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Zweck und angestrebte Art der Geschäftsbeziehung – § 10 Abs. 1 Nr. 3 GwG

Zweck und angestrebte Art der Geschäftsbeziehung – § 10 Abs. 1 Nr. 3 GwG

Die Auslegungs- und Anwendungshinweise 2018 der BaFin zum neuen Geldwäschegesetz wurden veröffentlicht.

Zweck und angestrebte Art der Geschäftsbeziehung – § 10 Abs. 1 Nr. 3 GwG

Die Verpflichtung zur Abklärung des Hintergrunds der Geschäftsbeziehung ist wesentlicher Inhalt der Kundensorgfaltspflichten. Die Verpflichteten haben Informationen über die ange-strebte Art der Geschäftsbeziehung (objektives Merkmal) und deren Zweck (subjektives Merkmal) einzuholen und zu bewerten. Der Zweck kann sich in vielen Fällen bereits aus der Art der jeweiligen Geschäftsverbindung ergeben. Solche Arten von Geschäftsbeziehungen sind insbesondere:

  • Kontokorrentkonto zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs (Privat-/ Geschäftskonto)
  • Klassische Anlageprodukte zur Vermögenssicherung/-bildung
  • Depotkonten zur Verwaltung und Verwahrung von Wertpapieren
  • Kredit/Kreditkonto
  • Lebensversicherungen

 

Zweck und angestrebte Art der Geschäftsbeziehung - § 10 Abs. 1 Nr. 3 GwG

 

Zweck und angestrebte Art der Geschäftsbeziehung – § 10 Abs. 1 Nr. 3 GwG

Soweit sich der Zweck nicht unmittelbar aus der jeweiligen Geschäftsbeziehungsart selbst ergibt, ist es erforderlich, weitere Informationen zu beschaffen, z.B. durch Befragung des Kunden. Grundsätzlich gilt dabei: Je intransparenter und komplexer das Geschäft ist, desto weniger reicht die Bestimmung der Geschäftsart allein, um den Kundensorgfaltspflichten des GwG zu genügen.

 

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Pflichten als Geldwäschebeauftragter

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