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European AML Compliance · AMLR

Auslagerung von AML/CFT-Funktionen: Grenzen des Artikels 18 AMLR

Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/1624 erlaubt die Auslagerung von AML/CFT-Funktionen und sperrt zugleich sechs Aufgaben vollständig. Ob eine Aufgabe unter die Sperre fällt, entscheidet nicht ihr Thema, sondern die Frage, ob die Norm den Schlussakt oder auch die Vorbereitung erfasst.

Vier der sechs gesperrten Buchstaben erfassen nur den Schlussakt — die Billigung oder die Entscheidung. Buchstabe a greift zusätzlich auf den Vorschlag durch, Buchstabe e sperrt mit der Meldung eine Handlung. Wer diese drei Formulierungstypen nicht trennt, lässt entweder Entlastung liegen oder verletzt Artikel 18 Absatz 3.

  • Rechtsstand September 2026
  • Fundstelle Art. 18 VO (EU) 2024/1624
  • Geltungsbeginn 10. Juli 2027
  • Lesezeit 24 Minuten

Das Wichtigste in vier Punkten

Die Verordnung (EU) 2024/1624 gilt ab dem 10. Juli 2027 unmittelbar. Bis dahin entscheidet sich, welche Teile deiner heutigen Auslagerungen fortgeführt werden können und welche zurückgeholt werden müssen.

01

Grundsatz

Der Dienstleister gilt als Teil des Verpflichteten

Nach Artikel 18 Absatz 2 gilt der Dienstleister bei der Wahrnehmung ausgelagerter Aufgaben als Teil des Verpflichteten. Du haftest in vollem Umfang für jede Handlung und jede Unterlassung. Hinzu tritt eine Nachweispflicht: Du musst dem Aufseher je Aufgabe zeigen, dass du Hintergründe und Ansatz verstehst. Die Anzeige erfolgt, bevor der Dienstleister tätig wird.

02

Sperrliste

Sechs Aufgaben, drei Formulierungstypen

Artikel 18 Absatz 3 nennt sechs Aufgaben, die unter keinen Umständen ausgelagert werden dürfen. Vier davon erfassen nur den Schlussakt, Buchstabe a auch den Vorschlag, Buchstabe e eine Handlung. Die einzige Ausnahme gilt für Buchstabe e und verlangt kumulativ: ein anderer Verpflichteter, dieselbe Gruppe, derselbe Mitgliedstaat.

03

Rolle

Ernennung ist etwas anderes als Auslagerung

Nach Artikel 11 Absatz 2 wird der Geldwäschebeauftragte vom Leitungsorgan in seiner Leitungsfunktion ernannt. Artikel 69 Absatz 6 knüpft die Meldung an die zentrale Meldestelle personal an diesen Ernannten. Ob eine externe Person ernannt werden kann, beantwortet die Verordnung nicht ausdrücklich.

04

Neue Flanke

Gemeinsame Compliance-Kontrolle

Der RTS-Entwurf der AMLA zu Artikel 16 Absatz 4 dehnt gruppenweite Anforderungen auf Strukturen aus, die formal keine Gruppe sind. Eine Bedingung genügt, und gemeinsame Compliance-Kontrolle ist eine davon. Ein Dienstleister mit vielen Mandanten und einheitlichen Policies kann davon erfasst werden.

Was die Auslagerung von AML/CFT-Funktionen nach Artikel 18 bedeutet

Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1624 erlaubt Verpflichteten, Aufgaben aus der Verordnung an Dienstleister auszulagern. Eine Genehmigung ist nicht vorgesehen, eine Anzeige schon: Du teilst deinem Aufseher die Auslagerung mit, bevor der Dienstleister die ausgelagerte Aufgabe ausführt.

Artikel 18 Absatz 2 zieht daraus zwei Folgen. Der Dienstleister gilt bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben als Teil des Verpflichteten, und du haftest in vollem Umfang für jede Handlung und jede Unterlassung im Zusammenhang mit den ausgelagerten Aufgaben. Hinzu tritt eine Nachweispflicht, die in der Praxis unterschätzt wird: Für jede ausgelagerte Aufgabe musst du dem Aufseher nachweisen können, dass du die Hintergründe der Tätigkeiten und den verfolgten Ansatz verstehst und dass diese Tätigkeiten die spezifischen Risiken deines Hauses mindern.

Was ausdrücklich keine Auslagerung ist

Erwägungsgrund 47 zieht eine Grenze, die dir Aufwand erspart. Verfahren oder Vereinbarungen, die zur Erfüllung einer Anforderung beitragen, bei denen die Erfüllung selbst aber nicht durch einen Dienstleister erfolgt, werden nicht als Auslagerung betrachtet. Genannt sind die Nutzung oder der Erwerb von Software Dritter, der Zugang zu Datenbanken und der Zugang zu Screening-Diensten.

Derselbe Erwägungsgrund hält fest, dass Dienstleistern, die nicht selbst unter die AML-Anforderungen fallen, Pflichten allein aus dem Vertrag erwachsen, nicht aus der Verordnung. Die Verantwortung verbleibt gänzlich beim Verpflichteten.

Der Maßstab für jede Zweifelsfrage

Erwägungsgrund 48 formuliert den Gedanken, an dem sich jede Abgrenzungsfrage messen lässt: Um das Verständnis des Verpflichteten sicherzustellen, sollen die endgültigen Entscheidungen über Maßnahmen, die sich auf die Umsetzung von Strategien, Verfahren und Kontrollen auswirken, stets beim Verpflichteten liegen. Ein Erwägungsgrund ist kein Normbefehl, aber er erklärt, warum die Sperrliste in Absatz 3 so zugeschnitten ist, wie sie zugeschnitten ist.

Was die Anzeige bewirkt — und was nicht

Erwägungsgrund 49 nimmt eine verbreitete Erwartung zurück. Die Meldung einer Auslagerungsvereinbarung an den Aufseher bedeutet nicht, dass die Vereinbarung akzeptiert wird. Die Informationen können aber in die Bewertung deiner Systeme und Kontrollen, in die Festlegung deines Restrisikoprofils und in die Vorbereitung von Inspektionen einfließen — insbesondere bei der Auslagerung kritischer Funktionen und bei systematischer Auslagerung.

Die Sperrliste: sechs Aufgaben, die unter keinen Umständen ausgelagert werden

Artikel 18 Absatz 3 setzt zwei Schranken. Die ausgelagerten Aufgaben dürfen die Qualität deiner Strategien und Verfahren nicht wesentlich beeinträchtigen, und sechs Aufgaben sind vollständig gesperrt.

