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Russland Sanktionsliste: 1.569 neue Listungen im Screening

Der Rat der EU hat am 12. Oktober 2026 mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/2281 neue Listungen beschlossen: 1.569 Einträge, darunter 826 Unternehmen. Für die Russland Sanktionsliste zeigt dieser Beitrag, was Screening, Eigentums- und Kontrollprüfung und Meldewege in deinem Institut jetzt bearbeiten müssen.

Die Listung knüpft an eine Liste der russischen Regierung an. Bei den 743 Personen fehlen Geburtsdatum, Geburtsort und Passdaten; als Nummernmerkmal steht in allen 1.569 Einträgen die INN. Ein Abgleich nur über den Namen trägt deshalb nicht.

Rechtsakt VO (EU) 2026/2281

Beschlossen 12.10.2026

Listungen 1.569

Lesezeit 18 Min.

Einordnung im S+P Leistungsmodell: Die Bearbeitung von Treffern aus der Russland Sanktionsliste gehört zu den 1st Line Services im Cluster Financial Crime & Customer Operations, konkret zu Screening Operations. Es handelt sich um operative Bearbeitung nach deinen Vorgaben.

Management Summary: Das Wichtigste in vier Punkten

1

Umfang

1.569 Einträge an einem Tag

Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/2281 nimmt 826 Unternehmen und 743 Personen in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 auf. Alle Einträge tragen das Datum der Aufnahme 12.10.2026. Nach Angabe des Rates ist es die größte Einzelliste, die die EU bislang beschlossen hat; das Regime umfasst damit knapp 4.600 Listungen.

2

Listungsgrund

Anknüpfung an eine Regierungsliste

Nach Erwägungsgrund 5 stehen die Unternehmen auf einer Liste der russischen Regierung zum militärisch-industriellen Komplex und sind deshalb subventionsberechtigt. Die Personen werden wegen ihrer Funktion als Geschäftsführer dieser Unternehmen gelistet. Jeder Personeneintrag nennt die zugehörigen Unternehmen.

3

Datenlage

INN statt Geburtsdatum

Alle 1.569 Einträge enthalten eine INN. Die Unternehmen haben zusätzlich OGRN und Anschrift. Bei den Personen fehlen Geburtsdatum, Geburtsort und Passdaten. Der Abgleich allein über den Namen ist damit fehleranfällig.

4

Bearbeitung

Was jetzt ansteht

Nach dem Bundesbank-Merkblatt ist der Bestand nach Inkrafttreten eines solchen Rechtsakts abzugleichen. Technische Treffer sind zu klären, Konten und Depots gelisteter Personen und von ihnen kontrollierter Rechtsträger zu sperren, und eingefrorene Gelder sind unverzüglich an die zuständige Stelle zu melden. Bei nicht gelisteten Geschäftspartnern ist zusätzlich zu prüfen, ob Eigentum oder Kontrolle gelisteter Personen vorliegt.

Was die Russland Sanktionsliste seit dem 12. Oktober 2026 enthält

Die Listung besteht aus zwei Rechtsakten und einem Anhang, der allein im Amtsblatt-PDF 948 Seiten umfasst. Die folgenden Abschnitte ordnen ein, was darin steht und was daraus für deine Bearbeitung folgt.

Zwei Rechtsakte, zwei Ebenen

Maßgeblich für Institute ist die Durchführungsverordnung (EU) 2026/2281 des Rates vom 12. Oktober 2026. Sie stützt sich auf Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 und ändert deren Anhang I. Nach Artikel 2 tritt sie am Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Parallel hat der Rat den Beschluss (GASP) 2026/2279 erlassen. Er ändert den Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP, dessen Maßnahmen die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 umsetzt. Beide Rechtsakte nennen dieselben Zahlen und denselben Listungsgrund. Für deinen Abgleich ist der unmittelbar geltende Verordnungstext maßgeblich; auch die Pressemitteilung 795/26 des Rates nennt beide Rechtsakte.

