfügbaren Herstellerpatch entscheidet, wer außerhalb regulärer Change-Fenster eine Einschränkung oder Abschaltung anordnen darf. Steht das nur auf dem Papier, verlierst du genau die Stunden, die die verkürzte Angriffszeitlinie kostet.

Quick-Check: Wo steht dein DORA Schwachstellenmanagement

Fünf Fragen zur Selbsteinschätzung. Wähle je Frage die Antwort, die am ehesten zutrifft; die Empfehlung erscheint darunter. Die Auswertung bleibt in deinem Browser und wird nicht übertragen.

Kennst du für jedes IKT-Asset die Klassifizierung nach Art. 8 Abs. 1 DORA und die daraus abgeleitete Scanfrequenz?
Erfüllt

Gute Ausgangslage. Prüft im nächsten Schritt stichprobenweise, ob die hinterlegte Frequenz im Scanner tatsächlich so konfiguriert ist.

Teilweise

Schließe zuerst die Lücke bei Assets, die kritische oder wichtige Funktionen unterstützen. Für sie gilt die wöchentliche Mindestfrequenz unmittelbar.

Offen

Das ist der kritische Befund. Ohne Klassifizierung lässt sich weder die Frequenz begründen noch die Priorisierung. Beginne mit der Assetliste, nicht mit dem Scanner.

Weist dein Reporting offene kritische Schwachstellen getrennt nach extern erreichbaren und internen Systemen aus?
Erfüllt

Damit ist die von der EZB genannte Priorisierung der Perimeter-Technologien belegbar. Ergänze die Auswertung um Fälligkeitsüberschreitungen.

Teilweise

Eine Gesamtquote verdeckt die relevanten Fälle. Ergänze mindestens die Dimensionen Exponiertheit und Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen.

Offen

Ohne Reporting fehlt dem Leitungsorgan die Entscheidungsgrundlage nach Art. 5 Abs. 2 DORA. Das ist unabhängig von der KI-Debatte ein Feststellungsrisiko.

Hat jede offene Ausnahme einen Eigentümer, eine kompensierende Kontrolle und ein Ablaufdatum?
Erfüllt

Dann ist der schwierigste Teil des Prüfungsgesprächs vorbereitet. Halte die Verlängerungsentscheidungen mit Datum und Entscheider fest.

Teilweise

Ergänze zuerst die Ablaufdaten. Eine Ausnahme ohne Termin ist faktisch eine dauerhafte Risikoakzeptanz, die das Leitungsorgan nie beschlossen hat.

Offen

Lege die Liste an, bevor du Prozesse optimierst. Sie ist zugleich die Grundlage für die Restrisikoentscheidung des Leitungsorgans.

Kannst du für deine wesentlichen IKT-Dienstleister belegen, dass sie kritische Schwachstellen zeitnah gemeldet haben?
Erfüllt

Damit erfüllst du die Prüfpflicht aus Art. 10 DelVO nachweisbar. Gleiche die Historie jährlich gegen die vertraglichen Fristen ab.

Teilweise

Die Zusage allein genügt nicht. Art. 10 DelVO verlangt die Prüfung, ob der Dienstleister tatsächlich meldet. Welche Evidenz dafür genügt, hängt von Kritikalität und Vertragslage ab; prüfbar muss sie sein.

Offen

Priorisiere die Dienstleister, die kritische oder wichtige Funktionen unterstützen. Für sie sind die Anforderungen des Art. 30 DORA vertraglich nachzuziehen.

Ist geregelt und erprobt, wer außerhalb regulärer Change-Fenster eine Abschaltung oder Einschränkung anordnen darf?
Erfüllt

Ergänze den Test um ein Szenario ohne verfügbaren Herstellerpatch und dokumentiere die getroffenen Entscheidungen als Nachweis.

Teilweise

Ein ungetesteter Notfallpfad hält der ersten realen Lage selten stand. Eine Tabletop-Übung mit Entscheidungszwang genügt als Einstieg.

Offen

Das ist die teuerste Lücke, weil sie genau dann wirkt, wenn Zeit der knappste Faktor ist. Regele Anordnungsbefugnis und Vertretung schriftlich.