Buchst. Gesperrt ist Formulierungstyp Normbezug
ader Vorschlag und die Billigung der unternehmensweiten RisikobewertungVorbereitung und SchlussaktArt. 18 Abs. 3 Buchst. a i. V. m. Art. 10 Abs. 2
bdie Billigung der internen Strategien, Verfahren und KontrollenSchlussaktArt. 18 Abs. 3 Buchst. b i. V. m. Art. 9
cdie Entscheidung über das dem Kunden zuzuordnende RisikoprofilEntscheidungArt. 18 Abs. 3 Buchst. c
ddie Entscheidung, eine Geschäftsbeziehung aufzunehmen oder eine gelegentliche Transaktion durchzuführenEntscheidungArt. 18 Abs. 3 Buchst. d
edie Meldung verdächtiger Tätigkeiten an die zentrale Meldestelle sowie schwellenwertbasierte MeldungenHandlungArt. 18 Abs. 3 Buchst. e i. V. m. Art. 69, 74, 80
fdie Billigung der Kriterien für die Aufdeckung verdächtiger oder ungewöhnlicher Transaktionen und TätigkeitenSchlussaktArt. 18 Abs. 3 Buchst. f

Drei Formulierungstypen in einer einzigen Aufzählung

Die Aufzählung ist nicht homogen, und darin liegt ihr praktischer Wert. Vier der sechs Buchstaben erfassen nur den Schlussakt: b und f die Billigung, c und d die Entscheidung. Alles, was ihnen vorausgeht — Datenerhebung, Analyse, Bewertungsvorschlag, Entwurf — bleibt dort auslagerbar. Nur Buchstabe a greift auf die Vorbereitung durch, indem er neben der Billigung ausdrücklich den Vorschlag sperrt. Und nur Buchstabe e benennt statt einer Entscheidung eine Handlung.

Dass der Verordnungsgeber innerhalb derselben Aufzählung so differenziert hat, spricht gegen die verbreitete Lesart, Buchstabe e meine die Entscheidung über die Meldung. Gesperrt ist die Meldung selbst.

Die einzige Ausnahme, und sie ist eng

Nur Buchstabe e kennt eine Ausnahme. Die Auslagerung ist zulässig, wenn sie an einen anderen Verpflichteten erfolgt, der derselben Gruppe angehört und in demselben Mitgliedstaat niedergelassen ist. Alle drei Bedingungen müssen zusammentreffen. Ein Dienstleister ohne Verpflichtetenstatus scheidet aus, ein Gruppenunternehmen in einem anderen Mitgliedstaat ebenso.

Was Buchstabe a für die Risikobewertung bedeutet

Die verbreitete Formulierung, ein Dienstleister erstelle Entwürfe für die unternehmensweite Risikobewertung, hält dem Wortlaut nicht stand. Gesperrt sind der Vorschlag und die Billigung. Auflösen lässt sich das nur über Artikel 10 Absatz 2: Dort wird die Risikobewertung vom Geldwäschebeauftragten erstellt. Wer sie erstellt, muss also der ernannte Geldwäschebeauftragte sein — womit die Frage von der Auslagerung zur Ernennung wandert.

Was diesseits der Sperre bleibt

Die Sperrliste sagt, was nicht geht. Für die Praxis zählt die Gegenprobe: Welche Arbeit an derselben Aufgabe bleibt zulässig? Die folgenden sechs Karten führen das Buchstabe für Buchstabe durch.

Vorbemerkung zur Lesart

Die folgenden Karten gehen von der Konstellation aus, dass das Leitungsorgan eine namentlich benannte natürliche Person zum Geldwäschebeauftragten bestellt hat und dass diese Person bei einem externen Dienstleister angestellt ist. Wo die Verordnung eine Aufgabe dem Geldwäschebeauftragten zuweist, handelt dann er persönlich — nicht der Dienstleister. Das betrifft die Erstellung der unternehmensweiten Risikobewertung nach Artikel 10 Absatz 2 und die Weiterleitung der Verdachtsmeldung nach Artikel 69 Absatz 6, die ausdrücklich an den nach Artikel 11 Absatz 2 Ernannten anknüpft.

Ob die Bestellung einer externen Person eine Auslagerung im Sinne des Artikels 18 ist oder die Besetzung einer Funktion nach Artikel 11, regelt die Verordnung nicht ausdrücklich. Erwägungsgrund 50 gibt der AMLA gerade auf, Leitlinien dazu zu erarbeiten, unter welchen Bedingungen Auslagerung erfolgen kann und welche Aufgaben und Zuständigkeiten den Beteiligten jeweils zukommen. Bis dahin ist die hier zugrunde gelegte Lesart eine begründete Position, keine geklärte Rechtslage.

a

Unternehmensweite Risikobewertung

Gesperrt: Vorschlag und Billigung

Den Vorschlag verfasst der bestellte Geldwäschebeauftragte, weil Artikel 10 Absatz 2 ihm die Erstellung zuweist. Zugeliefert werden Daten, Risikoindikatoren, Methodik, Auswertung und Plausibilisierung. Halte die Zuarbeit vom Vorschlag unterscheidbar: Je größer der zugelieferte Anteil, desto schwächer trägt die persönliche Autorschaft. Die Billigung bleibt beim Leitungsorgan in seiner Leitungsfunktion.

Erstellung beim Beauftragten

b

Interne Strategien, Verfahren und Kontrollen

Gesperrt: die Billigung

Erarbeitung und Entwurf bleiben auslagerbar, ebenso die Gap-Analyse gegen die Verordnung, die Fortschreibung, die Versionierung und die Vorlage zur Billigung. Gesperrt ist allein der Billigungsakt: Strategien billigt das Leitungsorgan, Verfahren und Kontrollen mindestens der Compliance-Manager.

Entwurf ja, Billigung nein

c

Risikoprofil des Kunden

Gesperrt: die Entscheidung

Betrieb und Kalibrierung des Einstufungsmodells, Erhebung der Risikofaktoren, Einstufungsvorschlag, Review-Zyklen und Dokumentation bleiben auslagerbar. Buchstabe c weist nicht zu, wer im Haus entscheidet; das legst du in deiner Kundenannahmepolitik fest.

Ebene intern festzulegen

d

Aufnahme einer Geschäftsbeziehung

Gesperrt: die Entscheidung

Identifizierung, Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten, Screening, Vollständigkeits- und Plausibilitätsprüfung, Aufbereitung bis zur Entscheidungsreife sowie Wiedervorlage- und Fristenmanagement bleiben auslagerbar. Auch Buchstabe d bestimmt die entscheidende Ebene nicht.

