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Erfüllung von Kundensorgfaltspflichten bei Bestandskunden – neues GwG

Erfüllung von Kundensorgfaltspflichten bei Bestandskunden

Die Auslegungs- und Anwendungshinweise 2018 der BaFin zum neuen Geldwäschegesetz wurden veröffentlicht.

 

Erfüllung von Kundensorgfaltspflichten bei Bestandskunden

Die Neuregelung in § 10 Abs. 3 Satz 3 GwG stellt klar, dass die Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten im Rahmen bereits bestehender Geschäftsbeziehungen bei entsprechendem Anlass zu wiederholen ist. Dies geht über die Aktualisierungsverpflichtung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG hinaus.

Anlass für eine solche Wiederholung besteht insbesondere bei Änderung der maßgeblichen Umstände in Bezug auf den Kunden. Dies kann insbesondere bei juristischen Personen als Vertragspartner der Fall sein (Änderung Gesellschaftsform; Unternehmensverschmelzung; Änderung der Eigentums- und Kontrollstruktur etc.).

 

Erfüllung von Kundensorgfaltspflichten bei Bestandskunden

 

 

Erfüllung von Kundensorgfaltspflichten bei Bestandskunden

Ein solcher Anlass kann jederzeit eintreten, also auch in engem zeitlichem Zusammenhang zu der ursprünglichen Vornahme der Sorgfaltspflichten.

In diesen Fällen hat eine erneute Erfüllung aller allgemeinen Sorgfaltspflichten und nicht nur eine Aktualisierung von Dokumenten, Daten oder Informationen i.S.v. § 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG zu erfolgen.

 

Erfüllung von Kundensorgfaltspflichten bei Bestandskunden

Die Erfüllung aller allgemeinen Sorgfaltspflichten kann auf risikobasierter Grundlage erfol-gen. Das bedeutet, dass bei einer erneuten Erfüllung der Sorgfaltspflichten wie von § 10 Abs 3 Satz 2 gefordert auch die Identifizierung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 GwG risikobasiert erfolgen kann.

Für eine „Erstidentifizierung“ gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 GwG nimmt die vergleichbare Regelung des § 10 Abs. 2 Satz 1 GwG die Identifizierung von dieser Möglichkeit ausdrücklich aus.

 

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