Präzise statt pauschal: Gericht stärkt Rechte bei Kontosperrungen wegen Geldwäsche – LG Frankfurt, Januar 2024.
In einem zunehmend globalisierten Finanzsystem sind Verdachtsmeldungen zu Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung ein zentrales Instrument zur Sicherstellung der Transparenz und des Vertrauens in den Finanzsektor. Verpflichtete Institute wie Banken müssen bei Verdacht auf Geldwäsche eine Meldung an die Financial Intelligence Unit (FIU) abgeben. Dies geschieht auf der Grundlage des Geldwäschegesetzes (GwG), insbesondere durch § 43 GwG, der die Verdachtsmeldepflicht regelt.
Eine der wesentlichen Konsequenzen einer solchen Verdachtsmeldung ist die Sperrung der betroffenen Transaktion gemäß § 46 GwG. Der Artikel erklärt die rechtlichen und praktischen Auswirkungen einer wegweisenden Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main vom Januar 2024 in Bezug auf Kontosperrungen und verdächtige Transaktionen.
Hintergrund und Bedeutung der Entscheidung
In dem vom LG Frankfurt behandelten Fall hatte eine Bank nach einer Verdachtsmeldung das Konto einer Kundin vollständig gesperrt, nachdem diese eine Einzahlung aus der Türkei in Höhe von 21.900 EUR ohne den geforderten Nachweis über den Ursprung der Gelder getätigt hatte. Diese Sperrung führte dazu, dass die Kundin keine Lastschriften mehr ausführen konnte, was sie dazu veranlasste, eine einstweilige Verfügung zur Aufhebung der Sperre zu beantragen. Das Amtsgericht gab der Kundin Recht und erklärte die vollständige Kontosperre als rechtswidrig. Diese Entscheidung wurde später vom LG Frankfurt bestätigt.
Die Bedeutung dieser Entscheidung liegt darin, dass das Gericht eine klare Grenze hinsichtlich der Befugnisse der Banken bei der Verhängung von Kontosperren zog. Banken dürfen demnach nicht pauschal das gesamte Konto sperren, sondern lediglich die Transaktionen, die im Verdacht stehen, Teil einer Geldwäschehandlung zu sein. Diese Entscheidung wirft nicht nur Fragen bezüglich der Umsetzung der Geldwäschegesetzgebung auf, sondern stellt auch die Rolle der Banken bei der praktischen Umsetzung von Verdachtsmeldungen in den Fokus.
Rechtliche Aspekte der Entscheidung
Pauschale Kontoumsatzsperren sind unzulässig
Das LG Frankfurt entschied, dass § 46 GwG keine rechtliche Grundlage für eine pauschale Kontosperre bietet. Vielmehr erlaubt das Gesetz lediglich die Sperrung der spezifischen Transaktion, die im Verdacht steht, Teil einer Geldwäschehandlung zu sein.
Eine allgemeine Kontosperre ohne konkrete Verdachtsmomente auf weitere Transaktionen würde gegen die Grundrechte des Kontoinhabers verstoßen, insbesondere das Recht auf Eigentum gemäß Art. 14 des Grundgesetzes und die Berufsfreiheit gemäß Art. 12 GG.
Die Entscheidung des Gerichts betont, dass Banken die Sperrung von Konten präzise und verhältnismäßig anwenden müssen. Eine zu weitreichende Maßnahme, wie im vorliegenden Fall, verstößt gegen die Rechte der Kunden und könnte Banken haftbar machen.
Die Rolle der „Fristfall-Nachmeldung“
Ein weiteres entscheidendes Element dieses Falles war die Rolle der sogenannten „Fristfall-Nachmeldung“. Die Bank hatte eine solche Meldung für wiederkehrende Lastschriften wie etwa bei Amazon oder Tankstellen durchgeführt.