Ebene intern festzulegen

e

Meldung verdächtiger Tätigkeiten

Gesperrt: die Meldung selbst

Monitoring, Alert-Bearbeitung, Sachverhaltsermittlung, Fallakte, Meldeentwurf mit Begründung und Anlagen sowie Fristenüberwachung bleiben auslagerbar. Abgesetzt wird die Meldung vom bestellten Beauftragten, weil Artikel 69 Absatz 6 die Weiterleitung personal an den nach Artikel 11 Absatz 2 Ernannten knüpft. Die Ausnahme in Buchstabe e trägt daneben nur bei Auslagerung an einen Verpflichteten derselben Gruppe im selben Mitgliedstaat.

Weiterleitung personal geknüpft

f

Kriterien für die Aufdeckung

Gesperrt: die Billigung

Herleitung von Szenarien, Schwellenwerten und Parametern, Tuning, Backtesting, Wirkungsanalyse, Dokumentation der Kalibrierung und Vorlage zur Billigung bleiben auslagerbar. Buchstabe f nennt keine Ebene; die Mindestebene des Compliance-Managers anzusetzen, ist eine Ableitung aus Buchstabe b.

Entwurf ja, Billigung nein

Damit reduziert sich das Bild auf eine Linie: Gesperrt ist die Billigungs- und Entscheidungsebene, und die liegt im Haus. Alles, was ihr vorausgeht, bleibt auslagerbar — vorausgesetzt, die Zuarbeit ist von der Entscheidung unterscheidbar dokumentiert.

Wer billigt was: die Ebenen der AMLR

Artikel 9 Absatz 2 letzter Unterabsatz und Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 2 verteilen die Billigung auf zwei verschiedene Ebenen. Die Begriffe dafür definiert Artikel 2 Nummern 37 bis 40 — und sie verschwimmen im deutschen Sprachgebrauch leicht.

Ebene Wer das nach Artikel 2 ist Billigt oder erstellt Normbezug
Leitungsorgan in seiner Leitungsfunktiondas für die laufende Leitung verantwortliche Organ: gesamte Geschäftsführung, gesamter Vorstandbilligt die internen Strategien und die unternehmensweite RisikobewertungArt. 9 Abs. 2; Art. 10 Abs. 2
Compliance-Managerein Mitglied des Leitungsorgans in seiner Leitungsfunktionbilligt interne Verfahren und Kontrollen — als Mindestebene, nicht als ObergrenzeArt. 9 Abs. 2; Art. 11 Abs. 1
Geldwäschebeauftragterdie vom Leitungsorgan in seiner Leitungsfunktion ernannte natürliche Personerstellt die unternehmensweite Risikobewertung, billigt sie aber nichtArt. 10 Abs. 2; Art. 11 Abs. 2
FührungsebeneMitglieder des Leitungsorgans in seiner Leitungsfunktion sowie Funktionsträger und Beschäftigte mit ausreichendem Wissen und ausreichend hoher Positionkein eigener Billigungsvorbehalt in Artikel 9 oder Artikel 10; der Begriff weitet den Kreis dort, wo die Verordnung ihn verwendetArt. 2 Nr. 37 bis 40

Die praktische Folge: Liegen Strategien, Verfahren und Kontrollen in einem einzigen Dokument mit einer einzigen Unterschrift, lässt sich die richtige Billigungsebene nicht mehr nachweisen. Die Trennung der Dokumente ist deshalb keine Formalie, sondern die Voraussetzung dafür, den Nachweis überhaupt führen zu können.

Ableitung, kein NormbefehlArtikel 18 Absatz 3 Buchstabe f nennt keine Billigungsebene und verweist nicht auf Artikel 9. Die Mindestebene des Compliance-Managers anzusetzen, ist konsistent mit Buchstabe b, bleibt aber eine Ableitung. Ebenso weisen die Buchstaben c und d keiner Ebene zu, wer entscheidet; das ist interne Gestaltungsfrage und gehört in deine Kundenannahmepolitik.

Die Rolle: Ernennung nach Artikel 11, Meldung nach Artikel 69

Viele Darstellungen behandeln den Geldwäschebeauftragten als Bündel von Aufgaben, das sich verteilen lässt. Die AMLR konstituiert ihn als zu besetzende Funktion. Nach Artikel 11 Absatz 2 wird er vom Leitungsorgan in seiner Leitungsfunktion ernannt und nicht von einem Dienstleister gestellt. Der Unterschied zwischen diesen beiden Verben trägt die gesamte Abgrenzung.

Terminologiefalle: Artikel 11 Absatz 2 spricht vom Geldwäschebeauftragten, Absatz 7 vom Compliance-Beauftragten. Gemeint ist dieselbe Funktion. In diesem Beitrag steht durchgängig Geldwäschebeauftragter.

  • Artikel 11 Absatz 1Der Compliance-Manager ist ein Mitglied des Leitungsorgans in seiner Leitungsfunktion. Er stellt sicher, dass Strategien, Verfahren und Kontrollen zur Risikolage passen und umgesetzt werden, sorgt für ausreichende personelle und materielle Ressourcen und nimmt Informationen über signifikante oder wesentliche Schwachstellen entgegen. Entscheidet das Organ kollektiv, unterstützt und berät er es und bereitet die Entscheidungen vor.
  • Artikel 11 Absatz 2Der Geldwäschebeauftragte wird vom Leitungsorgan in seiner Leitungsfunktion ernannt, hat eine ausreichend hohe hierarchische Stellung, verantwortet die tägliche Umsetzung einschließlich der Umsetzung gezielter finanzieller Sanktionen, ist Kontaktstelle für die zuständigen Behörden und meldet der zentralen Meldestelle gemäß Artikel 69 Absatz 6. Bei entsprechender Größe und geringem Risiko kann eine Person ernannt werden, die die Funktion bereits in einem anderen Unternehmen der Gruppe wahrnimmt.
  • Artikel 11 Absatz 3Angemessene personelle, technologische und sonstige Ressourcen sowie die Befugnis, jede erforderliche Maßnahme vorzuschlagen.
  • Artikel 11 Absatz 4Schutz vor Repressalien, Diskriminierung und jeder anderen unfairen Behandlung; keine Beeinflussung durch wirtschaftliche Interessen.
  • Artikel 11 Absatz 5Direkte und unabhängige Berichterstattung an das Leitungsorgan in seiner Leitungsfunktion und, sofern vorhanden, in seiner Aufsichtsfunktion, mit Warn- und Eskalationsrecht.
  • Artikel 11 Absatz 6Der Compliance-Manager berichtet regelmäßig und legt jährlich einen Bericht über die Umsetzung der vom Geldwäschebeauftragten erstellten Strategien, Verfahren und Kontrollen vor und behebt Mängel zeitnah.
  • Artikel 11 Absatz 7Beide Funktionen dürfen in einer natürlichen Person kumuliert werden, wenn Art, Risiken, Komplexität und Größe es rechtfertigen; weitere Funktionen sind möglich. Wird die Tätigkeit von nur einer natürlichen Person ausgeführt, verantwortet diese die Aufgaben selbst.

