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Offenlegungspflichten zur Nachhaltigkeit sind in Kraft

Offenlegungspflichten zur Nachhaltigkeit sind in Kraft. Mit VERORDNUNG (EU) 2019/2088 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. November 2019 werden die nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor geregelt. Die EU Verordnung 2019/2088 gilbt gilt seit dem 10. März 2021.

Gemäß Artikel 3 haben Finanzberater auf ihren Internetseiten Informationen zu ihren Strategien zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken bei ihren Anlageberatungs- oder Versicherungsberatungstätigkeiten zu veröffentlichen.

Die Offenlegungspflichten zur Nachhaltigkeit gelten für Finanzberater. Finanzberater im Sinne dieser Verordnung sind:

  1.  ein Versicherungsvermittler, der Versicherungsberatung für IBIP erbringt;
  2.  ein Versicherungsunternehmen, das Versicherungsberatung für IBIP erbringt;
  3.  ein Kreditinstitut, das Anlageberatung anbietet;
  4.  eine Wertpapierfirma, die Anlageberatung anbietet;
  5.  ein AIFM, der Anlageberatung gemäß Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer i der Richtlinie 2011/61/EU anbietet; oder
  6.  eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft, die Anlageberatung gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i der Richtlinie 2009/65/EG anbietet;

 

S+P Compliance: Offenlegungspflichten zur Nachhaltigkeit

 

Offenlegungspflichten zur Nachhaltigkeit sind in Kraft

Der Übergang zu einer CO2-armen, nachhaltigeren, ressourceneffizienten Kreislaufwirtschaft in Übereinstimmung mit den Zielen für nachhaltige Entwicklung ist für die Sicherung der langfristigen Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft in der Union von zentraler Bedeutung.

Das im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossene Übereinkommen von Paris (im Folgenden „Übereinkommen von Paris“), das am 5. Oktober 2016 von der Union genehmigt wurde und am 4. November 2016 in Kraft getreten ist, zielt darauf ab, entschlossener gegen Klimaänderungen vorzugehen, indem unter anderem die Finanzmittelflüsse mit einem Weg hin zu einer hinsichtlich der Treibhausgase emissionsarmen und einer gegenüber Klimaänderungen widerstandsfähigen Entwicklung in Einklang gebracht werden.

 

Begrenzung des Temperaturanstiegs auf 1,5 °C

Um die Ziele des Übereinkommens von Paris zu erreichen und die Risiken und Auswirkungen des Klimawandels deutlich zu verringern, besteht das globale Ziel darin, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur deutlich unter 2°C gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu halten und Anstrengungen zu unternehmen, um den Temperaturanstieg auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen.

Offenlegungspflichten zur Nachhaltigkeit regeln die Offenlegung von Informationen gegenüber Endanlegern

  • über die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken,
  • über die Berücksichtigung nachteiliger Nachhaltigkeitsauswirkungen und nachhaltiger Investitionsziele oder
  • über die Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale bei Investitionsentscheidungen.

Im Beratungsprozess sind diese Offenlegungspflichten zur Nachhaltigkeit noch unzureichend entwickelt, da solche Offenlegungen noch keinen harmonisierten Anforderungen unterliegen. Dies soll nun mit der VERORDNUNG (EU) 2019/2088 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. November 2019 geändert werden.

 

Finanzberater, die weniger als drei Personen beschäftigen

Der Umstand, dass Finanzberater, die weniger als drei Personen beschäftigen, von dieser Verordnung ausgenommen sind, sollte die Anwendung der nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinien 2014/65/EU und (EU) 2016/97, insbesondere der Vorschriften über Anlage- und Versicherungsberatung, unberührt lassen.

Daher sind diese Berater zwar nicht verpflichtet, Informationen gemäß dieser Verordnung zur Verfügung zu stellen, sie müssen aber in ihren Beratungsprozessen die Nachhaltigkeitsrisiken berücksichtigen und einbeziehen.

 

Offenlegungspflichten zur Nachhaltigkeit: Für wen gilt die EU Verordnung?

Unternehmen, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, sollten – je nach Art ihrer Tätigkeit – die Regeln für Finanzmarktteilnehmer befolgen, wenn sie Finanzprodukte herstellen, oder die Regeln für Finanzberater befolgen, wenn sie eine Anlage- oder Versicherungsberatung anbieten. Daher sollten Unternehmen, die gleichzeitig Tätigkeiten sowohl von Finanzmarktteilnehmern als auch von Finanzberatern ausüben, als Finanzmarktteilnehmer eingestuft werden, wenn sie in der Eigenschaft als Hersteller von Finanzprodukten einschließlich der Bereitstellung von Portfolioverwaltung auftreten, und als Finanzberater eingestuft werden, wenn sie Wertpapier- oder Versicherungsberatung anbieten.