Das LG Frankfurt entschied jedoch, dass solche regelmäßigen Abbuchungen keine automatische Verdachtsmeldung oder eine Verlängerung der Kontosperre rechtfertigen. Eine „Fristfall-Nachmeldung“ dürfe sich ausschließlich auf die ursprüngliche verdächtige Transaktion beziehen, in diesem Fall auf die Einzahlung aus der Türkei.
Die Ausweitung der Sperre auf weitere Transaktionen ohne spezifischen Verdacht wurde vom Gericht als nicht rechtmäßig eingestuft.
Haftungsfreistellung nach § 48 GwG
Ein zentraler Aspekt dieser Entscheidung war die Frage der Haftungsfreistellung gemäß § 48 GwG. Diese Regelung soll Institute, die Verdachtsmeldungen nach bestem Wissen und Gewissen abgeben, vor Schadenersatzforderungen schützen. Im vorliegenden Fall entschied das Gericht jedoch, dass sich die Bank nicht auf diese Haftungsfreistellung berufen könne, da sie das Konto ohne hinreichenden rechtlichen Grund über mehrere Wochen hinweg gesperrt hatte.
Die Haftungsfreistellung greift nur dann, wenn sich die Verpflichteten im rechtlichen Rahmen des GwG bewegen. Eine missbräuchliche Nutzung der Sperrmöglichkeiten, wie im vorliegenden Fall, schließt die Anwendung von § 48 GwG aus. Die Bank hätte die Sperre nach Ablauf der drei Werktage, die das Gesetz vorsieht, aufheben müssen, sofern keine Anweisung von Strafverfolgungsbehörden vorlag.
Praktische Auswirkungen auf verpflichtete Institute
Die Entscheidung des LG Frankfurt hat erhebliche Konsequenzen für verpflichtete Institute, insbesondere Banken und Finanzdienstleister. Sie verdeutlicht, dass pauschale Kontosperren nach einer Verdachtsmeldung nicht rechtmäßig sind, wenn sie über die konkrete Transaktion hinausgehen. Dies hat zur Folge, dass Banken in der Praxis sehr genau abwägen müssen, welche Maßnahmen verhältnismäßig und gesetzeskonform sind, um nicht in rechtliche Schwierigkeiten zu geraten.
Eine weitere praktische Empfehlung, die aus dem Urteil hervorgeht, ist die genaue Prüfung, welche Maßnahmen verhältnismäßig und gesetzeskonform sind. Nach Ablauf der drei Werktage, die das GwG vorschreibt, sollten Banken die Sperre aufheben, sofern keine weitere behördliche Anordnung vorliegt. Die unrechtmäßige Sperrung eines Kontos oder von Kontotransaktionen könnte zivilrechtliche Haftungsansprüche nach sich ziehen.
Konflikt mit den BaFin-Hinweisen
Interessant an dieser Entscheidung ist auch der Widerspruch zwischen dem Urteil und den Hinweisen der BaFin. Auf einer Fachtagung im Dezember 2023 hatte die BaFin betont, dass die Drei-Tages-Frist des § 46 GwG als Mindestfrist zu verstehen sei. Verpflichtete Institute sollten auch nach Ablauf dieser Frist sorgfältig prüfen, ob eine Transaktion durchgeführt werden kann, wenn weiterhin Anhaltspunkte für Geldwäsche bestehen. Das LG Frankfurt hingegen interpretiert die Frist als Höchstfrist, nach deren Ablauf die Transaktion zwingend durchzuführen ist, sofern keine gegenteilige Anweisung der Behörden vorliegt.
Action Plan zur Aufhebung einer Kontosperre nach Geldwäscheverdachtsmeldung
- Prüfung der Verdachtsmeldung und Verdachtsmomente:
- Detaillierte Analyse der ursprünglichen Verdachtsmomente, die zur Meldung geführt haben. Der Geldwäschebeauftragte muss sicherstellen, dass diese Verdachtsmomente noch gültig sind und ob sich der Verdacht nur auf eine spezifische Transaktion bezieht oder möglicherweise weitere Aktivitäten umfasst.
