Interne Sicherungsmaßnahmen – § 6 GwG – Auslegung neues GwG
Interne Sicherungsmaßnahmen § 6 GwG – Auslegung neues GwG – Generalklausel, § 6 Abs. 1 GwG
Die Auslegungs- und Anwendungshinweise 2018 der BaFin zum neuen Geldwäschegesetz wurden veröffentlicht. Die wichtigsten Hinweise finden Sie im S+P Informationsblog.
Interne Sicherungsmaßnahmen § 6 GwG – Angemessenheit der Maßnahmen
Neben der Risikoanalyse § 5 GwG umfasst das Risikomanagement interne Sicherungsmaßnahmen nach § 6 GwG.
Angemessen sind dabei solche Sicherungsmaßnahmen, die in Form von Grundsätzen, Verfahren und Kontrollen der jeweiligen Risikosituation des Verpflichteten entsprechen und diese hinreichend abdecken. Die Maßnahmen haben sich dabei insbesondere an der Größe und Organisationstruktur des Verpflichteten, insbesondere dessen Geschäfts- und Kundenstruktur, auszurichten (siehe auch Leitlinien zu Risikofaktoren).
Was angemessen ist, bestimmt der Verpflichtete auf Grundlage der eigenen Analyse bezüglich der bestehenden Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für alle von ihnen angebotenen Produkte und Dienstleistungen sowie anhand der sonstigen relevanten Umständen. Ob das Risikomanagement tatsächlich angemessen ist, kann durch die BaFin überprüft werden.
Interne Sicherungsmaßnahmen § 6 GwG – Auslegung neues GwG
Die Funktionsfähigkeit der internen Sicherungsmaßnahmen ist in angemessenem Umfang regelmäßig zu überwachen. Bei Bedarf (z.B. im Falle einer signifikanten Veränderung der Risikosituation des Verpflichteten insgesamt oder in Teilen, bei Erkenntnissen über neue Techniken der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung oder im Falle einer Änderung der gesetzlichen Anforderungen) sind die betroffenen internen Sicherungsmaßnahmen zu aktualisieren.
Die internen Sicherungsmaßnahmen bedürfen der Genehmigung des benannten Mitglieds der Leitungsebene (§ 4 Abs. 2 Satz 2 GwG).
Interne Sicherungsmaßnahmen § 6 GwG – Regelbeispiele § 6 Abs. 2 GwG
§ 6 Abs. 2 GwG enthält Regelbeispiele für die nach Abs. 1 zu schaffenden Sicherungsmaßnahmen. Aufgrund ihres nicht abschließenden Charakters gehören auch die in Fachgesetzen aufgeführten internen Sicherungsmaßnahmen (z.B. § 25h Abs. 2 KWG, § 53 VAG) zu den in § 6 Abs. 1 GwG genannten Maßnahmen. Alle internen Sicherungsmaßnahmen sind regelmäßig zu überprüfen und zu aktualisieren.
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Depot A Management und Asset Management – Interne Sicherungsmaßnahmen – § 6 GwG – Auslegung neues GwG
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Interne Sicherungsmaßnahmen - § 6 GwG - Auslegung neues GwG, Pflichten als Geldwäschebeauftragter