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Verstärkte Sorgfaltspflichten bei Factoring-Unternehmen

Verstärkte Sorgfaltspflichten bei Factoring-Unternehmen – §25k Abs. 2 KWG

Verstärkte Sorgfaltspflichten bei Factoring-Unternehmen

Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie vom 01.03.2011 wurde Absatz 4 (alt) dem Paragraphen angefügt. Demnach haben Factoringinstitute „(‥) angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um einem erkennbar erhöhten Geldwäscherisiko bei der Annahme von Zahlungen von Debitoren zu begegnen, die bei Abschluss des Rahmenvertrags unbekannt waren.“

 

Laufender Ankauf von Forderungen – Verstärkte Sorgfaltspflichten bei Factoring-Unternehmen

Factoring ist nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 KWG definiert als der laufende Ankauf von Forderungen basierend auf Rahmenverträgen mit oder ohne Rückgriff. Hintergrund für diese gesonderte Verpflichtung von Factoringinstituten ist die Besonderheit des Drei-Parteien-Verhältnisses von Factoringinstitut, Forderungsverkäufer und Debitor.

Das Factoringinstitut etabliert eine Geschäftsbeziehung im Sinne des § 1 Abs. 3 GwG mit dem Forderungsverkäufer und hat einschlägige Sorgfaltspflichten des GwG und KWG zu erfüllen. Jedoch war das Factoringinstitut bislang nicht ausdrücklich zur Anwendung entsprechender Sorgfaltspflichten bezüglich der Debitoren verpflichtet, von deren Seite in der Regel die Zahlungen geleistet werden.

 

Forderungsverkäufer – Verstärkte Sorgfaltspflichten bei Factoring-Unternehmen

In der Praxis ist der Forderungsverkäufer auf Basis der gesetzlichen Regelungen zumeist nicht dazu angehalten, entsprechende Sorgfaltspflichten gegenüber dem Debitor zu erfüllen. Daher wird mit § 25k Abs. 2 KWG das Factoringinstitut im Falle eines erkennbar erhöhten Geldwäscherisikos verpflichtet, diesen Risiken durch angemessene Maßnahmen gegenzusteuern (BT-Drucks. 17/3023, S. 63; § 25f KWG aF.).

 

Risikoorientierte Analyse der Debitoren – Verstärkte Sorgfaltspflichten bei Factoring-Unternehmen

Diese könnten beispielswiese die risikoorientierte Analyse der Debitoren hinsichtlich ihres Sitzlandes oder ihrer Branchenzugehörigkeit umfassen. Sofern Datenverarbeitungssysteme gemäß § 25h KWG eingesetzt werden, sollten Zahlungen seitens Debitoren im Rahmen von Research-Maßnahmen entsprechend berücksichtigt werden.

 

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Pflichten als Geldwäschebeauftragter, Verstärkte Sorgfaltspflichten bei Factoring-Unternehmen

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