Artikel 69 schließt die Kette

Artikel 69 Absatz 6 knüpft die Meldung personal an die Ernennung: Der gemäß Artikel 11 Absatz 2 ernannte Geldwäschebeauftragte leitet die Informationen an die zentrale Meldestelle desjenigen Mitgliedstaats weiter, in dessen Hoheitsgebiet der weiterleitende Verpflichtete niedergelassen ist. Zusammen mit Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe e ergibt das eine geschlossene Kette: Die Meldung ist nicht auslagerbar, und melden kann nur der Ernannte.

Dass die Norm das Meldewesen gleichwohl arbeitsteilig denkt, zeigt Artikel 69 Absatz 1: Die Kooperationspflicht gegenüber der zentralen Meldestelle adressiert die Verpflichteten sowie gegebenenfalls ihre Direktoren und Mitarbeiter. Der Schutz vor Repressalien nach Absatz 7 erfasst neben dem Beauftragten auch Mitarbeiter und Personen in entsprechender Position, einschließlich Vermittler und Vertriebspartner; der Schutz nach der Richtlinie (EU) 2019/1937 bleibt unberührt.

Abberufung und Eignung

Artikel 11 Absatz 2 regelt auch die Abberufung: Sie setzt die vorherige Unterrichtung des Leitungsorgans in seiner Leitungsfunktion voraus. Der Verpflichtete unterrichtet den Aufseher und gibt an, ob die Entscheidung mit der Wahrnehmung der Aufgaben zusammenhängt; der Beauftragte darf dem Aufseher dazu selbst Informationen übermitteln. Die Vorschrift nimmt dabei auf Artikel 37 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2024/1640 Bezug.

Die aufsichtliche Eignungsprüfung folgt aus Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2024/1640: Leumund, Integrität sowie Wissen und Fachkenntnisse der Führungsebene, die Wiederholung der Prüfung nach Risiko und die Befugnis zu Entfernung oder Suspendierung.

Artikel 11 Absatz 7 erlaubt, beide Funktionen in einer natürlichen Person zu kumulieren, wenn Art, Risiken, Komplexität und Größe des Verpflichteten es rechtfertigen. In dieselbe Richtung geht Tz. 14 der Leitlinien EBA/GL/2024/14: Der für restriktive Maßnahmen zuständige leitende Mitarbeiter kann zugleich der Geldwäschebeauftragte sein, sofern Größe, Komplexität und Risikobewertung es rechtfertigen, die übrigen Aufgaben nicht beeinträchtigt werden und keine Interessenkonflikte entstehen.

Position, nicht geltendes RechtOb eine externe Person zum Geldwäschebeauftragten ernannt werden kann und ob eine solche Ernennung der Sperre des Artikels 18 Absatz 3 unterfällt, beantworten weder die AMLR noch die Richtlinie (EU) 2024/1640 noch die Leitlinien der EBA ausdrücklich. Genau diese Frage hat der Verordnungsgeber nach Erwägungsgrund 50 der AMLA zur Klärung überwiesen. Die hier vertretene Position: Die Ernennung nach Artikel 11 Absatz 2 ist ein Organisationsakt des Leitungsorgans und keine Auslagerung im Sinne des Artikels 18, weil die ernannte Person Teil der Organisation wird und nicht als Dritter für sie tätig wird. Das ist Auslegung. Behandle sie als solche, bis die Leitlinien der AMLA vorliegen — und beziehe Tz. 35 der Leitlinien EBA/GL/2022/05 ein, wonach der Beauftragte nur für Unternehmen derselben Gruppe tätig sein soll.

Pflichtenprogramm bei zulässiger Auslagerung

Ist eine Aufgabe nicht gesperrt, ist sie damit noch nicht frei. Die Absätze 4 bis 7 beschreiben, was vor, während und jenseits der Unionsgrenzen gilt.

Artikel 18 Absatz 4

Vor der Auslagerung und im Betrieb

Du stellst vor der Auslagerung sicher, dass der Dienstleister ausreichend qualifiziert ist. Der Dienstleister und alle Unter-Dienstleister wenden deine Strategien und Verfahren an, nicht ihre eigenen. Die Vereinbarung ist schriftlich zu treffen. Die Kontrollen erfolgen regelmäßig; ihre Häufigkeit richtet sich danach, wie kritisch die ausgelagerten Aufgaben sind.

Artikel 18 Absatz 5

Aufsichtliche Nachverfolgbarkeit

Die Auslagerung darf die Aufsichtsbehörden nicht wesentlich in ihrer Fähigkeit einschränken, die Einhaltung der Verordnung zu überwachen und nachzuverfolgen. Das ist der Maßstab für Informations-, Zugangs- und Prüfungsrechte im Vertrag.

Artikel 18 Absatz 6

Die Drittlandsschranke

Eine Auslagerung an Dienstleister mit Sitz in einem nach Kapitel III Abschnitt 2 ermittelten Drittland ist ausgeschlossen — außer kumulativ: Die Auslagerung erfolgt ausschließlich an einen Dienstleister derselben Gruppe; Strategien, Verfahren, Sorgfaltsmaßnahmen und Aufzeichnungsregeln stehen voll im Einklang mit der Verordnung oder gleichwertigen Drittlandsvorschriften; die wirksame Umsetzung wird auf Gruppenebene von der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats beaufsichtigt.

Artikel 18 Absatz 7

Sonderfall Organismen für gemeinsame Anlagen

Für Organismen für gemeinsame Anlagen ohne Rechtspersönlichkeit oder mit nur einem Direktorium enthält Absatz 7 eine gesonderte Regelung. Prüfe bei Fondsstrukturen zuerst diesen Absatz, bevor du die allgemeinen Regeln anwendest.

Begriffsgenauigkeit Die Norm spricht in Absatz 6 nicht von Hochrisiko-Drittländern, sondern von Drittländern, die gemäß Kapitel III Abschnitt 2 ermittelt wurden. Wer die Schranke mit einer bestehenden Hochrisikoliste gleichsetzt, prüft die falsche Menge.

Die neue Flanke: gemeinsame Compliance-Kontrolle

Die Diskussion um Auslagerung dreht sich um die Zulässigkeit einzelner Aufgaben. Ein Konsultationspapier der AMLA aus dem April 2026 betrifft eine andere Flanke: den Anwendungsbereich der Gruppenregeln. Gegenstand ist ein Entwurf technischer Regulierungsstandards zu den gruppenweiten Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 4 AMLR und zu zusätzlichen Maßnahmen für Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen in Drittländern nach Artikel 17 Absatz 3.

