Skip to main content

Begründung einer Geschäftsbeziehung – §10 Abs. 3 Nr. 1 GwG

Begründung einer Geschäftsbeziehung – §10 Abs. 3 Nr. 1 GwG – Im folgenden S+P Informationsblog werden folgende Fragestellungen geklärt:

  • Wann wird eine Geschäftsbeziehung iSd GwG begründet?
  • Welche Vertragsbeziehungen gelten nicht als Geschäftsbeziehung iSd GwG?

 

Die Auslegungs- und Anwendungshinweise 2018 der BaFin zum neuen Geldwäschegesetz wurden veröffentlicht und geben zu diesen Fragestellungen wichtige Hinweise.

 

Begründung einer Geschäftsbeziehung – §10 Abs. 3 Nr. 1 GwG

Die Sorgfaltspflichten sind insbesondere bei der Begründung einer Geschäftsbeziehung i.S.d. § 1 Abs. 4 GwG zu erfüllen.

Danach ist unter einer Geschäftsbeziehung jede geschäftliche oder berufliche Beziehung zu verstehen, die unmittelbar in Verbindung mit den geschäftlichen oder beruflichen Aktivitäten der Verpflichteten unterhalten wird und bei der beim Zustandekommen des Kontakts davon ausgegangen wird, dass sie von gewisser Dauer sein wird.

Die Geschäftsbeziehung umfasst die Gesamtheit der vom Vertragspartner (bzw. Kunden) genutzten bzw. dem Vertragspartner zur Verfügung stehenden Leistungen und/oder Produkte. Der Hinweis auf die berufliche Beziehung umfasst die freiberufliche sowie die gewerbliche Tätigkeit.

Ein Hauptanwendungsfall ist z.B. die Konto- bzw. Depoteröffnung, wobei die Eröffnung von Unter- oder weiteren Konten regelmäßig im Rahmen einer bestehenden Geschäftsbeziehung (Girovertrag) erfolgt; wechselt der Kontoinhaber und/oder der wirtschaftlich Berechtigte, liegt die Begründung einer neuen Geschäftsbeziehung vor.

 

Begründung einer Geschäftsbeziehung - §10 Abs. 3 Nr. 1 GwG

 

Begründung einer Geschäftsbeziehung – §10 Abs. 3 Nr. 1 GwG – Was zählt nicht zu einer Geschäftsbeziehung?

Nicht zu den vorgenannten Geschäftsbeziehungen zählen solche, die nicht auf einer unmittelbaren Vertragsbeziehung zu Kunden beruhen, wie z.B. zu Mietern einer Immobilie aus einem Immobilienfonds, Vertragspartnern von Immobilientransaktionen oder zu Dienstleistern im Zusammenhang mit der Verwaltung von Investmentvermögen.

Ebenso nicht erfasst werden allgemeine, nicht betriebstypische Rechtsbeziehungen wie z.B. jene, die der Aufrechterhaltung des Betriebes als solches dienen (z.B. Verträge mit Energieversorgern, IT-Wartungs-/Dienstleistungsverträge, Dienstverträge mit Gebäudereinigungsunternehmen).

Für die Beurteilung der Dauerhaftigkeit kommt es auf die Einschätzung der Parteien zum Zeitpunkt des erstmaligen Kontakts an, nicht auf eine nachträgliche Betrachtung.

Bei Vertragsverhältnissen, die auf eine bestimmte Laufzeit (z.B. Ratenzahlung) angelegt sind, liegt immer eine Geschäftsbeziehung vor.

Ansonsten kann in Abhängigkeit vom Einzelfall bereits ab einem zweiten Geschäftsabschluss von einer Dauerhaftigkeit ausgegangen werden.

Ein einmaliger Geschäftskontakt kann allenfalls dann als Geschäftsbeziehung zu werten sein, sofern aus ihm Folgepflichten für mindestens eine Vertragsseite erwachsen.

Die reine Vertragsanbahnung stellt noch keine Begründung einer Geschäftsbeziehung dar.

 

Compliance & Geldwäschebeauftragter – Begründung einer Geschäftsbeziehung – §10 Abs. 3 Nr. 1 GwG

Unsere Praxisseminare Geldwäsche und Fraud – BasisseminarGeldwäsche und Fraud – AufbauseminarGeldwäsche & Fraud – Update und Geldwäsche & Fraud – Forum verschaffen Ihnen einen umfassenden Überblick zu den aktuellen gesetzlichen Neuerungen und unterstützen Sie dabei, Geldwäsche- und Betrugsstrukturen zu erkennen, zu bewerten und rechtzeitig zu verhindern. In den Compliance-Seminaren wie ComplianceCompliance für VertriebsbeauftragteNeue Compliance-Funktion gemäß MaRisk oder auch Compliance im Fokus der Bankenaufsicht werden Ihnen die Ausgestaltung der Schnittstellen zwischen Compliance, Datenschutz, IT, Zentrale Stelle und Interner Revision näher gebracht. Auch die Mindestanforderungen zum Aufbau eines Gesamt-IKS werden hier beispielsweise näher erläutert.

Zudem haben Sie die Chance, nach Teilnahme der Seminare die Zertifizierungslehrgänge zum Compliance Officer, zum AML & Fraud Officer oder zum Geldwäsche-Beauftragter zu absolvieren.

 

Depot A Management und Asset Management – Begründung einer Geschäftsbeziehung – §10 Abs. 3 Nr. 1 GwG

Bauen Sie für Ihr Unternehmen eine eigenständige Kreditanalyse zur verlässlichen Beurteilung Ihrer Emittenten- und Kontrahentenlimite auf! In den Seminaren Depot A im Fokus der BankenaufsichtDepot A Management: Kompaktwissen für die Niedrigzinsphase und Depot A Management erhalten Sie Leitlinien für eine aufsichts- und haftungsrechtlich sichere Kreditanalyse und Limiteinräumung bei Eigenanlagen. Darüber hinaus helfen Ihnen anerkannte Beurteilungsstandards, Checklisten und Musterbeschlüsse bei einer fundierten und zuverlässigen Kreditanalyse im Depot A.

Begründung einer Geschäftsbeziehung, Pflichten als Geldwäschebeauftragter

Kommentare (4)

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert