GwG-Meldeverordnung (GwGMeldV): Neue Standards für Verdachtsmeldungen ab 2026
Die GwG-Meldeverordnung (GwGMeldV), in Kraft getreten am 1. März 2026, schafft verbindliche und bundeseinheitliche Standards für die Form und den Inhalt aller elektronischen Meldungen nach § 43 Abs. 1 (Verdachtsmeldungen) und § 44 (Meldungen von Aufsichtsbehörden) des
Ziel der Verordnung ist die Verbesserung der Meldungsqualität und Einheitlichkeit, um die Analysearbeit der FIU im Kampf gegen Finanzkriminalität massiv zu stärken.
Unverzüglichkeit und Vollständigkeit von Verdachtsmeldungen
Neben den formalen Anforderungen der GwG-Meldeverordnung müssen Verpflichtete weiterhin die Grundsätze der Unverzüglichkeit und Vollständigkeit der Meldungen gemäß GwG beachten, wie in der Orientierungshilfe der FIU präzisiert:
Unverzüglichkeit Die Pflicht zur Meldung besteht, sobald der Verdacht der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung feststeht. Die FIU erwartet in der Regel, dass die Meldung spätestens am darauf folgenden Werktag nach dem Feststellen der meldungsauslösenden Voraussetzungen erfolgt.
Vollständigkeit Die Meldung muss alle Tatsachen und objektiven Anhaltspunkte enthalten, die den Verdacht begründen. Dies wird durch die detaillierten Anforderungen der GwGMeldV an die Form und den Inhalt der Meldung sichergestellt.
Hinweis: Die FIU stellt im geschützten Bereich ihrer Internetseite (Teilbereich „Fachliche Informationen“) Anwendungshinweise zur Verfügung.
Wichtige Beispielsfälle zur Entscheidungsfindung
Die Orientierungshilfe von
Hinweis: Die Finanzaufsicht BaFin und die FIU haben eine aktualisierte Fassung der Orientierungshilfe am 28.11.2025 veröffentlicht.
Entscheidungshilfe für die Praxis
| Beispielsfall | Sachverhalt | Einordnung & Vorgehen |
|---|---|---|
| Fall 1 | Eingehender Transfer weicht vom bisherigen Kundenverhalten ab; Herkunft der Mittel unklar. |
Zunächst liegt nur eine Mutmaßung vor. → Unverzügliche Sachverhaltsaufklärung einleiten. → Kundenanfrage ist zulässig (ohne „Tipping-off“). → Meldung erst nach tatsächlicher Bestätigung des Verdachts. |
| Fall 2 | Systemgenerierter Alert oder sonstiger Hinweis. |
Keine automatische Meldung. → Alerts lösen Analysepflicht, aber keine Meldepflicht aus. → Ausnahme: eindeutige Treffer (z. B. EU-Sanktionsliste). |
| Fall 3 | Auswertung von Altfällen; FIU meldet Übereinstimmungen. |
Eine FIU-Rückmeldung allein löst keine Meldepflicht aus. → Meldepflicht erst, wenn Ihre Analyse neue Tatsachen ergibt. (Bezug: § 43 Abs. 1 GwG) |
| Fall 4 | Kundenanfrage zur Plausibilisierung (§ 15 Abs. 3 GwG) bleibt unbeantwortet. |
Schweigen ist kein Meldegrund. → Ggf. Beendigung der Geschäftsbeziehung gemäß § 15 GwG. → Meldung nur bei weiteren Verdachtsmomenten. |
| Fall 5 | Komplexe Fallgestaltung: Einzeltransaktionen unauffällig, Gesamtschau auffällig. |
Gesamtbild entscheidend. → Meldung erst, wenn die Gesamtbetrachtung Tatsachen im Sinne von § 43 Abs. 1 GwG ergibt. → Dann: unverzüglich melden. |
Form und Verfahren der Meldungen gemäß GwG-Meldeverordnung (§ 2)
Die GwG-Meldeverordnung konkretisiert die Pflicht zur elektronischen Übermittlung strikt:
-
Nutzung von goAML: Meldungen müssen ausschließlich elektronisch über das von der FIU bereitgestellte Fachverfahren
erfolgen.goAML -
Format & XML: Die Daten sind entweder über die Web-Maske („goAML Web“) oder automatisiert mittels XML-Upload zu übermitteln. XML ist das vorgeschriebene, maschinenlesbare Format.
-
Nachmeldung: Die Form- und Inhaltsanforderungen gelten auch für Nachmeldungen oder Ergänzungen.
-
Anlagen: Diese dienen nur als ergänzende Informationen und können die strukturierte Meldung niemals ersetzen. Sie müssen in einem durchsuchbaren Format beigefügt werden.
-
Notfalllösung: Bei technischen Störungen ist das Verfahren zu nutzen, das die FIU auf ihrer Website als Alternative freigibt.
