| Leitungsorgan, Aufsichtsfunktion | Genehmigt das Rahmenwerk, definiert den Risikoappetit mindestens jährlich und überwacht laufend, dass das Risikoprofil innerhalb des Appetits bleibt. | Art. 4 Abs. 3 |
| Leitungsorgan, Geschäftsführungsfunktion | Verantwortet die Umsetzung des genehmigten Rahmenwerks und berichtet die OpRisk-Informationen an die Aufsichtsfunktion. | Art. 4 Abs. 5, Art. 11 Abs. 1 |
| Senior Management | Übersetzt den Risikoappetit in quantitative Limits, überwacht die Auslastung und hält Eskalationsverfahren für Überschreitungen vor. | Art. 4 Abs. 6 |
| OpRisk-Funktion, zweite Linie | Entwirft und überwacht Managementprozess und Bewertungssystem, fordert Neuprodukte und Prozessänderungen heraus, trägt die Risikokultur. | Art. 10 Abs. 1 |
| Leitung der OpRisk-Funktion | Fachliche Eignung, regelmäßiger direkter Austausch mit dem Leitungsorgan, Mitwirkung am Risikoappetit, Unabhängigkeit von den überwachten Einheiten. | Art. 10 Abs. 4 |
| Fachbereiche und IT, erste Linie | Erfassen Risiken, führen Kontrollen durch und erhalten die Informationen aus dem Managementprozess, damit Risiken dort gesteuert werden, wo sie entstehen. | Art. 6 Abs. 3, Abs. 5 |
| Compliance-Funktion | Arbeitet mit der OpRisk-Funktion zusammen, soweit beide nicht in einer Einheit liegen, insbesondere bei Rechtsrisiken; Berichtslinien und Eskalation sind zu dokumentieren. | Erwägungsgrund 15, Art. 12 Abs. 4 |
| Interne Revision, dritte Linie | Beurteilt Verlässlichkeit und Wirksamkeit, prüft Qualität und Vollständigkeit der verwendeten Daten und hält ein fortgeschriebenes Prüfprogramm vor. | Art. 13 Abs. 1 bis 3 |