Wer gelistet wurde: 826 Unternehmen und 743 Personen

Anhang I nummeriert die neuen Einträge fortlaufend: die Unternehmen mit den Nummern 1010 bis 1835, die Personen mit den Nummern 2199 bis 2941. Das sind 826 und 743, zusammen 1.569 Einträge. Nach Angabe des Rates sind es mittelgroße Zulieferer, die Schlüsselkomponenten für Raketen, Drohnen und Luftfahrzeuge liefern, darunter Elektronik, Kommunikationstechnik, Luftfahrt-, Satelliten- und Raketensysteme, Sprengstoffe und Munition sowie Optik und Navigation. Der Rat beziffert ihren Jahresumsatz auf mindestens 20 Milliarden Euro und die Beschäftigtenzahl auf mehr als 250.000.

Welche Merkmale der Anhang für den Abgleich liefert

Die Tabelle fasst zusammen, welche Identifizierungsmerkmale je Eintrag im Anhang stehen. Sie beruht auf einer maschinellen Auswertung des Amtsblatt-Textes der Verordnung; maßgeblich bleibt der veröffentlichte Wortlaut.

Merkmal im AnhangUnternehmen (826)Personen (743)
INN (Steuernummer)826 von 826743 von 743
OGRN (Registernummer)826 von 826nicht vorgesehen
Anschrift826 von 826nicht vorgesehen
Rechtsform sowie Registrierungsort und -datum826 von 826nicht vorgesehen
Funktion (Leitungsposition im Unternehmen)nicht vorgesehen743 von 743
Staatsangehörigkeit und Geschlechtnicht vorgesehen743 von 743
Schreibweise auf Russisch (kyrillisch)826 von 826743 von 743
Geburtsdatum, Geburtsort oder Passdatennicht vorgesehennicht vorgesehen

Für die Bearbeitung folgt daraus: Die INN ist das tragende Merkmal, und bei den Personen verbindet das Feld „Funktion“ den Eintrag mit einem gelisteten Unternehmen. Wer Personen nur über den Namen abgleicht, kann Namensgleichheiten kaum belastbar ausschließen.

Warum diese Unternehmen und Personen gelistet sind

Nach Erwägungsgrund 5 erscheinen die Organisationen auf einer kürzlich von der Regierung der Russischen Föderation erstellten Liste, die sie dem militärisch-industriellen Komplex zuordnet und sie dadurch subventionsberechtigt macht. Der Rat folgert, dass sie Teil dieses Komplexes sind. Die Personen handeln als Geschäftsführer dieser Unternehmen; der Rat sieht sie deshalb als Unterstützer des Komplexes. Die Anknüpfung an eine Liste der russischen Regierung ist für das Screening wichtig, weil sie die Verbindung zwischen Person und Unternehmen im Eintrag selbst festhält.

Was die Listung rechtlich auslöst

Für gelistete Adressaten gilt nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 das Einfrieren ihrer Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen; ihnen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden. Für die gelisteten natürlichen Personen gilt zusätzlich ein Einreiseverbot in die EU. Das Verfügungsverbot erfasst nach dem Bundesbank-Merkblatt nicht nur Gelder im Eigentum der gelisteten Person, sondern auch solche, die sie kontrolliert; Kryptowerte fallen als „Gelder“ ebenfalls darunter. Das Umgehungsverbot steht in Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014.

Vorsätzliche Verstöße gegen unmittelbar geltende Sanktionsvorschriften sind nach § 18 Abs. 1 AWG mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bedroht; dazu gehören auch Verstöße gegen das Bereitstellungsverbot. Die fahrlässige Begehung kann nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 AWG als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. Nach der Begründung des Gesetzgebers (BT-Drs. 20/13958) erfasst § 18 Abs. 5a AWG auch Verstöße gegen sanktionsrechtliche Meldepflichten. Daneben gelten § 82 AWV und, für Geschäfte, die gegen sanktionsrechtliche Verbote verstoßen, § 134 BGB mit der möglichen Nichtigkeit.

Fristen und Zeitpunkte im Überblick

Rechtsakt, Aufnahmedatum und Inkrafttreten stehen fest. Die Meldung eingefrorener Gelder erfolgt unverzüglich; offen ist nur, ob die Bundesbank zusätzlich abfragt.