Der Entwurf dehnt die gruppenweiten Anforderungen auf Strukturen aus, die formal keine Gruppe sind — Netzwerke, Partnerschaften, Franchise-Systeme —, wenn sie gemeinsame Eigentumsverhältnisse, gemeinsame Geschäftsführung oder gemeinsame Compliance-Kontrolle aufweisen. Es genügt eine dieser Bedingungen.

Woran gemeinsame Compliance-Kontrolle erkannt wird

Der Entwurf nennt unter anderem diese Merkmale:

  • Zwei oder mehr Verpflichtete arbeiten nach gemeinsamen Richtlinien, Verfahren oder Kontrollen, die von einer Kontrollfunktion verwaltet werden.
  • Zwei oder mehr Verpflichtete müssen einer juristischen oder natürlichen Person regelmäßig über Angelegenheiten der Kontrollfunktionen wie Compliance oder Risikomanagement Bericht erstatten.
  • Zwei oder mehr Verpflichtete verfügen über ein System regelmäßiger zentraler Compliance-Maßnahmen oder Compliance-Kosten, das von einer natürlichen oder juristischen Person verwaltet wird.
  • Zwei oder mehr Verpflichtete teilen sich Prüfungs- oder Berichtsfunktionen, die die Umsetzung von Kontrollen, Richtlinien und Verfahren überwachen.
  • Unter gemeinsamer Leitung zusätzlich: Zwei oder mehr Verpflichtete haben die Verantwortung für die Entwicklung verbindlicher AML-Richtlinien und -Verfahren einer anderen natürlichen oder juristischen Person übertragen.

Erwägungsgrund 24 des Entwurfs sagt ausdrücklich, die Bedingungen sollten weit gefasst sein, um eine breite Anwendung zu ermöglichen, und die gemeinsame Compliance-Kontrolle solle sich nicht auf die Geldwäscheprävention beschränken, sondern auch andere Compliance-Regelungen umfassen.

Rechtsfolge nach dem Entwurf

Die Struktur wendet Anforderungen an, die den gruppenweiten Anforderungen nach Artikel 16 Absätze 1 bis 3 AMLR gleichwertig sind. Hinzu tritt die Bestimmung eines Mutterunternehmens in der Union — nach dem Entwurf ausdrücklich auch ein Nicht-Verpflichteter — nach Kriterien wie der Frage, wer über Strategie oder Tätigkeiten entscheiden kann, wer die Geschäftsführung koordinieren oder über die Kontrollfunktionen anderer entscheiden kann, oder wer kritische oder wichtige Auslagerungsvereinbarungen für die anderen hält. Dazu kommt eine Meldepflicht gegenüber den Aufsichtsbehörden über das benannte Mutterunternehmen.

Für die Auslagerungspraxis heißt das: Ein Dienstleister, der viele Mandanten mit denselben Richtlinien, derselben Kontrollfunktion und gebündelten Berichtswegen betreut, kann nach dem Wortlaut in die Rolle des Mutterunternehmens einer Struktur geraten, die niemand als Gruppe gedacht hat. Das löst zugleich die Spannung zu Tz. 35 der Leitlinien EBA/GL/2022/05 auf — allerdings in die unangenehme Richtung.

VerfahrensstandDer RTS ist ein Entwurf in der Konsultation und kein geltendes Recht. Er geht als Stellungnahme an die Europäische Kommission, die ihn annehmen, ändern oder ablehnen kann. Zitiere ihn in internen Unterlagen entsprechend.

Fristen und Zeitpunkte

Rot markierte Einträge stehen noch aus. Die übrigen Zeitpunkte sind bereits eingetreten und wirken heute.

  • 1. Juli 2025

    Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2024/1620 (AMLA-Verordnung). Einzelne Artikel gelten bereits seit dem 26. Juni 2024, Artikel 103 seit dem 31. Dezember 2025.

  • 30. Dezember 2025

    Geltungsbeginn der Leitlinien EBA/GL/2024/14 und EBA/GL/2024/15 zu restriktiven Maßnahmen.

  • 10. Juli 2026

    Umsetzungsfrist für die Artikel 11 bis 14 der Richtlinie (EU) 2024/1640 nach deren Artikel 78.

  • 30. September 2026

    Die AMLA legt der Europäischen Kommission ihre Stellungnahme zum RTS-Entwurf nach Artikel 16 Absatz 4 und Artikel 17 Absatz 3 AMLR vor.noch offen

  • 10. Juli 2027

    Geltungsbeginn der AMLR nach deren Artikel 90 und allgemeine Umsetzungsfrist der Richtlinie (EU) 2024/1640 nach deren Artikel 78. Ab diesem Tag gilt die Sperrliste des Artikels 18 Absatz 3.noch offen

  • 10. Juli 2029

    Geltungsbeginn der AMLR für Verpflichtete nach Artikel 3 Nummer 3 Buchstaben n und o sowie Anwendung des Artikels 18 der Richtlinie (EU) 2024/1640.noch offen

Für die Auslagerungsleitlinien der AMLA gibt es keine Frist

Das Wort Auslagerung kommt in der Verordnung (EU) 2024/1620 nicht vor. Der Auftrag folgt allein aus den Erwägungsgründen 50 und 103 der AMLR und stützt sich auf die allgemeine Befugnis aus Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1620. Absatz 2 verpflichtet zu offenen öffentlichen Anhörungen, soweit angemessen; unterbleiben sie, sind die Gründe öffentlich zu machen. Nach Absatz 3 unternehmen Aufsichtsbehörden, Aufseher, zentrale Meldestellen und Verpflichtete alle erforderlichen Anstrengungen, um den Leitlinien nachzukommen; jede Aufsichtsbehörde bestätigt binnen zwei Monaten nach Herausgabe, ob sie ihnen nachkommt.

Ebenfalls offen ist, ob und in welcher Form § 7 GwG ab dem 10. Juli 2027 fortgilt. Das hängt am deutschen Anpassungsgesetz, zu dem kein abgeschlossenes Verfahren vorliegt. Plane deshalb nach der Verordnung und behandle die nationale Vorschrift bis dahin als parallel geltend.

Typische Schwachstellen mit Normbezug

Die folgenden 6 Befunde begegnen uns unabhängig von Größe und Geschäftsmodell. Sie sind kein Ersatz für die Einzelfallprüfung in deinem Haus.

Buchstabe e wird als Entscheidungsfrage gelesen

Verbreitet ist die Formulierung, unzulässig sei nur die Vollauslagerung der Meldeentscheidung. Der Wortlaut sperrt aber die Meldung selbst. Dass der Verordnungsgeber in derselben Aufzählung viermal von Billigung oder Entscheidung und nur hier von einer Handlung spricht, lässt sich nicht als Redaktionsversehen behandeln.

