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Zeitpunkt der Identifizierung – § 11 Abs. 1 und 2 GwG – BaFin-Auslegung & Praxis-Tipps

Zeitpunkt der Identifizierung GwG – Die BaFin hat in ihren Auslegungs- und Anwendungshinweisen (AuA) zum neuen Geldwäschegesetz (GwG) präzisiert, wann eine Identifizierung verpflichtend ist und welche Ausnahmen gelten. Dieser Beitrag zeigt dir, wie § 11 Abs. 1 und 2 GwG in der Praxis anzuwenden ist – inkl. Übersichtstabelle und Handlungsempfehlungen.

Neu als Compliance Officer

1. Grundsatz: Identifizierung vor Beginn der Geschäftsbeziehung

Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 GwG ist die Identifizierung der in der Norm genannten Personen grundsätzlich vor Begründung oder Durchführung der Geschäftsbeziehung bzw. Transaktion vorzunehmen.

Das heißt:
Die Identifizierung muss abgeschlossen sein, bevor der Vertragspartner eine Verfügungsmöglichkeit über Vermögenswerte erhält, z. B.:

  • Barabhebungen

  • Überweisungen an Dritte oder auf eigene Konten bei anderen Instituten

  • sonstige Vermögensabflüsse


2. Ausnahmen bei geringem Risiko

§ 11 Abs. 1 Satz 2 GwG erlaubt in Ausnahmefällen, die Identifizierung während der Begründung der Geschäftsbeziehung abzuschließen, wenn:

  • dies notwendig ist, um den normalen Geschäftsverlauf nicht zu unterbrechen, und

  • ein nur geringes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung (§ 14 GwG) besteht.

Für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute gilt zusätzlich eine Ausnahme bei der Eröffnung eines Kontos oder Depots (§ 25j KWG).


3. Definition „geringes Risiko“ – enge Auslegung

Das Vorliegen eines geringen Risikos ist risikoorientiert im Einzelfall zu beurteilen.
Wichtig: Da es sich um eine Ausnahmevorschrift handelt, ist sie eng auszulegen.


4. Frühere Identifizierung – erneute Prüfung vermeiden

Gemäß § 11 Abs. 3 GwG kann auf eine erneute Identifizierung verzichtet werden, wenn:

  • die Person bereits früher im Rahmen der Kundensorgfaltspflichten identifiziert wurde,

  • die erhobenen Angaben aufgezeichnet sind und

  • keine Zweifel an deren Richtigkeit bestehen.

In diesem Fall sind gemäß § 8 Abs. 2 Satz 4 GwG nur der Name und der Hinweis auf die frühere Identifizierung zu dokumentieren.


5. Übersichtstabelle – Zeitpunkt der Identifizierung GwG

Zeitpunkt der Identifizierung nach § 11 GwG im Überblick
Situation / Geschäftsfall Zeitpunkt der Identifizierung Ausnahmen / Hinweise Rechtsgrundlage
Neue Geschäftsbeziehung Vor Begründung der Geschäftsbeziehung Ausnahmsweise während der Begründung, wenn sonst Unterbrechung des Ablaufs und geringes Risiko § 11 Abs. 1 S. 1–2 GwG
Einzeltransaktion ohne laufende Beziehung Vor Durchführung der Transaktion § 11 Abs. 1 GwG
Frühere Identifizierung vorhanden Keine erneute Identifizierung erforderlich Nur, wenn keine Zweifel bestehen; Name & Hinweis dokumentieren § 11 Abs. 3 GwG; § 8 Abs. 2 S. 4 GwG
Konto- oder Depoteröffnung (KI/FinDI) Vor Nutzung Sonderregelung gem. § 25j KWG § 25j KWG
Geringes Risiko Einzelfallbezogene, risikoorientierte Beurteilung Eng auszulegen; nur zur Vermeidung von Unterbrechungen § 11 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 14 GwG

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Auslagerung von GwG- und Compliance-Funktionen

Unternehmen, die dem Geldwäschegesetz unterliegen, können bestimmte Compliance-Aufgaben auch an externe Spezialisten auslagern – z. B. die Funktion des Geldwäschebeauftragten, Compliance Officers oder anderer GwG-relevanter Verantwortlichkeiten.
So erfüllen insbesondere kleine und mittlere Unternehmen ihre Pflichten effizient, prüfungssicher und ohne interne Überlastung.


Achim Schulz
Über den Autor

Achim Schulz

Geschäftsführer S+P Compliance & S+P Unternehmerforum · langjährige Vorstands- & Geschäftsführungserfahrung

Achim Schulz kennt die Führungsebene aus eigener Verantwortung – langjährig als Vorstand bei Banken und Geschäftsführer sowie als Interim-Manager in Industrieunternehmen. Diese Doppelperspektive aus Finanzsektor und Realwirtschaft prägt seine Beiträge für CEO, COO und CFO. Er kennt das Zusammenspiel von Geschäftsleitung, Aufsichtsrat und Gesellschaftern aus der Praxis und übersetzt strategische wie aufsichtsrechtliche Anforderungen in umsetzbare, haftungssichere Führungsentscheidungen – praxisnah und auf Augenhöhe mit dem Management.

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