  1. 18./19.06.2026

    Der Europäische Rat bekräftigt seine Unterstützung für die Ukraine und kündigt an, den Druck auf Russland durch weitere Sanktionen zu erhöhen (Erwägungsgrund 2).

  2. 12.10.2026

    Der Rat erlässt die Durchführungsverordnung (EU) 2026/2281 und den Beschluss (GASP) 2026/2279. Alle 1.569 Einträge tragen das Datum der Aufnahme 12.10.2026.

  3. 12.10.2026

    Die Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft (Artikel 2) und gilt unmittelbar; die Veröffentlichung trägt das Datum 12.10.2026.

  4. Unverzüglich

    Informationen über eingefrorene Konten und Beträge sind unverzüglich an die zuständige Behörde zu übermitteln (Merkblatt III.G). Bestehende Meldepflichten gelten unabhängig von Rundschreiben der Bundesbank (Merkblatt V.C.3).

  5. Offen

    Abfrage des Servicezentrums Finanzsanktionen der Bundesbank: Bei neuen Listungen fragt es zusätzlich aktiv ab. Das Merkblatt erwartet die Antwort in der Regel innerhalb einer Woche, auch als Fehlanzeige. Dieses Fenster ersetzt nicht die unverzügliche Meldung. Ob für dieses Paket ein Rundschreiben ergangen ist, haben wir nicht geprüft.

  6. Ab 12.10.2026

    Gesamten Bestand an Kunden, sonstigen Geschäftsbeteiligten, Verfügungsberechtigten und wirtschaftlich Berechtigten abgleichen (Merkblatt V.C.3), technische Treffer zuerst klären und Konten und Depots gelisteter Personen sowie von ihnen kontrollierter Rechtsträger unverzüglich sperren (Merkblatt V.D.1).

  7. Bis zur Entlistung

    Sperren bleiben bestehen, bis die Entlistung in Kraft getreten ist (Merkblatt V.C.4). Gelder dürfen nicht ohne behördliche Genehmigung bewegt werden (Merkblatt III.A); Ausnahmen richten sich nach der Verordnung.

Pflichten nach Funktion: Wer im Institut was sicherstellt

Die Erwartungen der Bundesbank an Organisation und Kontrollen ordnen sich einzelnen Funktionen zu. Die Abschnittsverweise beziehen sich auf das Merkblatt zur Einhaltung von Finanzsanktionen.

FunktionAufgabe bei der UmsetzungNormbezug
GeschäftsleitungOrganisationsrichtlinien und Arbeitsanweisungen sicherstellen; Verantwortlichkeiten, Eskalationsstufen und Kommunikationswege klar festlegen; wesentliche Informationen zu Finanzsanktionen unverzüglich erhalten.Merkblatt V.A.1 bis V.A.3 (S. 15)
Compliance-FunktionAuf wirksame Verfahren und Kontrollen hinwirken und sie überwachen; die Geschäftsleitung beraten und regelmäßig berichten; wesentliche Informationen unverzüglich weiterleiten.Merkblatt V.A.3 (S. 15)
Fachbereiche: Kundenannahme, Zahlungsverkehr, Wertpapiere, HandelsfinanzierungKonten und Depots gelisteter Personen sperren und Auszahlungen unterbinden; im grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr Empfänger, Zahler, deren Zahlungsdienstleister und Verwendungszweck abgleichen; bei Handels- und Projektfinanzierungen alle erkennbar Beteiligten prüfen.Merkblatt V.D.1 bis V.D.3 (S. 19 bis 20)
IT und DatenhaltungScreening-Systeme einsetzen, die bei Neulistungen Konten, Depots und Vermögenswerte unverzüglich sperren lassen; Eignung vor dem Einsatz bewerten, testen und regelmäßig validieren; Aktualität der Listen und Datenquellen sicherstellen.Merkblatt V.B.1 (S. 16), V.C.1 (S. 17)
Interne RevisionProzesse zur Einhaltung von Finanzsanktionen auch bei Auslagerung grundsätzlich innerhalb von drei Jahren prüfen, bei besonderen Risiken jährlich.Merkblatt V.A.4 (S. 15)

Die „Vorbildlichen Verfahren“ des Merkblatts haben nach dessen Angaben keinen gesetzlichen Charakter. Eine bußgeldliche oder strafrechtliche Relevanz nach den §§ 18 f. AWG kann sich dennoch ergeben, wenn ein Verstoß auf unzureichende Kontrollen oder Prozesse zurückzuführen ist und die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht eingehalten wurde.