Sechs Maßnahmen ohne Reuerisiko

Die folgenden Schritte sind Empfehlungen aus der Praxis, keine eigenständigen Normpflichten; wo eine Norm dahintersteht, ist sie genannt. Sie wirken unabhängig davon, wie sich die Bedrohungslage und die aufsichtliche Schwerpunktsetzung weiterentwickeln.

01

Assetklassifizierung vor Scanner-Tuning

Leite die Scanfrequenz aus der Klassifizierung nach Art. 8 Abs. 1 DORA ab und halte je Assetgruppe fest, welche Frequenz gilt und warum. Für Assets kritischer oder wichtiger Funktionen ist die wöchentliche Mindestfrequenz nicht verhandelbar. Diese Maßnahme wirkt unabhängig davon, wie sich die Bedrohungslage weiterentwickelt.

02

Reporting auf Exponiertheit umstellen

Erweitere das Schwachstellenreporting um die Dimensionen extern erreichbar, privilegiert und kritische oder wichtige Funktion. Damit wird sichtbar, ob offene Fälle dort liegen, wo die EZB den Schwerpunkt setzt. Der Aufwand liegt in der Datenverknüpfung, nicht in neuen Werkzeugen.

03

Ausnahmeregister mit Verfallslogik

Jede Ausnahme bekommt Eigentümer, Begründung, kompensierende Kontrolle, Termin und Ablaufdatum. Verlängerungen werden als eigene Entscheidung dokumentiert. So entsteht die Grundlage, auf der das Leitungsorgan Restrisiken befristet akzeptieren kann.

04

Dienstleisternachweise einsammeln

Fordere für die wesentlichen IKT-Dienstleister die Meldehistorie zu kritischen Schwachstellen an und dokumentiere die Auswertung. Wo die vertragliche Grundlage fehlt, gehört sie in die nächste Vertragsrunde nach Art. 30 DORA. Welche Evidenz genügt, hängt von Kritikalität und Vertragslage ab; ein einheitliches Nachweisformat schreibt die Verordnung nicht vor.

05

Notfallpfad einmal erproben

Spiele eine aktiv ausgenutzte Schwachstelle ohne verfügbaren Patch an einem real exponierten System durch. Erzwinge Entscheidungen zu Einschränkung, Abschaltung, Beweissicherung und Kommunikation und protokolliere sie.

06

Verifikation statt Installationsnachweis

Belege die Behebung durch einen Folgescan, nicht durch das Verteilungsprotokoll. Diese Umstellung kostet wenig und schließt eine der häufigsten Feststellungen.

Wer bereitet vor, wer entscheidet

Die Auslagerung verlagert die Aufgabe, nicht die aufsichtsrechtliche Verantwortung. Die Tabelle hält für vier entscheidungsnahe Themen fest, welcher Teil operative Bearbeitung ist und welcher beim Institut bleibt.

Die Zuordnung folgt Art. 5 Abs. 2 DORA: Das Leitungsorgan definiert, genehmigt, überwacht und verantwortet die Umsetzung des IKT-Risikomanagementrahmens.

Thema Operative Bearbeitung, auslagerungsfähig Entscheidung deines Instituts Bezug
Scanbetrieb und Auswertung Betrieb der Scans, Normalisierung der Befunde, Priorisierungsvorschlag, Nachverfolgung Freigabe der Priorisierungslogik und der Risikotoleranz Art. 10 DelVO 2024/1774
Notfallmaßnahme am System Sachverhaltsaufnahme, Optionen mit Wirkung und Nebenwirkung, Entscheidungsvorlage Anordnung von Abschaltung, Einschränkung oder Weiterbetrieb Art. 5 Abs. 2 DORA
Dienstleisterprüfung Einholen und Auswerten der Nachweise, Lücken- und Vertragsanalyse, Maßnahmenvorschlag Entscheidung über Fortführung, Nachverhandlung oder Ausstieg Art. 28, 30 DORA
Restrisikoakzeptanz Aufbereitung von Risiko, kompensierender Kontrolle, Termin und Alternativen Festlegung der Delegationsgrenzen; Einzelfallentscheidung auf mandatierter Ebene Art. 5 Abs. 2 DORA

Verantwortungsabgrenzung

Auslagerungsfähig ist die Bearbeitung, nicht die Entscheidung. Diese Trennung gehört in den Auslagerungsvertrag und in den Nachweispfad, damit sie in einer Prüfung belegbar ist.