- Verifizierung zusätzlicher Informationen:
- Falls zusätzliche Informationen vom Kunden oder aus externen Quellen (z. B. Dokumentation des Geldflusses, Herkunftsnachweise) vorliegen, müssen diese geprüft und bewertet werden, um zu entscheiden, ob der ursprüngliche Verdacht entkräftet oder bestätigt wird.
- Einhalten der Drei-Tages-Frist:
- Sicherstellen, dass die gesetzliche Drei-Tages-Frist nach § 46 GwG für die Sperrung der verdächtigen Transaktion eingehalten wurde. Nach Ablauf der Frist ist die Transaktion freizugeben, sofern keine Anordnung zur Verlängerung der Sperre vorliegt.
- Rücksprache mit Strafverfolgungsbehörden:
- Kontakt mit den zuständigen Strafverfolgungsbehörden (FIU, Polizei) aufnehmen, um abzuklären, ob neue Anhaltspunkte oder Anweisungen zur weiteren Kontosperrung bestehen. Liegen keine zusätzlichen Verdachtsmomente vor, ist die Sperre aufzuheben.
- Dokumentation und Risikobewertung:
- Alle Verdachtsmomente und deren Überprüfung schriftlich dokumentieren. Falls der Verdacht entkräftet ist, sollte eine erneute Risikoeinschätzung des Kunden vorgenommen werden, um zu entscheiden, ob das Konto weiterhin überwacht werden muss.
- Freigabe und Benachrichtigung des Kunden:
- Sobald entschieden wurde, dass der Verdacht entkräftet wurde, die Sperrung der spezifischen Transaktion aufheben und den Kunden informieren. Dies sollte zeitnah und transparent erfolgen, um die Zusammenarbeit mit dem Kunden zu stärken.
Fazit
Das Urteil des LG Frankfurt schafft Klarheit darüber, wie weitgehend die Befugnisse von Banken bei der Sperrung von Konten nach einer Geldwäscheverdachtsmeldung reichen. Pauschale Kontoumsatzsperren sind unzulässig, und Banken müssen nach Ablauf der Drei-Tages-Frist die betroffene Transaktion freigeben, sofern keine behördliche Anordnung vorliegt. Verpflichtete Institute sollten sich streng an den Wortlaut des § 46 GwG halten, um Haftungsrisiken zu minimieren.
Es bleibt abzuwarten, wie der Gesetzgeber auf die widersprüchlichen Ansichten der Gerichte und der BaFin reagieren wird. Sicher ist jedoch, dass Banken und Finanzinstitute in Zukunft bei der Anwendung von Kontosperren besonders vorsichtig agieren müssen, um rechtlichen Auseinandersetzungen vorzubeugen.
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Zeitstunden nach § 15 FAO — Live-Online-Format mit Interaktionsmöglichkeit
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Programm:
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Modul 1: AMLR & AMLA-Standards in KYC & Monitoring
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EU Single Rulebook: Was gilt unmittelbar ab 2027, was ist 2026 vorzubereiten?
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Customer Due Diligence (CDD) und Ermittlung wirtschaftlich Berechtigter unter den neuen Vorgaben.
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Screening-Systeme (PEP, Sanktionen, Adverse Media) prüfungssicher nachschärfen.
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Modul 2: Business-wide Risk Assessment & Sicherungsmaßnahmen
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Weiterentwicklung der Risikoanalyse nach § 5 GwG mit Blick auf AMLA-Leitlinien.
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Verzahnung von Risikoklassen, Länderrisiken und Embargos in der Gesamtsteuerung.
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Interne Sicherungsmaßnahmen (§ 6 GwG) ohne Brüche im Tipping-off-Verbot anpassen.
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Modul 3: AMLR als Projekt & Transformationsprozess
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Die regulatorischen Änderungen als strukturiertes Projekt im Institut aufsetzen.
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Schnittstellen zu Geschäftsleitung, Compliance, IT und Interner Revision managen.
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Lückenlose und prüfungsfeste Dokumentation aller Anpassungen für Wirtschaftsprüfer und Aufsicht.