Das Merkblatt trägt den Stand Juni 2024 (korrigierte Fassung vom 05.07.2024). Prüfe vor der Anwendung, ob die Bundesbank eine neuere Fassung veröffentlicht hat.

Sechs Stolpersteine bei der Bearbeitung der Listungen

Diese Muster ergeben sich aus der Datenlage im Anhang und den Erwartungen der Bundesbank. Sie ersetzen nicht die Prüfung im Einzelfall.

Namensabgleich ohne Geburtsdatum

Bei den 743 Personen enthält der Anhang weder Geburtsdatum noch Geburtsort noch Passdaten. Kundenstammdaten, die nur den Namen führen, lassen kaum Raum, Namensgleichheiten sauber auszuschließen.

Normbezug Merkblatt V.C.1 und V.C.2 (S. 17)

Zwei Schriften, ein Treffer

Jeder Eintrag nennt den Namen in lateinischer Umschrift und auf Russisch. Wer nur eine Schreibweise abgleicht, verengt die Trefferbasis; ob dein System beide Schreibweisen nutzt, gehört in die Eignungsprüfung.

Normbezug Merkblatt V.B.1 (S. 16)

Eigentum oder Kontrolle ohne Listung

Das Verfügungsverbot gilt für Gelder, die einer gelisteten Person gehören, in ihrem Besitz sind oder von ihr kontrolliert werden. Betroffen können deshalb Gesellschaften sein, die selbst nicht im Anhang stehen. Das Merkblatt verweist für die Beurteilung auf die Best Practices der EU und verlangt, die sanktionsrechtlichen Voraussetzungen für Kontrolle zu berücksichtigen; die Prüfung des wirtschaftlich Berechtigten allein deckt das nicht vollständig ab.

Normbezug Artikel 2 VO (EU) Nr. 269/2014; Merkblatt III.A (S. 5 bis 6), V.C.1

Welche Stelle erhält die Meldung

Eingefrorene Gelder meldest du unverzüglich, grundsätzlich an die Deutsche Bundesbank; Güter, technische Hilfe und sonstige wirtschaftliche Ressourcen gehen an das BAFA. Davon zu unterscheiden sind Selbstanzeigen nach § 22 Abs. 4 AWG, die an das zuständige Hauptzollamt zu richten sind. Wer die Zuständigkeiten erst im Trefferfall klärt, verliert Zeit.

Normbezug Merkblatt II (S. 4) und III.G (S. 10 bis 11)

Mittelbare Bereitstellung und Umgehung

Neben dem Einfrieren gilt das Umgehungsverbot. Die Kommission zählt die Prüfung des wirtschaftlich Berechtigten einer Gegenpartei zu den Sorgfaltspflichten. Das Merkblatt erwartet Red-Flag-Szenarien für indirekt sanktionierte Personen und Umgehungen.

Normbezug Artikel 9 VO (EU) Nr. 269/2014; Merkblatt V.C.1 (S. 17)

Zahlungsverkehr und Verwendungszweck

Im grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr sind Empfänger, Zahlungsdienstleister des Empfängers, Zahler, Zahlungsdienstleister des Zahlers und Verwendungszweck abzugleichen, etwa per Schlagwortsuche. Das gilt auch für den Transfer von Kryptowerten.

Normbezug Merkblatt V.D.3 (S. 20)

Quick-Check: Wie belastbar ist deine Bearbeitung der Listungen?

Fünf Prüffelder, je drei Zustände. Wähle den Zustand, der für dein Institut zutrifft, und lies die Empfehlung. Das Ergebnis dient der Orientierung und ersetzt keine Prüfung.

