Neue Regelungen im GwG: Effizientere Zusammenarbeit zwischen Finanzinstituten und Strafverfolgungsbehörden
Das Gesetz zur Stärkung der risikobasierten Arbeitsweise der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen hat eine wichtige Änderung im Geldwäschegesetz (GwG) vorgesehen, die auf eine effizientere Zusammenarbeit zwischen den Finanzinstituten und den Strafverfolgungsbehörden abzielt. Durch die Modifikation des § 43 GwG wird nun eine präzisere Abstimmung der Meldeverfahren im Kampf gegen Geldwäsche ermöglicht.
Erweiterung des § 43 GwG
Konkret sieht die Neufassung des § 43 Absatz 1 GwG vor, dass Verpflichtete bei der Meldung eines meldepflichtigen Sachverhalts an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) gleichzeitig angeben müssen, ob zu demselben Sachverhalt auch eine Strafanzeige oder ein Strafantrag gestellt wurde.
Diese Angabe soll bereits zum Zeitpunkt der Meldung erfolgen und umfasst nicht nur die Tatsache der Strafanzeige oder des Strafantrags, sondern auch die Bezeichnung der zuständigen Strafverfolgungsbehörde und, sofern bekannt, das Aktenzeichen.
Zielsetzung und Bedeutung
Diese Änderung verfolgt mehrere Ziele. Zum einen ermöglicht sie der FIU, Meldungen, die parallel zu einer Strafverfolgung stehen, gezielt zu identifizieren und einer entsprechenden Bearbeitung zuzuführen.
Zum anderen erleichtert sie die Koordination zwischen der FIU und den Strafverfolgungsbehörden, indem sie eine direkte Kommunikationslinie für die weitere Analyse des Sachverhalts etabliert.
Insbesondere in Fällen, in denen von den Behörden zusätzliche Informationen benötigt werden oder die Meldung relevante Anknüpfungspunkte zu anderen vorliegenden Informationen bietet, ist diese direkte Abstimmung von großem Nutzen.
Vermeidung von Doppelbelastungen
Ein wesentlicher Vorteil der neuen Regelung ist die Vermeidung von Doppelbelastungen sowohl für die Zentralstelle als auch für die Strafverfolgungsbehörden. Durch die klare Zuweisung und Abstimmung der Fälle können Ressourcen effizienter genutzt und Überschneidungen in der Bearbeitung vermieden werden.
Dies trägt nicht nur zu einer schnelleren Verarbeitung der Meldungen bei, sondern verbessert auch die Qualität der Untersuchungen im Bereich der Geldwäschebekämpfung.
Fazit
Die Änderung des § 43 GwG stellt somit einen wichtigen Schritt zur Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen den Finanzinstituten und den Strafverfolgungsbehörden dar. Sie fördert eine zielgerichtete und effiziente Bearbeitung von Sachverhalten, die im Verdacht der Geldwäsche stehen, und stärkt damit die risikobasierte Arbeitsweise der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen.
Mit dieser Maßnahme wird die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung weiter vorangetrieben, indem sie für eine nahtlose und wirkungsvolle Abstimmung zwischen allen beteiligten Akteuren sorgt.