Begründung einer Geschäftsbeziehung – §10 Abs. 3 Nr. 1 GwG
Begründung einer Geschäftsbeziehung – §10 Abs. 3 Nr. 1 GwG – Im folgenden S+P Informationsblog werden folgende Fragestellungen geklärt:
- Wann wird eine Geschäftsbeziehung iSd GwG begründet?
- Welche Vertragsbeziehungen gelten nicht als Geschäftsbeziehung iSd GwG?
Die Auslegungs- und Anwendungshinweise 2018 der BaFin zum neuen Geldwäschegesetz wurden veröffentlicht und geben zu diesen Fragestellungen wichtige Hinweise.
Begründung einer Geschäftsbeziehung – §10 Abs. 3 Nr. 1 GwG
Die Sorgfaltspflichten sind insbesondere bei der Begründung einer Geschäftsbeziehung i.S.d. § 1 Abs. 4 GwG zu erfüllen.
Danach ist unter einer Geschäftsbeziehung jede geschäftliche oder berufliche Beziehung zu verstehen, die unmittelbar in Verbindung mit den geschäftlichen oder beruflichen Aktivitäten der Verpflichteten unterhalten wird und bei der beim Zustandekommen des Kontakts davon ausgegangen wird, dass sie von gewisser Dauer sein wird.
Die Geschäftsbeziehung umfasst die Gesamtheit der vom Vertragspartner (bzw. Kunden) genutzten bzw. dem Vertragspartner zur Verfügung stehenden Leistungen und/oder Produkte. Der Hinweis auf die berufliche Beziehung umfasst die freiberufliche sowie die gewerbliche Tätigkeit.
Ein Hauptanwendungsfall ist z.B. die Konto- bzw. Depoteröffnung, wobei die Eröffnung von Unter- oder weiteren Konten regelmäßig im Rahmen einer bestehenden Geschäftsbeziehung (Girovertrag) erfolgt; wechselt der Kontoinhaber und/oder der wirtschaftlich Berechtigte, liegt die Begründung einer neuen Geschäftsbeziehung vor.
Begründung einer Geschäftsbeziehung – §10 Abs. 3 Nr. 1 GwG – Was zählt nicht zu einer Geschäftsbeziehung?
Nicht zu den vorgenannten Geschäftsbeziehungen zählen solche, die nicht auf einer unmittelbaren Vertragsbeziehung zu Kunden beruhen, wie z.B. zu Mietern einer Immobilie aus einem Immobilienfonds, Vertragspartnern von Immobilientransaktionen oder zu Dienstleistern im Zusammenhang mit der Verwaltung von Investmentvermögen.
Ebenso nicht erfasst werden allgemeine, nicht betriebstypische Rechtsbeziehungen wie z.B. jene, die der Aufrechterhaltung des Betriebes als solches dienen (z.B. Verträge mit Energieversorgern, IT-Wartungs-/Dienstleistungsverträge, Dienstverträge mit Gebäudereinigungsunternehmen).
Für die Beurteilung der Dauerhaftigkeit kommt es auf die Einschätzung der Parteien zum Zeitpunkt des erstmaligen Kontakts an, nicht auf eine nachträgliche Betrachtung.
Bei Vertragsverhältnissen, die auf eine bestimmte Laufzeit (z.B. Ratenzahlung) angelegt sind, liegt immer eine Geschäftsbeziehung vor.
Ansonsten kann in Abhängigkeit vom Einzelfall bereits ab einem zweiten Geschäftsabschluss von einer Dauerhaftigkeit ausgegangen werden.
Ein einmaliger Geschäftskontakt kann allenfalls dann als Geschäftsbeziehung zu werten sein, sofern aus ihm Folgepflichten für mindestens eine Vertragsseite erwachsen.
Die reine Vertragsanbahnung stellt noch keine Begründung einer Geschäftsbeziehung dar.
Compliance & Geldwäschebeauftragter – Begründung einer Geschäftsbeziehung – §10 Abs. 3 Nr. 1 GwG
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