Prüffeld 1: Bestandsabgleich. Wurde der gesamte Bestand (Kunden, Verfügungsberechtigte, wirtschaftlich Berechtigte, sonstige Geschäftsbeteiligte) gegen die 1.569 Einträge abgeglichen?

Normbezug Merkblatt V.C.3 (S. 18)

Erfüllt

Dokumentiere Datum, Datenstand der Liste und Ergebnis je Datenbestand, damit der Abgleich nachvollziehbar bleibt.

Teilweise erfüllt

Ergänze die fehlenden Bestände, vor allem Verfügungsberechtigte, wirtschaftlich Berechtigte und sonstige Geschäftsbeteiligte, und halte fest, was bereits geprüft wurde.

Offen

Lege fest, wer den Abgleich verantwortet, welche Bestände einzubeziehen sind und bis wann ein Ergebnis vorliegt.

Prüffeld 2: Identifikatoren. Kannst du einen Treffer über INN, OGRN, Anschrift oder die Funktion bei einem gelisteten Unternehmen absichern, nicht nur über den Namen?

Normbezug Merkblatt V.C.1 und V.C.2 (S. 17)

Erfüllt

Halte fest, welche Merkmale du je Treffer geprüft hast, und lege ab, welche Belege die Entscheidung tragen.

Teilweise erfüllt

Nimm INN und OGRN als Abgleichfelder für Unternehmenskunden auf und kennzeichne bei Personen fehlende Geburtsdaten als Befund.

Offen

Prüfe, welche Merkmale dein Datenbestand überhaupt führt. Ohne ein weiteres Merkmal neben dem Namen bleibt nur die Einzelfallprüfung mit Belegen.

Prüffeld 3: Eigentum und Kontrolle. Prüfst du bei nicht gelisteten Geschäftspartnern, ob Eigentum oder Kontrolle gelisteter Personen oder Unternehmen vorliegt, und ist das Ergebnis dokumentiert?

Normbezug Artikel 2 VO (EU) Nr. 269/2014; Merkblatt V.C.1 (S. 17)

Erfüllt

Dokumentiere Ergebnis, Belege und Zeitpunkt der Eigentums- und Kontrollprüfung je Geschäftspartner und lege Wiedervorlagen fest.

Teilweise erfüllt

Definiere, für welche Kunden die Eigentums- und Kontrollprüfung verpflichtend ist, und wende dabei die sanktionsrechtlichen Voraussetzungen für Kontrolle an, nicht nur die Maßstäbe der Geldwäscheprävention.

Offen

Lege einen Prozess für die Eigentums- und Kontrollprüfung fest und beginne mit Kunden, die einen erkennbaren Bezug zu den gelisteten Unternehmen haben.

Prüffeld 4: Sperre und Zahlungsverkehr. Sind Konten und Depots gelisteter Personen gesperrt, und werden im grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr Zahler, Empfänger, deren Zahlungsdienstleister und Verwendungszweck abgeglichen?

Normbezug Merkblatt V.D.1 und V.D.3 (S. 19 bis 20)

Erfüllt

Teste die Sperren und den Abgleich der Zahlungsfelder regelmäßig und halte die Testergebnisse fest.

Teilweise erfüllt

Schließe die Lücken bei Sperren oder bei einzelnen Zahlungsfeldern und prüfe, ob Kryptotransfers eingeschlossen sind.

Offen

Kläre sofort, wer Sperren veranlasst, und lege fest, welche Zahlungsfelder abgeglichen werden.

Prüffeld 5: Meldung und Dokumentation. Ist geregelt, wer eingefrorene Gelder unverzüglich an die Bundesbank und wirtschaftliche Ressourcen an das BAFA meldet, und sind die Entscheidungskriterien nachvollziehbar dokumentiert?

Normbezug Merkblatt III.G (S. 10 bis 11) und V.A.5 (S. 15 bis 16)

Erfüllt

Prüfe, ob die Unterlagen für sachkundige Dritte nachvollziehbar sind und auf Anfrage unverzüglich vorliegen.

