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Verstärkte Sorgfaltspflichten – §15 GwG – Auslegungshinweise BaFin

Verstärkte Sorgfaltspflichten – §15 GwG – Auslegungshinweise BaFin

Die Auslegungs- und Anwendungshinweise 2018 der BaFin zum neuen Geldwäschegesetz wurden veröffentlicht.

 

Verstärkte Sorgfaltspflichten – §15 GwG – Grundsätze

Gemäß § 15 Abs. 2 GwG haben die Verpflichteten verstärkte Sorgfaltspflichten zu erfüllen, wenn sie im Rahmen der von ihnen erstellten Risikoanalyse oder im Einzelfall unter Berücksichtigung der in den Anlagen 1 und 2 genannten Risikofaktoren feststellen, dass ein höheres Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bestehen kann.

Die Verpflichteten bestimmen den konkreten Umfang der zu ergreifenden Maßnahmen entsprechend dem jeweiligen höheren Risiko.

 

Verstärkte Sorgfaltspflichten - §15 GwG - Auslegungshinweise BaFin

 

Verstärkte Sorgfaltspflichten – §15 GwG – Verstärkte Sorgfaltspflichten – §15 GwG – Auslegungshinweise BaFin

Verstärkte Sorgfaltspflichten sind zusätzlich zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten gemäß § 10 GwG zu erfüllen. Aufgrund der Bezugnahme auf § 10 Abs. 2 S. 4 GwG müssen die Verpflichteten in der Lage sein, der BaFin bei Bedarf Rechenschaft über die Angemessenheit ihrer Maßnahmen ablegen zu können.

  • 15 Abs. 2 GwG stellt eine Generalklausel dar, die auch bei in § 15 Abs. 3 GwG nicht genannten Fallkonstellationen, in denen ein höheres Risiko vorliegt, von den Verpflichteten angemessene verstärkte Sorgfaltspflichten verlangt. Maßstab ist dabei gemäß § 15 Abs. 2 S. 1 GwG die von den Verpflichteten durchzuführende Risikoanalyse sowie sonstige Bewertungen im Einzelfall. Es hängt von dem Ergebnis der Risikoanalyse oder der Bewertung der Verpflichteten ab, ob, und wenn ja, welche verstärkten Sorgfaltspflichten von ihnen anzuwenden sind.

 

Verstärkte Sorgfaltspflichten – §15 GwG – Auslegungshinweise BaFin

Zu berücksichtigen sind von den Verpflichteten neben der Anlage 2 zum GwG, die eine nicht erschöpfende Aufzählung von Faktoren und möglichen Anzeichen für ein potenziell höheres Risiko in Bezug auf Geldwäsche bzw. Terrorismusfinanzierung enthält, die Leitlinien zu Risikofaktoren, insbesondere die Ziffern 49 ff.

Ist der Verpflichtete nicht in der Lage, die erforderlichen verstärkten Sorgfaltspflichten zu erfüllen, so gilt § 10 Abs. 9 GwG entsprechend (vgl. oben 5.8.).

 

Compliance & Geldwäschebeauftragter – Verstärkte Sorgfaltspflichten – §15 GwG – Auslegungshinweise BaFin

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Zwingende Aufgaben des Geldwäschebeauftragten – Verstärkte Sorgfaltspflichten – §15 GwG – Auslegungshinweise BaFin

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Auch gelten die Anforderungen an die Sachkunde sowie die Bestellung des Geldwäschebeauftragten für beide, also den Geldwäschebeauftragten und dessen Stellvertreter. Sorgfaltspflichten im Griff? Das neue Geldwäschegesetz regelt in §4 GwG den Aufbau eines Risikomanagement-Systems. Die wichtigsten Mindestanforderungen finden Sie in unserem Informationsblog Risikomanagement Geldwäsche.

Pflichten als Geldwäschebeauftragter

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