Art. 18 Abs. 3 Buchst. e

Der Entwurf der Risikobewertung wird ausgelagert

Gesperrt sind der Vorschlag und die Billigung der unternehmensweiten Risikobewertung. Ein Dienstleister, der Entwürfe liefert, macht genau den Vorschlag. Auflösbar ist das nur über Artikel 10 Absatz 2, wonach die Risikobewertung vom Geldwäschebeauftragten erstellt wird.

Art. 18 Abs. 3 Buchst. a i. V. m. Art. 10 Abs. 2

Billigungsebenen werden vermischt

Strategien, Verfahren und Kontrollen liegen in vielen Häusern in einem Dokument. Die AMLR trennt sie: Strategien billigt das Gremium, Verfahren und Kontrollen mindestens der Compliance-Manager. Ohne getrennte Dokumentation ist die richtige Ebene nicht nachweisbar.

Art. 9 Abs. 2 i. V. m. Art. 2 Nr. 37 bis 40

Die Anzeige wird als Genehmigung verstanden

Erwägungsgrund 49 stellt klar, dass die Meldung einer Auslagerungsvereinbarung nicht deren Akzeptanz bedeutet. Die Angaben können in die Bewertung deiner Systeme und Kontrollen, in dein Restrisikoprofil und in die Vorbereitung von Inspektionen einfließen.

Art. 18 Abs. 1, Erwägungsgrund 49

Software- und Datenbankbezüge werden als Auslagerung geführt

Erwägungsgrund 47 nimmt die Nutzung oder den Erwerb von Software Dritter, den Zugang zu Datenbanken und den Zugang zu Screening-Diensten ausdrücklich aus. Wer sie anzeigt, erzeugt Aufsichtskorrespondenz ohne Anlass und verwässert das eigene Auslagerungsregister.

Erwägungsgrund 47

Der externe Beauftragte über Gruppengrenzen hinweg

Nach EBA/GL/2022/05 Tz. 35 soll der Beauftragte nur für Unternehmen derselben Gruppe tätig sein; eine Ausnahme ist allein für den Sektor der Organismen für gemeinsame Anlagen angedeutet. Das trifft das klassische Mandatsmodell und gehört vor jeder Bestellung geprüft.

EBA/GL/2022/05 Tz. 35

Quick-Check: sechs Fragen zur Auslagerungspraxis

Wähle je Frage einen Zustand. Die Einschätzung wird nicht gespeichert und nicht übertragen; sie dient der Selbsteinordnung vor dem Geltungsbeginn am 10. Juli 2027.

  • Ist jede bestehende Auslagerung dem Aufseher angezeigt worden, bevor der Dienstleister die Aufgabe ausgeführt hat?Art. 18 Abs. 1

    ErfülltDie Reihenfolge stimmt. Halte den Anzeigezeitpunkt je Vereinbarung nachweisbar fest und verankere die Vorab-Anzeige im Beschaffungsprozess, damit sie auch bei kurzfristigen Beauftragungen greift.
    TeilweiseTeile der Vereinbarungen sind angezeigt. Erhebe je Vertrag Anzeigedatum und Beginn der Leistungserbringung, priorisiere die kritischen Funktionen und schließe die Lücken vor dem 10. Juli 2027.
    OffenOhne Anzeigepfad fällt der Befund sofort auf. Baue ein Auslagerungsregister mit Pflichtfeld Anzeigedatum auf und verknüpfe es mit der Vertragsfreigabe.
  • Kannst du je ausgelagerter Aufgabe nachweisen, dass du Hintergründe und Ansatz verstehst und dass die Tätigkeit deine spezifischen Risiken mindert?Art. 18 Abs. 2

    ErfülltDer Verständnisnachweis liegt vor. Aktualisiere ihn bei jeder Änderung des Verfahrens und verknüpfe ihn mit der Wirksamkeitskontrolle, damit er nicht zur Momentaufnahme wird.
    TeilweiseDie Verträge beschreiben die Leistung, aber nicht die Risikowirkung. Ergänze je Aufgabe eine kurze Herleitung: welches Risiko, welche Maßnahme, welche Wirkung, welcher Kontrollpunkt.
    OffenEin Leistungsverzeichnis ist kein Verständnisnachweis. Erstelle je ausgelagerter Aufgabe ein Blatt mit Risiko, Verfahren, Wirkung und Kontrollpunkt und lass es fachlich abnehmen.
  • Ist vertraglich klargestellt, dass die Meldung verdächtiger Tätigkeiten nach Artikel 69 nicht ausgelagert ist?Art. 18 Abs. 3 Buchst. e

    ErfülltDie Grenze steht. Prüfe zusätzlich, ob die technische Einreichung über Systeme oder Zugänge Dritter läuft, und dokumentiere, wer die Meldung tatsächlich absetzt.
    TeilweiseDer Vertrag spricht von Unterstützung bei Meldungen, ohne die Grenze zu benennen. Formuliere die Abgrenzung ausdrücklich und trenne Fallbearbeitung von Meldungsabgabe.
    OffenWird die Meldung als Leistung eingekauft, fällt sie unter die Sperre. Die Ausnahme greift nur, wenn der Empfänger selbst Verpflichteter, derselben Gruppe zugehörig und im selben Mitgliedstaat niedergelassen ist.
  • Erstellt die unternehmensweite Risikobewertung der ernannte Geldwäschebeauftragte selbst?Art. 10 Abs. 2, Art. 18 Abs. 3 Buchst. a

    ErfülltDie Zuordnung stimmt. Halte fest, welche Zuarbeiten Dritter eingeflossen sind, damit die Urheberschaft auch bei umfangreicher Datenzulieferung erkennbar bleibt.
    TeilweiseEin Dienstleister liefert Bausteine, der Beauftragte führt zusammen. Dokumentiere die Arbeitsteilung so, dass Vorschlag und Zuarbeit unterscheidbar sind.
    OffenLiefert ein Dritter den Entwurf, ist der Vorschlag ausgelagert. Verlagere die Erstellung auf den Beauftragten und beschränke externe Beiträge auf Daten, Methodik und Plausibilisierung.
  • Sind Strategien einerseits sowie Verfahren und Kontrollen andererseits getrennt dokumentiert und auf der jeweils richtigen Ebene gebilligt?Art. 9 Abs. 2

    ErfülltDie Billigungsmatrix trägt. Prüfe die Gremienprotokolle daraufhin, ob die Billigung als solche bezeichnet ist und nicht nur als Kenntnisnahme erscheint.
    TeilweiseDie Dokumente sind getrennt, die Billigung ist es nicht durchgängig. Ordne jedem Dokument eine Ebene zu und ziehe die Beschlusslage nach.
    OffenEin Gesamtdokument mit einer Unterschrift erfüllt die Anforderung nicht. Trenne die Ebenen und lege die Strategien dem Leitungsorgan in seiner Leitungsfunktion vor.
  • Ist geprüft, ob deine Dienstleister- und Netzwerkbeziehungen die Merkmale gemeinsamer Compliance-Kontrolle erfüllen?RTS-Entwurf zu Art. 16 Abs. 4

    ErfülltDie Struktur ist erhoben. Beobachte den weiteren Verlauf der Konsultation und halte die Erhebung aktuell, weil bereits eine erfüllte Bedingung genügt.
    TeilweiseEinzelne Merkmale sind bekannt, eine Gesamtsicht fehlt. Erhebe gemeinsame Policies, gebündelte Berichtswege, geteilte Prüf- oder Berichtsfunktionen und zentral verwaltete Compliance-Kosten.
    OffenOhne Erhebung bleibt offen, ob dein Verbund nach dem Entwurf als Gruppe behandelt würde. Nimm die Prüfung in die AMLR-Vorbereitung auf, bevor Verträge verlängert werden.

