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Sicherstellung der Auskunftbereitschaft – §6 Abs.6 GwG

Sicherstellung der Auskunftbereitschaft – §6 Abs.6 GwG

Die Auslegungs- und Anwendungshinweise 2018 der BaFin zum neuen Geldwäschegesetz wurden veröffentlicht.

Sicherstellung der Auskunftbereitschaft - §6 Abs.6 GwG

Sicherstellung der Auskunftbereitschaft – §6 Abs.6 GwG

Mit der Vorschrift soll sichergestellt werden, dass die Verpflichteten Vorkehrungen treffen, um den zuständigen Behörden Auskunft über das „Ob“ und die Art der Geschäftsbeziehung mit bestimmten Personen erteilen zu können. Die gesetzliche Verankerung dieser Verpflichtung sichert die Kooperation zwischen den Verpflichteten und der jeweils zuständigen Behörde.

Es muss sich bei den in der Vorschrift angesprochenen Vorkehrungen im Hinblick auf die Art und Größe der Verpflichteten nicht unbedingt um IT-Verfahren handeln.

Maßgeblich ist allein, dass die Verpflichteten die entsprechenden Informationen erheben, aufzeichnen und aufbewahren. Sie müssen im Falle von Anfragen organisatorisch und logistisch in der Lage sein, der BaFin vertraulich und vollständig Auskunft darüber zu geben, ob sie mit bestimmten Personen eine Geschäftsbeziehung unterhalten haben und worin diese Geschäftsbeziehung bestand.

Sicherstellung der Auskunftbereitschaft – §6 Abs.6 GwG

Bei den von den Verpflichteten genutzten Verfahren zur Informationsübermittlung ist von ihnen zu gewährleisten, dass die Information sicher und vertraulich übermittelt wird und unbefugte Dritte keinen Zugang zu den übermittelten Informationen enthalten. Dies ist zum Beispiel auch bei einer postalischen Übermittlung der Fall.

Bei der Übermittlung per Email sind stets Verschlüsselungsmethoden zu verwenden, die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen, um die Sicherstellung der Vertraulichkeit der Daten zu gewährleisten.

Die Aufbewahrungszeit der Daten beträgt fünf Jahre, vom Zeitpunkt der Anfrage aus berechnet.

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Pflichten als Geldwäschebeauftragter

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