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S+P Case Studies:
- Erfolgreiche Identifizierung von Hochrisikokunden: Du lernst in dieser Fallstudie, wie ein effizientes KYC-Verfahren dazu beigetragen hat, potenziell hochriskante Kunden zu identifizieren und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, um mögliche Geldwäscheaktivitäten zu verhindern.
- Implementierung eines maßgeschneiderten Risikomanagement-Systems: Diese Fallstudie zeigt dir, wie ein Unternehmen durch die Einführung eines individuellen Risikomanagement-Systems nach §4 GwG erfolgreich Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bewertet und angemessene Präventionsmaßnahmen ergreift.
- Umsetzung der neuen EU-Geldwäschegesetzes-Updates: In dieser Case Study erfährst du, wie ein Unternehmen die neuen Updates und EU Regelungen im Geldwäschegesetz erfolgreich umgesetzt hat, um den steigenden Anforderungen gerecht zu werden und rechtliche Compliance sicherzustellen.
Projektmanagement‑Toolkit AMLA/AMLD6:
- Du erhältst praxisnahe Projektleitfäden und Checklisten, um AMLD6‑ und AMLA‑Umsetzungsvorhaben als Projekte zu strukturieren – von der initialen Gap‑Analyse über die Planung von Maßnahmen bis hin zur dokumentierten Abnahme und Nachverfolgung.
- Das Toolkit unterstützt dich dabei, Anforderungen aus AMLD6, GwG und Sanktionsrecht projektfähig zu machen und prüfungsfest umzusetzen.
Programm im Detail
Modul 1 · AMLR & AMLA-Standards in KYC und Monitoring
Ausgangslage
Mit dem 10.07.2027 entfallen die nationalen Auslegungsspielräume bei Identifizierung, Risikobewertung und laufender Überwachung. Welche Informationen für standardmäßige, vereinfachte und verstärkte Sorgfaltspflichten zu erheben sind, konkretisieren die technischen Regulierungsstandards nach Art. 28 AMLR, deren Entwürfe die AMLA bis zum 10.07.2026 vorzulegen hatte. Wer sein KYC-Datenmodell erst 2027 dagegen hält, hat keine Zeit mehr für Systemanpassungen.
Das erarbeitest du im Seminar
- Abgleich deiner heutigen KYC-Datenfelder gegen den künftigen Informationskatalog – und Identifikation der Felder, die du heute nicht erhebst.
- Ermittlung wirtschaftlich Berechtigter über mehrstufige Beteiligungsstrukturen: Vorgehen, Belegtiefe, Dokumentation bei Nachweisgrenzen.
- Aktualisierungspflichten für Bestandskunden in Turnus, Auslöser und Ressourcenbedarf übersetzen.
- Screening-Qualität belastbar messen: Trefferquote, Fehlalarmquote und Nachvollziehbarkeit der Alert-Entscheidung bei PEP, Sanktionen und Adverse Media.
- Risikobasierte Anwendung vereinfachter Sorgfaltspflichten – und ihre Grenzen gegenüber der Aufsicht begründen.
Tool: S+P KYC-Onboarding-Tool
Dein Ergebnis: eine priorisierte Anpassungsliste für Datenmodell, Onboarding-Formulare und Arbeitsanweisungen.
Modul 2 · Business-Wide Risk Assessment und interne Sicherungsmaßnahmen
Ausgangslage
Die Risikoanalyse wechselt die Rolle: Sie wird vom Compliance-Beauftragten nach Art. 11 Abs. 2 AMLR erstellt und vom Leitungsorgan nach Art. 10 Abs. 2 AMLR gebilligt – und ist damit ein haftungsrelevantes Steuerungsinstrument, kein Compliance-Dokument. Der AMLA-Leitlinienentwurf nach Art. 10 Abs. 4 AMLR legt vier Mindestanforderungen fest und macht Finanzsanktionen zum Pflichtbestandteil jeder Risikoanalyse.