No-Regret-Maßnahmen bis zum Geltungsbeginn

Diese 6 Schritte wirken unabhängig davon, wie die AMLA die offenen Auslegungsfragen entscheidet. Sie zahlen auf Nachweisfähigkeit ein, die ohnehin verlangt wird.

01

Auslagerungsregister gegen die Sperrliste spiegeln

Lege je Vereinbarung offen, welche Aufgabe tatsächlich erbracht wird, und ordne sie den Buchstaben a bis f zu. Die Zuordnung erfolgt nach der Tätigkeit, nicht nach der Vertragsüberschrift.

02

Anzeigepfad festlegen und rückwirkend prüfen

Definiere, wer wann was anzeigt, und prüfe die Bestandsverträge darauf, ob die Anzeige vor Beginn der Leistungserbringung erfolgt ist. Fehlende Anzeigen jetzt nachzuholen ist günstiger als der Befund im Prüfungsbericht.

03

Billigungsmatrix auf die Ebenen der AMLR umstellen

Trenne Strategien von Verfahren und Kontrollen, ordne jedem Dokument eine Billigungsebene zu und bilde die Beschlussfassung in den Gremienprotokollen ab.

04

Verständnisnachweis nach Absatz 2 produzieren

Erstelle je ausgelagerter Aufgabe ein kurzes Blatt mit Risiko, Verfahren, Wirkung und Kontrollpunkt. Das ist die Unterlage, die im Aufsichtsgespräch verlangt wird.

05

Meldeweg auf den Ernannten zurückführen

Stelle sicher, dass die Abgabe der Meldung beim nach Artikel 11 Absatz 2 Ernannten liegt und dass die Vertretungsregelung dieselbe Anforderung erfüllt.

06

Strukturmerkmale nach dem RTS-Entwurf erheben

Erhebe gemeinsame Policies, gebündelte Berichtswege, geteilte Prüf- und Berichtsfunktionen und zentral verwaltete Compliance-Kosten — auch dort, wo formal keine Gruppe besteht.

Fazit

Drei Kernbotschaften bleiben.

Der Formulierungstyp entscheidet

Vier der sechs Buchstaben sperren nur den Schlussakt. Vorbereitung, Analyse und Entwurf bleiben dort auslagerbar. Bei Buchstabe a und bei Buchstabe e gilt das nicht.

Die Meldung ist keine bloße Entscheidung

Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe e sperrt die Meldung als Handlung. Das geht über EBA/GL/2022/05 Tz. 68 Buchstabe e hinaus und ist die eigentliche Verschärfung zum 10. Juli 2027.

Die Rollenfrage ist offen

Ob die Ernennung einer externen Person nach Artikel 11 Absatz 2 eine Auslagerung im Sinne des Artikels 18 ist, beantwortet die Verordnung nicht. Die Klärung liegt bei der AMLA, ohne Frist.

Die Auslagerung von AML/CFT-Funktionen bleibt nach Artikel 18 AMLR möglich, aber sie wird trennschärfer: Vorbereitung ja, Schlussakt nein, und bei der Meldung auch die Handlung nicht. Wer sein Auslagerungsregister bis zum 10. Juli 2027 Aufgabe für Aufgabe gegen die Buchstaben a bis f spiegelt, den Anzeigepfad ordnet und den Verständnisnachweis nach Absatz 2 produziert, hat den Teil erledigt, der schon heute feststeht. Offen bleibt allein die Rollenfrage — und die entscheidet nicht der Vertrag, sondern die AMLA.

Häufige Fragen zur Auslagerung nach Artikel 18 AMLR

Die Antworten geben den Stand September 2026 wieder und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Was darf nach Artikel 18 AMLR nicht ausgelagert werden?

Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1624 nennt sechs Aufgaben, die unter keinen Umständen ausgelagert werden dürfen: den Vorschlag und die Billigung der unternehmensweiten Risikobewertung, die Billigung der internen Strategien, Verfahren und Kontrollen, die Entscheidung über das dem Kunden zuzuordnende Risikoprofil, die Entscheidung über die Aufnahme einer Geschäftsbeziehung oder die Durchführung einer gelegentlichen Transaktion, die Meldung verdächtiger Tätigkeiten an die zentrale Meldestelle sowie die Billigung der Kriterien für die Aufdeckung verdächtiger oder ungewöhnlicher Transaktionen und Tätigkeiten.

Ist die Entscheidung über eine Verdachtsmeldung auslagerbar?

Nein, und die Sperre reicht weiter. Buchstabe e sperrt nicht die Entscheidung über die Meldung, sondern die Meldung selbst. In derselben Aufzählung spricht die Verordnung viermal von der Billigung oder der Entscheidung und nur hier von einer Handlung. Zulässig ist die Auslagerung nur, wenn sie an einen anderen Verpflichteten erfolgt, der derselben Gruppe angehört und in demselben Mitgliedstaat niedergelassen ist. Die Fallbearbeitung bis zur Entscheidungsreife bleibt davon unberührt.

Braucht die Auslagerung eine Genehmigung des Aufsehers?

Nein. Artikel 18 Absatz 1 verlangt eine Mitteilung, und zwar bevor der Dienstleister die ausgelagerte Aufgabe ausführt. Erwägungsgrund 49 stellt ausdrücklich klar, dass die Meldung nicht bedeutet, dass die Vereinbarung akzeptiert wird. Die Angaben können jedoch in die Bewertung der Systeme und Kontrollen, in die Festlegung des Restrisikoprofils und in die Vorbereitung von Inspektionen einfließen, insbesondere bei der Auslagerung kritischer Funktionen und bei systematischer Auslagerung.

Kann ein externer Dienstleister zum Geldwäschebeauftragten ernannt werden?

