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Schlagwort: Informationsweitergabe – §47 GwG

 Informationsweitergabe – §47 GwG. Nach der ratio legis des § 47 GwG sollen grundsätzlich alle Informationen unterbleiben, die bei Bekanntwerden dem Betroffenen ermöglichen, sich und/oder betroffene Gelder rechtzeitig zu „schützen“. Das wird bei strenger Auslegung des § 47 Abs. 1 GwG laut BaFin Auslegungshinweisen auch dann zu bejahen...

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