Ziel dieser Verordnung ist es, Informationsasymmetrien in den Beziehungen zwischen Auftraggebern und Auftragnehmern im Hinblick auf die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken, die Berücksichtigung nachteiliger Nachhaltigkeitsauswirkungen, die Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale sowie im Hinblick auf nachhaltige Investitionen dadurch abzubauen, dass Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater zu vorvertraglichen Informationen und laufenden Offenlegungen gegenüber Endanlegern verpflichtet werden, wenn sie als Auftragnehmer im Namen dieser Endanleger (Auftraggeber) handeln.

Diese Pflichten werden in Artikel 3 Transparenz bei den Strategien für den Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken wie folgt geregelt:

(1) Finanzmarktteilnehmer veröffentlichen auf ihren Internetseiten Informationen zu ihren Strategien zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken bei ihren Investitionsentscheidungsprozessen.

(2) Finanzberater veröffentlichen auf ihren Internetseiten Informationen zu ihren Strategien zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken bei ihren Anlageberatungs- oder Versicherungsberatungstätigkeiten.

 

Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken im Investitionsentscheidungsprozess

Als Nachhaltigkeitsrisiko wird ein Ereignis oder eine Bedingung im Bereich Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung bezeichnet, dessen beziehungsweise deren Eintreten erhebliche negative Auswirkungen auf den Wert der Investition haben könnte, wie in den sektoralen Rechtsvorschriften, insbesondere in den Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/65/EU, (EU) 2016/97, (EU) 2016/2341 oder den gemäß diesen Richtlinien erlassenen delegierten Rechtsakten und technischen Regulierungsstandards, festgelegt.

Zur Erhöhung der Transparenz und Unterrichtung der Endanleger sollte der Zugang zu Informationen darüber, wie Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater relevante – wesentliche oder wahrscheinlich wesentliche – Nachhaltigkeitsrisiken in ihre Investitionsentscheidungsprozessen einschließlich der Aspekte der Organisation, des Risikomanagements und der Unternehmensführung solcher Prozesse bzw.in Beratungsprozesse einbeziehen, reguliert werden, indem von den betreffenden Unternehmen verlangt wird, Kurzinformationen über diese Maßnahmen auf ihren Internetseiten bereitzustellen.

 

Offenlegungspflichten zur Nachhaltigkeit: Überprüfung der Informationen auf der Internetseite

Um die Zuverlässigkeit der Informationen zu gewährleisten, die auf den Internetseiten von Finanzmarktteilnehmern und Finanzberatern veröffentlicht werden‚ sollten diese Informationen stets auf dem neuesten Stand gehalten werden und sollte jede Überarbeitung oder Änderung solcher Informationen klar erläutert werden.

Artikel 12 regelt die Überprüfung der Informationen wie folgt:

(1) Die Finanzmarktteilnehmer stellen sicher, dass die gemäß Artikel 3, 5 oder 10 veröffentlichten Informationen stets auf dem aktuellen Stand sind. Nimmt ein Finanzmarktteilnehmer Änderungen an solchen Informationen vor, so veröffentlicht er auf derselben Internetseite eine klare Erläuterung der betreffenden Änderungen.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß auch für Finanzberater im Hinblick auf die von ihnen gemäß Artikel 3 und Artikel 5 veröffentlichten Informationen.

 

Berichterstattung im Rahmen der Jahresberichte ab 01. Januar 2022

Da in den Jahresberichten grundsätzlich die Geschäftsergebnisse für vollständige Kalenderjahre vorgelegt werden, sollten die Bestimmungen dieser Verordnung über die Transparenzanforderungen für solche Berichte nicht vor dem 1. Januar 2022 zur Anwendung kommen.

 

Offenlegungspflichten zur Nachhaltigkeit: Wesentliche Begriffe der EU Verordnung

Artikel 2 regelt die Begriffsbestimmungen zur nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungsverordnung.

Finanzmarktteilnehmer sind

a) ein Versicherungsunternehmen, das ein Versicherungsanlageprodukt (insurance-based investment product, IBIP) anbietet;

b) eine Wertpapierfirma, die Portfolioverwaltung erbringt;

c) eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung (EbAV);

d) einen Hersteller eines Altersvorsorgeprodukts;

e) einen Verwalter alternativer Investmentfonds (alternative investment fund manager, AIFM);

f) einen Anbieter eines Paneuropäischen Privaten Pensionsprodukts (pan-European Personal Pension Product, PEPP- Anbieter);

g) einen Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds, der gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 registriert ist;

h) einen Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, der gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 registriert ist; i)eine Verwaltungsgesellschaft für Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW-Verwaltungsgesellschaft); oder

j) ein Kreditinstitut, das Portfolioverwaltung erbringt;

 

Versicherungsunternehmen ist ein Versicherungsunternehmen, das gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2009/138/EG zugelassen ist; 3. „IBIP“ („insurance-based investment product“, Versicherungsanlageprodukt)

a) ein Versicherungsanlageprodukt im Sinne des Artikels 4 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (19); oder

b) ein für einen professionellen Anleger bereitgestelltes Versicherungsprodukt, das einen Fälligkeitswert oder einen Rückkaufwert bietet, der vollständig oder teilweise direkt oder indirekt Marktschwankungen ausgesetzt ist;

Verwalter alternativer Investmentfonds oder AIFM sind AIFMs im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU;