Das erarbeitest du im Seminar
- Die vier Mindestanforderungen auf dein Haus übertragen: Geschäftsüberblick, inhärente Risiken, Kontrollqualität, Restrisiken.
- Sanktions- und Embargorisiken methodisch in die Risikoanalyse einbinden – statt sie als separates Regelwerk daneben zu führen.
- Risikoklassen so mit Maßnahmen und Kontrollschwerpunkten verknüpfen, dass eine Veränderung der Klassifizierung tatsächlich Steuerungswirkung auslöst.
- Interne Sicherungsmaßnahmen nach § 6 GwG gegen den EU-Rahmen spiegeln und Brüche im Tipping-off-Verbot vermeiden.
- Typische Prüfungsfeststellungen entschärfen: formale Risikoanalysen, fehlende Herleitung der Bewertung, veraltete Datengrundlage.
Tool: S+P Tool Box Business-Wide Risk Assessment mit Risikoanalyse-Template und Checklisten zu MR1–MR4
Dein Ergebnis: eine Gap-Liste deiner Risikoanalyse gegen die Mindestanforderungen und eine Beschlussvorlage für die Geschäftsleitung.
Modul 3 · AMLR als Transformationsprojekt
Ausgangslage
Die Umstellung betrifft Prozesse, Systeme, Verträge und Schulung gleichzeitig – und muss geplant werden, obwohl Teile der Konkretisierung durch technische Standards und Leitlinien noch laufen. Genau dieser Zustand ist die eigentliche Projektaufgabe: belastbar planen, ohne auf Vollständigkeit zu warten, und jede Entscheidung so dokumentieren, dass sie später nachvollziehbar bleibt.
Das erarbeitest du im Seminar
- Gap-Analyse in Arbeitspakete übersetzen: KYC, Risikoanalyse, Monitoring, Meldewesen, Schulung.
- Je Arbeitspaket Projektziel, Scope, Meilenstein und Verantwortlichkeit festlegen – mit Rückwärtsterminierung auf den 10.07.2027.
- Schnittstellen zu Geschäftsleitung, Fachbereichen, IT und Interner Revision verbindlich regeln, inklusive Eskalationsweg bei Zielkonflikten.
- Ein schlankes Projekt-IKS aufsetzen, das bereichsübergreifende Konsistenz sichert.
- Die Prüfungsspur aufbauen: welche Entscheidung wann auf welcher Grundlage getroffen und durch wen gebilligt wurde.
Tool: Projektmanagement-Toolkit AMLA/AMLD 6 mit Projektleitfäden und Checklisten
Dein Ergebnis: ein Projektstrukturplan mit Meilensteinen bis zum 10.07.2027 und benannten Verantwortlichkeiten.

Achim Schulz
Achim Schulz ist selbst als Geldwäschebeauftragter (MLRO) für Banken, Wertpapierinstitute und weitere BaFin-regulierte Institute bestellt. Über S+P Compliance verantwortet er als Auslagerungsdienstleister die ausgelagerte Geldwäsche-Beauftragten-Funktion in der Praxis – genau dieses Praxis- und Prüfungswissen fließt direkt in den Lehrgang ein.
LinkedIn-Profil → · Redaktion & Experten →Fristen und Inkrafttreten: der Zeitplan des EU-Geldwäschepakets
Regulatorischer Stand: Juli 2026 · zu jedem Seminartermin aktualisiert.
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19.06.2024 Veröffentlichung des AML-Pakets im Amtsblatt der EU erledigt
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09.07.2024 Inkrafttreten von AMLR, AMLD 6 und AMLA-Verordnung erledigt
Für dich heißt das: Die Vorbereitungszeit läuft seit 2024 – nicht erst ab dem Geltungsbeginn.
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30.12.2024 Geldtransferverordnung (EU) 2023/1113 anwendbar erledigt
Für dich heißt das: Erweiterte Nachverfolgbarkeit bei Geld- und Krypto-Transfers gilt bereits heute – und gehört nach Art. 12 AMLR zum Pflichtinhalt deiner Schulungen.
