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Zinsänderungsrisiko – aktuelle Anforderungen Risikomanagement

Zinsänderungsrisiko – aktuelle Anforderungen Risikomanagement – Zinsänderungsrisiko – BaFin 09/2018

 

Die BaFin hat eine Neufassung zum Rundschreiben 11/2011 (BA) für Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch (im Folgenden ZÄR im AB) veröffentlicht. Die Überarbeitung berücksichtigt die Änderungen in der internationalen Regelsetzung. Unter anderem hat die EBA 2015 neue „Leitlinien zur Steuerung des Zinsänderungsrisikos bei Geschäften des Anlagebuchs“ (EBA-GLs) formuliert.

Die BaFin strebt nun mit dem neuen Rundschreiben an, diese Leitlinien in einer Weise zu implementieren, die den organisatorischen und finanziellen Aufwand der Kreditwirtschaft in einem vertretbaren Rahmen hält.

Das neue Rundschreiben beschränkt sich weiterhin auf die Berechnung des Standardschocks (±200 Basispunkte).

In unserem Informationsblog erhalten Sie Informationen zu

  • Zinsänderungsrisiko – aktuelle Anforderungen Risikomanagement
  • Berücksichtigung von Cashflows ohne Margen
  • Streichung des Ausweichverfahrens – barwertige Risikomessung wird Pflicht
  • Alternative Schockhöhe
  • Auswertung der Zinsänderungsszenarien
  • Aufsichtliche Informationsbedürfnisse

 

Zinsänderungsrisiko - aktuelle Anforderungen Risikomanagement

 

Zinsänderungsrisiko – aktuelle Anforderungen Risikomanagement – Zinsänderungsrisiko – BaFin 09/2018

Gegenüber dem Rundschreiben 11/2011 ergeben sich drei wesentliche Änderungen. Hierzu führt die BaFin folgendes aus:

1. Berücksichtigung von Cashflows ohne Margen – Zinsänderungsrisiko – aktuelle Anforderungen Risikomanagement

Die EBA-GLs von 2015 eröffnen, konsistent mit den Baseler Standards von 2016, den Banken die Möglichkeit bei der Berechnung des ZÄR im AB die Cashflows ohne Margen (d. h. auf Basis des „Innenzinssatzes“ bzw. des laufzeitadäquaten Geld- und Kapitalmarktzinssatzes) zu berücksichtigen. Daher fordert die deutsche Aufsicht mit dem überarbeiteten Rundschreiben die Berücksichtigung von Margencashflows nicht mehr verbindlich. Die Aufsicht ist über die Behandlung der Margencashflows zu informieren. Dies erfolgt durch eine Änderung im Meldewesen im Rahmen der Überarbeitung der FinaRisikoV (im Verlauf des Jahres 2018). In einem zusätzlichen Meldefeld haben die Institute anzugeben, ob die Margencashflows berücksichtigt werden.

Auch bei einer Nichtberücksichtigung von Margen im Zinsänderungsrisiko legt die Aufsicht Wert darauf, dass dem aus Margen resultierenden Risiko in den internen Risikosteuerungs- und -controllingprozessen angemessen Rechnung getragen wird.

 

2.Streichung des Ausweichverfahrens – barwertige Risikomessung wird Pflicht

Das im Rundschreiben 11/2011 (BA) enthaltene Ausweichverfahren wird gestrichen. Es wurde ursprünglich für Banken ohne eine barwertige Zinsrisikomessung eingeführt. Die EBA-GLs von 2015 verpflichten die Institute, ihre Zinsänderungsrisiken sowohl barwertig als auch ertragsorientiert zu messen.

Diese Vorgaben sind in der MaRisk-Novelle 2017 umgesetzt, d. h. Banken müssen zukünftig in der Zinsrisikomessung beide Steuerungsperspektiven berücksichtigen. Eine im Rahmen der überarbeiteten MaRisk gewährte Übergangsfrist gilt entsprechend auch für die Streichung des Ausweichverfahrens.

 

3.Alternative Schockhöhe

In den EBA-GLs von 2015 wird als alternative Schockhöhe das 1. und 99. Perzentil der eintägigen Zinsänderung der letzten fünf Jahre skaliert auf ein 240-Tage-Jahr genannt. Da eine einheitliche Vorgehensweise bei der Berechnung der Perzentile auf europäischer Ebene – auch im Rahmen der Neufassung der EBA-GLs – derzeit fraglich erscheint, enthält das überarbeitete Rundschreiben diese Vorgabe nicht.