 Wertpapierfirma ist eine Wertpapierfirma im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU;

Portfolioverwaltung ist eine Portfolioverwaltung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 8 der Richtlinie 2014/65/EU;

Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung oder EbAV ist eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung, die gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2016/2341 eingetragen oder zugelassen ist, mit Ausnahme einer Einrichtung, für die ein Mitgliedstaat sich für die Anwendung von Artikel 5 der genannten Richtlinie entschieden hat, oder eine Einrichtung, die Altersversorgungssysteme betreibt, denen insgesamt weniger als 15 Versorgungsanwärter angeschlossen sind;

Altersvorsorgeprodukt ist

a) ein Altersvorsorgeprodukt im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014; oder

b) ein individuelles Altersvorsorgeprodukt im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014;

Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt oder PEPP ist ein Produkt im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2019/1238;

OGAW-Verwaltungsgesellschaft ist

a) eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG; oder

b) eine gemäß der Richtlinie 2009/65/EG zugelassene Investmentgesellschaft, die keine nach der genannten Richtlinie zugelassene Verwaltungsgesellschaft für ihre Verwaltung benannt hat;

Finanzberater ist

a) ein Versicherungsvermittler, der Versicherungsberatung für IBIP erbringt;

b) ein Versicherungsunternehmen, das Versicherungsberatung für IBIP erbringt;

c) ein Kreditinstitut, das Anlageberatung anbietet;

d) eine Wertpapierfirma, die Anlageberatung anbietet;

e) ein AIFM, der Anlageberatung gemäß Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer i der Richtlinie 2011/61/EU anbietet; oder

f) eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft, die Anlageberatung gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i der Richtlinie 2009/65/EG anbietet;

Finanzprodukt ist

i) ein Portfolio, das gemäß Nummer 6 des vorliegenden Artikels verwaltet wird;

ii) ein alternativer Investmentfonds (AIF);

iii) ein IBIP;

iv) ein Altersvorsorgeprodukt;

v) ein Altersversorgungssystem;

vi) einen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW); oder vi) ein PEPP;

Ein alternativer Investmentfonds oder AIF ist ein AIF im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU;

Altersversorgungssystem ist ein Altersversorgungssystem im Sinne des Artikels 6 Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2016/2341;

Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere oder OGAW ist ein Organismus, der gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2009/65/EG zugelassen ist;

Anlageberatung ist eine Anlageberatung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 4 der Richtlinie 2014/65/EU. Hier heißt es: „Anlageberatung“ ist die Abgabe persönlicher Empfehlungen an einen Kunden entweder auf dessen Aufforderung oder

auf Initiative der Wertpapierfirma, die sich auf ein oder mehrere Geschäfte mit Finanzinstrumenten beziehen.

Ein professioneller Anleger ist ein Kunde, der die Kriterien des Anhangs II der Richtlinie 2014/65/EU erfüllt; 19. „Kleinanleger“ einen Anleger, der kein professioneller Anleger ist; 20. „Versicherungsvermittler“ einen Versicherungsvermittler im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2016/97;

Versicherungsberatung ist eine Beratung im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2016/97;

Nachhaltigkeitsrisiko ist ein Ereignis oder eine Bedingung in den Bereichen Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung, dessen beziehungsweise deren Eintreten tatsächlich oder potenziell wesentliche negative Auswirkungen auf den Wert der Investition haben könnte;

Ein europäischer langfristiger Investmentfonds oder ELTIF Fonds ist ein Fonds, der gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2015/760 zugelassen ist;

Nachhaltigkeitsfaktoren sind Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, die Achtung der Menschenrechte und die Bekämpfung von Korruption und Bestechung.

 

Was ist eine nachhaltige Investition?

Nachhaltige Investition ist eine Investition in eine wirtschaftliche Tätigkeit, die zur Erreichung eines Umweltziels beiträgt.

Nachhaltige Investitionen können beispielsweise an folgenden Schlüsselindikatoren gemessen werden:

  • Indikatoren für Ressourceneffizienz bei der Nutzung von Energie, erneuerbarer Energie, Rohstoffen, Wasser und Boden, für die Abfallerzeugung, und Treibhausgasemissionen oder für die Auswirkungen auf die biologische Vielfalt und die Kreislaufwirtschaft, oder
  • eine Investition in eine wirtschaftliche Tätigkeit, die zur Erreichung eines sozialen Ziels beiträgt, insbesondere eine Investition, die zur Bekämpfung von Ungleichheiten beiträgt oder den sozialen Zusammenhalt, die soziale Integration und die Arbeitsbeziehungen fördert oder
  • eine Investition in Humankapital oder zugunsten wirtschaftlich oder sozial benachteiligter Bevölkerungsgruppen.

Voraussetzung ist, dass die Unternehmen, in die investiert wird, Verfahrensweisen einer guten Unternehmensführung anwenden, insbesondere bei soliden Managementstrukturen, den Beziehungen zu den Arbeitnehmern, der Vergütung von Mitarbeitern sowie der Einhaltung der Steuervorschriften.

 

Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten

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