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01.07.2025 Die AMLA nimmt in Frankfurt am Main ihre Arbeit auf erledigt
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16.04.2026 AMLA-Entwurf der Leitlinien zur unternehmensweiten Risikobewertung (Art. 10 Abs. 4 AMLR) erledigt
Für dich heißt das: Die vier Mindestanforderungen MR1–MR4 stehen inhaltlich fest genug, um deine Risikoanalyse jetzt daran auszurichten.
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10.07.2026 Frist der AMLA zur Vorlage der RTS-Entwürfe nach Art. 28 AMLR erledigt
Für dich heißt das: Der Informationskatalog für standardmäßige, vereinfachte und verstärkte Sorgfaltspflichten ist absehbar – der Abgleich mit deinem KYC-Datenmodell kann beginnen.
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15.07.2026 Ende der Konsultationsfrist zu den BWRA-Leitlinien erledigt
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2. HALBJAHR 2026 – JETZT Dein Handlungsfenster: Gap-Analyse und Projektaufsatz läuft
Für dich heißt das: KYC-Datenmodell, Risikoanalyse und Schulungskonzept gegen den Entwurfsstand spiegeln, Arbeitspakete und Verantwortlichkeiten festlegen. Wer diese Phase überspringt, verliert die Zeit für Systemanpassungen.
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2027 Annahme der technischen Regulierungsstandards durch die Kommission kommend
Für dich heißt das: Letzte Feinjustierung vor Geltungsbeginn – für grundlegende Umbauten ist es dann zu spät.
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10.07.2027 AMLR gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten · Hauptumsetzungsfrist AMLD 6 kommend
Für dich heißt das: Nationale Auslegungsspielräume entfallen. Sorgfaltspflichten, Risikoanalyse, Monitoring, Meldewesen und Schulung müssen zu diesem Stichtag im neuen Rahmen laufen und dokumentiert sein.
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AB 2028 Die AMLA übernimmt die direkte Aufsicht über ausgewählte Verpflichtete kommend
Für dich heißt das: Die Auswahl erfolgt auf Basis von Risikoprofil und Grenzüberschreitung – die Dokumentation aus der Umstellungsphase wird zur Grundlage der ersten Prüfung.
Für einzelne Vorschriften der AMLD 6 sowie für bestimmte Verpflichtetengruppen gelten abweichende Fristen. Maßgeblich sind die Verordnung (EU) 2024/1624, die Richtlinie (EU) 2024/1640 und die Verordnung (EU) 2024/1620 in ihrer jeweils geltenden Fassung.
Regulatorischer Handlungsdruck 2026/2027: Neue Governance- & Prüfstandards
Art. 11 AMLR: Compliance‑Manager und Geldwäschebeauftragter als gemeinsame AMLR‑Steuerungsfunktion
Mit Art. 11 AMLR muss jedes Institut ein Mitglied des Leitungsorgans als Compliance-Manager benennen. Diese Person trägt die Gesamtverantwortung für die Einhaltung der AMLR, der Geldtransferverordnung (EU) 2023/1113 und weiterer einschlägiger Vorgaben. Der Compliance-Manager stellt sicher, dass Strategien, Verfahren und Kontrollen zur Geldwäscheprävention der Risikolage des Instituts entsprechen, ausreichende Ressourcen zur Verfügung stehen und festgestellte Schwachstellen wirksam behoben werden. Zudem berichtet er regelmäßig an das Leitungsorgan.
Parallel dazu verlangt Art. 11 AMLR eine Compliance-Officer- bzw. Geldwäschebeauftragten-Funktion mit hoher organisatorischer Stellung. Sie verantwortet die tägliche Umsetzung der AML/CFT-Anforderungen, die operative Steuerung der Richtlinien und Kontrollen sowie die Abgabe von Verdachtsmeldungen an die FIU.