 

Auszug aus dem aktuellen Rundschreiben – Zinsänderungsrisiko – aktuelle Anforderungen RisikomanagementZinsänderungsrisiko – BaFin 09/2018

Bemessung der plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung

Die BaFin folgt Artikel 98 Absatz 5 CRD IV und bemisst die nach § 25a Absatz 2 KWG vorzugebende plötzliche und unerwartete Zinsänderung – im Einklang mit den Leitlinien der EBA – als eine Parallelverschiebung der Zinsstrukturkurve um 200 Basispunkte nach oben (Szenario 1) und um 200 Basispunkte nach unten (Szenario 2). Die Institute haben die von der BaFin festgelegte Zinsänderung als sofort („ad-hoc“) eintretende parallele Verschiebung der Zinsstrukturkurve um den vorgegebenen Wert anzuwenden.

Die Leitlinien der EBA geben für die Berechnung des aufsichtlichen Standardschocks eine Untergrenze des Zinssatzes von 0 % vor. Da im aktuellen Zinsumfeld bereits vor einer Verschiebung der Zinsstrukturkurve negative Zinsen zu beobachten sind, ist die Zinsuntergrenze von 0 % für die Zwecke dieses Rundschreibens folgendermaßen zu interpretieren:

Sofern die Zinsstrukturkurve an einer Stützstelle einen negativen Zinssatz aufweist, ist dieser negative Zinssatz für die weiteren Berechnungen zu Grunde zu legen. Folglich wird bei der Berechnung der Barwertänderung für Szenario 1 (+200 Basispunkte) die Parallelverschiebung ausgehend von dem beobachteten negativen Zinssatz vorgenommen und bei der Berechnung der Barwertveränderung für Szenario 2 (-200 Basispunkte) erfolgt keine weitere Absenkung des negativen Zinssatzes.1

Sofern die Zinsstrukturkurve an einer Stützstelle einen positiven Zinssatz aufweist, wird bei der Berechnung der Barwertveränderung für Szenario 2 (-200 Basispunkte) der Zinssatz nicht weiter als bis zur Untergrenze von 0 % abgesenkt.

 

Auswertung der Zinsänderungsszenarien – Zinsänderungsrisiko – aktuelle Anforderungen Risikomanagement – Zinsänderungsrisiko – BaFin 09/2018

Auswirkungen auf den Zinsbuchbarwert

Gemäß § 25a Absatz 2 KWG ist bei der Ermittlung der Auswirkungen der Zinsänderungen auf den Barwert aus den nicht unter das Handelsbuch fallenden Geschäften (= Zinsbuchbarwert) abzustellen, dessen Veränderung in Bezug zu den regulatorischen Eigenmitteln zu setzen ist. Für Nichthandelsbuchinstitute sind die Anforderungen dieses Rundschreibens auf die Geschäfte des Instituts insgesamt anzuwenden.

Es gilt der Grundsatz, dass die Institute bei der Berechnung der Barwertänderung im Anlagebuch ihre internen Methoden und Verfahren einsetzen sollen. Die Methoden und Verfahren müssen den Anforderungen der „Mindestanforderungen an das Risikomanagement“ (MaRisk) genügen.

Instituten ist es gestattet, die Margen aus den Zahlungsströmen herauszurechnen, sofern dies in Übereinstimmung mit den institutsinternen Methoden und Verfahren zum Management und zur Absicherung von Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch erfolgt. Die Vorgehensweise hat konsistent für alle Geschäftseinheiten, alle bilanziellen und außerbilanziellen Positionen zu erfolgen. Die Aufsicht ist darüber zu informieren, ob die Margen bei der Bestimmung der Zinsänderungsrisiken herausgerechnet werden.

Bei der Ermittlung der Auswirkungen der Zinsänderungen auf den Zins-buchbarwert haben Institute für die Diskontierung genau eine risikofreie Zinsstrukturkurve pro Währung zu verwenden.

 

Bezugsgröße „regulatorische Eigenmittel“

Der Zinsrisikokoeffizient ist definiert als die Barwertänderung, die sich aus den in Abschnitt 3 vorgegebenen Szenarien ergibt, in Relation zu den aufsichtlich anrechenbaren Eigenmitteln (regulatorische Eigenmittel) gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR). Dabei wird auf die gesamten regulatorischen Eigenmittel gemäß COREP-Meldebogen C 01.00 Zeile 010 abgestellt. Relevant für die aufsichtliche Beurteilung ist derjenige Zinsrisikokoeffizient mit dem (höheren) Barwertverlust.

 

Berechnungsturnus

Der Berechnungsturnus zur Ermittlung der Auswirkungen einer plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung ist von jedem Institut im Einklang mit den Vorgaben aus BTR 2.3 MaRisk eigenverantwortlich festzulegen. Eine solche Berechnung ist mindestens vierteljährlich durchzuführen. Insbesondere dann, wenn vom Institut wesentliche zinsrisikoerhöhende Portfolioänderungen im Anlagebuch vorgenommen werden, ist auch die Kennziffer gem. Abschnitt 5 dieses Rundschreibens erneut zu berechnen.