Teilweise erfüllt

Ergänze die fehlende Zuständigkeit oder Vertretung und die Dokumentation der Entscheidungskriterien.

Offen

Benenne Verantwortliche und Vertretung für Meldungen und lege fest, wie Entscheidungen dokumentiert werden.

Lösungsansätze: No-Regret-Maßnahmen für die Bearbeitung

Diese Maßnahmen zahlen unabhängig von Details der Durchführungsverordnung auf Nachvollziehbarkeit ein, die das Merkblatt ohnehin erwartet.

1

Stammdaten für den Abgleich ausbauen

Nimm INN und OGRN als Abgleichfelder für Unternehmenskunden auf, berücksichtige die russische und die lateinische Schreibweise und kennzeichne fehlende Geburtsdaten bei Personen als Befund.

2

Trefferbearbeitung standardisieren

Bereite jeden Treffer mit Sachverhalt, Identitätsabgleich über INN, Funktion und Unternehmen und einem Bewertungsvorschlag auf. Die Entscheidung des Instituts wird mit Begründung dokumentiert.

3

Eigentums- und Kontrollprüfung festlegen

Lege für Kunden mit Bezug zu den gelisteten Unternehmen fest, wie du Eigentums-, Kontroll- und Einflussstrukturen prüfst, und halte Ergebnis, Beleg und Zeitpunkt fest.

4

Meldewege vorab festlegen

Benenne Zuständigkeit, Vertretung und Frist für die unverzügliche Meldung an die Bundesbank und das BAFA sowie für Rückmeldungen auf Abfragen des Servicezentrums Finanzsanktionen.

5

Matching-Parameter testen

Teste Szenarien, Schwellenwerte und Parameter des Abgleichs gegen die neue Datenlage und analysiere die Wirkung. Das Merkblatt erwartet Tests vor dem Einsatz und regelmäßige Validierung.

6

Nachweiskette aufbauen

Dokumentiere Kontrollen und Entscheidungskriterien so, dass sachkundige Dritte sie nachvollziehen können, und bewahre sie nach den jeweils einschlägigen gesetzlichen Vorschriften auf, etwa § 147 AO und § 257 HGB.

Was S+P Compliance bearbeitet

Im Rahmen von Screening Operations bereitet S+P Compliance Treffer mit Sachverhalt, Bewertung und Entscheidungsvorschlag auf, prüft und dokumentiert Eigentums-, Kontroll- und Einflussstrukturen und überwacht Fristen. Dein Institut verantwortet die Umsetzung und die Bewertung des Sachverhalts: Sperre und Freigabe richten sich nach den sanktionsrechtlichen Vorgaben, eine Freigabe setzt eine Ausnahme oder behördliche Genehmigung voraus, und die Meldung ist gesetzlich vorgeschrieben. Die Verdachtsmeldung nach § 43 GwG und die Freigabe von Szenarien und Schwellenwerten entscheidet dein Institut.

Fazit: Die Russland Sanktionsliste verlangt zuerst Datenarbeit

Die Russland Sanktionsliste wächst mit einer einzigen Entscheidung um mehr als tausend Einträge, und die Qualität deiner Bearbeitung hängt weniger vom Listentext als von deinen Stammdaten, Prüfprozessen und Nachweisen ab. Vier Kernbotschaften:

  • Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/2281 erweitert Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 um 826 Unternehmen und 743 Personen. Sie gilt unmittelbar und ist für deinen Abgleich maßgeblich.
  • Die INN ist das tragende Identifikationsmerkmal; bei den Personen fehlen Geburtsdatum, Geburtsort und Passdaten.
  • Eigentum und Kontrolle durch gelistete Personen sind ein eigener Prüfpunkt, auch wenn dein Kunde nicht selbst gelistet ist.
  • Nachvollziehbare Dokumentation und klare Meldewege entscheiden darüber, wie belastbar deine Bearbeitung ist.