Erforderliche Angaben nach der GwG-Meldeverordnung (§ 3)
§ 3 der Verordnung definiert die inhaltlichen Mindestanforderungen, um die Effektivität der FIU-Analyse zu gewährleisten.
1. Allgemeine Pflichtangaben (§ 3 Abs. 1)
-
Aktenzeichen: Ihr internes Bezugskennzeichen zur eindeutigen Zuordnung.
-
Bezug zur Vormeldung: Bei Nachmeldungen sind zwingend die Aktenzeichen der Ursprungsmeldung (Ihr eigenes und das der FIU) anzugeben.
-
Meldegründe: Auswahl der betroffenen Indikatoren aus der FIU-Liste.
-
Strafanzeige/Behörden: Angaben zu bereits erstatteten Strafanzeigen oder behördlichen Auskunftsersuchen.
-
Marktmissbrauch (STOR): Hinweis auf STOR-Meldungen an die BaFin, um Doppelarbeit zu vermeiden.
2. Sachverhalt und Kundendaten (§ 3 Abs. 2) Der Sachverhaltsdarstellung im Freitextfeld kommt besondere Bedeutung zu. Zwingend erforderlich sind:
-
Daten zu Vertragspartnern und auftretenden Personen.
-
Daten zum wirtschaftlich Berechtigten.
-
Informationen über Zweck und Art der Geschäftsbeziehung.
3. Verbot von Sammelmeldungen (§ 3 Abs. 4) Sachverhalte, die verschiedene Personen betreffen, dürfen nur zusammengefasst werden, wenn ein zweifelsfreier inhaltlicher Sachzusammenhang besteht (z. B. identische Meldeadresse). Pauschale Sammelmeldungen sind ausgeschlossen.
4. Detaillierte Angaben bei Transaktionen (Anlage zu § 3) Bei Finanztransaktionen fordert die GwG-Meldeverordnung granulare Details:
-
Transaktionsnummern / IDs.
-
Beteiligte (Sender, Empfänger, Mittler) und Rollenverteilung.
-
Datum, Betrag, Währung.
-
Aufgrund der
sind spezifische Daten zum Kryptowerte-Bereich erforderlich:MiCA-Verordnung (VO (EU) 2023/1114) -
Name des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen (CASP),
-
Wallet-Adressen von Sender und Empfänger,
-
Blockchain-Transaktions-IDs (Hash) sowie
-
der zugrunde liegende Umrechnungskurs.
-
Technische Überprüfung nach § 4 GwG-Meldeverordnung
Die FIU ist ermächtigt, technische Verfahren einzusetzen, um die Einhaltung der Form und die Vollständigkeit der Pflichtangaben zu prüfen.
-
Verstöße: Fehlen Pflichtangaben, wird die Meldung vom System technisch abgelehnt und gilt als nicht abgegeben.
-
Sanktionen: Die FIU kann zur Nachbesserung auffordern. Systematische Verstöße können Bußgelder oder Maßnahmen der Aufsichtsbehörde nach sich ziehen.
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FAQ – Häufige Fragen zur Umsetzung der GwGMeldV
-
Gilt die Verordnung auch für Güterhändler und Nicht-Finanzunternehmen?
Ja. Die GwGMeldV gilt für alle Verpflichteten gemäß § 2 GwG.
Dazu gehören u. a.:
- Güterhändler
- Immobilienmakler
- Notare
- Glücksspielanbieter
- weitere Nicht-Finanzunternehmen
Die Verordnung greift immer dann, wenn eine Verdachtsmeldung abgegeben werden muss.
-
Was passiert, wenn Pflichtfelder in goAML nicht ausgefüllt werden?
Die FIU nutzt technische Validierungen gemäß § 4 GwGMeldV.
Fehlen Pflichtangaben, wird die Meldung:
- technisch abgelehnt,
- als nicht abgegeben gewertet.
Dies kann als Verstoß gegen die Meldepflicht gelten und ein Bußgeldrisiko darstellen.
-
Muss ich bei jeder Transaktion eine Meldung machen?
Nein. Meldepflicht besteht ausschließlich bei:
- Verdacht auf Geldwäsche
- Verdacht auf Terrorismusfinanzierung
Normale, unauffällige Routinetätigkeiten sind nicht meldepflichtig.
-
Wie schnell ist „unverzüglich“ nach der neuen Verordnung?
Die Definition der Unverzüglichkeit bleibt unverändert.
Die FIU erwartet die Meldung in der Regel:
am Arbeitstag nach der positiven Feststellung des Verdachts (also nach Abschluss der internen Analyse).
-
Können Meldungen auch per Schnittstelle (API) eingereicht werden?
Ja. Bei hohem Meldeaufkommen bietet goAML die Möglichkeit, Meldungen via:
- XML-Upload
- technische Schnittstelle (API)
Dies erfordert entsprechende Anpassungen der internen IT-Systeme gemäß FIU-Spezifikationen.
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