Ein Dienstleister bereitet vor und dokumentiert

  • Betrieb der Scans, Normalisierung und Anreicherung der Befunde
  • Priorisierungsvorschlag entlang Exponiertheit und Funktionskritikalität
  • Einholen und Auswerten der Nachweise von IKT-Drittdienstleistern
  • Pflege des Ausnahmeregisters einschließlich Fristen und Wiedervorlagen
  • Aufbereitung von Entscheidungsvorlagen mit Optionen und Nebenwirkungen
  • Prüfungsfeste Ablage und Protokollierung aller Arbeitsschritte

Dein Institut entscheidet

  • Festlegung der Risikotoleranz für IKT-Risiken
  • Freigabe der Priorisierungslogik und der Scanfrequenzen
  • Anordnung von Abschaltung, Einschränkung oder Weiterbetrieb
  • Fortführung, Nachverhandlung oder Ausstieg bei einem Dienstleister
  • Delegationsgrenzen für Restrisikoakzeptanzen und deren Verlängerung
  • Umfang und Inhalt der Kommunikation gegenüber Aufsicht und Behörden

Die Auslagerung verlagert die Aufgabe, nicht die aufsichtsrechtliche Verantwortung; sie bleibt in deinem Institut.

Fazit zum DORA Schwachstellenmanagement

Das EZB-Schreiben vom Juli 2026 schafft kein neues Regelwerk. Es macht sichtbar, welche bestehenden Pflichten die Aufsicht in den nächsten Prüfungen zuerst aufschlagen wird. Für das DORA Schwachstellenmanagement sind das die Klassifizierung der Assets, die daraus abgeleitete Scanfrequenz, die Priorisierung nach Exponiertheit, die Verwaltung von Ausnahmen und die Nachweise deiner Dienstleister.

Für weniger bedeutende Institute und für Unternehmen außerhalb der direkten EZB-Aufsicht besteht keine Pflicht, den Aktionsplan bedeutender Institute nachzubauen. Der Maßstab ergibt sich aus der gemeinsamen Erklärung der ESAs vom 31. Juli 2026 und damit aus denselben DORA-Vorgaben, die ohnehin gelten. Angemessen ist ein dokumentierter, risikobasierter Review der eigenen Lage, kein KI-Sonderprogramm ohne Bezug zum tatsächlichen Risikoprofil.

Die Arbeit daran ist zu einem großen Teil operativ: Daten zusammenführen, Nachweise einsammeln, Fristen überwachen, Dokumentation prüfungsfest halten. Genau dieser Teil lässt sich auslagern. Risikotoleranz, Delegationsgrenzen und Eskalationswege festzulegen bleibt nach Art. 5 Abs. 2 DORA Sache des Leitungsorgans deines Instituts.

Häufige Fragen

Die Antworten geben den Stand von September 2026 wieder und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Muss mein Institut bis zum 31. Oktober 2026 einen Aktionsplan einreichen?+−

Das hängt von der Aufsichtskategorie ab. Das Schreiben SSM-2026-0301 vom 7. Juli 2026 richtet sich an die Geschäftsleitungen bedeutender Institute unter direkter EZB-Aufsicht und fordert von ihnen einen Aktionsplan an das zuständige Joint Supervisory Team bis zum 31. Oktober 2026. Für weniger bedeutende Institute und für Unternehmen außerhalb der direkten EZB-Aufsicht folgt daraus keine Einreichungspflicht. Orientierung gibt die gemeinsame Erklärung von EBA, EIOPA und ESMA vom 31. Juli 2026; verbindlicher Maßstab bleiben DORA und die Praxis der zuständigen Behörde.

Wie oft muss auf Schwachstellen gescannt werden?+−

Art. 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1774 verlangt, dass Häufigkeit und Umfang der automatisierten Schwachstellenbewertungen der Klassifizierung nach Art. 8 Abs. 1 DORA und dem Gesamtrisikoprofil des Assets entsprechen. Für IKT-Assets, die kritische oder wichtige Funktionen unterstützen, ist mindestens einmal wöchentlich zu scannen. Diese Vorgabe gilt seit Anwendbarkeit der Verordnung und wurde durch das EZB-Schreiben nicht verändert.