Häufige Fragen zur Russland Sanktionsliste

Die Antworten beziehen sich auf den Beschlusstext, die Pressemitteilung des Rates und das Merkblatt der Bundesbank und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Was hat der Rat am 12. Oktober 2026 beschlossen?+−

Der Rat hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/2281 den Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 um 826 Unternehmen und 743 Personen erweitert, zusammen 1.569 Einträge mit dem Datum der Aufnahme 12.10.2026. Der Beschluss (GASP) 2026/2279 ergänzt dieselbe Liste im Beschluss 2014/145/GASP. Nach der Pressemitteilung 795/26 des Rates betrifft das Paket Organisationen und Führungskräfte des russischen militärisch-industriellen Komplexes. Gelistete Adressaten unterliegen dem Einfrieren von Vermögenswerten, gelistete natürliche Personen zusätzlich einem Einreiseverbot.

Welcher Rechtsakt ist für den Abgleich maßgeblich?+−

Für Institute maßgeblich ist die Durchführungsverordnung (EU) 2026/2281. Sie stützt sich auf Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014, tritt nach Artikel 2 am Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Der Beschluss (GASP) 2026/2279 enthält dieselben Einträge auf der Ebene der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik. Halte in deiner Dokumentation fest, wann du den Abgleich durchgeführt hast.

Reicht der Abgleich über den Namen bei den gelisteten Personen?+−

Der Anhang führt bei den 743 Personen weder Geburtsdatum noch Geburtsort noch Passdaten auf. Verfügbar sind der Name in lateinischer und russischer Schreibweise, die Funktion, die Staatsangehörigkeit, das Geschlecht und die INN. Einen Treffer kannst du deshalb nur absichern, wenn dein Datenbestand mindestens eines dieser Merkmale abbildet, etwa die Funktion bei einem gelisteten Unternehmen. Sonst bleibt die Einzelfallprüfung mit Belegen.

Was gilt für Unternehmen, die nicht gelistet sind?+−

Das Verfügungsverbot erfasst nach dem Merkblatt der Bundesbank nicht nur Gelder im Eigentum einer gelisteten Person, sondern auch solche, die sie kontrolliert. Bei Geschäftspartnern, die nicht selbst gelistet sind, sollen Maßnahmen eine mögliche Kontrolle durch gelistete Personen feststellen. Sie können sich am Verfahren zur Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten orientieren, wobei die sanktionsrechtlichen Voraussetzungen für Kontrolle gelten. Die Prüfung des wirtschaftlich Berechtigten allein reicht dafür nicht aus. Hilfestellung geben die Best Practices der EU.

An wen melde ich eingefrorene Gelder?+−

Informationen über eingefrorene Konten und Beträge sind nach dem Merkblatt unverzüglich an die zuständige Behörde zu übermitteln, für Gelder in Deutschland in der Regel an die Deutsche Bundesbank, für Güter, technische Hilfe und sonstige wirtschaftliche Ressourcen an das BAFA. Zusätzlich fragt das Servicezentrum Finanzsanktionen bei neuen Listungen aktiv ab; die Antwort wird in der Regel innerhalb einer Woche erwartet, auch als Fehlanzeige. Dieses Fenster ersetzt die unverzügliche Meldung nicht. Davon zu unterscheiden ist die Selbstanzeige nach § 22 Abs. 4 AWG, die an das zuständige Hauptzollamt zu richten ist.

Was kann ein externer Dienstleister bei den Listungen übernehmen?+−

S+P Compliance übernimmt als Teil der 1st Line Services die operative Bearbeitung nach deinen Vorgaben: Trefferaufbereitung mit Sachverhalt, Bewertungsvorschlag und Entscheidungsvorschlag, Prüfung und Dokumentation von Eigentums-, Kontroll- und Einflussstrukturen sowie Fristenüberwachung. Dein Institut verantwortet die Umsetzung und die Bewertung des Sachverhalts. Sperre und Freigabe richten sich nach den sanktionsrechtlichen Vorgaben; eine Freigabe setzt eine Ausnahme oder behördliche Genehmigung voraus, und die Meldung ist gesetzlich vorgeschrieben. Die Verdachtsmeldung nach § 43 GwG und die Freigabe von Szenarien und Schwellenwerten entscheidet dein Institut.