Die AMLR beantwortet diese Frage nicht ausdrücklich. Artikel 11 Absatz 2 bestimmt, dass das Leitungsorgan in seiner Leitungsfunktion den Geldwäschebeauftragten ernennt, und Artikel 69 Absatz 6 knüpft die Meldung personal an diesen Ernannten. Ob eine solche Ernennung ein Organisationsakt ist oder eine Auslagerung im Sinne des Artikels 18, ist Auslegung. Der Verordnungsgeber hat die Klärung nach Erwägungsgrund 50 der AMLA übertragen. Zu beachten ist zusätzlich EBA/GL/2022/05 Tz. 35, wonach der Beauftragte nur für Unternehmen derselben Gruppe tätig sein soll.

Gilt der Bezug von Screening-Software als Auslagerung?

Nach Erwägungsgrund 47 nicht. Verfahren oder Vereinbarungen, die zur Erfüllung einer Anforderung beitragen, bei denen die Erfüllung selbst aber nicht durch einen Dienstleister erfolgt, werden nicht als Auslagerung betrachtet. Ausdrücklich genannt sind die Nutzung oder der Erwerb von Software Dritter, der Zugang zu Datenbanken und der Zugang zu Screening-Diensten. Entscheidend ist, ob der Dritte die Anforderung erfüllt oder nur das Werkzeug dafür liefert.

Was gilt für die Auslagerung in Drittländer?

Artikel 18 Absatz 6 schließt die Auslagerung an Dienstleister mit Sitz in einem nach Kapitel III Abschnitt 2 ermittelten Drittland aus. Die Norm spricht nicht von Hochrisiko-Drittländern, sondern verweist auf das dortige Ermittlungsverfahren. Zulässig bleibt die Auslagerung nur kumulativ: ausschließlich an einen Dienstleister derselben Gruppe, bei voller Übereinstimmung der Strategien, Verfahren, Sorgfaltsmaßnahmen und Aufzeichnungsregeln mit der Verordnung oder gleichwertigen Drittlandsvorschriften, und bei Beaufsichtigung der wirksamen Umsetzung auf Gruppenebene durch die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats.

Quellen und weiterführende Dokumente

Primärquellen zuerst, danach die Leitlinienebene und das nationale Recht. Zwei Dokumente liegen im Volltext vor, ohne dass eine dauerhafte Fundstelle verlinkt werden konnte; sie sind als solche gekennzeichnet.

  1. Verordnung (EU) 2024/1624 (AMLR)Maßgeblich für die Artikel 9, 10, 11, 16, 18 und 69 sowie für die Erwägungsgründe 47 bis 50 und 103. Geltungsbeginn nach Artikel 90 am 10. Juli 2027.eur-lex.europa.eu
  2. Richtlinie (EU) 2024/1640 (AMLD6)Grundlage für die aufsichtliche Eignungsprüfung der Führungsebene nach Artikel 6 und für die Umsetzungsfristen nach Artikel 78.eur-lex.europa.eu
  3. EBA/GL/2022/05 — Leitlinien zu AML/CFT-Compliance-Beauftragten, deutsche FassungEnthält die Tz. 30, 31, 35, 37, 51 und 68 zur Rolle, zur Unabhängigkeit, zur Tätigkeit innerhalb einer Gruppe und zur Auslagerung. Geltend seit dem 1. Dezember 2022. PDF.eba.europa.eu, PDF [PDF]
  4. EBA/GL/2024/14 und EBA/GL/2024/15 — Leitlinien zu restriktiven Maßnahmen, deutsche FassungTz. 14 der GL 2024/14 zur Kumulierung der Zuständigkeit für restriktive Maßnahmen mit der Funktion des Geldwäschebeauftragten. Geltend seit dem 30. Dezember 2025. PDF.eba.europa.eu, PDF [PDF]
  5. § 7 Geldwäschegesetz — GeldwäschebeauftragterGeltende nationale Rechtslage zur Bestellung. Ob und in welcher Form die Vorschrift ab dem 10. Juli 2027 fortgilt, hängt am deutschen Anpassungsgesetz und ist offen.gesetze-im-internet.de
  6. Verordnung (EU) 2024/1620 (AMLA-Verordnung)Grundlage der allgemeinen Leitlinienbefugnis nach Artikel 54. Das Wort Auslagerung kommt in der Verordnung nicht vor. Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union; die Verlinkung wird nachgetragen.
  7. AMLA, Konsultationspapier zum Entwurf technischer Regulierungsstandards nach Artikel 16 Absatz 4 und Artikel 17 Absatz 3 AMLR, April 2026Grundlage des Abschnitts zur gemeinsamen Compliance-Kontrolle. Entwurf in der Konsultation, kein geltendes Recht. Die Verlinkung wird nachgetragen.

Verwandte Leistungen und Programme

Die Vorbereitung auf Artikel 18 AMLR berührt mehrere Arbeitsstränge. Diese Bausteine schließen an.

Einordnung im S+P Leistungsmodell: Die Vorbereitung auf Artikel 18 AMLR berührt beide Cluster. Die ausgelagerte Beauftragtenfunktion gehört zu Compliance as a Service in der zweiten Verteidigungslinie, die operative Fallbearbeitung diesseits der Sperrliste zu den 1st Line Services im Cluster Financial Crime und Customer Operations.

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Die Rolle aus Sicht des Teams

Wer die Auslagerung steuern will, muss die Rolle kennen, um die es geht. Die Fassung bei S+P Seminare behandelt Pflichten, Befähigung und Fristen aus Sicht des Teams, das die Funktion ausfüllt.

AML Compliance Officer nach AMLR: Rolle, Pflichten, Fristen

Vor dem 10. Juli 2027 Klarheit schaffen

Die Auslagerung von AML/CFT-Funktionen entscheidet sich nicht am Vertragstitel, sondern an der Frage, welche Tätigkeit tatsächlich erbracht wird und ob die Norm dafür den Schlussakt, die Vorbereitung oder die Handlung sperrt. S+P Compliance spiegelt dein Auslagerungsregister gegen die Buchstaben a bis f, ordnet die Billigungsebenen nach Artikel 9 und Artikel 10 und stellt den Verständnisnachweis nach Artikel 18 Absatz 2 in einer Form her, die im Aufsichtsgespräch trägt.

Auslagerung von AML/CFT-Funktionen nach Artikel 18 AMLR
Achim Schulz
Über den Autor

Achim Schulz

Geschäftsführer des S+P Unternehmerforums und der S+P Compliance

Achim Schulz ist selbst als Geldwäschebeauftragter (MLRO) für Banken, Wertpapierinstitute und weitere BaFin-regulierte Institute bestellt. Über S+P Compliance verantwortet er als Auslagerungsdienstleister die ausgelagerte Geldwäsche-Beauftragten-Funktion in der Praxis – genau dieses Praxis- und Prüfungswissen fließt direkt in den Lehrgang ein.

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