Schafft das EZB-Schreiben neue Pflichten für KI-Systeme?+−

Nein. Die EZB hält ausdrücklich fest, dass die Entwicklungen keine völlig neuen Risiken einführen, sondern Geschwindigkeit und Ausmaß verstärken, in denen sich bekannte Risiken verwirklichen. Der geforderte Aktionsplan soll auf der bestehenden Cyberrisikostrategie aufsetzen. Setzt dein Haus selbst KI-Systeme ein, können daneben Anforderungen aus Datenschutz, Informationssicherheit, Modellrisikomanagement und der KI-Verordnung relevant werden; das ist ein eigener Prüfstrang.

Gilt für uns DORA oder das BSIG?+−

Für Finanzunternehmen im Anwendungsbereich von DORA ordnet § 28 Abs. 6 BSIG an, dass die zentralen BSIG-Pflichten nicht gelten; das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik nennt dazu die §§ 30, 31, 32, 35, 36, 38 und 39 BSIG. IKT-Risikomanagement und Vorfallmeldungen laufen über DORA und die BaFin. Die Registrierungspflicht nach § 33 BSIG bleibt bestehen. Konzerninterne IT-Dienstleister sind nicht automatisch erfasst, sofern sie nicht selbst Finanzunternehmen im Sinne der DORA sind.

Haftet die Geschäftsleitung persönlich für einen Cybervorfall?+−

Persönliche Haftung entsteht nicht automatisch durch einen Vorfall oder eine aufsichtliche Feststellung. Bei der Aktiengesellschaft setzt die Innenhaftung nach § 93 Abs. 2 AktG grundsätzlich eine schuldhafte Pflichtverletzung und einen daraus entstandenen Schaden der Gesellschaft voraus; für Geschäftsführer einer GmbH gilt nach § 43 Abs. 2 GmbHG ein entsprechender Maßstab. Eine Feststellung kann aber ein Indiz dafür sein, dass Organisations-, Informations- oder Überwachungspflichten nicht angemessen erfüllt wurden. Maßgeblich bleibt der Einzelfall. Die Organhaftung ist ein eigenständiger Themenblock; sie wird hier nur so weit behandelt, wie sie an die Governance-Pflicht des Art. 5 Abs. 2 DORA anschließt.

Welche Teile lassen sich an einen Dienstleister übertragen?+−

Auslagerungsfähig ist die operative Bearbeitung: Betrieb und Auswertung der Scans, Aufbereitung der Priorisierung, Einholen und Prüfen der Dienstleisternachweise, Pflege des Ausnahmeregisters, Fristenüberwachung und prüfungsfeste Dokumentation. Vorab definierte technische Reaktionsmaßnahmen darf ein Dienstleister nach einem freigegebenen Runbook auch selbst auslösen. Beim Institut bleiben müssen die Entscheidungsrechte: Risikotoleranz und Delegationsgrenzen, die Eskalationsschwellen, die Entscheidung über Fortführung oder Ausstieg bei einem Dienstleister und die Verantwortung für wesentliche Betriebs- und Risikoentscheidungen. Die Auslagerung verlagert die Aufgabe, nicht die aufsichtsrechtliche Verantwortung; sie bleibt in deinem Institut.

Quellen

Primärquellen zuerst: europäische Rechtsakte und Aufsichtsdokumente, danach die nationale Aufsichtspraxis. Je Eintrag steht, wofür die Quelle einsteht.