Quellen und weiterführende Dokumente

Amtliche Dokumente stehen an erster Stelle, es folgen Bundesbehörden. Ausgewertet wurde außerdem die Pressemitteilung 795/26 des Rates der EU vom 12. Oktober 2026.

  1. Durchführungsverordnung (EU) 2026/2281 des Rates vom 12. Oktober 2026Amtsblatt der EU. Artikel 1 und 2, Erwägungsgründe 4 und 5 sowie Anhang mit den Einträgen 1010 bis 1835 und 2199 bis 2941 für Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014.data.europa.eu
  2. Beschluss (GASP) 2026/2279 des Rates vom 12. Oktober 2026Amtsblatt der EU. Erwägungsgründe 2 bis 5, Artikel 2 und Anhang mit den Einträgen 1010 bis 1835 und 2199 bis 2941.data.europa.eu
  3. Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates, konsolidierte FassungRechtsgrundlage für das Einfrieren und das Bereitstellungsverbot (Artikel 2) und das Umgehungsverbot (Artikel 9).eur-lex.europa.eu
  4. Europäische Kommission: FAQ zu den Sanktionen gegen RusslandAuslegungshilfen der Kommission zu den Russland-Verordnungen.finance.ec.europa.eu
  5. Europäische Kommission: FAQ zu Umgehung und Sorgfaltspflichten, Stand 11. Dezember 2024Umgehungsverbot nach Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 und Sorgfaltspflichten, einschließlich der Prüfung des wirtschaftlich Berechtigten.finance.ec.europa.eu
  6. Bundesministerium der Finanzen: Umsetzung der Russland-Sanktionen, Kurzüberblick vom 21.08.2025Unmittelbare Wirkung der Verordnungen, Zuständigkeiten der Bundesbank und der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung.bundesfinanzministerium.de
  7. Außenwirtschaftsgesetz (AWG), § 18 StrafvorschriftenBundesamt für Justiz. Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bei Verstößen gegen unmittelbar geltende Sanktionsvorschriften.gesetze-im-internet.de
  8. Außenwirtschaftsgesetz (AWG), § 19 BußgeldvorschriftenBundesamt für Justiz. Fahrlässige Begehung der in § 18 genannten Handlungen als Ordnungswidrigkeit.gesetze-im-internet.de
  9. Deutscher Bundestag: Drucksache 20/13958, PDFGesetzesbegründung zur Novelle der §§ 18 und 19 AWG, unter anderem zur Erweiterung der Meldepflichten in § 18 Absatz 5a.dserver.bundestag.de, PDF [PDF]
  10. Deutsche Bundesbank: Merkblatt zur Einhaltung von Finanzsanktionen, Stand Juni 2024 (korrigierte Fassung vom 05.07.2024), PDFErwartungen an Organisation, Bestandsabgleich, Sperren, Meldewege und Dokumentation; Grundlage der Abschnittsverweise in diesem Beitrag.bundesbank.de, PDF [PDF]
  11. Gerichtshof der Europäischen Union: Pressemitteilung Nr. 140/24 vom 11. September 2024, PDFMelde- und Kooperationspflichten nach der Verordnung (EU) 2022/1273, mit der die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 ergänzt wurde.curia.europa.eu, PDF [PDF]

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Achim Schulz
Über den Autor

Achim Schulz

Geschäftsführer S+P Compliance & S+P Unternehmerforum · langjährige Vorstands- & Geschäftsführungserfahrung

Achim Schulz kennt die Führungsebene aus eigener Verantwortung – langjährig als Vorstand bei Banken und Geschäftsführer sowie als Interim-Manager in Industrieunternehmen. Diese Doppelperspektive aus Finanzsektor und Realwirtschaft prägt seine Beiträge für CEO, COO und CFO. Er kennt das Zusammenspiel von Geschäftsleitung, Aufsichtsrat und Gesellschaftern aus der Praxis und übersetzt strategische wie aufsichtsrechtliche Anforderungen in umsetzbare, haftungssichere Führungsentscheidungen – praxisnah und auf Augenhöhe mit dem Management.

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