Im Seminar erfährst du, wie sich diese klare Rollenverteilung in der Praxis umsetzen lässt: Welche Aufgaben beim Compliance-Manager auf C-Level liegen, welche der Geldwäschebeauftragte übernimmt und wie beide Funktionen gemeinsam mit Risk Management, IT und Interner Revision ein wirksames AML-Compliance-Programm aufbauen. Zudem lernst du, wie du deine Rolle gegenüber Geschäftsleitung, Aufsicht und Prüfern klar und prüfungssicher positionierst.
Art. 12 AMLR: Schulung wird zur dokumentationspflichtigen Organisationspflicht
Was heute § 6 Abs. 2 Nr. 6 GwG regelt, gilt mit Art. 12 AMLR unmittelbar – und weiter: Erfasst sind auch Vertreter und Vertriebspartner. Verlangt werden kontinuierliche Schulungsprogramme, die den jeweiligen Funktionen und den tatsächlichen Risiken des Hauses angemessen und gebührend zu dokumentieren sind. Schulung ist damit kein weicher Governance-Grundsatz mehr, sondern eigenständiger Prüfungsgegenstand.
Für dich heißt das: Inhalte aus der eigenen BWRA nach Art. 10 AMLR ableiten, Zielgruppen nach Funktion und Risiko segmentieren, Nachweisführung festlegen – und selbst auf Stand bleiben, weil Art. 11 AMLR für die Compliance-Funktion die erforderlichen Kenntnisse verlangt. Im Seminar erarbeitest du beides.
Das Teilnahmezertifikat von S+P Seminare weist Inhalt und 6,0 Zeitstunden aus und ist damit als Beleg in deiner Schulungsdokumentation nach Art. 12 AMLR und § 6 Abs. 2 Nr. 6 GwG verwendbar.
AMLR & AMLA-Standards in KYC & Monitoring
Mit der AMLR gilt ab dem 10. Juli 2027 ein unmittelbar anwendbares EU-Single Rulebook. Nationale Unterschiede bei KYC-Prozessen werden weitgehend ersetzt durch einheitliche Vorgaben für Identifizierung, Risikobewertung und laufendes Monitoring.
Im Seminar erfährst du, welche neuen Anforderungen an Customer Due Diligence gelten. Dazu gehören die erweiterten Kundendaten nach den RTS zu Art. 28 AMLR, die strukturierte Ermittlung wirtschaftlich Berechtigter über mehrstufige Beteiligungsstrukturen sowie die künftig zulässigen Identifizierungsverfahren nach der eIDAS-Verordnung.
Außerdem lernst du, wie du KYC- und Monitoring-Prozesse an die neuen Aktualisierungspflichten für Bestandskunden, die verschärften Anforderungen an PEP-, Sanktions- und Adverse-Media-Screenings sowie die erweiterten Verdachtsmeldepflichten anpasst. Ein weiterer Schwerpunkt ist die risikobasierte Anwendung vereinfachter Sorgfaltspflichten.
So bereitest du dein Institut auf ein datengetriebenes, risikobasiertes und EU-weit einheitliches AML-Operating-Model vor und setzt die Anforderungen aus AMLR, RTS und der künftigen Aufsichtspraxis der AMLA sicher um.
Business-Wide Risk Assessment (BWRA) nach Art. 10 AMLR
Mit Art. 10 AMLR wird die unternehmensweite Risikobewertung (Business-Wide Risk Assessment, BWRA) von einer „Compliance-Pflichtübung“ zu einem zentralen Governance-Instrument der Unternehmensleitung. Der Geldwäschebeauftragte bzw. Compliance Officer ist für die inhaltliche Erstellung der BWRA verantwortlich – einschließlich Methodik, Identifikation und Bewertung von Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken, Integration von Sanktionsrisiken sowie der laufenden Aktualisierung. Das Leitungsorgan (C-Level) muss die BWRA formell prüfen und genehmigen und übernimmt damit die Letztverantwortung für Angemessenheit und Wirksamkeit der AML/CFT-Maßnahmen.