  1. Europäische Zentralbank, Bankenaufsicht: Addressing AI-enabled cybersecurity threats Schreiben SSM-2026-0301 vom 7. Juli 2026 an die Geschäftsleitungen bedeutender Institute, mit Anhang 1 zu den Schwerpunktbereichen. Grundlage für Adressatenkreis, Frist und Schwerpunkte. PDF, englisch. bankingsupervision.europa.eu, PDF [PDF]
  2. Europäischer Ausschuss für Systemrisiken: Warnung ESRB/2026/3 Warnung vom 25. Juni 2026 zu systemischen Cyberrisiken aus Frontier-KI-Modellen, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union C/2026/3795 vom 16. Juli 2026. Grundlage für die Einstufung als Quelle systemischer Risiken. PDF, englisch. esrb.europa.eu, PDF [PDF]
  3. EBA, EIOPA und ESMA: ESA Statement JC 2026 25 Gemeinsame Erklärung vom 31. Juli 2026 zu einem einheitlichen, risikobasierten Ansatz für IKT-Risiken aus Frontier-KI-Modellen. Der Anhang hält ausdrücklich fest, dass er keine zusätzlichen Anforderungen begründet. PDF, englisch. esma.europa.eu, PDF [PDF]
  4. Verordnung (EU) 2022/2554 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor Maßgeblich für Art. 5 Abs. 2 zur Verantwortung des Leitungsorgans, Art. 8 zur Identifizierung und Klassifizierung von IKT-Assets sowie Art. 28 und 30 zu IKT-Drittparteienrisiken. PDF. eur-lex.europa.eu, PDF
  5. Delegierte Verordnung (EU) 2024/1774 der Kommission vom 13. März 2024 Technische Regulierungsstandards zum IKT-Risikomanagement. Maßgeblich für Art. 10 zum Schwachstellen- und Patch-Management einschließlich der wöchentlichen Mindestfrequenz. eur-lex.europa.eu
  6. Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik: Fragen und Antworten zu NIS-2 Amtliche Auslegung zu § 28 Abs. 6 BSIG mit Benennung der für DORA-Finanzunternehmen ausgenommenen Vorschriften und dem Fortbestand der Registrierungspflicht nach § 33 BSIG. bsi.bund.de

Verwandte Leistungen und Programme

Die operative Bearbeitung greift in bestehende Prozesse ein. Diese Bausteine schließen an.

DORA Register Operations

Aufbau und Pflege des Informationsregisters nach Art. 28 DORA, einschließlich der Verknüpfung zu Dienstleisternachweisen und Vertragsangaben.

1st Line Services

Operative Bearbeitung datenintensiver und fristgebundener Fachprozesse – der Rahmen, in dem Scanauswertung, Ausnahmeregister und Nachweisführung als Service laufen.

Compliance Technology Services

Anbieterneutrale Unterstützung bei Datenhaushalt, Schnittstellen und Auswertbarkeit – relevant, wenn Scanner, Assetinventar und Reporting nicht zusammenspielen.

Three Lines Modell

Einordnung von Bearbeitung, Überwachung und Prüfung, damit die Trennung zwischen Vorbereitung und Entscheidung auch organisatorisch trägt.

Auslagerung Interne Revision

Risikobasierte Prüfung des IKT-Risikomanagementrahmens nach Art. 6 DORA durch eine unabhängige Funktion.

S+P Compliance Cockpit

Governance-, Maßnahmen- und Evidenzregister an einem Ort – der Ablageort für Ausnahmeregister, Nachweise und Maßnahmenverfolgung.

DORA und NIS-2: Abgrenzung

Die Qualifizierungssicht auf dieselbe Frage: Wo endet DORA, wo beginnt NIS-2, und was bedeutet das für dein Team im Tagesgeschäft. Fachbeitrag von S+P Seminare.

DORA und NIS-2 Hub

Sammlung der Schulungs- und Lehrgangsangebote zu IKT-Risiko, Third Party Risk und digitaler Resilienz, wenn dein Haus die Umsetzung selbst trägt.

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Achim Schulz
Über den Autor

Achim Schulz

Geschäftsführer S+P Compliance & S+P Unternehmerforum · langjährige Vorstands- & Geschäftsführungserfahrung

Achim Schulz kennt die Führungsebene aus eigener Verantwortung – langjährig als Vorstand bei Banken und Geschäftsführer sowie als Interim-Manager in Industrieunternehmen. Diese Doppelperspektive aus Finanzsektor und Realwirtschaft prägt seine Beiträge für CEO, COO und CFO. Er kennt das Zusammenspiel von Geschäftsleitung, Aufsichtsrat und Gesellschaftern aus der Praxis und übersetzt strategische wie aufsichtsrechtliche Anforderungen in umsetzbare, haftungssichere Führungsentscheidungen – praxisnah und auf Augenhöhe mit dem Management.

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