 

Aufsichtliche Informationsbedürfnisse – Zinsänderungsrisiko – aktuelle Anforderungen Risikomanagement – Zinsänderungsrisiko – BaFin 09/2018

Die Institute haben jeweils zum Quartalsende als Datenstichtag folgende Informationen gemäß FinaRisikoV der BaFin und der Deutschen Bundesbank zu melden:

  • die Höhe des Zinsbuchbarwerts,
  • die absolute Barwertänderung sowie den Koeffizienten aus Barwertänderung und regulatorischen Eigenmitteln im Falle einer Zinserhöhung um +200 Basispunkte (Szenario 1),
  • die absolute Barwertänderung sowie den Koeffizienten aus Barwertänderung und regulatorischen Eigenmitteln im Falle eines Zinsrückgangs um -200 Basispunkte (Szenario 2),
  • die Behandlung von Margencashflows und
  • ob das Institut vom Gruppen-Waiver nach § 2a Absatz 1 und 2 oder Absatz 5 KWG Gebrauch macht.

 

Die Deutsche Bundesbank hat hierzu ein entsprechendes Meldeformular bereitgestellt und die Einzelheiten der technischen Übermittlungen mit-geteilt. Die BaFin und die Deutsche Bundesbank werden, soweit erforderlich, weitere Informationen von den betreffenden Instituten einholen.

Ungeachtet der Meldepflicht gemäß FinaRisikoV ist der Jahresabschluss-prüfer nach § 14 Absatz 2 der Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV) verpflichtet, „die Höhe des potentiellen Verlustes gemäß der vorgegebenen Zinsänderung nach § 25a Absatz 2 Satz 1 KWG zum letzten Berechnungszeitpunkt“ in seinem Prüfungsbericht zu dokumentieren.

Gemäß Artikel 98 Absatz 5 CRD IV ist der Zinsrisikokoeffizient für die bankaufsichtliche Überprüfung und Bewertung des Zinsänderungsrisikos im Anlagebuch ein maßgebliches Kriterium. Die Aufsicht prüft für die Institute, inwieweit sie erhöhte Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 104 Absatz 1a CRD IV i. V. m. § 10 Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 KWG für das Zinsänderungsrisiko im Anlagebuch anzuordnen hat. Diese Ermächtigung betrifft jedoch nicht nur Institute mit erhöhtem Zinsänderungsrisiko. Daher kann die 20 %-Schwelle nicht als aufsichtlich vorgegebene Untergrenze für die Anordnung aufsichtlicher Maßnahmen in Bezug auf Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch verstanden werden.

 

Vermeidung von Doppelberechnungen

Zur Vermeidung von Doppelberechnungen wird Instituten, die den Zinsschock an die EZB melden müssen, durch eine Einfügung im Abschnitt 2 die Möglichkeit eingeräumt, die hierfür ermittelten Daten und Werte auch an die deutschen Aufsichtsbehörden zu melden. Dies wird in der Regel dadurch geschehen, dass das Template SAKI, das der FinaRisikoV als Anlage beiliegt, mit den entsprechenden Daten und den erforderlichen zusätzlichen Angaben – wie im Hinblick auf die Berücksichtigung von Margen – befüllt wird.

Für die Institute unter unmittelbarer Aufsicht der EZB, die diese Erleichterung in Anspruch nehmen, finden die Abschnitte des Rundschreibens, welche die Berechnung des Zinsschocks regeln, keine Anwendung, soweit diesbezügliche Vorgaben der EZB für die von ihr erwarteten Meldungen abweichen.

 

Beispiele zur Berechnung des Zinsänderungsrisikos – Zinsänderungsrisiko – aktuelle Anforderungen Risikomanagement – Zinsänderungsrisiko – BaFin 09/2018

  • Liegt der Zinssatz der aktuellen Zinsstrukturkurve an der Stützstelle X bei -0,5 %, führt ein positiver Zinsschock von 200 Basispunkten an der Stützstelle X zu einem resultierenden Zinssatz von 1,5 %.
  • Liegt der Zinssatz der aktuellen Zinsstrukturkurve an der Stützstelle X bei -0,5 %, ist der Zinssatz im „negativen Szenario“ nicht weiter abzusenken. Der resultierende Zinssatz ist -0,5 %.

Beispiele:

  • Liegt der Zinssatz der aktuellen Zinsstrukturkurve an der Stützstelle X bei 2,5 %, ist ein negativer Zinsschock von -200 Basispunkten an der Stützstelle X anzuwenden. Der resultierende Zinssatz ist 0,5 %.
  • Liegt der Zinssatz der aktuellen Zinsstrukturkurve an der Stützstelle X bei 1,5 %, ist ein negativer Zinsschock von -150 Basispunkten an der Stützstelle X anzuwenden. Der resultierende Zinssatz ist 0 %.
  • Liegt der Zinssatz der aktuellen Zinsstrukturkurve an der Stützstelle X bei 0 %, ist der Zinssatz im „negativen Szenario“ nicht weiter abzusenken. Der resultierende Zinssatz ist 0 %.

 

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