Bestellung eines Geldwäschebeauftragten – §7 GwG – neues GwG
Was ist bei der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten zu beachten? Regelungen zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten – §7 GwG – neues GwG: Mit S+P Inside erhalten Sie aktuelle News
- zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten
- zu den Erleichterungen für kleinere Unternehmen
- zur Anzeige der Bestellung und der Entpflichtung des GwB
- zu den Anforderungen an die Tätigkeiten des GwB
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Bestellung eines Geldwäschebeauftragten – §7 GwG
Nach § 6 Abs. 2 Nummer 2 GwG sind ein GWB und sein Stellvertreter zu bestellen. Diese Pflicht wird in § 7 GwG weiter konkretisiert.
Gemäß § 7 Abs. 1 GwG haben u.a. die Verpflichteten nach § 2 Abs. 1 Nummer 1 bis 3, 7 und 9 GwG einen GWB auf Führungsebene (vgl. § 1 Abs. 15 GwG) und für den Abwesenheitsfall oder im arbeitsteiligen Zusammenwirken einen dem gleichen Unternehmen angehörenden Stellvertreter zu bestellen, der seine Aufgaben unabhängig und effektiv wahrnehmen kann. Bei arbeitsteiligem Zusammenwirken kann es auch mehrere Stellvertreter geben.
Bei der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten – §7 GwG – neues GwG sind folgende Anforderungen zu beachten:
- Der GWB ist ein Instrument der Geschäftsleitung und muss als solches der Leitungsebene oder einem Mitglied dieser unmittelbar organisatorisch und fachlich nachgeordnet sein.
- Der GWB sowie sein Stellvertreter im Falle der Abwesenheitsvertretung ist dem zuständigen Mitglied der Leitungsebene zudem disziplinarisch zu unterstellen, soweit die Tätigkeit als GWB mindestens 50 % ihrer Gesamttätigkeiten ausmacht.
- Der GWB hat den Mitglied der Leitungsebene direkt und unmittelbar zu berichten. Umgekehrt ist sicherzustellen, dass der Vorsitzende des Aufsichtsorgans unter Einbeziehung des zuständigen Mitglieds der Leitungsebene direkt beim GWB Auskünfte einholen kann.
Welche Erleichterungen gibt es bei weniger als 10 Mitarbeitern
Um Interessenkollisionen zu vermeiden, kommt die Bestellung von Mitgliedern der Leitungsebene zu GWB oder Stellvertretern nur bei Verpflichteten in Betracht, die weniger als zehn Mitarbeiter haben und für diese Tätigkeit keinen geeigneten Beschäftigten unter-halb der Leitungsebene besitzen.
Zur Vermeidung von Interessenkonflikten soll der GWB zudem grundsätzlich nicht gleichzeitig mit den Aufgaben des Datenschutzbeauftragten beauftragt werden, es sei denn, den jeweiligen Pflichten wird angemessen Rechnung getragen und dieser Sachverhalt wird prüfungstechnisch nachvollziehbar begründet und dokumentiert. Der GWB darf zudem nicht Funktionen der Innenrevision wahrnehmen.
Grundsätzlich soll keine Anbindung des GWB an andere Organisations- und Stabsbereiche erfolgen.
Dies gilt nicht für die Anbindung auf gleicher Ebene an andere Kontrollbereiche, wie etwa WpHG-Compliance oder Risikocontrolling, bei gleichzeitiger Leitungswahrnehmung von beiden Bereichen.
Soweit dennoch eine Anbindung an andere Organisations- und Stabsbereiche, beispielsweise die Rechtsabteilung, erfolgt, ist dies unter Darlegung der Gründe der Anbindung an die andere Organisationseinheit prüfungstechnisch nachvollziehbar zu dokumentieren.
Das Geschäftsinteresse des Unternehmens darf der ordnungsgemäßen Ausführung der Aufgaben des GWB nicht entgegenstehen. § 7 Abs. 7 GwG stellt klar, dass der GWB und sein(e) Stellvertreter durch Interessensgegensätze, die zwischen der Erfüllung der zu beachtenden geldwäscherechtlichen Vorschriften, der entsprechenden aufsichtlichen Vorgaben und dem Geschäftsinteresse des Unternehmens bestehen können, nicht in ihren Rechten als Arbeitnehmer beeinträchtigt werden dürfen.
Bestellung eines Geldwäschebeauftragten – §7 GwG – Anzeige der Bestellung und Entpflichtung
Die Bestellung und Entpflichtung der Person des GWB und seines/seiner Stellvertreter(s) sind der BaFin unverzüglich unter Angabe des jeweiligen Datums vorab anzuzeigen.
Die BaFin behält sich vor, im Einzelfall Angaben über die Qualifikation des entsprechenden Mitarbeiters (z.B. Übersicht über den beruflichen Werdegang, Nachweise über die Teilnahme an geldwäscherechtlichen Schulungsveranstaltungen etc.) sowie seine Zuver-lässigkeit (z.B. in Form von Auskünften aus dem Bundeszentralregister oder ggf. auch aus dem Gewerbezentralregister) nachzufordern.
Möglichkeit des Widerrufs einer Bestellung durch die BaFin
Der Verpflichtete muss sicherstellen, dass die Bestellung einer Person zum GWB oder zu seinem Stellvertreter auf Verlangen der BaFin widerrufen werden kann, wenn die Person aus Sicht der BaFin nicht die erforderliche Qualifikation oder Zuverlässigkeit aufweist.