Für deine Praxis bedeutet das: Die Risikoanalyse nach §§ 4 und 5 GwG ist künftig kein reines Compliance-Dokument mehr, sondern ein haftungsrelevantes Steuerungsinstrument für die strategische Risikosteuerung. Im Seminar lernst du, wie du die BWRA fachlich fundiert aufbaust, die Anforderungen des Art. 10 AMLR erfüllst und die Zusammenarbeit zwischen Geldwäschebeauftragtem, Compliance Manager und Geschäftsleitung so gestaltest, dass Verantwortlichkeiten, Ressourcen und Prüfpfade klar geregelt sind.
Auslagerung von AML/CFT‑Funktionen unter AMLR (Art. 18 AMLR)
Mit Art. 18 AMLR können Verpflichtete Aufgaben der Geldwäscheprävention an externe Dienstleister auslagern. Die Gesamtverantwortung und Haftung verbleiben jedoch jederzeit beim Institut. Jede Auslagerung ist vor Beginn der zuständigen Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Zudem muss das Institut jederzeit nachweisen können, dass es die Arbeitsweise des Dienstleisters versteht und dessen Leistungen die institutsindividuellen Risiken wirksam reduzieren.
Gleichzeitig definiert Art. 18 Abs. 3 AMLR einen Katalog nicht auslagerbarer Kernfunktionen. Hierzu gehören der Vorschlag und die Billigung der unternehmensweiten Risikobewertung nach Art. 10 Abs. 2 AMLR, die Billigung interner Strategien, Verfahren und Kontrollen nach Art. 9 AMLR, die Entscheidung über das Risikoprofil des Kunden, die Entscheidung über die Aufnahme einer Geschäftsbeziehung, die Meldung verdächtiger Tätigkeiten an die FIU sowie die Billigung der Kriterien zur Aufdeckung verdächtiger oder ungewöhnlicher Transaktionen.
Das bedeutet nicht, dass Dienstleister in diesen Bereichen keine Rolle mehr spielen. Zulässig bleiben Vorbereitung, Analyse, operative Umsetzung und Dokumentation — unzulässig ist allein die Verlagerung der Entscheidung selbst. Genau an dieser Grenze entscheidet sich, ob ein Auslagerungsmodell prüfungsfest ist.
Im Seminar lernst du, wie du Auslagerungen aufsichtsrechtlich sicher gestaltest. Du erfährst, welche Anforderungen an die Auswahl und Qualifikation von Dienstleistern bestehen, welche vertraglichen Regelungen erforderlich sind und wie Audit-, Kontroll- und Reportingprozesse ausgestaltet werden müssen. Darüber hinaus erhältst du einen Überblick über die besonderen Anforderungen bei Auslagerungen in Drittstaaten.
Zeig, was in dir steckt
Erhalte dein digitales S+P Badge & Zertifikat
Das Digitale Karriere-Zertifikat, auch bekannt als Digital Badge, ist eine moderne Form der Zertifizierung, die dir digital verliehen wird.
Mit diesem Badge kannst du einfach und effektiv in digitalen Netzwerken, auf deinem LinkedIn-Profil oder in deinem Lebenslauf zeigen, dass du proaktiv an deiner beruflichen Entwicklung arbeitest.
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| BWRA nach § 5 GwG & Art. 10 AMLR | Toolkit zur unternehmensweiten Risikoanalyse (BWRA) inkl. Länderrisiken & Embargos | Du steuerst Risiken proaktiv und erfüllst prüfungssicher deine Pflichten als Geldwäschebeauftragte:r. |
| AMLR & EU Single Rulebook | Harmonisierte Sorgfaltspflichten, Rollenverteilung (Art. 11 AMLR) & neue Vorgaben für 2026/2027 | Du agierst regelkonform & sicher im sich wandelnden regulatorischen Umfeld. |
| S+P Tool Box AMLR | Vortragsfolien, KYC-Onboarding-Tool, BWRA-Risikoanalyse-Kit & Projektleitfäden | Du setzt alle Inhalte effizient & praxisnah direkt im Arbeitsalltag um. |
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