Dies ist regelmäßig der Fall, wenn aufgrund der Darlegungen des Verpflichteten oder aufgrund anderer, der BaFin vorliegenden Informationen, Anhaltspunkte für eine fehlende Qualifikation oder Zuverlässigkeit bestehen.
Anforderungen an die Tätigkeit als GWB
Da der GWB Ansprechpartner für die BaFin, die Strafverfolgungsbehörden und für die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (im Folgenden: FIU) ist, sollte er grundsätzlich der deutschen Sprache hinreichend mächtig sein, um in der Lage zu sein, mit den zuständigen Behörden zu kommunizieren. Es darf insoweit nicht zu Verzögerungen bei der Wahrnehmung der Aufgaben kommen.
Soweit in einem Institut im Sinne von § 2 Abs. 1 Nrn. 1 oder 2 GwG eine „Zentrale Stelle“ im Sinne von § 25h Abs. 7 Satz 1 KWG besteht, obliegt dem GWB darüber hinaus auch die Zuständigkeit für alle Maßnahmen zur Verhinderung von „sonstigen strafbaren Handlungen“ i.S.v. § 25h Abs. 1 Satz 1 KWG.
Diese Maßnahmen sind mit den Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung inhaltlich und organisatorisch abzustimmen.
Sachliche/personelle Ausstattung und Rechte des GWB
Die sachliche und personelle Ausstattung des GwB hat sich an der Größe, am Geschäfts-modell sowie der abstrakten Risikosituation des jeweiligen Verpflichteten und den daraus resultierenden Aufgaben des GwB zu orientieren, um eine hinreichende Wahrnehmung seiner Aufgaben sicherzustellen.
Eine Prüfung des GwB durch die Innenrevision sollte alle 2 Jahre vollständig (ggf. in mehreren Teilen) erfolgen.
Für die Aufgaben des GwB sind angemessene Mittel bereitzuhalten. Kürzungen dieser Mittel sind schriftlich vom zuständigen Mitglied der Leitungsebene zu begründen. Das Aufsichtsorgan des Verpflichteten ist über alle wesentlichen Kürzungen zu informieren.
Ungeachtet der Gesamtverantwortung des zuständigen Mitglieds der Leitungsebene ist der GwB für die Durchführung der Vorschriften zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zuständig.
Die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten – §7 GwG – neues GwG muss auch sicherstellen, dass der GWB sowie sein(e) Stellvertreter folgende Berechtigungen erhalten. Im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben haben beide das Recht
- für das Unternehmen die notwendigen rechtsverbindlichen Erklärungen abzugeben und es bei entsprechenden Sachverhalten nach außen zu vertreten sowie
- in allen Angelegenheiten der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unternehmensinterne Weisungen zu erteilen.
Neben der Erteilung von Einzel- oder Gesamtprokura kann die Bevollmächtigung auch anderweitig erfolgen, z.B. durch Erteilung einer entsprechenden Handlungsvollmacht.
Der GWB sowie sein(e) Stellvertreter sind im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung gegenüber den Beschäftigten des Unternehmens weisungsbefugt. Gegenüber dem zuständigen Mitglied der Leitungsebene sind sie grundsätzlich weisungsgebunden.
Dies gilt allerdings nicht für die in § 7 Abs. 5 Satz 6 GwG genannten Fälle: danach unterliegt der GWB in Bezug auf beabsichtigte Meldungen nach § 43 GwG oder der Beantwortung eines Auskunftsersuchens der FIU nicht dem Direktionsrecht durch die Geschäftsleitung.
Der GwB ist insbesondere in die Prozesse zur Ausgestaltung und Prüfung neuer Produkte, in die Erschließung neuer Geschäftsfelder, Finanzdienstleistungen und Kundenkategorien möglichst frühzeitig einzubinden, um deren effektive Überwachung und Bewertung zu gewährleisten und die Beratungs- und Unterstützungsfunktion des GwB zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sicherzustellen.
Gleiches gilt für die Erstellung von Organisations- und Arbeitsanweisungen, um darauf hinzuwirken, dass diese geeignet sind, Verstöße gegen die gesetzlichen Bestimmungen zu verhindern.
Der GwB muss über eine Position verfügen, die es ihm erlaubt, die Belange im Zusammenhang mit der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auch gegenüber der ihm übergeordneten Leitungsebene mit gebotenem Nachdruck vertreten zu können.
Der GwB ist in sämtliche Informationsflüsse, die für die Erfüllung seiner Aufgaben von Bedeutung sein können, einzubinden. Ihm ist Zugang zu allen für seine Tätigkeit relevanten Informationen sowie ein uneingeschränktes Auskunfts-, Einsichts- und Zugangsrecht zu sämtlichen Räumlichkeiten und Unterlagen, Aufzeichnungen, IT-Systemen sowie weiteren Informationen, die für die Ermittlung relevanter Sachverhalte erforderlich sind, zu gewähren.
Der GWB kann sich relevante Prüfungsberichte sowohl der Innenrevision als auch von externen Prüfern vorlegen lassen.
Soweit sich der GWB bei der Erfüllung seiner Aufgaben weiterer Personen außerhalb seines Bereichs bedient, haben diese ihn über den Ablauf und die Ergebnisse ihrer Tätigkeit in regelmäßigen Abständen zu informieren. Der GWB ist ihnen gegenüber im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben weisungsbefugt.
Beschäftigte des Unternehmens dürfen die Herausgabe von Unterlagen oder die Erteilung von für die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung relevanter Auskünften nicht verweigern.
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